Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Mai 2005
Aktenzeichen: 9 W (pat) 39/03

(BPatG: Beschluss v. 24.05.2005, Az.: 9 W (pat) 39/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Mit Beschluss vom 30. April 2003 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 26 B des Deutschen Patent- und Markenamts die am 8. April 1999 eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Haushaltsmesser mit Sparschäler"

zurückgewiesen. Sie führt dazu aus, dass das Beanspruchte im Hinblick auf die eigene Gebrauchsmusteranmeldung DE 298 18 111 U1 des Herrn O... nicht mehr neu sei. Diese am 24. Dezember 1998 eingetragene und am 11. Februar 1999 bekannt gemachte Gebrauchsmusteranmeldung offenbare bereits alle Merkmale der Patentansprüche 1 und 2. Der Anmeldung seien auch sonst keine patentwürdigen Merkmale entnehmbar.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Ansicht, dass das Beanspruchte gegenüber der Gebrauchsmusteranmeldung DE 298 18 111 U1 neu sei.

Mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 22. Mai 2003 legt der Beschwerdeführer eine neue Beschreibung und ein neues Patentbegehren vor, das drei neue Schutzansprüche umfasst. Im Schriftsatz vom 5. August 2003 weist der Beschwerdeführer wiederum auf die Offenlegungsschrift DE 199 15 794 A1 seiner Anmeldung hin, die irrtümlich die Patentansprüche der Patentanmeldung 199 12 716.6 enthalte. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 8. Oktober 2004 legt der Beschwerdeführer eine "Vollmacht" vor, nach der das Patentgericht ermächtigt sein soll, einen Bevollmächtigten zu bestellen.

In Auslegung seines Schriftsatzes vom 22. Mai 2003 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 3, eingegangen am 24. Mai 2003, zu erteilen.

Diese geltenden Patentansprüche lauten:

1. Haushaltmesser mit Sparschäler und Handgriff für Schälgut für Art von Kartoffeln, Obst und Gemüse sowie Spargel und Wurzelformen, dadurch gekennzeichnet, dass die Schälklinge in gerader oder gebogener V-Form besteht.

2. Haushaltmesser mit Sparschäler, dadurch gekennzeichnet, dass über dem V-Ausschnitt eine Schalendickenbegrenzung angebracht ist. Diese hat im vorderen Teil eine Ausbuchtung zur Führung des Schälguts. Der Dickenbegrenzungsteil der Vorrichtung besitzt die gleiche V-Form wie das Schälmesser. Dies ermöglicht die Anpassung der Klinge an das runde Schälgut und somit das Erzielen einer runden Schale mit einem geraden Schälmesser.

3. Haushaltmesser mit Sparschäler, dadurch gekennzeichnet, dass die Schalendicke durch Unterlegen von Distanzplättchen verändert werden kann.

II Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber in der Sache nicht begründet.

Für die vorliegende Patentanmeldung wurde keine Priorität einer früheren Anmeldung gemäß § 40 (1) PatG beansprucht. Der Zeitrang der Anmeldung ist daher der Anmeldetag, der 8. April 1999. Der mit dem Erteilungsantrag vom 8. August 1999 - im übrigen nicht eindeutig - gestellte Antrag eines Zusatzverhältnisses zum Gebrauchsmuster 298 18 111 kann nicht als Antrag auf Inanspruchnahme einer Priorität dieses Gebrauchsmusters interpretiert werden.

1. Das beanspruchte Haushaltsmesser ist nicht mehr neu.

Das Gebrauchsmuster DE 298 18 111 U1 des Herrn O... ist am 9. Oktober 1998 angemeldet, am 24. Dezember 1998 eingetragen und am 11. Februar 1999 bekannt gemacht worden und somit vorveröffentlicht. Der Inhalt der Anmeldeunterlagen der vorliegenden Patentanmeldung ist, soweit er das Haushaltmesser betrifft, weitgehend identisch mit dem der Gebrauchsmusterschrift DE 298 18 111 U1. Insbesondere sind die Figuren 1 und 2 der Patentanmeldung und des Gebrauchsmusters identisch.

Der geltende Patentanspruch 1 der Patentanmeldung ist inhaltlich gleich mit dem Schutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters. Die leicht voneinander abeichende sprachliche Formulierung der kennzeichnenden Merkmale dieser Ansprüche lässt keinen technischen Unterschied dieser Merkmale erkennen. Der Gegenstand des geltenden Patenanspruchs 1 ist daher nicht mehr neu gegenüber dem Gegenstand nach Anspruch 1 des Gebrauchsmusters.

Mit dem geltenden Patentanspruch 1 fallen auch die Patentansprüche 2 und 3.

Im übrigen sind auch die Merkmale der Patentansprüche 2 und 3 dem Gebrauchsmuster DE 298 18 111 U1 neuheitsschädlich entnehmbar. So enthält auch der Schutzanspruch 2 des Gebrauchsmusters das Merkmal, dass über dem V-Ausschnitt zur Schalendickenbegrenzung eine verstellbare Vorrichtung angebracht wird. Die weiteren Merkmale des Patentanspruchs 2 betreffend die Ausbuchtung zur Führung des Schälguts, die V-Form des Dickenbegrenzungsteils und deren Wirkungen sind nur den Fig 1 und 2 der ursprünglichen Unterlagen der Patentanmeldung zu entnehmen. Hinweise auf diese Merkmale fehlen in der ursprünglichen Beschreibung in den ursprünglichen Patentansprüchen. Es kann dahingestellt bleiben, ob sie damit ausreichend als zur Erfindung gehörig offenbart anzusehen sind, da sie auch in den Figuren 1 und 2 des Gebrauchsmusters dargestellt sind. Die beanspruchten Wirkungen ergeben sich - hier wie dort - aus der konstruktiven Gestaltung des Haushaltsmessers. Die Distanzplättchen nach Patentanspruch 3 sind in den Fig 1 im oberen Aufriss sowohl der Patentanmeldung und als auch des Gebrauchsmusters dargestellt und für den Fachmann eindeutig erkennbar.

Die übrige Beschreibung der Patentanmeldung enthält nichts, was in Verbindung mit dem Beanspruchten eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte.

Das Patentbegehren hat keinen Bestand.

2. Die Schreiben des Anmelders vom 8. Oktober 2004 und 9. Februar 2005 werden vom Senat nicht als Verfahrenskostenhilfeantrag angesehen. Im übrigen wäre ein derartiger Antrag unbegründet, weil die hierfür nach § 130 Abs 1 S 1 PatG erforderliche Erfolgsaussicht nicht gegeben ist, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ohne weiteres ergibt.

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BPatG:
Beschluss v. 24.05.2005
Az: 9 W (pat) 39/03


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