Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Januar 2007
Aktenzeichen: 10 W (pat) 16/05

(BPatG: Beschluss v. 19.01.2007, Az.: 10 W (pat) 16/05)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Beschwerdeführerin ist seit 30. Januar 2006 eingetragene Inhaberin des Patents 593 10 077 (EP 0 663 811), zuvor war Prof. Dr. A... eingetragener Pa- tentinhaber.

Dieser erhielt mit Bescheid vom 2. März 2004 die Aufforderung zur Zahlung der 11. Jahresgebühr mit Zuschlag für den deutschen Teil des europäischen Patents bis zum 30. April 2004. Die Zahlung ging erst am 2. Juni 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt ein, das ihm am 3. September 2004 mitteilte, das Patent gelte wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Jahresgebühr seit 1. Mai 2004 als erloschen. Mit seinem am 8. Oktober 2004 beim Patentamt eingegangenen Antrag auf Wiedereinsetzung führt der frühere Patentinhaber aus, es sei übersehen worden, dass die Gebühr nicht zum 31. Mai, sondern bereits zum 30. April 2004 zu zahlen gewesen sei. Dem Antrag beigefügt war ein Kontoauszug vom 2. Juni 2004, der belegt, dass die Zahlung an diesem Tag beim Patentamt eingegangen ist.

Mit Beschluss vom 14. Januar 2005 hat das Patentamt den Antrag auf Wiedereinsetzung mit der Begründung zurückgewiesen, die Frist sei nicht ohne Verschulden versäumt worden. Hätte der Antragsteller die Frist im Fristenkalender vermerkt und dabei die übliche ihm auch zumutbare Sorgfalt walten lassen, wäre die Frist nicht versäumt worden, zumal es sich um eine jährlich wiederkehrende Frist handele.

Dem tritt der frühere Patentinhaber mit seiner Beschwerde vom 21. Februar 2005 entgegen. Er beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben.

Zur Begründung führt er aus, es sei nicht richtig gesehen worden, dass die letzte Zahlungsfrist der 30. April und nicht der 31. Mai 2004 gewesen sei. Das Forschungsinstitut Zentrum für Orthopädische Wissenschaften führe die Bezahlung seiner Patente aus. Es würden Listen geführt, die die Bezahlung regeln. Zum besagten Termin sei die Liste fehlerhaft gewesen, da sie den 31. Mai angezeigt habe. Die jährlich wiederkehrende Frist sei für das Jahr 2004 nicht richtig übertragen worden, und die Bezahlung ohne vorherige Prüfung der Fristen erfolgt. Im Nachgang dazu wird vorgetragen, dass und wie die Überwachung der fristgerechten Zahlung von der Buchhaltungsabteilung des Forschungsinstituts durchgeführt werde.

Der jetzigen Patentinhaberin ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Sie hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

A. Mit Eintragung des Rechtsübergangs im Register am 30. Januar 2006 ist die Rechtsnachfolgerin an die Stelle des früheren Patentinhabers getreten, der somit am Beschwerdeverfahren nicht mehr beteiligt ist.

B. Das Patentamt hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht nicht gewährt.

1. Der frühere Patentinhaber hat die Frist zur Zahlung der 11. Jahresgebühr versäumt. Die Ende Oktober 2003 fällige Gebühr hätte mit Zuschlag noch bis zum 30. April 2004 (§§ 3 Abs. 2, 7 Abs. 1 PatKostG) gezahlt werden können. Die Gebührenzahlung erst am 2. Juni 2004 ist damit verspätet.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig, insbesondere ist er innerhalb der Zweimonatsfrist des § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG und damit rechtzeitig gestellt worden. Die versäumte Handlung ist nachgeholt worden.

3. Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch nicht begründet.

Der Säumige muss innerhalb der Zweimonatsfrist nach § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG umfassend die die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Gründe nennen, dh insbesondere die Umstände, die ihn an der Einhaltung der Frist gehindert haben und seiner Ansicht nach ein Verschulden ausschließen. Ein Nachschieben von Tatsachen ist unzulässig (Benkard/Schäfers, PatG, 10. Auflage, § 123, Anm 50).

Der frühere Patentinhaber hat im Wiedereinsetzungsantrag lediglich vorgetragen, es sei übersehen worden, die Gebühr rechtzeitig zu bezahlen, sowie einen Kontoauszug vorgelegt. Damit ist sein Vortrag unsubstantiiert, denn er enthält weder ausdrücklich noch konkludent die erforderlichen näheren Angaben, wie es im Einzelnen zur Versäumung der Frist gekommen ist und warum der Säumige dies nicht zu vertreten habe. Der Vortrag im Wiedereinsetzungsantrag lässt demnach insbesondere offen, wer die rechtzeitige Zahlung zu überwachen hatte, wie dies im einzelnen geschah und warum den säumigen früheren Patentinhaber an der Verspätung kein Verschulden traf.

Der zwar rechtzeitige aber nicht ausreichende Sachvortrag bei Antragstellung kann auch nicht im weiteren Verfahren in zulässiger Weise ergänzt werden. Denn das Vorbringen in der Beschwerdebegründung enthält demgegenüber einen neuen Sachverhalt - wer für die Zahlung der Jahresgebühr zuständig war bzw dass eine Liste mit den Zahlungsterminen für die Aufrechterhaltung der Patente existierte, die fehlerhaft war. Die Beschwerdebegründung wie auch die Ausführungen im nachfolgenden Schreiben können daher die unzureichenden Angaben im Wiedereinsetzungsantrag nicht in zulässiger Weise bloß ergänzen, sondern stellen einen als neu und deshalb verspätet zu wertenden Sachvortrag dar. Selbst wenn dieser Vortrag berücksichtigt würde, hätte der Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg, da den früheren Patentinhaber entweder selbst ein Verschulden bei der Fristversäumung oder aber bei der Auswahl und Überwachung der mit der Zahlung beauftragten Hilfskräfte trifft.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.






BPatG:
Beschluss v. 19.01.2007
Az: 10 W (pat) 16/05


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