Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. April 2007
Aktenzeichen: 25 W (pat) 56/05

(BPatG: Beschluss v. 05.04.2007, Az.: 25 W (pat) 56/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 5. April 2007 entschieden, dass die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Markenanmeldung abgelehnt wird. Die Beschwerdeführerin hatte die Bezeichnung "Ecologic Legal" für verschiedene Dienstleistungen im Bereich des Umweltrechts angemeldet. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung zurückgewiesen, da die Bezeichnung eine beschreibende Bedeutung habe und daher nicht als Marke eingetragen werden könne. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass es sich um eine unübliche Wortkombination handele, die keine beschreibende Bedeutung habe. Sie verwies auch auf andere Marken mit dem Bestandteil "legal" als Indiz für die Schutzfähigkeit. Das Bundespatentgericht urteilte jedoch, dass die Bezeichnung "Ecologic Legal" von den angesprochenen Verkehrskreisen als rein beschreibend wahrgenommen werde. Das Wort "ecologic" sei gleichbedeutend mit "ecological" und werde auch in Deutschland als "ökologisch" verstanden. Das Wort "legal" bedeute "juristisch" oder "rechtlich" und werde ebenfalls von deutschen Verkehrskreisen verstanden. Die Kombination beider Wörter erwecke den Eindruck, dass es sich um Dienstleistungen im Bereich ökologischer und rechtlicher Themen handle. Das Gericht stellte fest, dass die Bezeichnung keinerlei Unterscheidungskraft besitze und daher nicht als Marke eingetragen werden könne. Auch Voreintragungen von Marken mit dem Bestandteil "legal" seien kein Indiz für die Schutzfähigkeit. Daher wurde die Beschwerde zurückgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 05.04.2007, Az: 25 W (pat) 56/05


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung Ecologic Legalist am 16. Oktober 2002 für die Dienstleistungen

"Klasse 35:

Im Bereich des Umweltrechts. Aufstellen von Kosten-Preis-Analysen; Zusammenstellen und Systematisieren von Daten in Computerdatenbanken; Öffentlichkeitsarbeit, Marktforschung; Erhebung, Aufbereitung und Herausgabe von Statistiken.

Klasse 38:

Im Bereich des Umweltrechts: Sammeln, Liefern, Übermitteln und Bereithalten von Nachrichten und Informationen inkl. Bildern, Grafiken, Tabellen mittels Computer und via Internet, auch in Form von E-Mails, elektronischen Newslettern und Newsforen; Kommunikation mit Hilfe von Computern, E-Mail- und Mailbox-Dienstleistungen.

Klasse 41:

Im Bereich des Umweltrechts: Gedruckte und elektronische Veröffentlichungen von Büchern, Schriften, Fachzeitschriften und Newsletter in gedruckter und elektronischer Form; Herausgabe von Texten über umweltrechtliche Entwicklungen und Entscheidungen; Organisation, Veranstaltung, Durchführung und Leitung von Kongressen, Konferenzen, Seminaren und Workshops; gedruckte und digitale Aufbereitung von umweltrechtlichen Forschungs- und Diskussionsergebnissen für die Öffentlichkeit, Fachöffentlichkeit und Entscheidungsträger in Wirtschaft und Politik zur Förderung und Gestaltung politsicher Meinungs- und Entscheidungsprozesse.

Klasse 42:

Im Bereich des Umweltrechts: Wissenschaftliche Forschungen; Erstellung von fachlichen Gutachten und Analysen, insbesondere zu umweltrechtlichen Entwicklungen, internationalen Abkommen und zu deren Umsetzung, internationalen Institutionen im Umweltbereich; Gemeinnützige rechtliche Beratung; Erstellen von wissenschaftlichen und journalistischen Texten über bedeutsame umweltrechtliche Entwicklungen und Entscheidungen; Speicherung und Bereitstellung von umweltrechtlichen Informationen wissenschaftlicher und journalistischer Art in Datenbanken; Bereitstellen von umweltrechtlichen Informationen wissenschaftlicher und journalistischer Art im Internet."

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. November 2004 wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG durch einen Prüfer des gehobenen Dienstes zurückgewiesen.

Die angemeldete Marke sei eine Kombination aus den englischsprachigen Begriffen "Ecologic = ecological = ökologisch, umweltfreundlich" und "legal = rechtlich, gesetzlich, legal". Die angemeldete Wortkombination sei ohne weiteres im Sinne von "ökologischrechtlich, umweltfreundlich" verständlich. In dieser Bedeutung weise sie in Bezug auf alle beanspruchten Dienstleistungen einen beschreibenden Sinn auf, nämlich dass sie im Bereich des Umweltrechts angeboten und erbracht würden. Vor diesem Hintergrund sähen die angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten Bezeichnung lediglich einen schlagwortartigen, beschreibenden Hinweis auf die Bestimmung und den Einsatzbereich der beanspruchten Dienstleistungen. Da die angemeldete Bezeichnung nicht unterscheidungskräftig sei, könne dahingestellt bleiben, ob auch das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe. Der Hinweis der Anmelderin auf nach ihrer Meinung vergleichbare Marken, führten zu keiner anderen Beurteilung. Voreintragungen begründeten keinen Rechtanspruch auf Eintragung.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des DPMA vom 17. November 2004 aufzuheben.

Bei dem angemeldeten Zeichen handle sich um eine völlig sprachunübliche Zusammensetzung. Die Angabe "ecologic" sei kein existierendes Wort und sei nicht mit dem deutschen Wort "ökologisch" gleichzusetzen, da die richtige Übersetzung "ecological" sei. Die angemeldete Bezeichnung sei als Firmenschlagwort gewählt worden, um es gerade von dem englischen Begriff "ecological" zu unterscheiden. Die künstliche Wortschöpfung bestehe aus dem Präfix "eco" ("Haus" wie "aus dem Hause" als Anspielung auf die Einrichtung) und "logic" (Lehre oder Logik mit Konnotation von Wissenschaft unter Ablehnung von "Emotion"). Die Wortschöpfung transportiere damit in einzigartiger Weise, dass es sich bei dem Geschäftsbetrieb um eine wissensbasiert arbeitende Einrichtung handle, die sich insofern von emotional oder ideologisch motivierten Initiativen deutlich unterscheide. Die Angabe "ecologic" sei für sich gesehen schutzfähig. Doch selbst wenn der Verkehr "ecologic" im Sinne von "ecological" verstehen sollte, so wäre die Zusammensetzung von "ecologic" und "legal" für ihn nicht rein beschreibend, da es diese Kombination nicht gebe und der Verkehr sie auch nicht kenne. "Umweltrecht" werde nicht mit "ecological law" übersetzt, sondern vielmehr mit "enviromental law". Die vom Erstprüfer herangezogenen Internetauszüge ergäben nichts anderes. Sie bezögen sich zum Teil auf die Anmelderin selbst oder es handle sich um Texte von Nichtmuttersprachlern, die kein Maßstab für die korrekte Handhabung sein könnten. Es bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis. Voreintragungen von Zeichen mit dem Bestandteil "legal" seien ein Indiz für die Schutzfähigkeit.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die im Dezember 2004 eingelegte Beschwerde der Anmelderin gegen den von einem Prüfer des gehobenen Dienstes erlassenen Beschluss der Markenstelle des DPMA ist gemäß § 165 Abs. 4 MarkenG a. F. zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor). Es muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion verbunden sein, auch wenn eine Marke zusätzlich noch weitere Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 8 Rdn. 39).

Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Dienstleistungen abzustellen ist.

Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor). Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - Biomild).

Dabei reicht zur Versagung der Eintragung bereits aus, wenn das Zeichen nur für einen Teil der Dienstleistungen nicht schutzfähig ist, der unter die jeweiligen Oberbegriffe fällt (vgl. BGH WRP 2002, 91 - AC).

Der Verkehr sieht in der Bezeichnung "Ecologic Legal" hinsichtlich der angemeldeten Dienstleistungen eine bloße Sachbezeichnung.

"Ecologic" ist ein existierendes Wort der englischen Sprache und gleichbedeutend mit dem Adjektiv "ecological", welches auf deutsch "ökologisch" heißt (vgl. Langenscheidts Enzyklopädisches Wörterbuch der englischen und deutschen Sprache, Teil I Englisch-Deutsch, Bd. 1 12. Aufl., S. 67; The Oxford English Dictionary Second Edition Volume V 1989, 58; BPatG 25 W (pat) 174/95 Eco/ ECORO, PAVIS PROMA, Knoll, 25 W (pat) 174/95; BPatG 27 W (pat) 159/01 ECOSTAR, PAVIS PROMA, Brandt, 27 W (pat) 159/01). Die deutschen Verkehrskreise werden dieses Wort auch in diesem Sinne verstehen, zumal "ecologic" der deutschen Übersetzung klanglich noch näher steht als das gleichbedeutende Adjektiv "ecological". Es kommt insoweit nicht darauf an, aus welchen Überlegungen heraus die Anmelderin die Bezeichnung angemeldet hat, oder welche weiteren Assoziationen sie mit dem angemeldeten Zeichen verbindet. Es ist daher nicht entscheidungserheblich, wenn die Anmelderin vorträgt, der Zeichenbestandteil "Ecologic" bestehe aus dem Präfix "eco" ("Haus" wie "aus dem Hause" als Anspielung auf die Einrichtung) und "logic" (Lehre oder Logik mit Konnotation von Wissenschaft unter Ablehnung von "Emotion"), selbst wenn diese Assoziationen der Anmelderin das Motiv für die vorliegende Anmeldung gewesen sein sollten.

Das englische Adjektiv "legal" bedeutet "juristisch", "gesetzlich", "rechtlich" und wird auch von deutschen Verkehrskreisen verstanden, zumal es auch im Deutschen das Wort "legal" gibt, so dass auch der weitere Bestandteil "Legal" der angemeldeten Marke vom Verkehr als Sachangabe verstanden wird.

Es liegt daher nahe, dass der Verkehr die angemeldete Bezeichnung dahingehend versteht, dass die angemeldeten Dienstleistungen Fragen und Problemstellungen im Bereich ökologischer und rechtlicher Themen betreffen und diese zum Inhalt und Gegenstand haben.

Die bloße Zusammenstellung der beiden beschreibenden Sachangaben "Ecologic" und "Legal" begründet keine Schutzfähigkeit. Im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Bezeichnung führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können. (EuGH GRUR 2004, 680 Rdn. 39 - Biomild). Im angemeldeten Zeichen stehen zwei beschreibende Sachangaben nebeneinander und stellen auch in ihrer Kombination eine beschreibende Angabe für die angemeldeten Dienstleistungen dar, da eine solche auch aus der Aufzählung bzw. Kombination der bei den Dienstleistungen maßgebenden (hier ökologischen und rechtlichen) Themenbereiche bestehen kann. Die Aufzählung von Adjektiven zur Beschreibung von Eigenschaften ist auch nicht sprachuntypisch. Der Hinweis der Anmelderin, dass das deutsche Wort "Umweltrecht" im Englischen mit "enviromental law" übersetzt werde und nicht mit "Ecologic Legal", führt nicht zur Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung. Die Kombination der beiden Themenbereiche "Ecologic" und "Legal" ist sogar noch umfassender als das Thema "Umweltrecht", da es auch solche Sachbereiche einschließt, die ökologische und rechtliche Auswirkungen haben können, ohne jedoch Umweltrecht im engeren Sinne zu sein. Eine Schutzfähigkeit könnte auch nicht darauf gegründet werden, dass es noch Synonyme für die Benennung einer Sachangabe gibt (EuGH GRUR 2004, 680 Rdn. 42 - Biomild). Auch für die Verkehrskreise, die "Ecologic Legal" mit "Umweltrecht" übersetzen, ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, da diese Verkehrskreise darin ebenfalls keine Marke, sondern eine Sachangabe sehen, selbst wenn im Englischen "Ecologic Legal" als Gesamtbegriff lexikalisch nicht nachweisbarer ist.

Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich in Verbindung mit allen angemeldeten Dienstleistungen um eine reine Sachangabe, denn die jeweiligen Dienstleistungen beziehen sich alle auf den Bereich des Umweltrechts.

Die Dienstleistungen "Aufstellen von Kosten-Preis-Analysen; Zusammenstellen und Systematisieren von Daten in Computerdatenbanken; Öffentlichkeitsarbeit, Marktforschung; Erhebung, Aufbereitung und Herausgabe von Statistiken" können umweltrechtliche oder ökologisch und rechtlich bedeutsame Daten betreffen, während es bei den Dienstleistungen "Im Bereich des Umweltrechts: Sammeln, Liefern, Übermitteln und Bereithalten von Nachrichten und Informationen inkl. Bildern, Grafiken, Tabellen mittels Computer und via Internet, auch in Form von E-Mails, elektronischen Newslettern und Newsforen; Kommunikation mit Hilfe von Computern, E-Mail- und Mailbox-Dienstleistungen" der Klasse 38 um Informationen hinsichtlich dieses Themenbereichs gehen kann. Die Dienstleistungen der Klasse 41, "Im Bereich des Umweltrechts: Gedruckte und elektronische Veröffentlichungen von Büchern, Schriften, Fachzeitschriften und Newsletter in gedruckter und elektronischer Form; Herausgabe von Texten über umweltrechtliche Entwicklungen und Entscheidungen; Organisation, Veranstaltung, Durchführung und Leitung von Kongressen, Konferenzen, Seminaren und Workshops; gedruckte und digitale Aufbereitung von umweltrechtlichen Forschungs- und Diskussionsergebnissen für die Öffentlichkeit, Fachöffentlichkeit und Entscheidungsträger in Wirtschaft und Politik zur Förderung und Gestaltung politsicher Meinungs- und Entscheidungsprozesse" haben ebenso wie die Dienstleistungen der Klasse 42 "Im Bereich des Umweltrechts: Wissenschaftliche Forschungen; Erstellung von fachlichen Gutachten und Analysen, insbesondere zu umweltrechtlichen Entwicklungen, internationalen Abkommen und zu deren Umsetzung, internationalen Institutionen im Umweltbereich; Gemeinnützige rechtliche Beratung; Erstellen von wissenschaftlichen und journalistischen Texten über bedeutsame umweltrechtliche Entwicklungen und Entscheidungen; Speicherung und Bereitstellung von umweltrechtlichen Informationen wissenschaftlicher und journalistischer Art in Datenbanken; Bereitstellen von umweltrechtlichen Informationen wissenschaftlicher und journalistischer Art im Internet" umweltrechtliche Themen zum Gegenstand, sodass auch hierfür "Ecologic Legal" eine reine Sachangabe darstellt.

Entgegen der Ansicht der Anmelderin sind Voreintragungen von Zeichen mit dem Bestandteil "legal" kein Indiz für die Schutzfähigkeit. Abgesehen davon, dass es sich bei der Frage der Schutzfähigkeit von angemeldeten Marken nicht um eine Ermessensfrage, sondern um eine Rechtsfrage handelt (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 25), und daher aus Voreintragungen kein Rechtsanspruch auf Eintragung selbst einer identischen Marke hergeleitet werden kann, handelt es sich bei den in der Beschwerdebegründung aufgeführten Marken mit dem Bestandteil "legal" (z. B. "CF LEGAL & TAX", "LEGAL Lights", "LS Legal Services") um andere Kombinationen, die mit der vorliegenden Aufzählung von einschlägigen Sachangaben nicht ohne weiteres zu vergleichen sind.

Da das angemeldete Zeichen sich in einer beschreibenden Sachaussage über Inhalt und Gegenstand der angemeldeten Dienstleistungen erschöpft, dürfte auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintragung entgegenstehen. Da die Anmeldung aber bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückzuweisen ist, kommt es darauf nicht mehr an, so dass dem nicht mehr näher nachgegangen werden muss.

Die Beschwerde war zurückzuweisen.






BPatG:
Beschluss v. 05.04.2007
Az: 25 W (pat) 56/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/ca4753b7ccef/BPatG_Beschluss_vom_5-April-2007_Az_25-W-pat-56-05




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