Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 25. Mai 2001
Aktenzeichen: 11 W 11/01

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12.02.2001 - 1 O 295/00 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Die gemäß §§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Landgericht hat den Streitwert für die Erörterungsgebühr zutreffend auf nur 13.629,61 DM festgesetzt. Der Senat kann nicht feststellen, dass in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2001 (Bl. 89 d.A.) eine Erörterung nach dem Hauptsachewert von 23.629,31 DM, dessen Festsetzung mit der Beschwerde erstrebt wird, stattgefunden hat. Die Beklagten hatten in ihrer Einspruchsschrift vorgetragen, dass am 07.09.2000 weitere 10.000,00 DM gezahlt worden seien (Bl. 53, 55 d.A.), die Klägerin hatte dies mit Schriftsatz vom 02.11.2000 bestätigt und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt (Bl. 75 d.A.). In der mündlichen Verhandlung haben sich die Beklagten ausweislich des Tatbestandes des Urteils vom 12.02.2001 (Bl. 95, 98 d.A.) der Erledigungserklärung angeschlossen. Das Landgericht hat in dem Nichtabhilfebeschluss vom 01.03.2001 (Bl. 113 d.A.) ausgeführt, der unstreitig gezahlte Betrag sei nicht Gegenstand der der Antragstellung voran gehenden Erörterung gewesen; dieser Beschluss ist von den drei Richtern unterschrieben die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. In dem Schriftsatz vom 05.04.2001 (Bl. 119 f. d.A.) tragen die Beschwerdeführer zwar vor, vor Abgabe der Erledigungserklärungen sei "die gesamte Angelegenheit, insbesondere auch sämtliche Zahlungen" besprochen worden. Darauf kommt es aber nicht an. Eine Erörterungsgebühr entsteht nur, wenn Gegenstand der Erörterung unterschiedliche (also streitige) Standpunkte bezüglich des Streitgegenstandes bzw. des Prozesses sind (vgl. etwa OLG Köln, OLGR 1999, 958 f.; Hansens, JurBüro 1996, 453, 454; jeweils mit weiteren Nachweisen). Auch die Beschwerdeführer tragen indes nicht vor, dass die Behandlung des gezahlten Betrages als Abzugsposten noch einer (streitigen) Erörterung bedurft hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Zahlung in Höhe von 10.000,00 DM zwischen den Parteien völlig unstreitig war und deshalb lediglich als bei der Forderungsberechnung zu berücksichtigender Rechnungsposten im Raum stand. Dass die Erledigung im Zeitpunkt der Erörterung in der mündlichen Verhandlung noch nicht erklärt worden war, ist für diese Beurteilung unerheblich (vgl. auch OLG Koblenz, JurBüro 1980, 1846, 1847; OLG Hamburg, JurBüro 1981, 1518; Hansens, a.a.O.).

Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst (§ 25 Abs. 4 GKG).






OLG Köln:
Beschluss v. 25.05.2001
Az: 11 W 11/01


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