Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 5. Juli 1999
Aktenzeichen: 2 S 678/99

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 05.07.1999, Az.: 2 S 678/99)

In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit einer Tätigkeitsuntersagung nach § 48 SGB VIII (SGB 8) ist als Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Auffangstreitwert (§ 13 Abs 1 S 2 GKG) anzusetzen.

Gründe

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 168.414 DM im Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 22.2.1999 ist statthaft und auch im übrigen zulässig. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22.2.1999 auf Antrag der Klägerin den Gegenstandswert des gerichtskostenfreien Verfahrens (§ 188 VwGO) gemäß § 10 Abs. 1 und 2 BRAGO auf 168.414 DM festgesetzt. Die Beigeladene ist befugt, gegen diese Festsetzung des Gegenstandswerts Beschwerde mit dem Ziel einzulegen, eine Herabsetzung des Wertes zu erreichen (§ 10 Abs. 3 BRAGO); denn die Beigeladene, die nach der Kostenentscheidung im angegriffenen Beschluß ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO), hat ihren Prozeßbevollmächtigten auf der Basis des gerichtlich festgesetzten Gegenstandswerts zu vergüten. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt die Wertgrenze von 100,-- DM des § 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO. Die Beschwerde wurde auch binnen 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts eingelegt (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO).

Die Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit mit 168.414 DM zu hoch festgesetzt. Es hätte den Gegenstandswert gemäß §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 8.000,-- DM festsetzen müssen.

Gegenstand des Anfechtungsklageverfahrens war der Bescheid vom 18.8.1997, durch den der Beklagte der Beigeladenen gemäß § 48 SGB VIII die weitere Beschäftigung der Klägerin im Kindergarten der Beigeladenen untersagt hat. Nur über die Rechtmäßigkeit dieser Tätigkeitsuntersagung wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestritten. Das Interesse an der Erhaltung ihres Arbeitsplatzes und das hiermit verbundene wirtschaftliche Interesse macht die Klägerin dagegen ausschließlich im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozeß geltend. Aus diesem Grunde bemißt sich der Streitwert für das verwaltungsgerichtliche Verfahren weder nach der vom Verwaltungsgericht angewendeten Vorschrift des § 17 Abs. 3 GKG noch nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG.

Da hinreichende Anhaltspunkte für die geldwerte Bestimmung der Bedeutung der verwaltungsgerichtlichen Anfechtung einer Tätigkeitsuntersagung nach § 48 SGB VIII nicht vorhanden sind, ist auf den Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zurückzugreifen. Dies entspricht der Gegenstandswertfestsetzung in den vergleichbaren Fällen der Verwaltungsstreitverfahren über die Rechtmäßigkeit der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung eines Schwerbehinderten, bei denen als Gegenstandswert ebenfalls der Auffangstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG angesetzt wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20.4.1988, Buchholz, 360, § 13 GKG, Nr. 18; BVerwG, Beschluß vom 16.12.1992, MDR 1993, 584; Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 1996, 605, Nr. 38.1).

Eine Kostenentscheidung ist für das Beschwerdeverfahren entbehrlich, da das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 10 Abs. 2 Sätze 4 und 5 BRAGO).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO).






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 05.07.1999
Az: 2 S 678/99


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