Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 6. November 2000
Aktenzeichen: 14 WF 135/00

(OLG Köln: Beschluss v. 06.11.2000, Az.: 14 WF 135/00)

Der Streitwert des Antrags (der Klage) auf Leistung des jeweiligen Regelbetrags bzw. eines Prozentsatzes davon richtet sich nach dem für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags (der Klage) maßgebenden Betrag. Von den Regelbetragssätzen abzusetzende Beträge (z.B. Kindergeld) bleiben außer Betracht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Rechtsanwältin B. , K. , gegen den Streitwertbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen am Ende des Urteils vom 15.9.2000 (50 F 202/00) wird der Streitwert in Abänderung dieses Beschlusses auf 15516,- DM festgesetzt.

Gründe

Die gem. §§ 25 III GKG, 9 II BRAGO zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet.

Maßgebend ist nach § 17 I 2 GKG der Jahresbetrag der verlangten Unterhaltsrente ohne Berücksichtigung abgezogenener Kindergeldbeträge, hier also 15516,- DM (3x 431x12).

Nicht entscheidend ist, daß der Zahlbetrag geringer ist wegen der Verrechnung des Kindergeldes, denn insoweit handelt es sich nur um einen Verrechnungsvorgang.

Der Senat folgt insoweit der ganz überwiegenden Auffassung, die den Streitwert ohne Abzug des Kindergeldes berechnet ( OLG Hamm FamRZ 1984, 820; OLG Karslruhe Justiz 1994,23; OLG Bamberg JurBüro 1990, 95; Schneider/Herget, Streitwert, 11. Aufl., Rn. 3850; a.M. OLG Hamm FamRZ 1994, 641 m. abl. Anm. Herget in KostRspr. GKG § 17 Nr.144).

An dieser Rechtslage hat sich durch die Gesetzesänderungen zum 1.7.1998 nichts geändert. Im Gegenteil regelt § 1612b V BGB, geändert in der voraussichtlich zum 1.1.2001 in Kraft tretenden Fassung, daß es zur Anrechung von Kindergeld nicht kommt, wenn der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist den Regelbetrag - ab 1.1.2001 135 % des Regelbetrages - zu leisten. Für die Streitwertbemessung kommt es daher nicht darauf an, ob und in welcher Höhe Kindergeld auf die geschuldeten Barunterhaltsbeträge verrechnet wird.

Eine Kostenentscheidung entfällt gem. § 25 IV GKG.






OLG Köln:
Beschluss v. 06.11.2000
Az: 14 WF 135/00


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