Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Dezember 2000
Aktenzeichen: 19 W (pat) 7/99

(BPatG: Beschluss v. 11.12.2000, Az.: 19 W (pat) 7/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde des Anmelders gegen die Zurückweisung seiner Anmeldung durch das Deutsche Patentamt abgewiesen. Die Signal- oder Ortungsvorrichtung zur Anordnung zwischen zwei Wechselstrom führenden Schienen eines Fahrwegs zur Erzeugung einer elektromagnetischen Signalmarke für ein den Fahrweg befahrendes Schienenfahrzeug wurde als nicht erfinderisch angesehen. Es wurde festgestellt, dass diese Vorrichtung keine erfinderische Tätigkeit aufweist, da sie auf einer bekannten Vorrichtung basiert, die in der Patentschrift CH 679 991 A5 beschrieben wird. Der Fachmann, ein Elektronikingenieur mit Fachhochschulabschluss und Erfahrung in der Entwicklung von Systemen für schienengebundene Fahrzeuge, hätte ohne erfinderische Überlegungen die bekannte Vorrichtung auch für Wechselstrom führende Schienen verwenden können. Daher wurde der Patentanspruch 1 als nicht patentfähig betrachtet. Da der Anmelder nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, konnte der Senat seine Entscheidung nur basierend auf dem bereits gestellten Antrag des Anmelders treffen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 11.12.2000, Az: 19 W (pat) 7/99


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Das Deutsche Patentamt - Prüfungsstelle für Klasse B 61 L - hat die am 18. Mai 1996 eingegangene Anmeldung durch Beschluß vom 23. September 1998 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der - wie angekündigt - am Termin zur mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat.

Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:

"Signal- oder Ortungsvorrichtung zur Anordnung zwischen zwei einen Wechselstrom führenden Schienen (5) eines Fahrwegs zur Erzeugung einer elektromagnetischen Signalmarke für ein den Fahrweg befahrendes Schienenfahrzeug, wobei die Vorrichtung zumindest eine Induktionsspule (4) zum Erzeugen einer Versorgungsspannung aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorrichtung einen Sender zum Erzeugen einer in bezug auf den Fahrweg ortsfesten, von dem den Fahrweg befahrenden Fahrzeug detektierbaren Signalmarke aufweist."

Der Anmelder beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 43 vom 10. Dezember 1998 zu erteilen.

Der Anmelder vertritt die Ansicht, der Beschluß der Prüfungsstelle sei bezüglich seiner Begründung zur Einheitlichkeit rechtsfehlerhaft.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil die Signal- und Ortungsvorrichtung des Patentanspruchs 1 auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht.

Als zuständiger Fachmann ist ein Elektronikingenieur mit Fachhochschulabschluß anzusehen, der mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von Systemen für eine Informationsübertragung bei schienengebundenen Fahrzeugen hat und mit den Sicherheitsanforderungen in der Eisenbahntechnik vertraut ist.

Aus der Patentschrift CH 679 991 A5, die im Prüfungsverfahren dem Gegenstand des ursprünglichen Patentanspruchs 6 entgegengehalten wurde, auf den der geltende Patentanspruch 1 zurückgeht, entnimmt der Fachmann eine Signal- oder Ortungsvorrichtung, die zur Erzeugung einer elektromagnetischen Signalmarke insbesondere zwischen zwei Schienen eines Fahrweges für ein den Fahrweg befahrendes Schienenfahrzeug angeordnet ist (Fig 1 iVm der Zusammenfassung Abs 1, Sp 1 Z 3 bis 9). Diese bekannte Vorrichtung weist zumindest eine Induktionsspule 5 auf zum Erzeugen einer Versorgungsspannung (Fig 1 iVm Sp 2 Z 33 bis 36) und einen Sender 5, 6, 7 zum Erzeugen einer in Bezug auf den Fahrweg ortsfesten, von dem den Fahrweg befahrenden Fahrzeug mit Hilfe der Empfangsspule 8 detektierbaren Signalmarke (Fig 1, 4 iVm Sp 2 Z 37 bis Sp 3 Z 6, Z 31 bis 36).

Mithin unterscheidet sich die anspruchsgemäße Signal- oder Ortungsvorrichtung von dieser bekannten Vorrichtung dadurch, daß anspruchsgemäß die Schienen Wechselstrom führen. Da die Fassung des Patentanspruchs 1 klar und deutlich ist, bleibt für eine begrenzende Auslegung dahingehend, daß das Wechselfeld der Wechselstrom führenden Schienen die Versorgungsspannung in der Induktionsspule 5 erzeugen soll kein Raum (vgl BPatGE 2000, 204).

Dieser Unterschied kann jedoch nicht patentbegründend sein, da diese Maßnahme im Rahmen des üblichen Könnens des Fachmanns liegt.

Ausgehend von der Signal- oder Ortungsvorrichtung, wie sie aus der Patentschrift CH 679 991 A5 bekannt ist, wird der Fachmann vor das technische Problem gestellt, die bekannte Vorrichtung universell einzusetzen, ohne erfinderische Überlegungen daran denken, sie auch dann einzusetzen, wenn die Schienen Wechselstrom führen. Denn derartige Gleissysteme sind ihm für die Informationsübertragung über Tonfrequenz-Gleisstromkreise hinlänglich bekannt, wie auch aus der Beschreibung zum Stand der Technik in der Anmeldung hervorgeht (Sp 1 Z 47 bis 65). Der Fachmann muß lediglich darauf achten, daß die Tonfrequenz-Gleisstromkreise die Funktion der Signal- oder Ortungsvorrichtung nicht stören.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich daher für den Fachmann in Kenntnis des Standes der Technik, der Patentschrift CH 679 991 A5, unter Zuhilfenahme seines Fachwissens in naheliegender Weise; er ist demnach nicht patentfähig. Da der Patentanspruch 1 damit nicht gewährbar ist, teilen nach dessen Fortfall die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 43 dessen Schicksal.

Im Hinblick auf den im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik und die Vielzahl von Ausgestaltungsmöglichkeiten des Gegenstandes von Anspruch 1 in den Unteransprüchen 2 bis 43 hat der Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für sachdienlich angesehen. Da der Anmelder an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat, konnte der Senat nur im Rahmen des bereits gestellten Antrags des Anmelders seine Entscheidung treffen.

Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dr.-Ing. Kaminski Be






BPatG:
Beschluss v. 11.12.2000
Az: 19 W (pat) 7/99


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