Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Juni 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 3/99

Tenor

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. September 1996 aufgehoben.

Der Widerspruch aus der international registrierten Marke 499 033 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die am 30. Juni 1994 bekanntgemachte Eintragung der Markefür "physikalische, elektrochemische, optische, geodätische, nautische, elektronische Meß- und Prüfgeräte und -instrumente, Materialprüfmaschinen und -geräte, Blech- und Bandprüfmaschinen und -geräte, Maschinen und Geräte für die Prüfprobenvorbereitung, Korrosions- und Bewitterungsprüfgeräte"

ist Widerspruch eingelegt aus der am 4. Dezember 1990 international unter der Nr 559 961 für die Waren Ç appareils, instruments et ustensiles physiques et optiques de pesage, de signalisation, de contr™le et photographiques, instruments de mesurage, en particulier capteurs de force electriques et hydrauliques, indicateurs de pression, repartiteurs de la compression, boîtes dynamometriques et de repartition de la compression, monomètres, appareils et instruments pour l'essai des matières, instruments de mesure electriques È registrierten Marke Auf den Widerspruch hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes durch Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke angeordnet. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Identität der Marken, eines normalen Schutzumfangs der Widerspruchsmarke und bestehender Ähnlichkeit der Waren liege Verwechslungsgefahr vor. Der Einwand der mangelnden Benutzung der Widerspruchsmarke sei unzulässig, weil die ältere Marke sich nach Schutzbewilligung in der Bundesrepublik Deutschland am 4. Dezember 1991 noch in der Benutzungsschonfrist befinde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 1. Juni 1999 erneut die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten.

Die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Sie ist auch der Aufforderung des Senats, nach der Niederlegung des Mandats ihrer bisherigen Verfahrensbevollmächtigten einen Inlandsvertreter zu bestellen, nicht nachgekommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Dabei kann dahinstehen, ob infolge des Umstands, dass die Widersprechende nach der Beendigung der Vertretung durch die bisherigen Verfahrensbevollmächtigten einen neuen Inlandsvertreter auch auf Aufforderung des Senats nicht bestellt hat, der Widerspruch unzulässig geworden ist (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 96 RdNr 27 a.E.).

Denn die Inhaberin der angegriffenen Marke hat nunmehr im Beschwerdeverfahren die Benutzung der Widerspruchsmarke zulässig bestritten, und die Widersprechende hat die rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke nicht glaubhaft gemacht (§§ 43 Abs 1, 26 MarkenG). Auf die Beschwerde war daher der angegriffene Beschluss aufzuheben und der Widerspruch zurückzuweisen, ohne dass es noch auf die Frage der Verwechslungsgefahr ankam.

Dr. Schermer Schwarz Friehe-Wich Pü






BPatG:
Beschluss v. 25.06.2002
Az: 27 W (pat) 3/99


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