Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Juni 2003
Aktenzeichen: 24 W (pat) 135/02

(BPatG: Beschluss v. 10.06.2003, Az.: 24 W (pat) 135/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wort-Bildmarke 427 580 "Dr. Jonson" ist am 22. August 1930 angemeldet und am 5. Januar 1931 für die Firma G... in D... eingetragen worden.

Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat dem Insolvenzverwalter der als Inhaberin Eingetragenen eine Mitteilung gemäß § 47 Abs. 3 MarkenG a. F. mit am 20. März 2001 zur Post gegebenem Einschreiben übersandt. Diese Mitteilung enthielt den Hinweis, die Schutzdauer der Marke sei wegen Nichtzahlung der Verlängerungsgebühr am 22. August 2000 abgelaufen, die Löschung könne aber durch Zahlung der Verlängerungsgebühr sowie eines Verspätungszuschlages abgewendet werden, wobei diese Zahlung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats zu erfolgen habe, in dem die Mitteilung zugegangen sei.

Am 8. Dezember 2001 ging beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag auf Verlängerung der Schutzdauer der Marke ein, der mit "F..." unterschrie- ben war. Nachdem der Beschwerdeführer auf seine telefonische Anfrage bei der Markenabteilung erfahren hatte, die Marke sei löschungsreif, stellte er mit am 2. Februar 2002 eingegangenem Schriftsatz Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr und überwies den Betrag von 646,78 €. Im Briefkopf des Schriftsatzes erscheinen u.a. "R... so- wie "Dr. J...", als Adresse ist "Dr. J... GmbH" angegeben, am unteren Rand des Briefpapiers aber "Dr. J... GmbH" aufgedruckt. Dem Antrag auf Verlängerung war ein Kaufvertrag vom 19. Juni 1991 beigefügt, mit dem die Marke an die Firma "R..., GmbH, Gf. F..." verkauft und übertragen worden sei.

Die Markenabteilung 9.1. hat mit an Herrn F... und den Insolvenzver- walter der im Register als Markeninhaberin Eingetragenen adressiertem Beschluß vom 7. Juni 2002 den Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen. Da der Antragsteller nicht der im Markenregister eingetragene Inhaber sei und auch kein Antrag auf Umschreibung gestellt worden sei, liege keine Antragsberechtigung vor. Dies gelte sowohl für den Fall, daß Herr F... als natürliche Person gehandelt habe als auch für den Fall, daß er für die als Adresse ist am oberen Rand des Adressenfeldes angegebene "Dr. J... GmbH" oder für die "Dr. J... GmbH" aufgetreten sei. Selbst wenn man den Antrag auf Wie- dereinsetzung als gleichzeitigen Antrag auf Umschreibung auf die neue Markeninhaberin ansehen würde, sei jedenfalls - wie aus dem eingereichten Kaufvertrag hervorgehe - keine dieser Personen Inhaberin der Marke geworden. Im übrigen sei der Wiedereinsetzungsantrag auch unbegründet, weil die vorgetragenen Tatsachen nicht hinreichend dargestellt und glaubhaft gemacht worden seien. Es fehlten insbesondere Angaben zur Bearbeitung der Mitteilung nach § 47 Abs. 3 MarkenG durch den Insolvenzverwalter und über den Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller Kenntnis von der eingetretenen Fristversäumung erlangt hat.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde, bei der das gleiche Briefpapier wie beim Wiedereinsetzungsantrag verwendet worden ist und die die Unterschrift "F..." unter "Dr. J... GmbH, R...GmbH in S..." trägt. Die Beschwerde wird weder begründet noch werden Anträge gestellt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

1. Bereits die Zulässigkeit der Beschwerde ist fraglich. Beschwerdeberechtigt ist lediglich ein am Verfahren Beteiligter (§ 66 Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt beteiligt ist, wie aus dem Tenor des Beschlusses der Markenabteilung hervorgeht, Herr F..., an den der Beschluß auch adressiert worden ist. Der Beschwerdeschriftsatz aber gibt wegen der Firmenbezeichnungen unter der Unterschrift von Herrn F... in Verbindung mit dem verwendeten Briefkopf Anlaß zu Zweifeln, ob die Beschwerde nicht in Vollmacht der nicht am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt beteiligten "Dr. J... GmbH" und der "R... GmbH in S..." eingelegt worden ist. In einem solchen Fall wäre die Beschwerde bereits ohne weitere Prüfung mangels Beschwerdeberechtigung als unzulässig zu verwerfen. Der Senat geht jedoch zugunsten von Herrn F... davon aus, daß dieser die Beschwerde in ei- genem Namen eingelegt hat. Aber auch bei dieser Ausgangslage hat die dann zulässige Beschwerde keinen Erfolg, denn sie ist in der Sache nicht begründet. Die Markenabteilung hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr zu Recht als unzulässig verworfen.

2. Wie die Markenabteilung zutreffend ausgeführt hat, war die Marke zu löschen, weil die Verlängerungsgebühr weder bis zum Ablauf der Schutzfrist noch mit Zuschlag innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem der Bescheid vom 20. März 2001 nach dem damals noch geltenden § 47 Abs. 3 a.F. MarkenG zugestellt worden ist, gezahlt worden ist. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Zahlungsfrist kann nicht stattgegeben werden. Antragsberechtigt ist gemäß § 28 Abs. 1 MarkenG bei eingetragenen Marken grundsätzlich der im Register eingetragene Markeninhaber. Ein Rechtsnachfolger kann erst nach Stellung eines Umschreibungsantrages Wiedereinsetzung beantragen (§ 28 Abs. 2 MarkenG; vgl. dazu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 91 Rn 26; Ingerl/Rohnke, Markengesetz 1998, § 91 Rn. 11). Da die Firma G..., in D..., als Inhaber der Marke eingetragen war und auch ein Umschrei- bungsantrag nicht gestellt worden ist, fehlt Herrn F... die Antragsbe- rechtigung. Aus dem Umstand, daß auch ein Dritter die Verlängerung einer Marke durch Zahlung bewirken kann, ergibt sich ebenfalls keine Antragsberechtigung des Beschwerdeführers für einen Wiedereinsetzungsantrag, da dieser dem Deutschen Patent- und Markenamt gegenüber nicht gehindert war, eine Frist einzuhalten, was Voraussetzung einer Wiedereinsetzung ist (§ 91 Abs. 1 MarkenG). Eine Antragsberechtigung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall würde der in § 28 Abs. 1 MarkenG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers und der Eigenart des Verfahrens als summarisches registerrechtliches Verfahren widersprechen. Nur an den als Markeninhaber Eingetragenen ergeht ein Löschungsvorbescheid gem. § 47 Abs. 3 MarkenG a.F., nur diesem gegenüber wird die Frist des § 47 Abs. 3 Satz 4 MarkenG a.F. in Lauf gesetzt. Bei Fristen außerhalb anhängiger Verfahren wie bei der hier entscheidungsgegenständlichen Frist zur Zahlung von Verlängerungsgebühren ist darum allein auf den als Markeninhaber Eingetragenen abzustellen (vgl. dazu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 91 Rn 26). Da es somit bereits an der Antragsberechtigung fehlt, bedarf es keiner weiteren Erörterung des Widereinsetzungsantrags, der aus den bereits von der Markenabteilung genannten Gründen nicht begründet ist, weil weder vorgebracht worden ist, daß der Antragsteller innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat, noch ein konkreter Vortrag darüber vorliegt, weshalb die Fristversäumnis nicht verschuldet war.

Ströbele Hacker Guth Bb






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Az: 24 W (pat) 135/02


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