Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Beschluss vom 30. November 2005
Aktenzeichen: 10 WF 215/05

(Brandenburgisches OLG: Beschluss v. 30.11.2005, Az.: 10 WF 215/05)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird, soweit es die Auferlegung von Kosten betrifft, abgeändert.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Vergleichs und der Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf zwischen 601 Euro und 900 Euro festgesetzt.

Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Neumann in Frankfurt (Oder) beigeordnet.

Gründe

I.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 26.5.2005 hat das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 65 % und der Beklagten zu 35 % auferlegt. Ferner hat es den Streitwert unter Abänderung seines Beschlusses vom 8.12.2004 auf 2.400 Euro festgesetzt. Mit seinem Rechtsmittel wendet sich der Kläger sowohl gegen die im angefochtenen Beschluss getroffene Kostenentscheidung als auch gegen die Streitwertfestsetzung. Durch Beschluss vom 18.8.2005 hat das Amtsgericht den angefochtenen Beschluss dahin abgeändert, dass es den Streitwert ab Klageeinreichung auf 1.908 Euro und ab 29.11.2004 auf 2.400 Euro festgesetzt hat. Angesichts dessen liegt, soweit es die Streitwertbeschwerde betrifft, eine Abhilfeentscheidung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 1 GKG in der seit dem 1.7.2005 geltenden Fassung, die wegen der Rechtsmitteleinlegung nach diesem Zeitpunkt Anwendung findet, vor. Einer Entscheidung des Beschwerdegerichts bedarf es daher nur noch hinsichtlich des Rechtsmittels gegen die Kostenentscheidung. Insoweit hat das Amtsgericht eine Entscheidung darüber, ob es der Beschwerde abhelfen werde, nicht getroffen. Obwohl dies nach § 572 Abs. 1 ZPO bei jeder sofortigen Beschwerde nach § 567 ZPO, also auch derjenigen gegen die Kostengrundentscheidung, grundsätzlich erforderlich ist, abgesehen vom hier nicht gegebenen Sonderfall, dass die Kostenentscheidung durch Urteil getroffen worden ist, §§ 572 Abs. 1 Satz 2, 318 ZPO (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 572, Rz. 3), wird zur Vermeidung von Verzögerungen ausnahmsweise davon abgesehen, nunmehr noch eine Entscheidung des Amtsgerichts über die Abhilfe auch des Rechtsmittels gegen die Kostenentscheidung herbeizuführen.

II.

Da die Streitwertbeschwerde, wie ausgeführt, dem Senat infolge der Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 18.8.2005 nicht angefallen ist, wird nur vorsorglich folgender Hinweis gegeben. Das Amtsgericht hat den Streitwert nach Zeitabschnitten differenziert festgesetzt. Eine solche gesonderte Wertfestsetzung kommt in Betracht, soweit bestimmte Gebühren nur auf den einen oder anderen Streitwert angefallen sind (vgl. Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, § 1, Rz. 620). Ob ein solcher Fall hier gegeben ist, erscheint fraglich. Das Amtsgericht hat einen höheren Wert mit Einreichung der Klageerweiterung am 29.11.2004 angenommen. Diese Klageerweiterung führt dazu, dass die gerichtliche Verfahrensgebühr nach dem höheren Wert abzurechnen ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., KV 1210, Rz. 14). Die Anwaltsgebühren, die sich mit Rücksicht darauf, dass die Klage vor dem 1.7.2004 eingereicht wurde, nach der BRAGO bestimmen, haben sich infolge der Klageerweiterung ebenfalls erhöht. Dies gilt sowohl für die Prozessgebühr, die auf den höheren Wert angefallen ist (vgl. FamVerf/Gutjahr, § 1, Rz. 620, Variante b) als auch für die Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO, die durch die Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 8.12.2004, also nach Klageeinreichung, entstanden ist. Die Verhandlungsgebühr, die durch Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 7.7.2004 auf den niedrigeren Wert angefallen ist, ist mit Rücksicht auf die Anrechnungsvorschrift in § 31 Abs. 2 BRAGO ohne Belang.

III.

Die nach § 91 a Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung des Amtsgerichts führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Vergleichs sind gegeneinander aufzuheben, § 92 Abs. 1 ZPO.

4Der Streit der Parteien über die Abänderung der Jugendamtsurkunde vom 21.5.1996 hat durch einen vor dem Amtsgericht am 8.12.2004 geschlossenen Vergleich seinen Abschluss gefunden. Im letzten Absatz des Vergleichs findet sich laut Sitzungsprotokoll der Satz: "Die Entscheidung erfolgt durch das Gericht." Damit ist offensichtlich gemeint, dass die Kostenentscheidung, die durch den Vergleich nicht geregelt worden ist, vom Gericht getroffen werden soll. So hat das Amtsgericht die Vergleichsformulierung auch verstanden, wenn es im angefochtenen Beschluss ausführt, die Kostenentscheidung sei ausdrücklich gerichtlicher Entscheidung unterstellt worden. In einem solchen Fall liegt eine so genannte negative Kostenregelung im Vergleich vor, die es dem Amtsgericht verwehrt, die Kosten jedenfalls auf der Grundlage von § 98 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen. Vielmehr ist, wovon auch das Amtsgericht ausgegangen ist, eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO zu treffen (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 98, Rz. 3). Somit ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu befinden. Dabei kann der Inhalt des Vergleichs und der Umfang des wechselseitigen Nachgebens mit berücksichtigt werden (OLG Köln, NJW-RR 1995, 509; OLG Nürnberg, OLGR 2001, 156 f.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 98, Rz. 37; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 98, Rz. 4; Schneider, Kostenentscheidung im Zivilurteil, 2. Aufl., S. 236), jedenfalls dann, wenn die Parteien etwas Abweichendes nicht gewollt haben (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91 a, Rz. 58 "Vergleich").

Die Parteien haben in den Schriftsätzen vom 2.2.2005 bzw. 24.2.2005 ihre Auffassungen zur Kostenverteilung, insbesondere zum Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen, offensichtlich an dem Ergebnis des abgeschlossenen Vergleichs orientiert. Dass es zu einer unterschiedlichen Bewertung gekommen ist, ist wohl darauf zurückzuführen, dass sich das Maß des Obsiegens und Unterliegens bei der Verpflichtung zur Zahlung wiederkehrender Leistungen, wie beim Unterhalt, schwieriger beurteilen lässt als bei der Verurteilung zur einmaligen Zahlung eines Geldbetrages. Angesichts dessen kann die Kostenentscheidung vorliegend unter Berücksichtigung des Umfangs des wechselseitigen Nachgebens im geschlossenen Vergleich erfolgen. Daran ändert der Umstand, dass der Kläger nun nachträglich, nämlich in der Beschwerdeschrift, auch auf die nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zu erwartende Endentscheidung abhebt, nichts, zumal er selbst in seiner Beschwerdebegründung zuvörderst auf die Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels durch den abgeschlossenen Vergleich abstellt. Im Übrigen führt eine am Inhalt des Vergleichs orientierte Kostenentscheidung, wie noch zu zeigen ist, zu eben jenem Ergebnis, das der Kläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt, nämlich zur Kostenaufhebung.

6Ist wegen teilweisen Unterliegens oder, wie hier, wegen teilweisen Nachgebens der Parteien bei Vergleichsschluss eine Kostenquotelung vorzunehmen, so ist nicht allein auf die geschuldeten Unterhaltsrenten, die innerhalb des für die Streitwertfestsetzung nach § 17 Abs. 1, 4 GKG a. F. bzw. § 42 Abs. 1, 5 GKG n. F. maßgeblichen Zeitraums anfallen, abzustellen. Vielmehr ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angebracht, wobei einen Anhaltspunkt für den wirtschaftlichen Wert der 3 ½-fache Jahreswert, also 42 Monate, nach § 9 ZPO darstellt (FamVerf/Gutjahr, § 1, Rz. 481). Danach erstreckt sich der für die Kostenentscheidung maßgebliche Zeitraum vom Monat nach Klageeinreichung am 25.9.2005, also ab Oktober 2003, auf weitere 42 Monate, endet also erst im März 2007. Die Zugrundelegung eines kürzeren Zeitraums wegen einer absehbaren zeitlichen Begrenzung (vgl. hierzu FamVerf/Gutjahr, § 1, Rz. 482) kommt vorliegend, obwohl Ausbildungsunterhalt geschuldet wird, nicht in Betracht. Nach dem vorgelegten Ausbildungsvertrag endet die Ausbildung der Beklagten nämlich erst am 31.8.2007 und damit zu einem Zeitpunkt, der nach Ablauf von 42 Monaten nach Klageeinreichung liegt. Entsprechend § 42 Abs. 5 GKG ist aber der rückständige Unterhalt in die Beurteilung des Obsiegens und Unterliegens einzubeziehen. Da die Klage am 25.9.2003 eingereicht worden ist und der Monat der Klageeinreichung zum Rückstand zählt (vgl. FamVerf/Gutjahr, § 1, Rz. 619 m. w. N.) und Abänderung ab April 2003 begehrt worden ist, handelt es sich insoweit um den Zeitraum von April bis September 2003. Insgesamt ist das wechselseitige Nachgeben auf Grund des Vergleichsschlusses für den Zeitraum von April 2003 bis März 2007 festzustellen.

In der Jugendamtsurkunde vom 21.5.1996 hatte sich der Kläger verpflichtet, der Beklagten monatlichen Unterhalt von 430 DM, das sind rund 220 Euro, zu zahlen. Mit der für die Kostenentscheidung allein maßgeblichen Klageerweiterung vom 29.11.2004 hat der Kläger Herabsetzung des titulierten Unterhalts auf monatlich 109 Euro für die Monate April bis Juni 2003, monatlich 115 Euro für die Monate Juli 2003 bis Mai 2004 und monatlich 74 Euro ab Juni 2004 begehrt. Bezogen auf den Zeitraum von April 2003 bis März 2007 hat der Kläger, wie sich aus nachfolgender Berechnung ergibt, somit erstrebt, Unterhalt in Höhe von 6.452 Euro nicht zahlen zu müssen:

April bis Juni 20033 Monate x (220 Euro - 109 Euro) = 333 EuroJuli 2003 bis Mai 200411 Monate x (220 Euro - 115 Euro) = 1.155 EuroJuni 2004 bis März 2007 34 Monate x (220 Euro - 74 Euro) = 4.964 Euroinsgesamt = 6.452 EuroDurch den am 8.12.2004 geschlossenen Vergleich haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass der Kläger der Beklagten unter Abänderung der Jugendamtsurkunde vom 21.5.1996 ab April 2003 monatlichen Unterhalt von 150 Euro zu zahlen hat. Damit ist der Kläger, bezogen auf den Zeitraum von April 2003 bis März 2007, insgesamt von einer Unterhaltszahlung in Höhe von 3.360 Euro [= 48 Monate x (220 Euro - 150 Euro)] befreit worden.

Setzt man den Betrag, dessen Wegfall der Kläger für die Zeit von April 2003 bis März 2007 begehrt hat, zu dem Betrag, von dem er für diesen Zeitraum tatsächlich befreit worden ist, ins Verhältnis, so ergibt sich ein Erfolg des Klägers von rund 52 % (= 3.360 Euro : 6.452 Euro). Da die Parteien somit jeweils ungefähr zur Hälfte nachgegeben haben, können die Kosten gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative ZPO gegeneinander aufgehoben werden (vgl. auch Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 92, Rz. 5). Es entspricht der Billigkeit, eine solche Kostenentscheidung auch hinsichtlich des Vergleichs und des Beschwerdeverfahrens zu treffen, bezüglich des Letzteren in Anwendung von § 92 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 567, Rz. 51).






Brandenburgisches OLG:
Beschluss v. 30.11.2005
Az: 10 WF 215/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c99f7674c71d/Brandenburgisches-OLG_Beschluss_vom_30-November-2005_Az_10-WF-215-05




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share