Landgericht Köln:
Urteil vom 21. März 2007
Aktenzeichen: 28 O 19/07

(LG Köln: Urteil v. 21.03.2007, Az.: 28 O 19/07)

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 15.01.2007 - LG Köln 28 O 19/07 - wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tenor wie folgt lautet:

Den Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall der Ver-

fügungsbeklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung

v e r b o t e n ,

die Musikwerke

„Sie ist weg“ der Komponisten und Textdichter Michael Beck, Michael B. Schmidt, Thomas Dörr, Andreas Rieke und

„Von der Skyline zum Bordstein zurück“ des Komponisten und Textdichters A-nis Ferchichi

über ihr Internetangebot www.rapidshare.com öffentlich zugänglich zu machen.

Die weiteren Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungsbeklagten zu je 1/3.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Verfügungsbeklagten die streitgegenständlichen Musikwerke "Sie ist weg" der Komponisten und Textdichter Michael Beck, Michael B. Schmidt, Thomas Dörr, Andreas Rieke und "Von der Skyline zum Bordstein zurück" des Komponisten und Textdichters Anis Ferchichi über den von ihnen betriebenen Webhosting-Dienst öffentlich zugänglich machen und dadurch - nach entsprechender Abmahnung - die Rechte der Verfügungsklägerin verletzen.

Der Verfügungsklägerin ist als deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an geschützten Werken der Musik die nach § 1 UrhWG erforderliche Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Verwertungsgesellschaft erteilt worden. Aufgrund von mit Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern abgeschlossenen Berechtigungsverträgen ist sie Inhaberin von deren Nutzungsrechten zur umfassenden Auswertung ihrer musikalischen Werke in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nach den mit den Urhebern geschlossenen Berechtigungsverträgen ist ihr das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung an den streitgegenständlichen Musikwerken eingeräumt worden. Sie ist ferner berechtigt, die ihr von den Rechteinhabern übertragenen Rechte im eigenen Namen auszuüben, die Benutzung zu untersagen und alle ihr zustehenden Rechte gerichtlich im eigenen Namen geltend zu machen.

Die Verfügungsbeklagten betreiben den in deutscher Sprache abgefassten und vollständig vom Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus abruf- und bedienbaren Webhosting-Dienst www.S.com. Die Verfügungsbeklagte zu 1) ist laut Impressum Betreiberin des Dienstes unter dieser Webseite, der Verfügungsbeklagte zu 2) ist Registrant dieser Webseite und als Mitglied der Verfügungsbeklagten zu 1) vertretungsberechtigt und deren satzungsmäßiges Exekutivorgan. Der Verfügungsbeklagte zu 3) ist Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 1) und gemeinsam mit dem Verfügungsbeklagten zu 2) zur Vertretung der Verfügungsbeklagten zu 1) berechtigt. Der Verfügungsbeklagte zu 2) betreibt den Dienst S zusätzlich über die Webseite www.S.de, deren Registrant er ebenfalls ist.

Der Verfügungsbeklagte zu 2) betreibt den Dienst www.S.de seit längerer Zeit; der Dienstbetrieb über www.S.com wurde erst im Oktober 2006 aufgenommen. Der Dienst S ermöglicht es seinen Nutzern, über die von ihm betriebenen Webseiten beliebige Dateien auf die von den Verfügungsbeklagten zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Server zu laden und abzuspeichern. Neben zahlreichen illegalen Kopien von Spielfilmen, Software, Computerspielen und Pornografie befinden sich auf den Servern des Dienstes auch urheberrechtlich geschützte Musikwerke. Daneben ist es den sich einwählenden Nutzern des Dienstes möglich, die gespeicherten Dateien auf ihre eigenen Rechner herunterzuladen. Auf der Eingangsseite von www.S.com befindet sich der Name S mit dem Slogan "U". Nach eigenen Angaben der Verfügungsbeklagten bietet der Dienst S seinen Nutzern "derzeit mehr als 1080 Terabytes Speicherplatz ... und 80 Gigabit/s Internetbandbreite" zum Download an. Unter "Download-Limit" wird darauf hingewiesen, dass manche Dateien 100.000 Downloads haben.

Ein Verzeichnis über die herunterladbaren Dateien enthält der Dienst S selbst nicht. Jedenfalls auf den Internetseiten www.xxx und www.xxxx, deren Betreiber sich nicht ermitteln lassen, wird der Inhalt von S angezeigt, wo man urheberrechtlich geschützte Werke wie Kinospielfilme, Software und Musikwerke gelistet findet. Auf der Webseite www.xxx befindet sich ein Linkverzeichnis, das nach verschiedenen Werkarten sortiert ist. Dieses wird von den Nutzern, die Werke auf die Server des Dienstes S hochladen, genutzt, um entsprechende Links zu publizieren. Dort ist es ferner möglich, mit einer Eingabe-Suchfunktion sämtliche Linkverzeichnisse gezielt nach den gewünschten Werken zu durchsuchen. So lassen sich einzelne Inhalte ermitteln und auf den eigenen Rechner herunterladen. Auf der Startseite von www.xxx befindet sich folgende Bemerkung: "RapidShared.ORG is a catalog of materials, hosted on the servers of S.de, the leading file hosting service." Durch einen Mausklick auf das entsprechende Werk auf der Internetseite www.xxx , z.B. das streitgegenständliche Musikwerk "Von der Skyline zum Bordstein zurück" werden die vorhandenen Links angezeigt. Klickt der Nutzer auf einzelne dieser Fundstellen, so erhält er eine detaillierte Ergebnisanzeige, die neben dem Werktitel und dem Interpreten auch einen direkten Link auf die Webseite von S angibt. Klickt der Nutzer diesen Link an, wird er auf die Webseite des Dienstes der Verfügungsbeklagten weitergeleitet. Ihm wird angezeigt: "Du willst die Datei......herunterladen". Darunter befinden sich zwei Schaltflächen ("Free" und "PREMIUM"), um den Downloadvorgang zu starten. Der kostenlose Download ("Free") ist langsam, es kann nur eine Datei zur selben Zeit heruntergeladen werden und es gibt zwischen den einzelnen Downloads Wartezeiten von mehreren Stunden. Diese Unbequemlichkeiten fallen weg, wenn der Nutzer einen PREMIUM-Zugang gegen Zahlung von 9,90 € je Monat erwirbt. Hier gibt es keine Downloadbeschränkung, es können unbegrenzt parallele Downloads gefahren werden, der Download ist beschleunigt und für die heruntergeladenen Dateien gibt es - anders als bei dem kostenlosen Download, wo das Zeitlimit 45 Tage beträgt - kein Zeitlimit.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsklägerin konnten das Werk "Von der Skyline zum Bordstein zurück" über die Premium-Schaltfläche am 09.01.2007 herunterladen. Die zumeist in Dateiarchiven zusammengefassten Werke können nur als solche heruntergeladen werden (z.B. Bravo-Hits oder Feten-Hits - die Deutsche), können aber über die Suchfunktion von www.xxx auch einzeln gesucht werden, weil sie namentlich und gesondert in Inhaltsangaben aufgeführt und gelistet werden. Das trifft auf beide streitgegenständlichen Werke zu.

Am 22.11.2006 setzte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagten mit Anwaltschreiben von der rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung in Bezug auf insgesamt 500 Werke ihres Repertoires unter der Domain www.S.de in Kenntnis und forderte sie unter Fristsetzung zum 27.11.2006 auf, die Rechtsverletzung zu unterlassen. Auf das Schreiben hin meldete sich der Verfügungsbeklagte zu 3) am 28.11.2006 telefonisch bei der Verfügungsklägerin und sicherte die Löschung sämtlicher Werke zu. Er bat zu diesem Zweck um Übersendung der von der Verfügungsklägerin beigefügten Liste von Rechtsverletzungen und deren Links im Angebot der Webseite www.S.de in elektronischer Form; er teilte per E-Mail vom selben Tag mit, viele der Dateien seien schon gelöscht gewesen, alle anderen Dateien seien heute gelöscht und auf ein MD5 Filter gesetzt worden. Mit Schreiben vom 12.12.2006 bestellte sich die Kanzlei N aus Zürich als Vertreter der Verfügungsbeklagten zu 1), die geltend machten, die angezeigten Rechtsverletzungen seinen nur auf www.S.de

aufgetreten, die nur der Verfügungsbeklagte zu 2) betreibe; dort seien sämtliche Werke von den Servern des Dienstes gelöscht worden. Der Verfügungsklägerin wurde die Einrichtung eines Lösch-Interfaces angeboten, mit dem sie zukünftig in der Lage sein sollte, die Löschung von widerrechtlich auf die Server von S geladenen Werken selbst durchzuführen. Dies lehnte die Verfügungsklägerin indes ab, da die Ermittlung rechtswidriger Inhalte nicht ihre Aufgabe sein könne. Sie bot ihrerseits der Verfügungsbeklagten zu 1) zur Legalisierung des Dienstes den Abschluss einer Lizenzvereinbarung an. Hierauf reagierte die Verfügungsbeklagte zu 1) nicht.

Am 19.12.2006 stellte die Verfügungsklägerin fest, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) weiterhin mindestens sechs der mit Schreiben vom 22.11.2006 beanstandeten Werke, darunter die beiden streitgegenständlichen, unter der Webseite www.S.com öffentlich zugänglich mache. Sie mahnte die Verfügungsbeklagte zu 1) daraufhin am 21.12.2006 anwaltlich ab unter Hinweis darauf, dass der Dienst S ein einheitlicher Dienst sei, der von den Verfügungsbeklagten gemeinschaftlich und domainübergreifend unter www.S.com und www.S.de betrieben werde. Sie forderte die Verfügungsbeklagte zu 1) zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Hiernach wurden die streitgegenständlichen Werke zunächst gelöscht. Weiterhin gab die Verfügungsbeklagte zu 1) durch den Verfügungsbeklagten zu 3) eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, allerdings nur bezogen auf die konkreten Links (Anlage Ast 38, Bl. 148 d.A.). Darüber hinaus wurde erklärt, die Verfügungsbeklagten seien für die Rechtsverletzungen durch den Dienst S nicht verantwortlich, da die illegalen Dateien durch ihre Nutzer auf ihre Server geladen würden Sie führten aus: "Entsprechend ist unsere Klientin darauf angewiesen, dass sie von Dritten über illegale Inhalte auf der von ihr betriebenen Webhosting-Plattform informiert wird." Hierzu fordere

sie auf ihrer Webseite auf. "Bei Anzeigen von illegalen Dateien auf ihrer Plattform reagiert unsere Klientin jeweils unverzüglich. Damit erfüllt unsere Klientin sämtliche erforderlichen Sorgfaltsvoraussetzungen." Auf eine weitere Aufforderung der Verfügungsklägerin, eine ausreichende Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, nämlich bezogen auf die einzelnen Werke, reagierten die Verfügungsbeklagten nicht.

Am 03.01.2007 stellte die Verfügungsklägerin fest, dass die streitgegenständlichen Werke erneut auf der Webseite www.xxx gelistet und über www.S.com öffentlich zugänglich gemacht wurden; sie konnten dort am 09.01.2007 heruntergeladen werden.

Auf den Antrag der Verfügungsklägerin vom 11.01.2007 hat die Kammer den Verfügungsbeklagten durch einstweilige Verfügung vom 15.01.2007 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, die Musikwerke "Sie ist weg" der Komponisten und Textdichter Michael Beck, Michael B. Schmidt, Thomas Dörr, Andreas Rierke und "Von der Skyline zum Bordstein zurück" des Komponisten und Textdichters Anis Ferchichi öffentlich zugänglich zu machen. Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Verfügungsbeklagten

Die Verfügungsklägerin macht geltend, ihr stünde wegen der im Rahmen des Dienstes "S" begangenen Urheberrechtsverletzungen ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97, 19a UrhG zu. Die Verfügungsbeklagten seien insoweit Störer, zumal das Haftungsprivileg des § 11 TDG nicht den Unterlassungsanspruch betreffe. Die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) als Exekutivorgan bzw. Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 1) seien jedenfalls auch passivlegitimiert. Die Störereigenschaft sei deshalb gegeben, weil sie die streitgegenständlichen Werke auf der Seite www.S.com am 03.01.2007 erneut öffentlich zugänglich gemacht hätten, obwohl sie unter Angabe konkreter Fundstellen abgemahnt worden seien, ungeachtet des Umstandes, dass sämtliche im Schreiben vom 22.11.2006 aufgeführten Werke unter www.S.de veröffentlicht gewesen seien. Es handele sich bei beiden unter dem Namen S betrieben Webseiten um einen einheitlichen Dienst, was sich u.a. aus dem fast identischen Webauftritt, der Personenidentität, der direkten Verlinkung von S.de auf S.com während Server angeblich überfüllt gewesen seien, der Übernahme der Premium-Zugänge von S.de zu S.com und auch der Übernahme der Verantwortung für beide Domains in dem Schreiben des Verfügungsbeklagten zu 3) vom 28.11.2006 ergebe. Die Kenntnis der Verfügungsbeklagten beziehe sich daher allgemein auf den Dienst S. Die Verfügungsbeklagten seien Störer, weil sie den ihnen von der Rechtsprechung (u.a. im Rolex-Urteil des BGH) aufgegebenen Sorgfaltspflichten, nämlich Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Verletzungen komme, nicht genügten. So überprüften sie nicht die Link-Ressources www.xxxx und www.xxx, womit sie leicht nach bestimmten Inhalten suchen könnten. Es gehe nicht an, diese Aufgabe auf die Verfügungsklägerin zu überwälzen. Es komme hinzu, dass das Geschäftsmodell S ohne gewerbliche Urheberrechtsverletzungen überhaupt nicht funktioniere. Um den Nachweis zu erschweren, dass nahezu alle auf www.S.com gehosteten Dateien Raubkopien seien, gebe es dort kein Verzeichnis der gehosteten Dateien. Die Darstellung der Verfügungsbeklagten, der Dienst werde in hohem Maß auch als Backup-Lösung zur Sicherung persönlicher Daten genutzt, sei bereits deshalb nicht zutreffend, weil die so gesicherten Daten ohne dauerhaften und kostenpflichtigen PREMIUM-Zugang nicht zuverlässig und frei verfügbar für den Nutzer wären. Ein sinnvoller Gebrauch sei insoweit nur denkbar, wenn der Nutzer schnell und regelmäßig über seine Daten verfügen könne. Der Eindruck, den die Verfügungsbeklagten erwecken wollten, auf ihrer Webseite würden Privatpersonen15 Millionen eigene Werke, wie z.B. Urlaubsphotos, Selbstgedichtetes oder Selbstkomponiertes einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, sei lächerlich. Niemand werde hierfür 9.99 € im Monat ausgeben, zumal dies auf den Websites www.flickr.com oder www.myspace.com völlig legal, transparent und kostenfrei möglich sei. Vielmehr leisteten die Verfügungsbeklagten zu Urheberrechtsverletzungen Beihilfe, weil ihr Geschäftsmodell die Tatbeteiligten in drei Kategorien einteile, nämlich die Uploader (Primärverletzer), die Lister (www.xxxxx und www.xxx) und die Hoster, so dass sie von der konkreten Verletzungshandlung nichts wissen müssten, aber trotzdem als einzige Tatbeteiligte von ihr profitierten.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 15.01.2007 zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 15.01.2007 den Antrag auf ihren

Erlass zurückzuweisen.

Sie machen geltend, der von ihnen betriebene Dienst sei, ohne dass sie damit etwas zu tun hätten, immer wieder Versuchen ausgesetzt, dazu missbraucht zu werden, Raubkopien auf den Servern zu speichern. Eine Kooperation mit der Raubkopiererszene finde jedoch weder statt noch beruhe das Geschäftsmodell hierauf. Sie behaupten, S.de und S.com seien nicht dasselbe Angebot. So verfüge die Verfügungsbeklagte zu 1) - anders als der Verfügungsbeklagte zu 2) - über keinen eigenen Internet-Service, sondern miete eine EDV-Anlage von einem externen Unternehmen an. Wesentlich stärker als www.S.de ziele sie auf internationale Nutzer und beschäftige deshalb ein viel größeres Support-Team, dessen Mitarbeiter umfangreiche Fremdsprachenkenntnisse haben müssten. Es würden zwei voneinander getrennte Webhosting-Dienste betrieben, die von ihren Nutzern fast ausschließlich zu legalen Zwecken genutzt würden.

Die Verfügungsbeklagten behaupten, die Gründung des Internet-Services www.S.de sei als Hostingdienst erfolgt, zum Beispiel zur Versendung größerer Fotodateien oder kleinerer Videodateien. Wichtig es sei hierbei u.a. gewesen, dass die dort von Nutzern hochgeladenen Dateien ausschließlich für diese jeweiligen Nutzer gespeichert werden sollten; der Verfügungsbeklagte zu 2) habe gerade keinen Dienst in der Art einer Plattform wie z.B. YouTube oder VideoTube anbieten wollen. Insbesondere habe der Nutzer auf die Vertraulichkeit seiner Daten zählen sollen. Entsprechend der Verpflichtung aus §§ 5, 4 Absatz 6 TDDSG habe er auf die Erhebung personenbezogener Daten verzichtet, so weit es um die Gratisinanspruchnahme seiner Dienstleistungen durch kostenlosen Download gehe. Erst auf Grund der erheblichen Nachfrage - bisher seien über 40 Millionen Dateien hochgeladen worden - habe er das Angebot kostenpflichtiger Zusatzfunktionen gestaltet, weil einige seiner Kunden eine dauerhafte Speicherung Ihrer Dateien gewünscht hätten. Für das Massengeschäft habe der Verfügungsbeklagte zu 2) die Verfügungsbeklagte zu 1) aufgebaut, die neben dem Dienst www.S.com auch - insoweit unstreitig - kostenloses Webhosting betreibe. Überhaupt sei unzutreffend, dass er nur an den Kunden verdiene, die Dateien herunterladen, weil auch nur zahlende Kunden selbst speichern könnten. Nur der Nutzer erhalte sodann einen Link im Hinblick auf die einzuhaltende Vertraulichkeit. Die Linkresources, wie die von denen der Verfügungsklägerin genannten Webseiten, seien eigenverantwortlich gestaltete Seiten, die die Verfügungsbeklagten weder unterstützten noch tolerierten. Diese seien nicht Teil des Geschäftsmodells der Verfügungsbeklagten.

Die Software sei deshalb nicht hinreichend zur Vermeidung des erneuten Uploadens der streitgegenständlichen Werke, weil der Filter nur identische Dateien erkenne. Ein weiterer Filter, der Schlüsselwörter enthalte, könne durch Umbenennung umgangen werden. Sie sind der Ansicht, es sei nicht ihre Aufgabe, bei bis zu 100.000 täglich hochgeladenen Dateien nach Raubkopien zu suchen. Sie behaupten ferner, die Links der unter dem 09.01.2007 heruntergeladen Werke seien zum Teil falsch angegeben. Ihre Abuse-Abteilung lösche täglich Raubkopien, zumal auch Missbrauch nicht in ihrem Interesse sei. Raubkopierer machten im Übrigen nur wenige Prozent der Gesamtnutzer aus. In der Szene sei es bekannt, dass die Verfügungsbeklagten Missbrauch entgegentreten. Sie sind der Ansicht, eine Distanzierung von Raubkopien auf der Startseite sei angesichts der Raubkopiererszene sinnlos. Sie behaupten, sie beschäftigten Mitarbeiter, die nur für das Suchen von Raubkopien zuständig seien. Die eigens entwickelte Software funktioniere gut, insbesondere bei Beobachtung der Szeneseiten. Mittlerweile wanderte die Raubkopiererszene zu anderen Anbietern ab. Die Beobachtung der beiden von der Verfügungsklägerin genannten Internetseiten reiche jedoch angesichts der hohen Anzahl der Internetseiten, auf denen Raubkopien getauscht werden, nicht aus. Der Verfügungsbeklagten sind der Ansicht, sie hätten ihre postaktiven Prüfungspflichten nicht verletzt, zumal schon vor Zusendung der Dateilisten Dateien mit geschützten Werken selbstständig gelöscht worden seien.

Die Verfügungsbeklagten machen geltend, sie könnten nicht als Störer in Anspruch genommen werden, weil sie ihre postaktiven Prüfungspflichten erfüllt hätten. Insbesondere machten sie selbst die streitgegenständlichen Dateien nicht öffentlich zugänglich. Sie sind der Ansicht, das Haftungsprivileg nach § 11 Absatz 1 TDG komme ihnen zugute. Mehr als eine Kontrolle in zumutbaren Rahmen könne von ihnen nicht gefordert werden, insbesondere nicht die Überprüfung der sämtlichen Raubkopiererseiten. Sie sind der Ansicht, die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) seien nicht passiv legitimiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zulässig und begründet.

I.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Landgericht Köln zuständig. Hinsichtlich der Verfügungsbeklagten zu 1) und des Verfügungsbeklagten zu 3) ist eine internationale Zuständigkeit gegeben aus Art. 5 Nr. 3, 1 Abs. 3 EuGVVO. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits dann gegeben, wenn von Klägerseite eine von Beklagtenseite im Inland begangene Urheberrechtsverletzung schlüssig vorgetragen und eine solche nicht von vorneherein ausgeschlossen ist (vgl. insoweit BGH GRUR 2005, 531). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend die Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet, denn die Verfügungsklägerin behauptet schlüssig eine in Deutschland begangene Urheberrechtsverletzung der Verfügungsbeklagten. Die von der Verfügungsbeklagten zu 1) und ihrem vertretungsberechtigten Exekutivorgan, dem Verfügungsbeklagten zu 2) sowie von ihrem Geschäftsführer, dem Verfügungsbeklagten zu 3), betriebene Internetseite www.S.com ist in Deutschland abrufbar und richtet sich bestimmungsgemäß an deutsche Nutzer, wie aus der Gestaltung der Internetseite in deutscher Sprache ersichtlich ist. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 32 ZPO. Die Internetseite www.S.com kann bundesweit und damit auch in Köln abgerufen werden.

II.

Ein Verfügungsgrund ist gegeben. Da die Verfügungsbeklagten trotz - eingeschränkter - Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 28. Dezember 2006 und ungeachtet der Hinweise der Verfügungsklägerin auf die von ihrer Internetseite www.S.com ausgehenden Urheberrechtsverletzungen hinsichtlich der streitgegenständlichen Werke diese weiterhin öffentlich zugänglich gemacht haben, am 03.01.2007 seitens der Verfügungsklägerin erneut eine Rechtsverletzung festgestellt wurde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits am 11.01.2007 bei Gericht eingegangen ist, liegt kein Fall der sog. Selbstwiderlegung durch Zuwarten vor. Durch das weitere öffentliche Zugänglichmachen der streitgegenständlichen Titel droht der Verfügungsklägerin auch erheblicher Schaden.

III.

Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagten einen Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Musikwerke gemäß § 97 UrhG. Die Verfügungsklägerin kann gemäß § 97 UrhG als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte hinsichtlich der von den Verfügungsbeklagten öffentlich zugänglich gemachten Musikstücke die Unterlassung dieser Handlung verlangen. Die Musikstücke sind gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 UrhG als Sprachwerke bzw. Werke der Musik urheberrechtlich schutzfähig. Diese Werke werden von den Verfügungsbeklagten zum Download angeboten und damit im Sinne des § 19 a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Die Tatsache, dass die Verfügungsbeklagten die Musikstücke nicht selbst einstellen, sondern diese durch Nutzer hochgeladen werden, ändert hieran nichts. Eine Einwilligung der Verfügungsklägerin besteht nicht. Die erfolgte Rechtsverletzung indiziert die Wiederholungsgefahr. Im Einzelnen gilt Folgendes:

Es besteht ein Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin. Ihr steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagten aus § 97 UrhG zu.

1.

Deutsches Urheberrecht ist anwendbar. Denn seitens der Verfügungsbeklagten liegt eine im Inland begangene Rechtsverletzung vor. Die Internetseite www.S.com ist bestimmungsgemäß im Inland abrufbar. Ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet, dann gilt das deutsche IPR, vorliegend die Art. 27 ff. EGBGB. Nach dem Schutzlandprinzip wird insoweit angeknüpft an das Recht des Schutzlandes, also desjenigen Landes, für das Schutz beansprucht wird (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, vor §§ 120 ff. Rn. 26 ff.). Nach diesem Recht bemessen sich die Einräumung von Nutzungsrechten und die Rechtsfolgen einer Urheberrechtsverletzung (Dreier/Schulze, UrhG, vor §§ 120 ff. Rn. 30). Erforderlich, aber auch ausreichend ist daher, dass die betreffende Verletzungshandlung im Inland erfolgt (Dreier/Schulze, UrhG, vor §§ 120 ff. Rn. 31; BGH GRUR 2004, 421). Dies ergibt sich aus dem Territorialitätsprinzip. Die auf das Inland beschränkte Wirkung nationaler Regelungen bedingt, dass nur durch eine im Inland begangene Handlung ein deutsches Urheberrecht verletzt werden kann, nicht durch eine Verwertungshandlung, die ausschließlich im Ausland erfolgt (Dreier/Schulze, UrhG, vor §§ 120 ff. Rn. 32; BGH GRUR 2004, 421).

2.

Die Verfügungsklägerin ist aktiv legitimiert. Sie verfügt als Wahrnehmungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an geschützten Werken der Musik über die nach §1 UrhWG erforderliche Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Verwertungsgesellschaft. Auf Grund der mit den Komponisten und Textdichtern geschlossenen Berechtigungsverträge, die die Verfügungsklägerin vorgelegt und damit glaubhaft gemacht hat, ist sie unter anderem Inhaberin der Nutzungsrechte an den Werken der betreffenden Künstler. Sie ist damit zur umfassenden Auswertung ihrer musikalischen Werke in der Bundesrepublik Deutschland befugt. Darüber hinaus verfügt sie gemäß § 1 h) Absatz 3 des Berechtigungsvertrages über das Recht, die in Datenbanken, Dokumentationssystemen oder Speichen ähnlicher Art eingebrachten Werke elektronisch oder in ähnlicher Weise zu übermitteln, also das Werk im Sinne des §19 a UrhG öffentlich zugänglich machen. Insoweit ist ihr dieses Recht zur ausschließlichen Nutzung eingeräumt.

Sie ist ferner nach § 3 der jeweiligen Berechtigungsverträge berechtigt, die ihr von den Rechteinhabern übertragenen Rechte im eigenen Namen auszuüben, die Benutzung zu untersagen sowie alle ihr zustehenden Rechte auch gerichtlich in jeder ihr zweckmäßig erscheinenden Weise im eigenen Namen geltend zu machen.

3.

Alle Verfügungsbeklagten sind passivlegitimiert. Die Verfügungsbeklagte zu 1) ist gemäß dem Impressum die Betreiberin der Internet-Seite www.S.com. Dies hat die Verfügungsklägerin durch Vorlage des Impressums glaubhaft gemacht. Der Verfügungsbeklagte zu 2) ist Registrant der Internetseite und zugleich das satzungsmäßiges Exekutivorgan der Verfügungsbeklagten zu 1) und der Verfügungsbeklagte zu 3) ist Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 1) und gemeinsam mit den Verfügungsbeklagten zu 2) zu deren Vertretung berechtigt. Dies ergibt sich aus dem von der Verfügungsklägerin vorgelegten Handelsregisterauszug der S AG des Handelsregisteramts des Kantons Zug (Schweiz) vom 20.11.2006. Beide haften in den von ihnen inne gehabten Funktionen als die Handelnden ebenfalls nach den Grundsätzen der Störungshaftung für von der Verfügungsbeklagten zu 1) begangene Urheberrechtsverletzungen.

4.

Das von dem Verfügungsbeklagten ihren Nutzern zur Verfügung gestellte Teledienstleistungsangebot verletzt die Verfügungsklägerin in ihren Rechten, die sie bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Komponisten und Textdichter wahrnimmt, § 97 UrhG.

a)

Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Verfügungsbeklagten auf ihrer Internet-Seite www.S.com die streitgegenständlichen Musiktitel öffentlich zugänglich machen im Sinne des §19 a UrhG, als ihr Angebot, die auf seinen Servern gespeicherten urheberrechtlich geschützten Werke, unter anderem die streitgegenständlichen Musikstücke, abzurufen, jedermann offen steht. Zugänglichmachen setzt nur voraus, dass der Zugriff auf das betreffende geschützte Werk eröffnet ist (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, §19 a, Rn 6). Die Werke werden auch im Sinne der Definition des §15 Abs. 3 UrhG im Sinne des §19 a UrhG der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Öffentlich ist eine Werkwiedergabe bereits dann, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist, wobei zur Öffentlichkeit jeder gehört, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist (Dreier a.a.O. Rn. 7). Dieses ist den Nutzern von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl jederzeit möglich.

b)

Ungeachtet des Umstandes, dass nicht die Verfügungsbeklagten selbst, sondern die jeweiligen Nutzer die Musikwerke auf die Internet-Seite www.S.com einstellen, sind der Verfügungsbeklagten im Hinblick auf die Unterlassungsverpflichtung jedenfalls Störer. Der Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin ist nicht dadurch berührt, dass die Verfügungsbeklagten als Veranstalter eines Hosting-Dienstes für die eingestellten und zum Abruf bereit gestellten Dateien nach dem (jedenfalls zur Zeit der mündlichen Verhandlung noch in Geltung befindlichen) Teledienstegesetz (TDG) nur eingeschränkt haften. Zum einen wird die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs, der seine Grundlage in einer früheren Verletzungshandlung findet, durch das Haftungsprivileg in §§ 8, 11 TDG nicht eingeschränkt (vgl. BGH, GRUR 2004, 860, 862). Insbesondere wird die Haftung der Verfügungsbeklagten von diesen Regelungen nicht berührt, da sie als Störer einen wesentlichen und adäquat kausalen Beitrag zu einer Urheberrechtsverletzung leisten. (BGH a.a.O.). Zutreffend ist allerdings, dass die Verfügungsbeklagten, im Rahmen des von ihnen betriebenen Hosting-Dienstes keine eigenen Informationen auf ihrer Internet-Seite einstellen und zur Nutzung durch Dritte bereit halten, so dass sie nicht gemäß § 8 Absatz 1 TDG nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich sind. Vielmehr handelt es sich unstreitig um fremde Informationen im Sinne des § 11 Satz 1 TDG, für die die Verfügungsbeklagten nur unter den dort genannten Voraussetzungen verantwortlich sind. Da nämlich die Inhalte der Dateien in einem automatisierten Verfahren auf die Internet-Seite eingestellt werden, findet eine Prüfung durch die Verfügungsbeklagten, die dazu führen könnte, dass sie sich die Inhalte zu eigen machen, nicht statt. Allerdings ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung des §11 TDG, dass diese Vorschrift keine Anwendung auf Unterlassungsansprüche findet. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut, weil von der "Verantwortlichkeit des Diensteanbieters" die Rede ist. Dies besagt, dass nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung angesprochen sind und die Vorschrift nichts darüber besagt, ob ein Diensteanbieter nach den allgemeinen deliktsrechtlichen Maßstäben oder als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann (BGH a.a.O.; OLG München MMR 2006, 739, 740).

Die Verfügungsbeklagten haften jedenfalls als Störer. Dadurch, dass sie den Anbietern ihren Hosting-Dienst zur Speicherung von Dateien zur Verfügung gestellt haben und diese gespeicherten Dateien zum Abruf durch Dritte bereit stehen, haben sie selbst keine Urheberrechtsverletzung begangen. So weit die Verfügungsklägerin geltend macht, die Verfügungsbeklagten hafteten allerdings als Gehilfen zur der Urheberrechtsverletzung, kann dies nach Ansicht der Kammer letztlich dahinstehen, weil jedenfalls davon auszugehen ist, dass die Verfügungsbeklagten nach ihren Darlegungen ihren postaktiven Prüfungspflichten nicht in hinreichendem Umfang nachgekommen sind. Richtig ist zwar, dass die Verfügungsbeklagten mit der Internet-Seite www.S.com ein Medium zur Verfügung stellen, das unstreitig neben seiner rechtmäßigen Benutzung auch zu Eingriffen in die Rechte Dritter genutzt werden kann. Zutreffend ist es sicherlich auch, dass die Verfügungsbeklagten ihr Geschäftsmodell, insbesondere über den einzig für die Nutzer attraktiven Premium-Zugang nur betreiben können, wenn "lohnende" Werke für die Nutzer heruntergeladen werden können, was nach Ansicht der Kammer bei weiten Kreisen der Nutzer sicherlich nicht bei - beispielsweise - privaten Bildern oder privaten Kompositionen der Fall ist. Einen finanziellen Profit haben im Übrigen als einzige die Verfügungsbeklagten. Es kommt hinzu, dass die Werbung auf der Internet-Seite www.S.com eine Einladung zum massenhaften Herunterladen darstellt. Hiernach ist nicht zweifelhaft, dass die Internet-Seite www.S.com durch die Verfügungsbeklagten auch mit der Zweckeignung zu Urheberechtsverletzungen angeboten wird. Anders als in der Cybersky-Entscheidung des OLG Hamburg (MMR 2006, 398 ff.) geht die Kammer jedoch nach den im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht mit der hinreichenden Sicherheit davon aus, dass die Verfügungsbeklagten diese Downloadmöglichkeit gezielt mit ihrer Zweckeignung zur Urheberrechtsverletzung anbieten, die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) sich insbesondere die aus den Internetseiten www.xxx bzw. www.xxxx gegebenen Informationsmöglichkeiten hierzu ebenso gezielt zu Nutze machen. Die in Betracht zu ziehende Gehilfenstellung setzt nämlich jedenfalls einen bedingten Vorsatz voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH a.a.O., 861, 864 m.w.N.). Da die Verfügungsbeklagten die Angebote nicht vor oder während ihrer Veröffentlichung zur Kenntnis nehmen, sie vielmehr im Rahmen eines automatischen Verfahrens durch den Benutzer ins Internet gestellt werden, scheidet eine vorsätzliche Teilnahme der Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) aus. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann im Übrigen offen bleiben, ob sich eine Gehilfenstellung ergeben könnte, wenn die Pflichten, die sich aus der Stellung der Verfügungsbeklagten als Störer ergeben, nachhaltig verletzt werden und würden (vgl. zu dieser Möglichkeit BGH a.a.O.).

Jedenfalls aber sind die Verfügungsbeklagten als Störer anzusehen und daher zur Unterlassung verpflichtet. Derjenige, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgend einer Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, kann als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen eine Verletzung eines absoluten Rechts wie vorliegend des Urheberrechts in Rede steht. Im Falle der Verletzung von Immaterialgüterrechten, die - wie das Urheberrecht, das als Nutzungsrecht Eigentum im Sinne von Art. 14 GG darstellt - als absolute Rechte auch nach §§ 823 Absatz 1,1004 BGB Schutz genießen, sind die Grundsätze der Störerhaftung uneingeschränkt anzuwenden (BGH a.a.O.).

Wichtig ist allerdings, dass die Haftung des Störers, um die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, die Verletzung von Prüfungspflichten voraussetzt. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH a.a.O., S. 864 m.w.N.). Völlig unstreitig ist, dass es den Verfügungsbeklagten, die eine Hosting-Plattform im Internet betreiben,

auf die täglich bis zu 100.000 Dateien hochgeladen werden, es nicht zuzumuten ist, die Angebote vor Veröffentlichung im Internet auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu untersuchen. Eine derartige Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen und entspräche nicht den Grundsätzen, nach denen Unternehmen sonst für Rechtsverletzungen haften, zu denen es auf einem von ihnen eröffneten Marktplatz kommt. Demgegenüber ist allerdings von erheblicher Bedeutung, dass die Verfügungsbeklagten durch die Einnahmen aus dem Premium-Zugang, der nach Ansicht der Kammer das einzig attraktive Nutzungsmodell darstellt, an von den Nutzern begangenen Urheberrechtsverletzungen beteiligt sind und hiervon in erheblichem Maße profitieren. Unter diesen Umständen kommt dem Interesse der Verfügungsbeklagten an einem möglichst kostengünstigen und reibungslosen Ablauf ihres Geschäftsbetriebes zwangsläufig ein geringeres Gewicht zu als es beispielsweise dem Interesse einer Registrierungstelle für Domainnamen an einer möglichst schnellen und preiswerten Domainvergabe der Fall ist (vgl. BGH a.a.O., OLG München a.a.O.). Dies bedeutet, dass ein Diensteanbieter wie die Verfügungsbeklagten immer dann, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sind, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren müssen (vgl. §11 Satz 1 Nr. 2 TDG), sondern auch Vorsorge treffen müssen, dass es möglichst nicht zu derartigen weiteren Urheberrechtsverletzungen kommt. Die Prüfungspflicht des Dienstanbieters im Sinne des §11 TDG wird erst durch die Kenntnis von rechtsverletzenden fremden Informationen aktiviert und es kommt zu einer Störung des Diensteanbieters selbst erst im Hinblick auf Rechtsverletzungen, die einer klaren Rechtsverletzung nachfolgen, von der dem Diensteanbieter Kenntnis verschafft worden ist.

e)

Es kann dahin stehen, ob es insoweit bereits für die erforderliche Kenntnisverschaffung der hier Verfügungsbeklagten ausgereicht hat, dass die Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 22.11.2006 (Anlage Ast. 32) darauf aufmerksam gemacht hat, dass auf der Domain www.S.de 500 Werke ihres Repertoires öffentlich zugänglich gemacht werden. Dies würde sicherlich dann ausreichen, wenn zum einen eine personelle und gestalterische Identität der Dienste www.S.de und www.S.com angenommen werden könnte, zum anderen aber auch das Angebot auf beiden Domains identisch wäre, denn nur dann würde die Voraussetzung angenommen werden können, dass die hier Verfügungsbeklagten auf Rechtverletzungen, die von ihrer Domain www.S.com in Kenntnis gesetzt worden wären. Es ist indes seitens der Verfügungsklägerin nicht vorgetragen, dass die 500 Werke auch von der Domain www.S.com heruntergeladen werden konnten, so dass es bereits an der Voraussetzung einer Rechtsverletzung zum Zeitpunkt des 22.11.2006 fehlt. Es kann damit dahinstehen, ob - wofür indes gewichtige Argumente sprechen - eine faktische Identität hinsichtlich Funktionsweise und Gestaltung und - über den Verfügungsbeklagten zu 2) auch personeller Art - zwischen dem unter den Domains www.S.de und www.S.com unter der einheitlichen Bezeichnung S besteht.

Jedenfalls hat die Verfügungsklägerin vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagten jedenfalls im Hinblick auf sechs am 19.12.2006 aufgefundene Werke, darunter die beiden streitgegenständlichen, mit Schreiben vom 21.12.2006 abgemahnt worden sind. Hierdurch erlangten die Verfügungsbeklagten die notwendige Kenntnis von einer von ihrer Domain ausgehenden, jedenfalls sechs Werke aus dem Repertoire der Verfügungsklägerin umfassenden Rechtsverletzung über ihre Internetseite www.S.com. Soweit die Verfügungsbeklagten unter dem 28.12.2006 in Bezug auf konkrete Dateien eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben haben, bezieht sich die Unterlassungsverpflichtung, die (erst) durch die Inkenntnissetzung durch die Verfügungsklägerin begründet wurde, allerdings nicht (nur) auf die Dateien, unter denen seinerzeit die geschützten Werke zu finden waren. Die nach § 97 UrhG begründete Unterlassungsverpflichtung der Verfügungsbeklagten bezieht sich - anders als sie dies im Zuge ihrer Unterlassungsverpflichtungserklärung anerkannt haben - nicht nur auf die in konkreten Dateien enthaltenen Werke, sondern auf die urheberrechtlich geschützten Werke schlechthin; mit anderen Worten: die Verfügungsbeklagten haben nicht nur bestimmte Dateien zu überprüfen, sondern das Vorhandensein der konkreten urheberrechtlich geschützten Werke auf ihrer zum Download bereitgestellten Internet-Seite. Ob sie angesichts der ihnen zur Verfügung stehenden Prüfungsmöglichkeiten in der Lage sind, das Wiedereinstellen der streitgegenständlichen Werke entweder zu verhindern oder diese Werke aber zumindest sofort von ihren Internetseiten zu entfernen, ist eine Frage des Umfangs ihrer Prüfungspflicht. Die Kammer geht indes davon aus, dass die Prüfungspflicht der Verfügungsbeklagten, wie die Verfügungsklägerin geltend macht, sich auf Überprüfung der streitgegenständlichen Werke bezieht und es ihnen auch möglich ist, insofern die geschuldete Unterlassung zu erbringen.

f)

Der Umfang der dem Diensteanbieter obliegenden Prüfungspflichten bestimmt sich nämlich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH a.a.O., S. 863; OLG Düsseldorf MMR 2006, 618, 619, 620). Entscheidend sind mithin die Umstände des Einzelfalles wobei die betroffenen Rechtsgüter, der zu treibende Aufwand und der zu erwartende Erfolg in die vorzunehmende Abwägung eingestellt werden müssen. Dabei kann sich der Diensteanbieter nicht von vornherein auf den erheblichen Aufwand angesichts des massenhaften Datenverkehrs berufen noch kann jede Rechtsgutverletzung einen immensen Kontrollaufwand erfordern. Es ist vielmehr zu fragen, inwieweit es dem als Störer in Anspruch Genommenen technisch und wirtschaftlich möglich und zumutbar ist, die Gefahren von Rechtsgutverletzungen zu vermeiden, welche Vorteile der Diensteanbieter aus seinen Diensten zieht, welche berechtigten Sicherheitserwartungen der betroffene Verkehrskreis hegen darf, inwieweit Risiken vorhersehbar sind und welche Rechtsgutverletzungen drohen (OLG Düsseldorf a.a.O.).

Hiernach kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Verfügungsbeklagten keine zumutbaren und effektiven Möglichkeiten zur Verfügung stehen, Urheberrechtsverletzungen zu verhindern bzw. sofort nach Bekanntwerden zu unterbinden. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Abwägungskriterien und des Sach- und Streitstandes sind die Verfügungsbeklagten vielmehr bereits ihren minimalen Prüfungsmöglichkeiten in keiner Weise nachgekommen. Trotz des Umstandes, dass sie eine Abuse-Abteilung - von unbekanntem Umfang - betreiben, scheint diese sich auf eher unwesentliche Internetangebote zu konzentrieren, während nahe liegende und ebenso einfache wie preiswerte Prüfungsmöglichkeiten überhaupt nicht wahrgenommen werden.

Jedenfalls ergibt sich aus dem Vortrag der Verfügungsbeklagten nicht, dass sie die ihnen zur Verfügung stehenden Prüfungsmöglichkeiten sinnvoll und effektiv nutzen, weil sie nicht einmal die auf ihr Internetangebot zugeschnittene - hierzu parallel laufende fremde Internetseite www.xxx - oder www.xxxx, die ihr eigenes Angebot widerspiegeln, regelmäßig auf die auf ihrer Internetseite befindlichen und streitgegenständlichen Urheberrechtsverstöße überprüfen, was im Hinblick auf die dort vorhandenen und im Interesse der Nutzer perfektionierten Suchfunktionen, die auch den Verfügungsbeklagten zur Verfügung stehen, ohne nennenswerten Aufwand möglich wäre. Diese beiden Internetangebote, aus denen die Verfügungsklägerin alleine die streitgegenständlichen Verstöße ermittelt hat, sind jedenfalls vollumfänglich von der Prüfungspflicht der Verfügungsbeklagten umfasst. Dort ergeben sich die zum Download angebotenen Musikstücke namentlich und mit ihrem jeweiligen Link zur Internetseite der Verfügungsbeklagten. Es mag eine andere Frage sein, ob - z.B. im Ordnungsmittelverfahren - ein schuldhaftes Handeln vorliegen würde, wenn aus Links von den weiteren 604 Internet-Seiten, die den Verfügungsbeklagten bekannt sind, eine Urheberrechtsverletzung auf der Seite www.S.com bekannt würde; hier käme es sicher ebenfalls auf den Bekanntheitsgrad der Internetseite an bzw. auf die Frage, ob diese in ähnlicher Weise wie die beiden genannten Internetangebote auf das Angebot S zugeschnitten ist.

Es kommt hinzu, dass Urheberrechtsverletzungen, gerade im Hinblick auf die streitgegenständlichen sehr populären und aktuellen Musikstücke, nach den Erfahrungen auch der Verfügungsbeklagten selbst durchaus zu erwarten sind. Der von ihnen über die PREMIUM-Funktion erzielte Gewinn für einen uneingeschränkten Download ist angesichts der eigenen Angaben der Verfügungsbeklagten über den Erfolg ihres Dienstes rechtfertigt zumindest eine laufende und zweifellos von einem einzigen Mitarbeiter wahrzunehmende Suche unter www.xxx - oder www.xxxx, die die Verfügungsbeklagten nicht veranlassten.

Soweit die Verfügungsbeklagten darauf verweisen, die Verfügungsklägerin nutze die ihr angebotenen Löschungsmöglichkeiten nicht und sei nur auf die Erzielung von Lizenzgebühren aus, so verkennen sie, dass im Urheberrecht die Unterlassungsverpflichtung nicht dem Rechteinhaber, sondern dem Verletzer oder Störer obliegt und es eben wesentliche Aufgabe der Verfügungsklägerin ist, für die von ihr vertretenen Urheber für die Nutzung von deren Werken Einnahmen zu erzielen. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass die Verfügungsklägerin Urheberrechtsverstöße nach der dargestellten Methode leichter als die Verfügungsbeklagten selbst beseitigen könnte.

g)

Soweit sich die Verfügungsbeklagten auf die Vorschriften des TDDSG berufen und geltend machen, eine Erfassung der Nutzer dürfe nicht erfolgen, so ist dies für die Entscheidung ohne Bedeutung. Zum einen ist ihnen im vorliegenden Verfahren nicht der Vorwurf der Beihilfe zu machen, so dass dieser Umstand, der sich bei der Bewertung der Frage auswirken könnte, ob auf der Seite www.S.com geplant und zielgerichtet keine Auflistung der herunterladbaren Dateien zu finden ist, während dies auf anderen Seiten, wie z.B. www.xxx, deren Betreiber nicht greifbar sind, für die von den Verfügungsbeklagte betriebene Internetseite der Fall ist. Zum anderen aber betrifft nach dem eigenen Vortrag der Verfügungsbeklagten dieser Umstand nur die Downloader, die aber aus Praktikabilitätsgründen zumeist gerade nicht kostenlos, sondern über den PREMIUM-Dienst herunterladen werden. Darüber hinaus ist nach § 4 Abs. 6 TDDSG nur die anonyme oder pseudonyme Inanspruchnahme von Telediensten sicherzustellen, die Pflicht bezieht sich aber nicht darauf, ein anonymes oder pseudonymes Vertragsverhältnis zu ermöglichen (OLG Düsseldorf, a.a.O., S. 620).

5.

Auch eine Wiederholungsgefahr ist gegeben. Diese ist für den Unterlassungsanspruch materielle Anspruchsvoraussetzung (vgl. BVerfG NJW 2000, 1209; BGH NJW 1995, 132). Die Wiederholungsgefahr in diesem Sinne wird nach einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur durch die festgestellte Rechtsverletzung vermutet und kann nur durch Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden (allg.M. vgl. statt aller LG Hamburg ZUM 2006, 661). Eine solche haben die Verfügungsbeklagten indes nicht abgegeben, wie bereits dargelegt wurde. Eine sich nur auf einzelne Dateien beziehende Erklärung erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

IV.

Im Hinblick auf die Bestimmtheit der Unterlassungsverpflichtung aus der einstweiligen Verfügung geht die Kammer davon aus, dass diese Bestimmtheit bereits hinreichend gegeben war, und zwar bezogen auf das Internetangebot der Verfügungsbeklagten. Lediglich aus Gründen der Klarstellung wird der Tenor insoweit um die Nennung dieser Domain ergänzt.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil wirkt wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung, §§ 929 Abs. 1, 936 ZPO; es ist daher ohne gesonderten Ausspruch mit der Verkündung sofort vollstreckbar.

Streitwert: 60.000,00 € (2 x 10.000,00 € x 3)






LG Köln:
Urteil v. 21.03.2007
Az: 28 O 19/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ca245a4c6ca7/LG-Koeln_Urteil_vom_21-Maerz-2007_Az_28-O-19-07




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share