Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. November 2006
Aktenzeichen: 27 W (pat) 81/06

(BPatG: Beschluss v. 21.11.2006, Az.: 27 W (pat) 81/06)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit zwei Beschlüssen vom 2. Februar 2006 und 20. Juni 2006, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung der Wortmarke ChipTAN für die Waren und Dienstleistungen

"Chips, Chipkarten, Software, Hardware, Kartenleser insbesondere Taschenkartenleser; Smartcards; Verlags- und Druckereierzeugnisse; Finanzwesen, Geldgeschäfte, Onlinebanking, Telebanking; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Bereitstellen von Computerprogrammen in Datennetzen"

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe zurückgewiesen, weil die aus dem Begriff "Chip" und der Abkürzung "TAN" für "Transaktionsnummer" gebildete Anmeldemarke in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur beschreibend darauf hinweise, dass die entsprechenden Produkte in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit Chips stünden, welche Transaktionsnummern erzeugten oder enthielten. Die Anmeldung sei daher zurückzuweisen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Februar 2006 und 20. Juni 2006 aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Wortmarke "chipTAN" anzuordnen.

Sie hält die Anmeldemarke weiterhin für schutzfähig und führt hierzu aus: Die Wortfolge "ChipTAN" sei nicht sprachüblich zusammengesetzt. Der Durchschnittsverbraucher besitze nicht profunde Kenntnisse im Bereich des Online-Banking und TAN-Verfahrens, so dass er der Wortfolge nur eine unklare und verschwommene Gesamtaussage entnehmen könne. Der Begriff "ChipTAN" werde im Übrigen derzeit nicht verwendet, obwohl es das entsprechende Verfahren bereits seit drei Jahren gebe. Schließlich spreche auch die Anzahl von eingetragenen Marken mit dem Bestandteil "TAN" für die Schutzfähigkeit der Anmeldemarke.

II Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung jedenfalls nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt, da der Anmeldemarke auf jeden Fall die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass. Ob darüber hinaus auch ein Freihaltungsbedürfnis gegeben ist, kann bei dieser Sachlage dahinstehen.

Mit der Markenstelle geht auch der Senat davon aus, dass der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG fehlt, also nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns) die Eignung, von den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) ist nämlich davon auszugehen, dass die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) Abnehmer in ihr keinen Hinweis mehr auf die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, weil sie der angemeldeten Marke einen für diese Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Wie auch die Anmelderin nicht in Abrede stellt, enthält die angemeldete Marke den für die beanspruchten Waren der Klasse 9 unmittelbar beschreibenden Begriff "Chip" und die Abkürzung "TAN" für "Transaktionsnummern". Maßgeblichen Teilen des angesprochenen Verkehrs, zu dem wegen der Art der beanspruchten Waren und Dienstleistungen alle Inlandsverbraucher gehören, werden der Wortfolge "ChipTAN" somit ohne weiteres Nachdenken in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur den Hinweis entnehmen, dass es sich bei den beanspruchten "Chips, Chipkarten, Software, Hardware, Kartenleser insbesondere Taschenkartenleser; Smartcards" um solche handelt, welche Transaktionsnummern enthalten, die weiter beanspruchten Waren "Verlags- und Druckereierzeugnisse" sich mit solchen inhaltlich beschäftigen, die Dienstleistungen "Finanzwesen, Geldgeschäfte, Onlinebanking, Telebanking" mittels solcher Chips erbracht werden und schließlich die Dienstleistungen "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Bereitstellen von Computerprogrammen in Datennetzen" der Herstellung und der Verwendung solcher Chips dienen. Die Wortfolge ist nicht sprachunüblich gebildet, denn es handelt sich um eine häufig anzutreffende Kombination zweier Substantiva. Auch der Einwand, dem Durchschnittsverbraucher seien die Einzelheiten des Onlinebankings und des TAN-Verfahrens unbekannt, geht fehl, weil dem überwiegenden Teil der Verbraucher, welche vom Onlinebanking Gebrauch machen, schon aufgrund der aus Sicherheitsgründen erforderlichen eingehenden Hinweise der Kreditinstitute beide Verfahren als solche geläufig sind; um der Anmeldemarke aber einen hierauf hinweisenden beschreibenden Gehalt zu entnehmen, sind eingehende Kenntnisse der Verfahren nicht erforderlich, wie auch das Fehlen solcher Kenntnisse dem Verständnis einer Sachbeschreibung grundsätzlich nicht entgegensteht, wenn der Verkehr nur - wie es hier der Fall ist - davon ausgeht, dass ihm die Wortfolge einen Sachhinweis und damit eben keinen Herkunftshinweis geben soll.

Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zutreffend die Eintragung jedenfalls wegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.






BPatG:
Beschluss v. 21.11.2006
Az: 27 W (pat) 81/06


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