Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 18. Juni 2009
Aktenzeichen: 4 U 53/09

(OLG Hamm: Urteil v. 18.06.2009, Az.: 4 U 53/09)

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 14. Januar 2009 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Beschlussverfügung des Landgerichts vom 05. Dezember 2008 wird teilweise bestätigt und unter Aufrechterhaltung der Androhung der Ordnungsmittel wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird es untersagt, Dateien mit der BegriffskombinationA B mit dem weiteren BegriffSEO oderShopbetreiber oderF oderBetreiber oderModul zu erzeugen oder zu unterhalten und so im Internet zugänglich zu machen, dass Suchmaschinen auf diese zugreifen können und sie im Ranking auflisten, wenn die Dateien nicht über einen sichtbaren Inhalt verfügen, wie geschehen mit den Suchergebnissen gemäß Anlagen ASt 1 bis ASt 4 der Antragsschrift.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Antragsteller 1/5 und die Antragsgegnerin 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.

Der Antragsteller ist Suchmaschinenoptimierer ("SEO") und Betreiber des Internetforums *Internetadresse1*. In diesem Forum bietet er Beratung und Unterstützungsleistungen für seine Mitglieder an, bei denen es sich um Betreiber von Online-Shops handelt.

Die Antragsgegnerin betreibt eine Personensuchmaschine (*Internetadresse2*). Diese Suchmaschine stellt Interneteinträge von Personen aus dem Internet zusammen und fasst diese auf einer Personenseite zusammen. Die Nutzer können so anhand von über das Internet zugänglichen Quellen über Suchbegriffe, die aus einer Vornamen-/Nachnamen-Kombination bestehen, zu einer Person recherchieren. Die Suchmaschine fragt verschiedene Quellen, die über das Internet zugänglich sind, ab. Dazu gehören u.a. auch Suchmaschinen wie z.B. H, Z1 und M sowie diverse Telefonauskunftsdiensteanbieter. Darüber hinaus können sich Nutzer bei der Antragsgegnerin registrieren, um dort ein eigenes Personenprofil zu erstellen.

Beide Parteien bieten ihre Dienste kostenlos an. Ziel ist es jeweils, möglichst viele "Klicks", also Besuche auf ihrer Internetseite, zu generieren, um auf diese Weise für Werbepartner attraktiv zu sein. Sie bieten beide entgeltlich Werbebanner auf ihren Seiten an.

Der Antragsteller hatte sich am 10.06.2008 und 30.10.2008 selbst als Nutzer bei dem Dienst *Internetadresse2* der Antragsgegnerin registriert. Später wurde diese Registrierung von Seiten der Antragsgegnerin, wobei die Hintergründe streitig sind, wieder "gelöscht".

Am 01.12.2008 stellte der Antragsteller bei einer Google-Recherche mit seinem Namen und den Schlüsselbegriffen "Support" oder "F" fest, dass die Internetseiten der Antragsgegnerin auf den ersten Plätzen erschienen. Wurden die Treffer dann angeklickt, erschienen bloße Leerseiten, die keinen Text enthielten. Auf die Anlagen ASt. 1 bis 4 wird insoweit Bezug genommen.

Der Antragsteller hat behauptet, die Antragsgegnerin habe hier € sei es mit einem automatischen System, sei es manuell - leere Seiten mit nicht sichtbarem Text (weißer Text auf weißem Hintergrund) installiert, die der Nutzer nicht überwinden könne und die nur für die Suchmaschinen auffindbar seien. Mit den Schlüsselbegriffen zu ihm, dem Antragsteller, leite die Antragsgegnerin Internetnutzer auf ihre Seite um. Hierdurch habe diese erreicht, dass bei gezielter Suche nach seinem Forum es zwingend auch zu einem Klick für die Antragsgegnerin komme. Auf diese Weise werde die Antragsgegnerin für Werbepartner besonders attraktiv. Der Antragsteller hat gemeint, es liege einerseits eine unlautere Rufausbeutung und andererseits auch eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG vor. Die Antragsgegnerin sei nicht berechtigt, die Namen und Unternehmensbezeichnungen eines Mitbewerbers als Datei anzulegen, um Besucher auf die eigene Internetseite umzuleiten und die dort gespeicherten Inhalte über den Inhaber des Namens auch noch zu blockieren.

Durch Beschlussverfügung vom 05.12.2008 hat das Landgericht der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten,

Dateien mit der Begriffskombination "A B" mit dem weiteren Begriff "SEO" oder "Shopbetreiber" oder "F" oder "Betreiber" oder "Modul" zu erzeugen oder zu unterhalten und so im Internet zugänglich zu machen, dass Suchmaschinen auf diese zugreifen können und sie im Ranking auflisten, wenn die Dateien nicht über einen Inhalt verfügen oder über keinen Inhalt verfügen, den der Antragsteller autorisiert hat.

Die Antragsgegnerin hat hiergegen Widerspruch eingelegt.

Sie hat gemeint, die geltend gemachte Anspruchsverfolgung sei schon rechtsmissbräuchlich. Dazu hat sie vorgetragen, der Antragsteller betreibe auf der von ihm verantworteten Seite "F" ein Forum, das sich in ausschließlich schädigender Weise mit ihr, der Antragsgegnerin, beschäftige. Sodann bestehe zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis. Diese böten keine gleichen Dienste oder Dienstleistungen an. "Leerseiten" habe sie € so die Behauptung der Antragsgegnerin in der Sache - weder bewusst noch gezielt angelegt. Vielmehr habe es sich um gelöschte, also nicht mehr existente Seiten gehandelt, was dazu geführt habe, dass ein sog. "404-Fehler" entstehe und die Seite als nicht mehr existent angezeigt werde. Das Löschen der Seiten beruhe auf einer Beschwerde eines Geschäftsführers einer anderen Firma, die sich darauf bezogen habe, dass deren Name in bestimmten negativen Zusammenhängen mit Suchergebnissen zum Namen des Antragstellers genannt worden sei. Es sei ihr nicht darum gegangen, den Antragsteller in seiner Entfaltung zu hindern oder ihn zu verdrängen. Ein höheres Ranking von Suchergebnissen stelle, so die Auffassung der Antragsgegnerin, auch bei dem Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses keine wettbewerbswidrige Beeinträchtigung dar.

Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung vom 05.12.2008 aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen, mit der Begründung, dass zwischen den Parteien kein konkretes Wettbewerbsverhältnis i.S.v. § 2 I Nr. 3 UWG vorgetragen oder ersichtlich sei. Unstreitig böten beide Parteien keine Waren oder Dienstleistungen desselben Marktsegments an. Der Umstand, dass beide sich auf dieselbe Art finanzierten, nämlich durch die Präsentation von Werbebannern, begründe kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen ihnen bei dem Absatz ihrer angebotenen Leistungen.

Der Antragsteller greift das Urteil mit der von ihm eingelegten Berufung an. Er meint, zwischen den Parteien bestehe ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Das Landgericht habe insoweit rechtsfehlerhaft allein darauf abgestellt, dass die Parteien unterschiedliche Dienste im Internet anböten. Dabei komme es vielmehr darauf an, in welchem Kundenkreis sie ihre Leistungen anböten. Beide Internetdienste, nämlich das Anbieten von Unterstützungsleistungen für Online-Shops wie auch das Anbieten einer Suchfunktion zu bestimmten Personen, seien lediglich ein Mittel, um Besucher auf die jeweilige Internetseite zu ziehen. Dies sei kein Selbstzweck. Je mehr Besucher eine Internetseite habe, desto attraktiver sei sie für Werbekunden. Letztlich sei es das Ziel eines jeden kostenfreien Internetangebots, möglichst hohe Besucherzahlen generieren zu können, um Werbeflächen, die auf der Seite bereitgestellt würden, besser vermarkten zu können. In Bezug auf die Vermarktung dieser Werbeflächen stünden die Parteien in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Nur auf diese Weise verdienten beide Parteien mit ihren Internetseiten Geld und böten insofern gleichartige Dienstleistungen an. Die beanstandete Wettbewerbshandlung der Antragsgegnerin, nämlich das Generieren leerer Seiten, sei auch in der Lage, ihn, den Antragsteller, in seinem Absatz zu behindern oder zu stören. Die Antragsgegnerin lenke mit der Erstellung der Leerseiten über die "Keywords", insbesondere über seinen Namen, Internetnutzer, die über eine Suchmaschine nach diesen Begriffen suchten, auf die eigene Seite und könne so größere Zugriffszahlen generieren.

Die Antragsgegnerin habe tatsächlich leere Seiten unterhalten, deren Dateinamen "A B", "A B F", "A B Modul", "A B Shopbetreiber" und auf eine Vielzahl solcher Bezeichnungen lauteten. Hinsichtlich der Anlagen 2 und 4 zur Antragsschrift handele es sich um Seiten, die, wie sich aus der eingeblendeten Internetadresse erkennen lasse, auf dem Server der Antragsgegnerin gelegen hätten. Ein "404"-Fehler werde anders angezeigt, nämlich so, wie in der Anlage 3 zum Schriftsatz vom 08.01.2009 dargestellt. Hier habe es Zielordner gegeben, deren Inhalte nicht zugänglich, sondern über eine weiße Seite "geblockt" gewesen seien.

Der Antragsteller beantragt,

abändernd die Beschlussverfügung des Landgerichts vom 05.12.2008 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass es am Ende des Verbotstenors heißt: "wie geschehen mit den Suchergebnissen gemäß Anlagen ASt. 1 bis ASt. 4 der Antragsschrift"

wobei er den Verfügungsantrag im Hinblick auf die Formulierung "oder über keinen Inhalt verfügen, den der Antragsteller autorisiert hat" im Senatstermin wieder zurückgenommen hat; stattdessen sollten zwischen die Worte "einen Inhalt" "sichtbaren" kommen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen. Ihrer Meinung nach hat das Landgericht zu Recht ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien verneint. Fälschlicherweise stelle der Antragsteller auf die Vermarktung von Werbeflächen in Internet ab. Die Zurverfügungstellung von Werbeflächen begründe kein Wettbewerbsverhältnis. Die Parteien seien nämlich nicht auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt tätig. Von einem Konkurrenzunternehmen oder Konkurrenzangeboten könne keine Rede sein. Umstände, die für ein ad hoc begründetes Wettbewerbsverhältnis sprechen könnten, seien nicht ersichtlich. Somit fehle es an einem markt- wie auch an einem handlungsbezogenen Wettbewerbsverhältnis. Im Übrigen wiederholt die Antragsgegnerin im Hinblick auf die weißen Seiten ihre Behauptung, dass die betreffenden Seiten anlässlich einer Beschwerde von ihrem Server gelöscht worden seien. Sie weist den Gedanken als absurd zurück, dass sie weiße Seiten unterhalten habe, um den Antragsteller zu benachteiligen. Solche inhaltslosen Seiten führten auch nicht zu einem höheren Ranking bei den Internet-Suchmaschinen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung des Antragstellers ist begründet.

Er kann von der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 8 I, III Nr. 1; 3; 4 Nr. 10 UWG wie tenoriert die Unterlassung der Nutzung der hier streitgegenständlichen Begriffskombinationen mit einem nicht sichtbaren Inhalt für ihre "Personensuchmaschine" verlangen. Der Unterlassungsanspruch ist in gleicher Weise begründet nach dem bis zum 30.12.2008 geltenden UWG (bezogen auf den Zeitpunkt des Verstoßes) wie auch nach neuem Recht (bezogen auf die in die Zukunft gerichtete Unterlassungsverpflichtung). Auf eine vom Antragsteller weitergehend geltend gemachte eigenständige Rufausbeutung und etwaige andere Anspruchsgrundlagen kommt es nicht mehr an. Kennzeichnungsrechtliche oder namensrechtliche Ansprüche sind letztlich nicht geltend gemacht.

I.

Soweit der Antragsteller seinen Antrag mit dem Maßgebezusatz "wie geschehen mit den Suchergebnissen gemäß Anlagen ASt. 1 bis 4" ergänzt hat, handelt es sich zunächst im Hinblick auf § 253 II Nr. 2 ZPO um eine bloße Konkretisierung seines Antrags, die den mit der Antragsschrift umrissenen Streitgegenstand in keiner Weise berührt. Soweit der Antragsteller freilich die Formulierung "oder über keinen Inhalt verfügen, den der Antragsteller autorisiert hat" im Senatstermin zurückgenommen und den Antrag im Übrigen durch die Formulierung "einen sichtbaren Inhalt" modifiziert hat, handelt es demgegenüber um eine teilweise, auch kostenrelevante Antragsrücknahme, weil mit der ursprünglichen zweiten Alternative auch sichtbare Inhalte betroffen gewesen wären, die der Antragsteller als nicht autorisiert verboten wissen wollte. Hierbei handelte es sich um eine abweichende Fallgestaltung, die eigenständigen Charakter hatte und nunmehr nicht weiterverfolgt wird.

II.

Eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung - aus dem Grunde, dass der Antragsteller nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in einem Forum gegen sie gerichtete Beiträge veröffentlicht € liegt nicht vor. Es handelt sich im Rahmen der danach angesprochenen Beiträge um potentiell beleidigende und rechtsverletzende Äußerungen, mithin um völlig andere Vorgänge, die mit den hier streitgegenständlichen Antragsvorwürfen nichts zu tun haben.

III.

Der für den Erlass der einstweiligen Verfügung nötige Verfügungsgrund ist zu bejahen. Die Dringlichkeit wird nach § 12 II UWG vermutet. Diese Vermutung ist nicht erschüttert. Dringlichkeitsschädliche Verzögerungen durch den Antragsteller sind nicht feststellbar. Nach Feststellung des hier fraglichen Verstoßes am 01.12.2008 und der Abmahnung vom 02.12.2008 wurde nach Zurückweisung der Abmahnansprüche durch die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 04.12.2008 bereits unter dem 05.12.2008 der Verfügungsantrag bei Gericht eingereicht. Soweit der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung (ebenfalls) vom 01.12.2008 in durchaus widersprüchlicher Weise erklärt hat, er habe € offenbar schon vorher € versucht, über seine Bevollmächtigten ein Einlenken der Fa. Z zu erwirken, hat die persönliche Anhörung des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass das Datum der Versicherung falsch war und erst vom 03. oder 04.12.2008 stammt. Auch die Erklärung des Antragstellers im Termin vom 14.01.2009, er habe die Leerseite sicherlich 6 Wochen im Internet vorgefunden, ist damit noch in Einklang zu bringen.

IV.

Die Antragsbefugnis des Antragstellers und das Bestehen eines zwischen den Parteien bestehenden Wettbewerbsverhältnis i.S.v. §§ 8 I, III Nr. 1; 2 I Ziff. 3 UWG ist zu bejahen. Der abweichenden Auffassung des Landgerichts kann in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Auch soweit die Parteien unterschiedliche Dienstleistungen anbieten, der Antragsteller ein Internetforum mit Beratungs- und Unterstützungsleistungen für seine Mitglieder und die Antragsgegnerin eine Personensuche, "buhlen" sie doch beide um die Gunst der Werbewirtschaft. Die von beiden Parteien eingesetzten Werbebanner ermöglichen überhaupt erst ihren Verdienst.

Als Mitbewerber ist jeder Unternehmer definiert, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Nach der Werbeblocker-Entscheidung des BGH vom 24.06.2004 (NJW 2004, 3032 = GRUR 2004, 877) ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann. An einem solchen (klassischen) Wettbewerbsverhältnis mag es aufgrund der eigentlichen beruflichen Tätigkeiten der Parteien hier fehlen. Die eigentlichen Dienstleistungen der Parteien sind weder austauschbar, noch wird in Bezug auf die Seitennutzer unmittelbar der gleiche Kundenkreis angesprochen. Im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes sind an das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen. Es wird insbesondere keine Branchengleichheit vorausgesetzt. Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen im übrigen unterschiedlichen Branchen angehören (BGH a.a.O.; Senat, Urt. v. 01.03.2007, Az. 4 U 142/06 € "Suchmaschinenspamming"). Das ist hier insofern der Fall, als es einerseits im Verhältnis der Parteien darum geht, Einfluss auf die Suchmaschinen zu nehmen, mit der Folge, dass ein Umleiten der Besuche zur Seite der Antragsgegnerin zu einem Abfall der Besucherzahlen beim Antragsteller auch mit negativen wirtschaftlichen Folgen im Hinblick auf seine Werbeattraktivität führen kann. Andererseits bemühen sich beide Seiten im Rahmen des Werbegeschäfts um entgeltliche Werbeaufträge, die das Geschäft letztlich erst ausmachen. Jedenfalls in diesem Umfeld, um das es streitgegenständlich hier geht, sind die Parteien als Mitbewerber anzusehen.

V.

Es besteht ein Verfügungsanspruch wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 10 UWG.

1.

Nach dieser Regelung handelt im Sinne von § 3 UWG unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Behinderung ist dabei jede Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten, wenn der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch zu verdrängen. Ist eine solche Zwecksetzung nicht festzustellen, muss die Behinderung jedenfalls derart sein, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengungen nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann, was aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles und einer umfassenden Interessenabwägung festzustellen ist (BGH GRUR 2001, 1061 - Mitwohnzentrale.de; GRUR 2004, 877 - Werbeblocker; Piper/Ohly, UWG, § 4 Rn. 10/8 f.). Ein absichtliches Handeln oder eine positive Kenntnis der Behinderung wird nicht vorausgesetzt. Erfasst werden vielmehr auch Maßnahmen, die bei objektiver Betrachtung unmittelbar auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit eines Mitbewerbers gerichtet sind ("objektive Finalität"; vgl. Köhler, in Hefermehl u.a., UWG, § 4 Rn. 10.10). Bei einer Einflussnahme auf Suchmaschinen zum Abfangen von Kunden liegt eine unlautere Behinderung der fremden Seite in der Regel nicht vor. Ein bloßes Hinlenken zur eigenen Seite, das auch von einer anderen Werbung ablenkt, wird grundsätzlich als wettbewerbskonform angesehen. Insofern müssen besondere zusätzliche Umstände vorliegen, um derartige Maßnahmen als unlauter anzusehen (z.B. Ausnutzen des fremden Rufs als Vorspann, Irreführung des Nutzers; vgl. Köhler, a.a.O., § 4 Rn. 10.31).

2.

Solche sind vorliegend zu bejahen. Denn es werden von der Antragsgegnerin nicht nur Allgemeinbegriffe benutzt, die mit ihrem Angebot nichts zu tun haben. Dies mag noch als zulässig angesehen werden (vgl. Köhler, a.a.O., § 4 Rn. 10.31 m.w.N.). Vielmehr werden zum einen konkrete fremde Namen in den Seiten geführt, um so eine Umleitung von der fremden Seite auf die eigene Seite zu erreichen. Vor allem werden hierfür Techniken eingesetzt, die nicht mehr als Suchmaschinenoptimierung, sondern als eine nicht mehr tolerable Suchmaschinenmanipulation anzusehen sind (vgl. hierzu bereits Senat a.a.O). Das ist der Fall, weil zum einen die Namen von Konkurrenten und anderen Personen für die Suchmaschinenoptimierung eingesetzt werden, zum anderen vor allem auch, weil für den Nutzer nicht sichtbare Seiten, die nur für die Suchmaschine "sichtbar" sind, installiert werden, um in den Suchlisten ein höheres Ranking zu erzielen (vgl. hierzu auch Ott, MMR 2006, 222, zur Verwendung fremder Marken in verstecktem Text, unter Hinweis auch auf die Megatags-Entscheidungen des BGH MMR 2006, 812; MMR 2007, 648). Der Antragsteller hat nach seiner Anhörung rd. 26.000 davon festgestellt, ohne dass dem unmittelbar widersprochen worden ist. Das Schreiben von Text in der Hintergrundfarbe ("versteckter Text", "Hidden Text"), so dass der Text nur für Suchmaschinen, nicht aber für den Internet-Surfer auf dem Bildschirm erkennbar ist, gehört zu den insofern bekannten Manipulationstechniken. Dies führt im Streitfall konkret dazu, dass die Antragsgegnerin unter Einsatz des Namens des Antragstellers mit den genannten Techniken die Internetnutzer auf ihre Seite umleitet. Hierdurch wird erreicht, dass bei gezielter Suche nach dem Forum des Antragsstellers es dann auch zu einem "Klick" für die Antragsgegnerin kommt. Auf diese Weise wird die Antragsgegnerin für Werbepartner infolge manipulativer Maßnahmen, die unlauter sind, besonders attraktiv gemacht. Die "Besuche" beim Antragsteller werden demgegenüber beeinträchtigt. Dabei kommt es, wie oben ausgeführt, auch keineswegs auf die von der Antragsgegnerin bestrittenen subjektiven Umstände an, nämlich dass es ihr nicht darum gegangen sei, den Antragsteller in seiner Entfaltung zu hindern, ihn zu benachteiligen oder ihn zu verdrängen.

Der in Rede stehende Verstoß ist in einer für den Verfügungserlass ausreichenden Weise auch glaubhaft gemacht. Während der Antragsteller eidesstattlich versichert hat (Anl. ASt 5), dass die Fa. Z Blindseiten, also Seiten ohne Inhalt, in das Internet stelle, die jeweils im Titel eine Wortkombination seines Namens mit einem für ihn wichtigen Begriff wie z.B. "Shopbetreiber", "Betreiber", "Support" oder "Modul" enthalten, hat der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zwar versichert (Anl. AG 9), dass die fraglichen "weißen Seiten" im Browser "Firefox" durch die "ins Leere führenden" Links der Suchmaschine Google zustande gekommen seien, da die Seiten auf den Servern von Z nicht mehr existiert hätten. In anderen Browsern sei korrekt die Meldung "Fehler 404 - die angeforderte Seite ist nicht vorhanden" angezeigt worden. Für die Darstellung des Antragstellers spricht aber nicht nur, dass er nach seiner Erklärung eine erhebliche Anzahl von entsprechenden Leerseiten über eine erhebliche Dauer von rd. 6 Wochen festgestellt hat, wozu die Antragsgegnerin nicht plausibel Stellung genommen hat, sondern vor allem, dass hier keineswegs eine vergleichbare "404er-Fehlermeldung" angezeigt worden ist, sondern eine tatsächlich gefundene Z-Seite, die augenscheinlich inhaltlich geblockt bzw. nicht sichtbar war. Auf die Adresszeilen in den Anlagen Ast. 2 und Ast. 4 wird verwiesen. Dadurch wird indiziert, dass die Seiten tatsächlich noch existierten und diese nicht, wie von der Antragsgegnerin behauptet, insgesamt gelöscht wurden. Wenn die Seiten tatsächlich insgesamt gelöscht gewesen wären, wäre nicht zu erklären, dass die Suchmaschine auch die jeweiligen Inhalte gefunden hat. Konkrete, noch gefundene Inhalte der Seiten stehen nämlich auch bei den Google-Suchergebnissen gemäß den Anlagen ASt. 3 und 4. Dort werden bestimmte konkrete Seiteninformationen zur Person des Antragstellers und seiner Spopbetreiber-Community gegeben, wobei weiterhin Dateien mit entsprechend unterschiedlichen Größen von 86 k und 67 k angegeben wurden. Diese Umstände vermochte die Antragsgegnerin keineswegs nachvollziehbar auszuräumen. Zunächst war von ihr vorgetragen, die den Antragsteller betreffenden Seiten seien insgesamt gelöscht gewesen. Angesprochen auf die mit den Suchergebnissen noch mitgeteilten Inhalte erfolgte im Senatstermin die zuvor nicht erörterte Erklärung, dass die Google-Suche nicht tagesaktuell sei und dass der Cache bei Google noch abgelegt gewesen sei, so dass tatsächlich nur ein früherer Inhalt angezeigt worden sei. Dies ist einerseits deshalb nicht überzeugend und plausibel, weil der Kontakt zur Seite doch hergestellt worden ist, aber ohne einen sichtbaren Inhalt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb allein der Inhalt aus der vermeintlich vorübergehend noch vorhandenen Seite "verschwunden" sein soll. Zudem wird andererseits zum Löschungsvorgang der den Antragsteller betreffenden Seiten auch mangels Mitteilung des damaligen Beschwerdeführers in einer nicht überprüfbaren Weise vorgetragen. Schließlich wird etwa auch nicht eine in diesem Zeitraum angezeigte "404er-Fehlermeldung" etwa von anderen Browsern aus einer entsprechenden Recherche vorgelegt, so dass die Version der nicht mehr vorhandenen Existenz der Seiten hätte wahrscheinlicher werden können.

Eine relevante Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten des Antragstellers ist nach den Gesamtumständen zu bejahen. Da eine strafbewehrte Unterlassung nicht abgegeben worden ist, verbleibt die Wiederholungsgefahr.

VI.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 269 III ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 18.06.2009
Az: 4 U 53/09


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