Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Februar 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 181/01

(BPatG: Beschluss v. 11.02.2003, Az.: 27 W (pat) 181/01)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 12. Oktober 2001 aufgehoben, soweit er der Marke die Eintragung für die Waren "Aktentaschen, Dokumentenmappen, Tischservietten, Bademäntel, Morgenmäntel" versagt.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Anmelderin hatte die Eintragung der Wortfolge Trek Travelals Wortmarke nach Teilung aus einer Anmeldung, die ein umfangreicheres Warenverzeichnis enthielt, vorliegend für die Waren "Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten, mit Ausnahme von Reisebehältnissen; Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten, mit Ausnahme von Wandertextilien; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, soweit in Klasse 25 enthalten, mit Ausnahme von Wanderbekleidung, Wanderschuhen, Geschäftsanzügen und Abendkleidung" begehrt.

Die Markenstelle für Klasse 25 wies die Anmeldung durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltebedürfnisses zurück. Zur Begründung führte sie aus, die angesprochenen Verkehrskreise sähen in der angemeldeten Marke lediglich einen Hinweis darauf, dass die so gekennzeichneten Waren fürs Trekken und Reisen bestimmt und geeignet seien. Die Einschränkungen im Warenverzeichnis seien nicht geeignet, den beschreibenden Gehalt der Marke auszuschließen, da die Ausnahmen nicht hinreichend klar umrissen seien. Der Verkehr verstehe die Marke nicht als Wortneubildung, sondern als Aufzählung der Bestimmung - Trekken und/oder Reisen - der so gekennzeichneten Waren.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die die Eintragung der Marke nunmehr nur noch für die Waren

"Aktentaschen, Dokumentenmappen, Werkzeugtaschen, Badewäsche ausgenommen Bekleidung, Haushaltswäsche, Tischservietten, Bademäntel, Morgenmäntel"

begehrt. Sie meint, die Wortfolge "Trek Travel" sei unüblich zusammengestellt und deshalb in ihrer Gesamtheit nicht beschreibend. Im Englischen würden zusammengesetzte Substantive durch das Aneinanderreihen einzelner Substantive gebildet. "Trek Travel" sei lexikalisch nicht nachweisbar und seine Bedeutung nicht klar. Neben einer Aufzählung könne auch eine Reise gemeint sein, bei der Trekking im Vordergrund stehe. Für Bekleidungsstücke fasse der Verkehr "Trek Travel" nicht als Bestimmungsangabe auf. Aus der Eignung der Waren für das Trekken könne nicht auf die Bestimmung zum Trekken geschlossen werden, soweit es sich nicht um eigens für das Trekken oder Reisen gestaltete Bekleidungsstücke - Wanderbekleidung - handele; diese sei ausdrücklich aus dem Warenverzeichnis ausgenommen. "Trek Travel" sei auch kein Hinweis auf Eigenschaften der Waren; schon die Aufzählung verschiedenster Eigenschaften im angefochtenen Beschluss zeige, dass die angemeldete Wortfolge nicht auf eine bestimmte Eigenschaft schließen lasse. Unterscheidungskraft habe die Marke bereits wegen der unüblichen Aneinanderreihung der Worte Trek und Travel. Die Wortfolge "Trek Travel" sei auch prägnant und darüber hinaus auch mehrdeutig, da sie auf eine Trekkingreise, Trekken und Reisen oder eine Reise mit Ochsenwagen hinweisen und die Waren entsprechend völlig unterschiedliche Eigenschaften haben könnten.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihre Auffassung erläutert und das Warenverzeichnis wie oben ausgeführt eingeschränkt und präzisiert.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Hinsichtlich der weiteren noch beanspruchten Waren stehen der Eintragung fehlende Unterscheidungskraft und ein bestehendes Freihaltebedürfnis entgegen (§ 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG).

Das Wort "Travel" für Reisen gehört zu den auch deutschen Verkehrskreisen allgemein bekannten Wörtern des englischen Grundwortschatzes und wird in Deutschland sowohl in redaktionellen Beiträgen wie auch in der Werbung häufig verwendet. Auch der Begriff "Trek" wird in redaktionellen Beiträgen und in der Werbung insbesondere im Zusammenhang mit Trekkingtouren und -reisen sowie für derartige Unternehmungen geeignete Waren häufig verwendet und ist den angesprochenen deutschen Verkehrskreisen geläufig. In ihrer Gesamtheit weist die Wortfolge "Trek Travel" im Zusammenhang mit den Waren, für die die Beschwerde zurückgewiesen wurde, glatt beschreibend darauf hin, dass die so gekennzeichneten Erzeugnisse für Reisen geeignet sind, bei denen Trekking eine Rolle spielt, sei es, weil man irgendwo hinreist und dort eine Trekking-Tour macht, sei es, weil man verreist, indem man irgendwohin trekkt.

Für derartige Reisen gibt es spezielle Werkzeuge, zB Klappspaten und -sägen sowie Multifunktionswerkzeuge (zB von Leatherman oder Victorinox), die besonders klein, platzsparend zusammenzulegen oder leicht sind, so dass sie auf einer Tour mitgenommen werden können, und zwar entweder im Rucksack oder in speziellen Werkzeugtaschen, die man zB außen am Rucksack oder auch am Hosengürtel befestigen kann. Im Zusammenhang mit derartigen Werkzeugtaschen, die von der Anmeldung erfasst sind, stellt die Wortfolge Trek Travel mithin einen glatt beschreibenden Hinweis auf deren Beschaffenheit dar, nämlich auf die Eignung zur Mitnahme auf einer Trekking-Reise (siehe oben). Ihrer Eintragung steht daher ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber entgegen.

Dasselbe gilt für "Badewäsche ausgenommen Bekleidung" und "Haushaltswäsche". So gibt es zB Badetücher und Handtücher aus Mikrofaser, die zunächst nur im Outdoor-Bereich angeboten wurden, inzwischen auch in den Haushaltswäscheabteilungen von Kaufhäusern erhältlich sind. Diese Mikrofaser-Tücher sollen ein Mehrfaches an Wasser aufnehmen können als zB ein gleich großes Frotteetuch und gleichzeitig selbst ein erheblich geringeres Packmaß und Gewicht aufweisen, Faktoren, die wiederum wesentlich für die für eine Trekking-Reise typische Mitnahme im Rucksack sind. Auch hinsichtlich derartiger Waren stellt die angemeldete Bezeichnung mithin einen glatt beschreibenden Hinweis auf deren Beschaffenheit dar, der von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist.

Gleichzeitig haben die angesprochenen Verkehrskreise, soweit die Wortfolge "Trek Travel" eine beschreibende Angabe darstellt, aufgrund des im Vordergrund stehenden Gehalts keine Veranlassung, in "Trek Travel" einen Hinweis auf die Herkunft der so gekennzeichneten Waren aus einem ganz bestimmten Unternehmen zu sehen, so dass dieser Bezeichnung insoweit auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Anders ist dies bei den übrigen noch beanspruchten Waren, für die die Bezeichnung "Trek Travel" keine glatt beschreibende Sachangabe darstellt. Aktentaschen und Dokumentenmappen werden - anders als zB speziell für derartige Zwecke vorgesehene Laptop-Taschen (für Laptops, die zB zum Zwecke der Versendung von E-Mails aus menschenleeren Gegenden mit auf eine Tour genommen werden) - üblicherweise nicht auf Trekking-Reisen mitgenommen; die Kennzeichnung mit "Trek Travel" stellt daher insoweit keinen glatt beschreibenden Hinweis auf Eigenschaften dieser Waren dar. Dasselbe gilt bezüglich der beanspruchten "Tischservietten". Auch Bade- und Morgenmäntel, die speziell an die Anforderungen von Trekking-Reisen angepasst sind, werden nach Kenntnis des Senats nicht angeboten (anders als zB Schlafanzüge aus Seide, die nur wenige Gramm wiegen und besonders klein zusammenzulegen sind, oder sogenannte "Funktionswäsche"). Bezüglich der Waren "Aktentaschen, Dokumentenmappen, Tischservietten, Bademäntel, Morgenmäntel" steht einer Eintragung mithin kein Freihaltebedürfnis entgegen.

Da insoweit ein beschreibender Hinweis nicht im Vordergrund steht und auch sonst kein Grund ersichtlich ist, warum die angesprochenen Verkehrskreise der Kennzeichnung mit der Wortfolge "Trek Travel" keinen Herkunftshinweis entnehmen sollten, fehlt der Marke bezüglich dieser Waren auch nicht jegliche Unterscheidungskraft.

Die vorgenannten Waren waren auch in dem ursprünglichen Warenverzeichnis enthalten. Aktentaschen und Dokumentenmappen gehören zu den ursprünglich beanspruchten "Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit in Klasse 18 enthalten", Tischservietten zu den zunächst beanspruchten Waren "Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten" und Bademäntel und Morgenmäntel zu den Waren "Bekleidungsstücke der Klasse 25 mit Ausnahme von Wanderbekleidung, Wanderschuhen, Geschäftsanzügen und Abendkleidung".

Auf die Beschwerde war der angefochtene Beschluss daher insoweit aufzuheben, als er den vorgenannten Waren die Eintragung versagt hat. Im übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dr. van Raden Richter Schwarz ist we-

gen Urlaubs gehindert, zu unterzeichnen.

Dr. van Raden Friehe-Wich Pü






BPatG:
Beschluss v. 11.02.2003
Az: 27 W (pat) 181/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c89d81ce1f20/BPatG_Beschluss_vom_11-Februar-2003_Az_27-W-pat-181-01


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 11.02.2003, Az.: 27 W (pat) 181/01] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 03:25 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
OLG Hamm, Urteil vom 10. Februar 2005, Az.: 4 U 167/04Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 9. Februar 2007, Az.: 6 W 30/07BPatG, Beschluss vom 20. September 2007, Az.: 6 W (pat) 354/03BPatG, Beschluss vom 11. Oktober 2006, Az.: 26 W (pat) 144/04BPatG, Beschluss vom 26. Mai 2004, Az.: 29 W (pat) 154/02OLG München, Urteil vom 22. Januar 2009, Az.: 29 U 4943/08OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. September 2007, Az.: 16 E 707/07OLG Celle, Urteil vom 22. März 2001, Az.: 13 U 112/00BGH, Urteil vom 21. Januar 2016, Az.: I ZR 90/14BPatG, Beschluss vom 22. Januar 2001, Az.: 10 W (pat) 46/00