Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Dezember 2009
Aktenzeichen: 29 W (pat) 35/09

(BPatG: Beschluss v. 16.12.2009, Az.: 29 W (pat) 35/09)

Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patentund Markenamts vom 19. März 2008 und vom 4. August 2009 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 304 42 741 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 303 13 332 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 19. März 2008 hat die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patentund Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 304 42 741 mit der Widerspruchsmarke 303 13 332 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 4. August 2009 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin formund fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patentund Markenamt die Einschränkung des Warenund Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind, soweit die Löschung angeordnet worden ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 65. Aufl., § 269 Rdn. 46) Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Grabrucker Dr. Kortbein Kopacek Hu






BPatG:
Beschluss v. 16.12.2009
Az: 29 W (pat) 35/09


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