Landgericht Köln:
Urteil vom 16. Dezember 2009
Aktenzeichen: 84 O 163/09

(LG Köln: Urteil v. 16.12.2009, Az.: 84 O 163/09)

Tenor

Die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.09.2008 (31 O 549/08) wird bestätigt.

Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Antragstellerin, das im Jahre 1932 gegründete Unternehmen "F", ist Herstellerin von im oberen Preissegment angebotener sportlicher Damen- und Herrenbekleidung. Sie vertreibt darüber hinaus unter anderem auch Parfüms, Brillen, Schuhe und Lederwaren. Die Klägerin ist Inhaberin einer Vielzahl von Marken, die ein "B" und ein "B im Kreis" aufweisen, insbesondere der am 22.12.2005 eingetragenen Marke Nr. ......, die Schutz u.a. auch für Bekleidungsstücke und Taschen genießt. Dieses als Wort-/Bildmarke eingetragene Zeichen zeigt ein für das Unternehmen charakteristisches "B". Dieses weicht geringfügig von der üblichen Schreibweise eines "B" dadurch ab, dass der Mittelsteg zwischen beiden Kreisen nicht waagerecht, sondern schräg nach links unten verläuft und der untere Halbkreis etwa mittig auf den unteren Teils des oberen Kreisbogens stößt. Wegen der Einzelheiten der Ausgestaltung dieses in den Verkehrskreisen auch als "Brezel-B" bezeichneten "B", wird auf die nachstehende Abbildung verwiesen:

(Es folgt eine Darstellung)

Die Antragsgegnerin ist ein bekanntes französisches Bekleidungsunternehmen mit ca. 25 größeren Boutiquen in allen größeren Städten Frankreichs und Belgiens. Der Firmenname geht zurück auf den Gründer des Unternehmens, den Modedesigner Serge L. Seit Beginn ihrer Tätigkeit in der früheren 80er Jahren vertreibt die Antragsgegnerin vor allem Schuhe und Bekleidung. Später wurde das Warensortiment unter anderem auf Taschen und Modeaccessoires ausgeweitet. Bekanntestes Produkt der Antragsgegnerin ist der von Serge L selbst kreierte, leichte Baumwoll-Canvasschuh mit Gummisohle "La Tennis L", der in Frankreich in den vergangenen 25 Jahren zum Kultschuh aufgestiegen ist. Zur Kennzeichnung ihrer Produkte verwendet die Antragsgegnerin seit jeher das Firmenschlagwort "L", das sie teilweise mit dem Anfangsbuchstaben "B" kombiniert. Wegen der Gestaltung der Bekleidungsstücke und Taschen nimmt die Kammer auf die Abbildungen in der nachstehend eingeblendeten einstweiligen Verfügung Bezug.

Die Antragstellerin, die in der Verwendung des "B" auf den Bekleidungsstücken und Taschen der Antragsgegnerin insbesondere eine Verletzung ihrer Markenrechte sieht, hat daraufhin die nachstehend wiedergegebene einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln erwirkt:

31 O 549/08

Landgericht Köln

BESCHLUSS

(einstweilige Verfügung)

In Sachen

hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Markenunterlagen, Abbildungen der Produkte der Antragsgegnerin, Rechnungsunterlagen, Internetausdrucken sowie weiteren Unterlagen.

Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 14 MarkenG, 91, 890, 936 ff. ZP0 im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung , folgendes angeordnet:

1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,

sich im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zur Kennzeichnung von Bekleidungsstücken eines "B" gemäß nachstehenden Abbildungen zu bedienen, insbesondere Bekleidungsstücke mit diesen Kennzeichen anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben, einzuführen und/oder auszuführen:

(Es folgt eine Darstellung)

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von 200.000,- € auferlegt.

Gründe

Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Kennzeichnung der streitgegenständlichen Produkte mit einem "B" in den konkreten Formen ihre Markenrechte verletzt.

Köln, den 23.09.2008

Landgericht, 31. Zivilkammer

Nach Widerspruch und antragsgemäßer Verweisung an die erkennende Kammer beantragt die Antragstellerin,

wie erkannt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer vom 23.09.2008 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin rügt zunächst die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln. Zur Dringlichkeit behauptet sie, dass die Antragstellerin bereits vor dem 15.07.2008 Kenntnis von den vermeintlich rechtsverletzend gekennzeichneten Produkten erhalten habe.

In der Sache erhebt die Antragsgegnerin die Einrede der Nichtbenutzung der Marken der Antragstellerin. Darüber hinaus hält die Antragsgegnerin die sich gegenüber stehenden Kennzeichnungen nicht für verwechslungsfähig. Die Marken "B" und "B im Kreis" der Antragstellerin verfügten allenfalls über geringe Kennzeichnungskraft. Eine Verwechslungsgefahr sei insbesondere deshalb ausgeschlossen, da sie, die Antragsgegnerin, das "B" nicht in Alleinstellung, sondern in Kombination mit dem Namen "L" benutze. Dieses Kombinationszeichen werde durch den Bestandteil "B" nicht geprägt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Im eigentlich anberaumten Kammertermin haben sich beide Parteien mit einer Entscheidung des Vorsitzenden gemäß § 349 Abs. 3 ZPO einverstanden erklärt.






LG Köln:
Urteil v. 16.12.2009
Az: 84 O 163/09


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