Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Juli 2006
Aktenzeichen: 14 W (pat) 304/05

(BPatG: Beschluss v. 20.07.2006, Az.: 14 W (pat) 304/05)

Tenor

Das Patent 199 12 154 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentanspruch 1, eingegangen am 24. Februar 2006 Patentansprüche 2 bis 8 gemäß Patentschrift Beschreibung Seiten 2 bis 7, gemäß Patentschrift.

Gründe

I Die Erteilung des Patents 199 12 154 mit der Bezeichnung

"Verfahren zur Herstellung von geformter Aktivkohle"

ist am 7. Oktober 2004 veröffentlicht worden.

Gegen dieses Patent ist am 2. Dezember 2004 Einspruch erhoben worden, der mit Schriftsatz vom 7. April 2006 zurückgenommen wurde.

Die Patentinhaberin verfolgt ihr Patentbegehren im eingeschränkten Umfang und beantragt sinngemäß, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentanspruch 1, eingegangen am 24. Februar 2006, Patentansprüche 2 bis 8 und Beschreibung gemäß Patentschrift.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere des Vorbringens und der Anträge der ehemaligen Einsprechenden sowie zum Wortlaut der Patentansprüche, wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Der Einspruch war frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen, somit zulässig.

Nach seiner Rücknahme ist nur noch die Patentinhaberin am Einspruchsverfahren beteiligt, dieses ist indes von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat ergeben, dass jedenfalls gegenüber dem nunmehr geltenden Patentbegehren keiner der von der ehemaligen Einsprechenden geltend gemachten Widerrufsgründe mangelnde Patentfähigkeit und/oder mangelnde Ausführbarkeit, aber auch kein sonstiger Widerrufsgrund vorliegt.






BPatG:
Beschluss v. 20.07.2006
Az: 14 W (pat) 304/05


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