Sozialgericht Detmold:
Beschluss vom 7. Januar 2009
Aktenzeichen: S 2 RJ 197/02

(SG Detmold: Beschluss v. 07.01.2009, Az.: S 2 RJ 197/02)

Tenor

Die Erinnerung wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

I. Der Klägerin wurde mit Beschluss vom 25.07.2003 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten bewilligt. Mit Gerichtsbescheid vom 25.07.2003, zugestellt am 01.08.2003, endete das Verfahren erster Instanz. Im Berufungsverfahren wurde das

Verfahren mit Beschluss vom 02.05.2005 zum Ruhen gebracht und am 07.01.2005 aktenmäßig abgeschlossen. Mit am 08.04.2008 eingegangenem Schriftsatz vom 03.04.2008 beantragte der Klägerbevollmächtigte die Kostenfestsetzung gegen die Staatskasse in Höhe insgesamt 809,20 EUR. Der Bezirksrevisor für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen erhob mit Schriftsatz vom 03.09.2008 die Einrede der Verjährung. Dem trat der Klägerbevollmächtigte mit der Auffassung entgegen, Verjährung sei mangels Fälligkeit nicht eingetreten. Es handele sich vielmehr um die Beantragung eines Gebührenvorschuss. Das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen, da es zur Zeit beim Landessozialgericht ruhe. Es bestehe keine Vorschrift, wo nach die festzusetzenden Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts vor Rechtskraft einer Entscheidung fällig seien, denn es sei nicht auszuschließen, dass letztendlich eine andere Kostenentscheidung getroffen werde. Mit Beschluss vom 24.11.2008 wies die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Antrag auf Festsetzung der PKH-Vergütung vom 03. April 2008 aufgrund der von dem Bezirksrevisor erhobenen Einrede der Verjährung zurück. Hier gegen hat der Klägerbevollmächtigte mit am 24.12.2008 eingegangenen Schriftsatz die Entscheidung des Gerichtes angerufen.

II. Die Anrufung des Gerichtes ist als Erinnerung im Sinne des § 128 Abs. 4 BRAGO auszulegen. Sie ist jedoch unbegründet. Der Bezirksrevisor für die Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen hat sich zu Recht auf die Einrede der Verjährung berufen. Die Vergütung des Klägerbevollmächtigten wurde nämlich gemäß § 16 BRAGO (Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte) bereits mit der im Gerichtsbescheid vom 25.07.2003 enthaltenen Kostengrundentscheidung, die am 01.08.2003 zugestellt wurde, fällig. Die Verjährungsfrist begann damit am 31.12.2003 und ist am 21.12.2006 verstrichen (§§ 195 und 199 BGB) ist wegen der Beiordnung des Klägerbevollmächtigten vor dem 01.07.2004 (am 25.07.2003) nicht das RVG und damit auch nicht die Hemmungsvorschrift des § 8 Abs. 2 RVG anwendbar. Die Fälligkeit richtet sich vielmehr nach § 16 BRAGO. Danach wird die Vergütung des Rechtsanwalts fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, so wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendigt ist oder wenn das Verfahren länger als 3 Monte ruht. Im vorliegenden Fall ist mit dem Gerichtsbescheid vom 25.07.2003 eine Kostenentscheidung ergangen. Zudem ist damit auch der Rechtszug beendet worden, so dass auch aus diesem Grund Fälligkeit eingetreten ist. Eine dem § 8 Abs. 2 RVG vergleichbare Regelung, wonach die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren gehemmt wird, so lange das Verfahren anhängig ist, und die Hemmung erst mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens bzw. 6 Monate nach Ruhen endet, sieht die BRAGO nicht vor. Mit der Verkündung eines Urteils bzw. der Zustellung wie in diesem Fall ist sowohl die Kostenentscheidung im Sinne § 16 Satz 2, 1. Alternative BRAGO ergangen als auch der Rechtszug beendet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.1998 - 24 U 247/97;). Jede Kostengrundentscheidung reicht aus, um das Tatbestandsmerkmal der Kostenentscheidung im § 16 BRAGO zu erfüllen (Hartmann, Kostengesetze, Rd.Nr. 22 zu § 8 RVG). Der Rechtszug wird durch das wirksame Urteil beendet (Hartmann, Kostengesetze, Rd.Nr. 15), die Rechtskraft der Entscheidung ist dafür nicht erforderlich. Für die Frage der Hemmung der Verjährung galten unter dem Geltungsbereich der BRAGO lediglich die allgemeinen Vorschriften. Ein Tatbestandsmerkmal der §§ 203 ff BGB zur Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung ist nicht erkennbar.

Nach alle dem ist der Gebührenanspruch des Klägerbevollmächtigten nicht mehr durchsetzbar, weil er verjährt ist.






SG Detmold:
Beschluss v. 07.01.2009
Az: S 2 RJ 197/02


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