Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 12. Mai 2016
Aktenzeichen: AnwSt (B) 13/15

(BGH: Beschluss v. 12.05.2016, Az.: AnwSt (B) 13/15)

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2015 wird zurückgewiesen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.

In der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Es ist weder eine materiellrechtliche noch eine verfahrensrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung konkretisiert. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Sein Vortrag erschöpft sich letztlich in der Behauptung falscher Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall.

Kayser Bünger Remmert Kau Wolf Vorinstanzen:

Anwaltsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 17.11.2014 - 3 EV 189/11 -

AGH Hamm, Entscheidung vom 14.08.2015 - 2 AGH 20/14 -






BGH:
Beschluss v. 12.05.2016
Az: AnwSt (B) 13/15


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