Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Oktober 2001
Aktenzeichen: 17 W (pat) 24/00

(BPatG: Beschluss v. 11.10.2001, Az.: 17 W (pat) 24/00)

Tenor

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. März 2000 aufgehoben und das Patent 37 26 399 widerrufen.

Gründe

I Gegen die Erteilung des vorliegenden Patents 37 26 399 mit der Bezeichnung

"Diktier- und Übertragungssystem"

wurde ein Einspruch erhoben.

Die Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent nach Prüfung des Einspruchs mit Beschluss vom 31. März 2000 in vollem Umfang aufrechterhalten. In den Gründen ist ausgeführt, dass das Diktier- und Übertragungsgerät nach dem erteilten Patentanspruch 1 auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Die Patentinhaberin verfolgt das Patent weiter auf der Grundlage von in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüchen 1 gemäß Hauptantrag, erstem Hilfsantrag und zweitem Hilfsantrag.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, versehen mit einer möglichen Gliederung, lautet:

"Diktier- und Übertragungssystem für die Aufzeichnung und Wiedergabe von Tonfrequenzmitteilungen auf ein bzw von einem Aufzeichnungsmedium (52), auf dem zusätzlich ein Zusammenfassungsdatenblock aufgezeichnet ist, der Daten betreffend die Art und Länge aller aufgezeichneten Mitteilungen und deren Position auf dem Aufzeichnungsmedium (52) enthält, mita) einer Wiedergabeeinrichtung (54, 58, 76, 78) für die Wiedergabe des Zusammenfassungsdatenblocks, undb) einer Anzeigeeinrichtung (22, 24, 28) für die vollständige Darstellung der in dem Zusammenfassungsdatenblock enthaltenen Daten betreffend die Art und Länge aller aufgezeichneten Mitteilungen und deren Position auf dem Aufzeichnungsmedium (52)."

Der Patentanspruch 1 gemäß dem ersten Hilfsantrag unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach dem Hauptantrag nur hinsichtlich des Merkmals b), das hier lautet:

"b) einer Anzeigeeinrichtung (22, 24, 28) für die vollständige Darstellung der in dem Zusammenfassungsdatenblock enthaltenen Daten betreffend die Art und Länge aller aufgezeichneten Mitteilungen und deren Position auf dem Aufzeichnungsmedium (52), in der Form einer Anzahl von Balkendiagrammen, vorzugsweise drei Balkendiagrammen."

Der Patentanspruch 1 gemäß dem zweiten Hilfsantrag unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach dem Hauptantrag ebenfalls nur hinsichtlich des Merkmals b), das hier lautet:

"b) einer Anzeigeeinrichtung (22, 24, 28) für die vollständige Darstellung der in dem Zusammenfassungsdatenblock enthaltenen Daten betreffend die Art und Länge aller aufgezeichneten Mitteilungen und deren Position auf dem Aufzeichnungsmedium (52), wobeidie Anzeigeeinrichtung (22, 23, 28) eine Anzeige (24) zur Lieferung einer gegeneinander abgegrenzten visuellen Anzeige einer jeden Art der aufgezeichneten Mitteilungen umfaßt, unddie Anzeige (24) aus einer Reihe von Anzeigeabschnitten besteht, in der aufeinanderfolgende Anzeigeabschnitte eingeschaltet werden, um die Länge eines Briefes darzustellen, und ein Anzeigeabschnitt ausgeschaltet wird, um das Ende eines Briefes darzustellen und den Anfang des nächsten,und dabei Briefe als im wesentlichen kontinuierlich eingeschaltete Abschnitte dargestellt werden, während dringende Briefe als blinkende Abschnitte angezeigt werden, und schließlich eine zweite Reihe von Anzeigeabschnitten ausgewählte, kontinuierlich eingeschaltete Abschnitte aufweist, um die Orte gespeicherter Instruktionen darzustellen und blinkende Abschnitte, um die Orte von gespeicherten speziellen Anmerkungen darzustellen."

Die Einsprechende vertritt die Ansicht, dass für den Fachmann ein Diktiergerät nichts anderes als ein Aufnahme- und Wiedergabegerät sei und deshalb die Ausführungen in der DE 29 39 912 A1 das Diktier- und Übertragungssystem nach dem Patentanspruch 1 nahe legten. Hinsichtlich der Fassung des Anspruchs 1 nach dem zweiten Hilfsantrag vertritt sie die Ansicht, dass dieser hinsichtlich der Gestaltung der Anzeige keine eindeutige Lehre vermittle. Unklar sei insbesondere die Formulierung "um die Orte gespeicherter Instruktionen darzustellen". Möglicherweise sei diese Formulierung so zu verstehen, dass die zweite Reihe von Anzeigeabschnitten dazu diene, Anmerkungen oder Ergänzungen zu den Tonaufzeichnungen anzuzeigen.

Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent 37 26 399 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent 37 26 399 mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 17 aufrechtzuerhalten, Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift, hilfsweise mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 17 gemäß erstem Hilfsantrag, weiter hilfsweise mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 14 gemäß zweitem Hilfsantrag, übrige Unterlagen jeweils wie Hauptantrag.

Sie vertritt die Auffassung, dass das Diktier- und Übertragungssystem nach dem Patentanspruch 1 auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Es hätte eines ersten erfinderischen Schrittes bedurft, die bei Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräten bekannte Anzeige von Zusammenfassungsdaten auch bei Diktiersystemen anzuwenden. Ein zweiter erfinderischer Schritt sei darin zu sehen, dass die Anzeigeeinrichtung des Diktiersystems eine vollständige Darstellung aller Zusammenfassungsdaten biete, wodurch ein Benutzer eine Übersicht über alle Aufzeichnungen erhalte.

II Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig und auch begründet, da der Gegenstand des Patents in den von der Patentinhaberin gemäß Haupt- und Hilfsanträgen verteidigten Fassungen nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht, so daß das Patent zu widerrufen ist (§ § 1, 4, 21 Abs 1 Nr 1 PatG).

Zum Patentanspruch 1 gemäß dem Hauptantrag Die von der Patentinhaberin vorgenommenen Präzisierungen in dieser Anspruchsfassung gegenüber der erteilten Fassung sind zulässig. Auf Seite 9, Abs 3 der ursprünglichen Beschreibung ist ausgeführt, dass die "Länge einer jeden Mitteilung" angezeigt wird. Weiterhin ist auf S 26, Abs 2 von einer "vollständigen Darstellung der aufgezeichneten Mitteilungen auf der Anzeige" die Rede. Die nach dem Hauptantrag im Gattungsbegriff und im Merkmal b) gegenüber dem erteilten Anspruch 1 vorgenommenen Änderungen sind daher zulässig.

Der Anspruch 1 nach dem Hauptantrag vermittelt auch eine deutliche und vollständige Lehre, die der Fachmann, ein auf dem Gebiet der Magnetspeichertechnik tätiger Ingenieur, ohne weiteres ausführen kann.

Dem erteilten Patent liegt die Aufgabe zugrunde, ein Diktier- und Übertragungssystem so zu gestalten, dass ein unmittelbarer Zugriff auf auswählbare, aufgezeichnete Mitteilungen möglich ist, ohne alle aufgezeichneten Mitteilungen abhören zu müssen (vgl Sp 1, Z 44 - 48 der Patentschrift).

Gemäß dem Anspruch 1 wird dies dadurch erreicht, dass auf dem Aufzeichnungsmedium zusätzlich zu den Tonfrequenzmitteilungen ein Zusammenfassungsblock aufgezeichnet wird, der Daten betreffend die Art, Länge und Position aller aufgezeichneten Mitteilungen enthält. Dieser Zusammenfassungsblock wird von einer gesonderten Wiedergabeeinrichtung ausgelesen und auf einer Anzeigeeinrichtung dargestellt. Durch diese zusätzlichen Maßnahmen wird eine Bedienperson in die Lage versetzt, eine gewünschte Mitteilung auszuwählen und gezielt deren Position aufzusuchen.

Das Diktier- und Übertragungssystem nach dem Patentanspruch 1 ist dem Fachmann jedoch durch die Ausführungen in der DE 29 39 912 A1 nahegelegt.

Gegenstand dieser Druckschrift ist ein Verfahren zum Auffinden eines Speicherplatzes auf einem Aufzeichnungsträger, bei dem der Bedienungsaufwand zum Aufsuchen bestimmter Orte auf dem Aufzeichnungsträger verringert ist (vgl S 5, Abs 1 der DE 29 39 912 A1).

Bei diesem bekannten Verfahren wird zum unmittelbaren Zugriff auf eine bestimmte Tonfrequenzmitteilung (bestimmte Speicherplätze einer Tonaufzeichnung) auf einem Aufzeichnungsmedium ein Zusammenfassungsdatenblock (zusammenhängend aufgezeichnete Informationen) aufgezeichnet, der die Position (absolute Adressenangaben) und Informationen über den Inhalt der aufgezeichneten Mitteilungen enthält, wobei Art der Aufzeichnung und Dauer im einzelnen genannt sind (vgl Patentansprüche 1 u 11 mit S 8, Abs 3 der DE 29 39 912 A1).

Die dort in dem Zusammenfassungsdatenblock aufgezeichneten Daten können auch auf einer Anzeigeeinrichtung sichtbar gemacht werden, damit eine Bedienperson eine Auswahl treffen kann (vgl PA 12 aaO). Eine solche Anzeige setzt zwangsläufig eine Wiedergabeeinrichtung für den Zusammenfassungsdatenblock voraus. Das bekannte Verfahren lehrt sonach die wesentlichen Maßnahmen des Patentanspruchs 1.

Dem Argument der Patentinhaberin, dass es eines erfinderischen Schritts bedurfte, um die bei Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräten bekannten Maßnahmen auch bei Diktiergeräten anzuwenden, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn Diktiergeräte sind ihrer technischen Wirkungsweise nach nichts anderes als Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte und arbeiten nach denselben Prinzipien. Diktiergeräte mögen zwar Unterschiede in Hinsicht auf die Handlichkeit der Gehäuseausführung oder die Qualität der Tonfrequenzmitteilung aufweisen, die sich aus dem Anwendungsfeld ergeben. Diese Aspekte stehen hier jedoch nicht zur Diskussion. Der Fachmann wird daher die bei Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräten bekannten Prinzipien hinsichtlich des Auffindens einer bestimmten Mitteilung auch bei Diktiergeräten zum Einsatz bringen.

Auch in dem Umstand, dass gemäß Merkmal b) auf der Anzeigeeinrichtung eine vollständige Darstellung der in dem Zusammenfassungsdatenblock enthaltenen Daten erfolgt, kann keine erfinderische Besonderheit erkannt werden. Selbst wenn zu Gunsten der Patentinhaberin unterstellt wird, dass der DE 29 39 912 A1 keine Anzeige des vollständigen Inhalts des Zusammenfassungsdatenblocks auf der Anzeigeeinrichtung entnehmbar ist, so wird der Fachmann aus der Aufgabenstellung heraus dazu tendieren, alle Daten, unter denen eine Bedienperson eine Auswahl treffen soll, auf einmal anzuzeigen. Nur aus übergeordneten Sachzwängen, zB wegen zu hoher Kosten oder zu großen Raumbedarfs wird der Fachmann eine Anzeigeeinrichtung wählen, auf der nicht alle anzuzeigenden Daten zugleich dargestellt werden können, wobei er in diesem Fall noch zusätzliche technische Maßnahmen (bspw Schalter) in Kauf nehmen muss, um bei begrenzter Anzeigekapazität eine Anzeige aller Daten zu ermöglichen, unter denen eine Auswahl getroffen werden soll.

Es bedurfte sonach keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, um ausgehend vom Inhalt der DE 29 39 912 A1 die im Patentanspruch 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.

Das Diktier- und Übertragungssystem gemäß dem Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag ist daher nicht patentfähig.

Zum Patentanspruch 1 gemäß dem ersten Hilfsantrag Diese Fassung des Patentanspruchs 1 unterscheidet sich von der Fassung nach dem Hauptantrag hinsichtlich des Merkmals b), das dahingehend präzisiert ist, dass die Daten auf der Anzeigeeinrichtung in Form einer Anzahl von Balkendiagrammen, vorzugsweise drei Balkendiagrammen dargestellt werden.

Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Fassung bestehen nicht, da das ergänzte Merkmal auf S 16, Abs 1 der ursprünglichen Beschreibung offenbart ist.

In einer Anzeige der Position der aufgezeichneten Mitteilungen in Form von Balkendiagrammen bei dem Diktier- und Übertragungssystem kann jedoch keine erfinderische Besonderheit erkannt werden. Schon vor dem Prioritätstag des vorliegenden Patents waren dem Fachmann eine große Anzahl von Anzeigeeinrichtungen geläufig, die zwar auf verschiedenen technologischen Prinzipien (bspw Leuchtdioden, Flüssigkristalle) beruhten, von denen aber bekannt war, dass sie aufgrund ihrer Pixelorganisation beliebige Zeichen oder graphische Symbole darstellen konnten. Die Darstellung der drei im Zusammenfassungsdatenblock enthaltenen Daten in Gestalt von drei Balkendiagrammen lag daher für den Fachmann im Bereich der zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten, von denen jede ein weites Spektrum der Form der Darstellung zuließ, aus dem abhängig von ergonomischen oder ästhetischen Gesichtspunkten eine ausgewählt werden konnte.

Der Patentanspruch 1 nach dem ersten Hilfsantrag beruht daher auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig.

Zum Patentanspruch 1 gemäß dem zweiten Hilfsantrag Der Patentanspruch 1 nach dem zweiten Hilfsantrag besteht in einer Zusammenfassung der Merkmale des Anspruchs 1 nach dem Hauptantrag und der ursprünglichen Patentansprüche 4 und 5. Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Fassung bestehen sonach nicht.

Diese Anspruchsfassung unterscheidet sich vom Hauptantrag ebenfalls hinsichtlich der Darstellung der im Zusammenfassungsdatenblock gespeicherten Daten auf der Anzeigeeinrichtung (Merkmal b). Die aufgezeichneten Mitteilungen sollen als visuell gegeneinander abgegrenzte Anzeigeabschnitte (zB eines Balkens) dargestellt werden, wobei die Länge des Abschnitts der Länge eines Briefes (Mitteilung) entspricht und das Ende des Briefes bzw der Anfang eines neuen Briefes als ausgeschalteter Anzeigeabschnitt erkennbar ist. Weiterhin sollen dringende Briefe als blinkend kenntlich gemacht sein.

Schließlich soll neben dieser ersten Reihe von Anzeigeabschnitten eine zweite Reihe von Anzeigeabschnitten ausgewählte, kontinuierlich eingeschaltete Abschnitte aufweisen, "um die Orte gespeicherter Instruktionen darzustellen und blinkende Abschnitte, um die Orte gespeicherter spezieller Anmerkungen darzustellen".

Die Einsprechende hat geltend gemacht, dass unklar sei, wie dieses letztgenannte Merkmal zu verstehen sei und gemutmaßt, dass unter "gespeicherten Instruktionen" Hinweise auf Einfügungen in den Mitteilungen für die übertragende Bedienperson zu verstehen seien. Von der Patentinhaberin wurde zur Erläuterung auf Sp 4, Z 13 bis 35 der Beschreibung hingewiesen. Dort ist ausgeführt, dass neben einer Anzahl von Balkendiagrammen "zusätzliche brauchbare Daten" in alphanumerischer Form auf der rechten Seite der Anzeige dargestellt werden, bspw die Kennzeichnung des Urhebers oder das Datum und die Uhrzeit der Mitteilung. Was "gespeicherte Instruktionen" sein sollen, geht jedoch weder aus dieser Textstelle noch aus einer anderen hervor.

Aber selbst, wenn zu Gunsten der Patentinhaberin unterstellt wird, dass unter "gespeicherten Instruktionen" Hinweise für die übertragende Bedienperson oder Angaben von Datum oder Urheber auf Einfügungen in der Mitteilung zu verstehen sind, so ist diese Anspruchsfassung dennoch nicht patentfähig, weil sie nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

Wie schon zum ersten Hilfsantrag ausgeführt, standen dem Fachmann aufgrund der technologischen Eigenschaften der zur Verfügung stehenden Anzeigeeinrichtungen eine breite Auswahl von Darstellungsmöglichkeiten für die im Zusammenfassungsdatenblock gespeicherten Daten offen, ob in Form von Balkendiagrammen oder alphanumerischen Zeichen. Auch im Blinken eines Anzeigeabschnitts war keine besondere technische Ausbildung erkennbar. Dass Anzeigeabschnitte nur zeitweise hell getastet wurden, war für den Fachmann selbstverständlich. Besonderer technischer Mittel bedurfte es hierzu nicht, das Patent nennt hierzu auch keine.

Das Diktier- und Übertragungssystem nach dem zweiten Hilfsantrag beruht daher ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Es war sonach keinem der Anträge der Patentinhaberin zu folgen, sondern das Patent zu widerrufen.

Grimm Bertl Prasch Püschel Bb






BPatG:
Beschluss v. 11.10.2001
Az: 17 W (pat) 24/00


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