Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 26. Januar 2006
Aktenzeichen: III-2 Ws 14/06

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 26.01.2006, Az.: III-2 Ws 14/06)

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als un- begründet verworfen.

Beschwerdewert: 562,60 €

Gründe

I.

Mit Urteil vom 4. August 2005 hat das Landgericht den früheren Angeklagten von dem Vorwurf der Vergewaltigung u.a. in mindestens zwanzig Fällen freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen sind der Staatskasse auferlegt worden.

Nach Rechtskraft des freisprechenden Urteils hat der Verteidiger des Angeklagten mit Antrag vom 5. August 2005 Kostenfestsetzung in Höhe von 2. 304, 86 € beantragt. Der Angeklagte hatte die diesbezüglichen Ansprüche gegen die Staatskasse an seinen Verteidiger abgetreten. Durch Beschluss vom 18. November 2005 hat die Rechtspflegerin die dem früheren Angeklagten aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen auf 1.742,26 € festgesetzt. Den weitergehenden Antrag hat sie zurückgewiesen. Im einzelnen handelt es sich um folgende Gebühren:

beantragt bewilligt

1. Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG 300,00 € 165,00 € 2. Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4104 VV RVG 250,00 € 180,00 € 3. Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4112 VV RVG 270,00 € 200,00 € 4. Terminsgebühr (HVT: 27.07.05) gemäß Nr. 4114 VV RVG 350,00 € 270,00 € 5. Terminsgebühr (HVT: 2.8.05) gemäß Nr. 4114 VV RVG 470,00 € 340,00 € 6. Terminsgebühr (HVT: 4.8.05) gemäß Nr. 4114 VV RVG 300,00 € 300,00 € 7. Auslagenpauschale 20,00 € 20,00 € 8. Kosten für 63 Kopien 26,95 € 26,95 € 9. 16 % Umsatzsteuer 317,91 € 240,31 € insgesamt 2.304,86 € 1.742,26 €

Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Verteidigers, soweit die Rechtspflegerin seinem Antrag nicht entsprochen hat.

II.

Die nach §§ 304 Abs. 3 , 311 Abs. 2 , 464b Satz 3 StPO , §§ 103 Abs. 2 Satz 1 , 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ZPO , §§ 11 Abs. 1 , 21 Nr. 1 RpflG zulässige sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts als nunmehrigen Inhabers des Kostenerstattungsanspruchs des Freigesprochenen ist nicht begründet.

Weder hinsichtlich der Grundgebühr (Tätigkeit betr. die erstmalige Einarbeitung in den Fall ; Nr. 4100 VV RVG) noch hinsichtlich der beiden Verfahrensgebühren (Tätigkeit bis Eingang der Anklageschrift Nr. 4104 VV RVG; Tätigkeit im ersten Rechtszug vor der Strafkammer Nr. 4112 VV RVG) noch hinsichtlich der beiden beanstandeten Terminsgebühren für die Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen am 27. Juli und 2. August 2005 (Terminsgebühr Nr. 4114 VV RVG) hat das Rechtsmittel Erfolg. Die Rechtspflegerin ist zu Recht von dem Gebührenansatz des beschwerdeführenden Rechtsanwalts abgewichen, der die Höchstgebühr bei der Grundgebühr, den Verfahrensgebühren und bei der Terminsgebühr für den Hauptverhandlungstermin vom 2. August 2005 sowie eine um etwa 30 % erhöhte Mittelgebühr für die Teilnahme an dem Termin vom 27. Juli 2005 begehrt.

Gemäß § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist diese Gebühr von einem Dritten zu erstatten - so wie hier von der Staatskasse - ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung allerdings nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Das ist in Fortführung der ständigen Rechtsprechung des 2. Strafsenats zu der inhaltsgleichen Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO der Fall, wenn sie um 20% oder mehr von der Gebühr abweicht, die sich unter Berücksichtigung aller in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Bemessungsgrundlagen ergibt. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist daher zu prüfen, ob die geltend gemachte Gebühr sich innerhalb des Gebührenrahmes hält und sie im Einzelfall nicht unbillig ist.

Die zur Erstattung angemeldeten Gebühren überschreiten hier die Grenze zur Unbilligkeit, was die Verbindlichkeit des Gebührenansatzes entfallen lässt. Im einzelnen gilt folgendes:

1. Grundgebühr

Die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG umfasst die Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Rahmen der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall. Der Verteidiger hat ein Mandantengespräch geführt, was sich angesichts des Umstandes, dass der Freigesprochene türkischer Staatsangehöriger mit Schwierigkeiten im Gebrauch und Verständnis der deutschen Sprache ist und nach den Angaben des Verteidigers ein sehr eloquentes Gesprächsverhalten an den Tag legte, schwierig gestaltet haben dürfte. Die Sache war für den Mandanten auch von großer Bedeutung. Da es sich um eine Vielzahl von erheblichen Vorwürfen aus dem Sexualstrafrecht handelte, sah sich der Mandant im Verurteilensfalle einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ausgesetzt. Dies hätte wahrscheinlich ausländerrechtliche Konsequenzen bis hin zur Ausweisung nach sich gezogen. Andererseits war die Sache rechtlich und tatsächlich eher im unterdurchschnittlichen Bereich anzusiedeln. Die Rechtsmaterie gehört zum Standardwissen eines Verteidigers. Eine Verurteilung hing in erster Linie von der Glaubhaftigkeit der Aussage der Belastungszeugin ab. Die Vermögensverhältnisse des Mandanten waren eher als bescheiden zu qualifizieren. Auch der tatsächliche Arbeitsaufwand lag - wie in dem angefochtenen Beschluss bereits dargelegt - aufgrund des geringen Aktenumfanges und der Übersichtlichkeit der Beweismittel eher im unteren Bereich aller vergleichbaren Fälle. In der Gesamtschau betrachtet, ist hier deshalb lediglich die Mittelgebühr von 165 € angemessen.

2. Verfahrensgebühren

Was die Verfahrensgebühren angeht, ist gegen die von der Rechtspflegerin vorgenommene Kürzung ebenfalls nichts zu erinnern. Aus den bereits o.a. Gründen kommt im Streitfall die Zuerkennung der Höchstgebühren nicht in Betracht. Vielmehr reicht es aus, die anwaltliche Tätigkeit mit einer um knapp 30 % erhöhten Mittelgebühr zu vergüten, um dem Aufwand des Verteidigers kostenrechtlich hinreichend gerecht zu werden. Dabei wurde zusätzlich zu den bereits bei der Bemessung der Grundgebühr aufgeführten Kriterien der Gesichtspunkt berücksichtigt, dass in dem vorbereitenden, auf die Hauptverhandlung zuführenden Stadium, das die Verfahrensgebühren abdecken, die Erarbeitung der optimalen Verteidigungsstrategie von grundlegender Bedeutung ist.

3. Terminsgebühren

Der beantragten Gebühr für den Termin am 27. Juli 2005 fehlt es ebenfalls an Verbindlichkeit, weil sie in unbilliger Weise erhöht ist. Der Termin dauerte lediglich 3 Stunden und 20 Minuten, was für eine Verhandlung vor der Strafkammer eher als unterdurchschnittliche Verhandlungsdauer anzusehen ist. Dass besondere Schwierigkeiten bestanden, ist nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung der bereits unter 1. genannten Kriterien ist daher allenfalls die Mittelgebühr - wie auch von der Rechtspflegerin festgesetzt - angemessen.

Hinsichtlich der Terminsgebühr für den zweiten Hauptverhandlungstag am 2. August 2005 greift die Beschwerde ebenfalls nicht durch. Die angefochtene Bewertung der Rechtspflegerin wird dem Ausmaß der zeitlichen Beanspruchung des Verteidigers ausreichend gerecht. Angesichts der Terminsdauer von etwa 7 Stunden ist die Hauptverhandlung als überdurchschnittlich lang und die Überschreitung der Mittelgebühr um den von der Rechtspflegerin vorgenommenen Aufschlag von ca. 25 % als gerechtfertigt anzusehen. Wenn auch beim Wahlverteidiger anders als beim Pflichtverteidiger Längenzuschläge (Nr. 4110, 4111, 4116, 4117, 4122, 4123, 4128, 4129, 4134, 4135 VV RVG) nicht vorgesehen sind, so geben doch die Zeitstufen, die bezüglich des Pflichtverteidigers festgelegt sind, Hilfestellung für die Einordnung im Gebührenrahmen nach der Vorstellung des Gesetzgebers (vgl. Burhoff, RVG, Vorbemerkung 4 Rn. 59). Hier von Belang ist Nr. 4116 VV RVG, wonach der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt, wenn er mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor der Strafkammer teilnimmt, eine Zusatzgebühr erhält. Das spricht dafür, auch beim Wahlverteidiger in einer 5 Stunden überschreitenden Terminsteilnahme eine überdurchschnittliche Inanspruchnahme zu sehen, die sich in der Höhe des Gebührenansatzes niederschlägt (vgl. Burhoff, Vorbemerkung 4 Rn. 61). Allein die Länge des Terminstages begründet jedoch nicht den Ansatz der Höchstgebühr. Dazu müssten weitere erschwerende Umstände, etwa besondere Schwierigkeiten in der Beweisführung u.a., hinzutreten. Dass dies hier der Fall war, ist weder aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ersichtlich noch hat der Verteidiger in seiner Beschwerdeschrift diesbezüglich vorgetragen.

III.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 473 Abs. 1 StPO.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 26.01.2006
Az: III-2 Ws 14/06


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