Kammergericht:
Beschluss vom 15. August 2005
Aktenzeichen: 1 W 260/05 und 281/05, 1 W 260/05, 1 W 281/05

(KG: Beschluss v. 15.08.2005, Az.: 1 W 260/05 und 281/05, 1 W 260/05, 1 W 281/05)

Das Vorliegen eines Routinefalls, bei dem ein vorbereitendes Mandantengespräch in der Regel entbehrlich ist, kann verneint werden, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen der gegnerischen Partei angeordnet und der Rechtsanwalt der auswärtigen Partei - wie vom Gericht erbeten - gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO bevollmächtigt sein soll.

Tenor

Unter Aufhebung des Beschlusses vom 15.1.2004 und in Ergänzung und Änderung des Beschlusses vom 10.3.2005 werden als nach dem Urteil des Kammergerichts vom 30.8.2004 - 12 U 283/03 - von der Klägerin an die Beklagte zu erstattende Kosten über die in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 13.11.2003 und vom 10.3.2005 festgesetzten Beträge hinaus

1. weitere 473,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2003 sowie

2. weitere 471,16 EUR nebst Zinsen in eben solcher Höhe seit dem 6.9.2004

festgesetzt.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren nach einem Wert von jeweils bis zu 600,00 EUR hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

Die zulässigen Rechtsmittel sind begründet.

1. Die Kostenfestsetzung hat auf der Grundlage der beide Instanzen umfassenden Kostenentscheidung des Kammergerichts vom 30.8.2004 zu erfolgen. Diese Kostenentscheidung hat die von der ersten Instanz getroffene Kostenentscheidung in eine gleichlautende Entscheidung über die Kosten des gesamten Rechtsstreits aufgenommen. Die Kostenausgleichung erster Instanz durch den nicht angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.11.2003 hat aber weiter Bestand. Lediglich der Nachfestsetzungsantrag vom 20.12.2003, den das Landgericht durch den mit der Beschwerde zu 1. angefochtenen Beschluss vom 15.1.2004 zurückgewiesen hat, ist noch offen geblieben. Bei dieser Verfahrenslage hat die Nachfestsetzung der Kosten erster Instanz daher in Ergänzung zum Antrag vom 2.9.2004 im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.3.2005 zu erfolgen. Der Antrag vom 20.12.2003 ist aber für den Zinsbeginn nach § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO maßgeblich geblieben, der diesen Antrag zurückweisende Beschluss vom 15.1.2004 ist daher aufzuheben (vgl. Senat, JurBüro 1985, 1099 = Rpfleger 1985, 122 und JurBüro 1984, 1408 = Rpfleger 1984, 285).

2. Zu Recht verlangt die Beklagte Erstattung der Kosten, die ihrem Prozessbevollmächtigten für die Anreisen zu den Terminen der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz am 12.8.2003 und in der Berufungsinstanz am 5.7.2004 entstanden sind.

a) Diese Kosten sind in beiden Instanzen nach § 28 BRAGO zu berechnen (§ 61 RVG). Soweit die Beklagte sich im Antrag vom 20.12.2003 und in der Beschwerdebegründung vom 21.1.2004 auf die Berechnung der Kosten einer Terminswahrnehmung durch die Beklagte selbst nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit §§ 2, 9 und 10 ZSEG bezieht, da ihr Prozessbevollmächtigter den Termin in €Personal-Union€ als bevollmächtigter Vertreter der Partei im Sinne des § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO wahrgenommen habe, ist dies unerheblich. Denn nach der Rechtsprechung des BGH, der das erkennende Gericht folgt, bedarf es einer solchen Rechtfertigung für die Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten des von der auswärtigen Partei beauftragten Prozessbevollmächtigten nicht.

b) Bei der Prüfung der Notwendigkeit der die Mehrkosten auslösenden Maßnahme im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei sie in Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte, wobei eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist (BGH WRP 2005, 224). Danach ist die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch die an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei in der Regel als eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen (grundlegend: BGH NJW 2003, 898). Denn ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandates ist in der ganz überwiegenden Mehrheit der Fälle erforderlich und sinnvoll. Dabei ist dem Bedarf an persönlichem Kontakt zwischen Partei und Anwalt sowie dem Vertrauensverhältnis zwischen der Partei und dem von ihr ausgewählten Anwalt Rechnung zu tragen (BGH a.a.O.). Das gilt auch bei einem Unternehmen, das laufend Rechtsstreitigkeiten zu führen hat; hier ist dessen Interesse zu berücksichtigen, mit besonders sachkundigen Rechtsanwälten seines Vertrauens am Ort zusammen zu arbeiten (BGH WRP 2004, 1492; WRP 2005, 224).

Etwas Anderes gilt folglich dann, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (BGH NJW 2003, 898/901; NJW 2003, 2027; JurBüro 2004, 322). In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass der Rechtsstreit durch die sachkundigen Mitarbeiter der Rechtsabteilung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereitet und die Partei daher in der Lage sein wird, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren. Ein eingehendes persönliches Mandantengespräch ist unter diesen Voraussetzungen weder zur Ermittlung des Sachverhalts noch zur Rechtsberatung erforderlich. Nach der schriftlichen Übermittlung der erforderlichen Informationen können Beratung und Abstimmung des prozessualen Vorgehens dann ebenfalls schriftlich oder telefonisch und unter Verwendung der modernen Kommunikationsformen auch ohne Verzögerung erfolgen (BGH a.a.O.).

Einen solchen Ausnahmefall hält die Rechtspflegerin des Landgerichts für gegeben, da die Beklagte auch eine Niederlassung in Berlin unterhalte, so dass dort die nötige Information des Prozessbevollmächtigten erfolgen könne. Das trifft jedoch nicht zu. Maßgeblich ist nicht der Ort einer Zweigniederlassung, an dem das Unternehmen verklagt wird, sondern sein Hauptsitz, an dem die Rechtsangelegenheiten des Unternehmens bearbeitet werden (BGH Rpfleger 2005, 479 = MDR 2005, 896). Nach der Organisation der Beklagten erfolgt die tatsächliche Schadensbearbeitung in Köln, nicht in Berlin.

Unerheblich ist auch, dass die Beklagte über eine Rechtsabteilung verfügt, denn diese war mit der Bearbeitung des streitgegenständlichen Schadensfalles nicht befasst (vgl. BGH NJW-RR 2005, 84).

9Es handelte sich auch nicht um einen Routinefall, bei dem Notwendigkeit eines vorbereitenden Mandantengesprächs von vornherein verneint werden konnte. In diesem Zusammenhang ist der Hinweis der Beklagten von Bedeutung, dass das Landgericht in Ladung zum Termin zu Güteverhandlung und Haupttermin das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der Klägerin angeordnet und um das Erscheinen eines entsprechend bevollmächtigten Vertreters der Beklagten gebeten hatte. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise macht eine solche richterliche Anordnung in der Regel nämlich ein persönliches Mandantengespräch erforderlich, wenn dem Rechtsanwalt eine entsprechende Bevollmächtigung erteilt werden soll.

Unerheblich ist schließlich, dass der Sitz des Prozessbevollmächtigten in Krefeld ist, also weder am Hauptsitz der Beklagten noch am Ort der Schadensbearbeitung. Es kommt nämlich nicht darauf an, wo - und ob überhaupt - ein persönliches Mandantengespräch stattgefunden hat. Vielmehr ist, wie dargelegt wurde, darauf abzustellen, ob die Partei bei Erteilung des Mandates von der Notwendigkeit eines solchen Gesprächs ausgehen durfte. Soweit sie einen Rechtsanwalt beauftragt, dessen Anreise zum Ort des Prozessgerichts von einem anderen Ort als dem Hauptsitz der Partei erfolgt, ist bei geringeren Kosten der tatsächlich entstandene Aufwand maßgeblich, während bei höheren Kosten die Erstattung auf den fiktiven Aufwand beschränkt ist, der bei einer Anreise vom Hauptsitz erwachsen wäre (BGH JurBüro 2004, 431).

Hier liegen die geltend gemachten, der Höhe nach glaubhaft gemachten Kosten der Anreise des Prozessbevollmächtigten aus Krefeld nicht höher als die einer Anreise aus Düsseldorf.

c) Für die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Terminsanreise des auswärtigen Rechtsanwalts in der Berufungsinstanz gelten nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, dieselben Grundsätze (BGH AGS 2004, 310).

d) Entsprechend der Kostenentscheidung des Kammergerichts hat die Klägerin der Beklagten 80 % der zutreffend berechneten Kosten zu erstatten. Daraus ergeben sich die festgesetzten Beträge.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.






KG:
Beschluss v. 15.08.2005
Az: 1 W 260/05 und 281/05, 1 W 260/05, 1 W 281/05


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