Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Februar 2007
Aktenzeichen: 33 W (pat) 210/04

(BPatG: Beschluss v. 06.02.2007, Az.: 33 W (pat) 210/04)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 1. Juli 2004 aufgehoben.

Gründe

I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 31. August 2002 die Wortmarke Projection Matrixfür folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden:

"Werbeberatung, Marketingforschung und -beratung, Werbung, Unternehmensberatung, Marktforschung, Meinungsforschung, Absatzforschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung".

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluss vom 1. Juli 2004 gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass der Begriff "Projection Matrix" im Deutschen mit "Prognose-Matrix" zu übersetzen sei. Er bezeichne auf den vorliegenden Dienstleistungsgebieten ein System zusammengehörender und voneinander abhängiger Faktoren, aus dem sich eine Prognose ableiten lasse. Mit dieser Bedeutung beschreibe die angemeldete Marke hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen, dass diese auf einer "Projection Matrix" beruhten bzw. einer solchen folgten. So könne sich etwa die "Unternehmensberatung" danach ausrichten, wie eine Prognose aus einer Matrix ausfalle, in die betriebswirtschaftliche Eckdaten eingestellt werden. In Bezug auf die Dienstleistung "Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung" stelle die angemeldete Marke eine Bestimmungsangabe dar, weil eine Prognose-Matrix mittels spezieller EDV-Programme dargestellt und verwaltet werden könne.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Dieser beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Er hat im Verfahren vor dem Bundespatentgericht sein Dienstleistungsverzeichnis durch Zurücknahme der Beschwerde hinsichtlich der weiteren beanspruchten Dienstleistungen auf die Dienstleistung "Werbung" beschränkt. Er trägt vor, dass sich die Unterscheidungskraft der Marke insbesondere aus dem Bestandteil "Matrix" ergebe, dessen Bedeutungsinhalt sich auch nicht im Zusammenhang mit dem am Anfang des Zeichens stehenden Begriff "Projection" unmittelbar erschließe. Der lateinische Begriff "Matrix" sei zwar von nur schwacher Kennzeichnungskraft. Dies rechtfertige jedoch nicht die Versagung der Eintragung, denn es sei nicht ersichtlich, dass der Begriff "Matrix" in der von der Markenstelle genannten Bedeutung auf dem hier fraglichen Dienstleistungsgebiet zur Beschreibung dieser Dienstleistungen ernstlich in Betracht komme. Die Gesamtbezeichnung "Projection Matrix" als solche habe weder eine feststehende lexikalische Bedeutung noch komme ihr auf Grund einer entsprechenden Verwendung in der Werbung in einschlägigen Verkehrskreisen eine bestimmte Bedeutung zu.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die beanspruchte Marke jedenfalls nach der Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses für nicht unterscheidungskräftig und freihaltungsbedürftig. Ihrer Eintragung stehen daher keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.

1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR 2004, 1027 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674 - POST-KANTOOR; ähnlich BGH MarkenR 2005, 145 - BerlinCard). Das ist hinsichtlich der noch beanspruchten Dienstleistung "Werbung" nicht der Fall.

Die hier begehrte Marke setzt sich aus den Begriffen "Projection" und "Matrix" zusammen. Unter "Matrix" versteht man dabei ein System, mathematischer Größen, das in einem Schema von waagerechten Zeilen und senkrechten Spalten geordnet ist (vgl. insoweit die Rechtsprechung des BPatG, 33 W (pat) 89/00 - Matrix; BPatG, 33 W (pat) 282/02 - Krankenversicherungs-Matrix; ähnlich auch HABM R0470/00-3 - ADVANCED MATRIX TECHNOLOGY). Der weitere Begriff "Projection" wird im Deutschen als "Prognose" bezeichnet (vgl. PONS Groß-Wörterbuch Englisch-Deutsch, 2001 Stichwort "projection").

Die angesprochenen Verkehrskreise werden daher den Gesamtbegriff ohne weiteres im Sinne von "Prognose-Matrix" verstehen können. Der Senat konnte im Rahmen seiner Recherche diesen Gesamtbegriff auch mehrfach nachweisen:

- www.ipb.unibonn.de: "Projection Maxtrix Lines"

- www.cs.kuleuven.ac: "Perspective projection matrix"

- www.anc.ed.ac.uk: "The Projection Matric"

- csdl2.computer.org: "Projection Maxtrix Decomposition"

- sourceware.org: "Computing a Projection Maxtrix".

Es bedarf allerdings mehrerer Zwischenschritte, um einen Zusammenhang zwischen dem beanspruchten Gesamtzeichen und der nun noch begehrten Dienstleistung "Werbung" herzustellen. Ein entsprechendes System zusammengehörender und voneinander abhängiger Faktoren, aus dem sich eine entsprechende Prognose ableiten lässt, kann nicht ohne weiteres Gegenstand entsprechender Werbedienstleistungen sein. Auch ist nicht vorstellbar, dass die Verwendung einer entsprechenden "Projektion-Matrix" beim Angebot entsprechender Werbedienstleistungen eine Rolle spielt.

Es fehlt daher insgesamt an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke im Sinne einer Aussage über eine bestimmte Eigenschaft oder sonstiges Merkmal der damit gekennzeichneten Dienstleistungen werten, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen werden.

2. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Gemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD).

Solche Umstände werden durch die angemeldete Marke "Projection Matrix" nicht ausreichend klar und verständlich genannt. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit der verbliebenen Dienstleistung "Werbung" konnte der Senat nicht nachweisen. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann daher insoweit nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass im Zusammenhang mit dieser Dienstleistung in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.






BPatG:
Beschluss v. 06.02.2007
Az: 33 W (pat) 210/04


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