Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Mai 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 33/02

(BPatG: Beschluss v. 05.05.2003, Az.: 30 W (pat) 33/02)

Tenor

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen, soweit der angemeldeten Marke die Eintragung aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 106 439 versagt worden ist. Hinsichtlich der Versagung der Eintragung aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 100 930 ist die Beschwerde derzeit gegenstandslos.

Gründe

I.

Gegen die für

"Arzneimittel, pharmazeutische Erzeugnisse sowie chemische Erzeugnisse für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für Kinder und Kranke"

unter der Nummer P 45 180/5 Wz angemeldeten Wortmarke

"Agor"

ist Widerspruch eingelegt aus der für die Waren

"Arzneimittel, chemische Erzeugnisse für Heilzwecke und Gesundheitspflege, pharmazeutische Drogen"

eingetragenen prioritätsälteren Marke 2 106 439

"TACOR"

sowie aus der für die Waren

"Apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel, ausgenommen Diagnostika"

eingetragenen Marke Nummer 2 100 930

"ACCUR".

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke und den beiden Widerspruchsmarken festgestellt. Zur Begründung ist ausgeführt, nach der maßgeblichen Registerlage seien die Vergleichswaren sehr ähnlich und könnten auch identisch sein. Bei durchschnittlichem Schutzumfang der Widerspruchsmarken wahre die angemeldete Marke den erforderlichen Abstand nicht. Wegen Übereinstimmung in Silbenzahl, Sprech- und Betonungsrhythmus und der Vokalfolge bestehe die Gefahr klanglicher Verwechslungen.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt mit der Begründung, gegenüber der Widerspruchsmarke TACOR würden die strengen Anforderungen an den Markenabstand eingehalten, da sich die gegenüberstehenden Marken sowohl im Klang prägenden Wortanfang als auch in der konsonantischen Verknüpfung der Wortsilben "Ag-" gegenüber "Tac" hinreichend unterschieden. Hinsichtlich der Widerspruchsmarke "ACCUR" bestehe zwar eine Übereinstimmung in Silbenzahl und Anfangsvokal, ein ausreichender Abstand werde aber durch die Abweichung in der Silbenverknüpfung "g" gegenüber "cc" sowie im abweichenden Vokal "o" gegenüber "u" eingehalten.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle vom 9. November 2001 aufzuheben und die Widersprüche zurückzuweisen.

Die Widersprechenden zu I und II beantragen (sinngemäß), die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, aber nicht begründet, denn zwischen den Vergleichsmarken "AGOR" und "TACOR" (Widersprechende zu I) besteht Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt ab von der Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den Marken erfassten Waren und Dienstleistungen. Darüber hinaus sind auch alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, wobei die verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung stehen (st Rspr vgl BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/ REVIAN; GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND).

Bei der Entscheidung ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke auszugehen.

Nach der Registerlage können die Marken zur Kennzeichnung identischer bzw eng ähnlicher Waren verwendet werden.

Verwechslungsfördernd kommt hinzu, dass bei den vorliegenden Arzneimitteln eine Rezeptpflicht in den Warenverzeichnissen nicht festgeschrieben ist und damit der Fachverkehr nicht im Vordergrund steht. Andererseits ist auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen, der zu dem erfahrungsgemäß gerade bei Waren, die den Gesundheitssektor betreffen, eine gesteigerte Aufmerksamkeit aufzubringen pflegt (vgl dazu BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).

Unter diesen Umständen muss die angegriffene angemeldete Marke einen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke einhalten, um Verwechslungen auszuschließen. Dieser Abstand wird nicht gewahrt.

Zwischen den Markenwörtern besteht zumindest klangliche Verwechslungsgefahr.

Die Vergleichsmarken sind beide zweisilbig und in der Wortendung "-or" sowie dem Vokal in der ersten Silbe "a" identisch. Sie stimmen damit in der Mehrzahl der Buchstaben überein. Die Konsonanten "c" und "g" vor der Wortendung "-or" sind klangähnlich.

Zwar wird die Widerspruchsmarke mit dem zusätzlichen Anfangskonsonanten "T" eingeleitet, diese Abweichung am Wortanfang ist jedoch für eine sichere Unterscheidung nicht ausreichend.

Die Beschwerde der Anmelderin ist daher schon im Hinblick auf diesen Widerspruch ohne Erfolg. Ob die Beschwerde hinsichtlich des weiteren Widerspruchs Erfolg hätte, ist damit derzeit unerheblich.

Für die Kosten gilt § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG.

Dr. Buchetmann Schramm Hartlieb Ko






BPatG:
Beschluss v. 05.05.2003
Az: 30 W (pat) 33/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c96aba7dcb55/BPatG_Beschluss_vom_5-Mai-2003_Az_30-W-pat-33-02


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 05.05.2003, Az.: 30 W (pat) 33/02] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 02:48 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
AGH Celle, Beschluss vom 29. August 2011, Az.: AGH 17/08BPatG, Beschluss vom 5. November 2004, Az.: 14 W (pat) 361/03BPatG, Beschluss vom 2. Februar 2009, Az.: 15 W (pat) 366/04BGH, Beschluss vom 12. Februar 2001, Az.: AnwZ (B) 13/00OLG Köln, Urteil vom 28. Januar 2005, Az.: 6 U 158/04BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2007, Az.: AnwZ (B) 65/06BPatG, Beschluss vom 4. Juli 2011, Az.: 8 W (pat) 326/05BPatG, Beschluss vom 25. September 2002, Az.: 32 W (pat) 12/02OLG Köln, Urteil vom 25. März 2011, Az.: 6 U 174/10AG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juli 2003, Az.: 26 C 3403/03