Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Mai 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 439/99

(BPatG: Beschluss v. 17.05.2000, Az.: 32 W (pat) 439/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wortzeichen MagicSunfür die Waren

"UV-Lampen, insbesondere für Bräunungsstrahler und Bräunungsröhren".

Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen; hierzu hat sie ausgeführt, daß dem angemeldeten Zeichen keine Unterscheidungskraft zukomme. "Magic" werde für eine Vielzahl von Waren häufig und gerne in der Werbung gebraucht, wobei sein Sinngehalt ("magisch, zauberhaft") allgemein erkannt und erfaßt werde. Es handele sich um ein nahezu universell einsetzbares Werbewort. "Sun" sei den inländischen Verkehrskreisen als Übersetzung des deutschen Wortes "Sonne" ebenfalls ohne weiteres verständlich. Im Bereich der Bestrahlung mittels künstlichem UV-Licht zur Bräunung des Körpers werde "Sun" im Zusammenhang mit einschlägigen Waren als Sachbezeichnung verwendet.

Bei dieser Sachlage spiele es keine Rolle, daß der Gesamtbegriff lexikalisch nicht nachweisbar sei, zumal die beschreibende Aussage deutlich erkennbar sei.

Die mittige Großschreibung allein verleihe der Marke ebenfalls nicht die erforderliche Unterscheidungskraft, da dies ein in der Werbung weithin übliches Gestaltungsmittel sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist auf verschiedene Voreintragungen mit dem Markenbestandteil "Magic" hin und hält den angemeldeten Begriff nicht für beschreibend, da weder "Magic" die dargestellte Bedeutung habe, noch "Sun" "UV-Lampen" unmittelbar bezeichne.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet; im angemeldeten Zeichen fehlt auch nach Auffassung des Senats jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache VII/6 581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft S 64). Selbst diesen geringen Anforderungen wird die vorliegende Anmeldung indes nicht gerecht. Bei "MagicSun" handelt es sich im Hinblick auf die beanspruchten UV-Lampen um eine im Vordergrund stehende Sachangabe. UV-Lampen werden - wie schon der von der Anmelderin unter "insbes" bei der Anmeldung angefügte Verwendungsbereich für Bräunungsstrahler und Röhren zeigt - für die künstliche Bräunung der Haut eingesetzt. Dem Verkehr sind dabei Begriffe wie "Besonnungsanlagen" und "künstliche Sonne" bekannt, weshalb bei dem zum einfachsten englischen Grundwortschatz gehörenden Markenbestandteil "Sun" ausschließlich der Sachbezug zur "Besonnung" eben durch die beanspruchten UV-Lampen gezogen werden wird. Von dieser Sachangabe führt auch die Verbindung von "Sun" mit "Magic" zu dem angemeldeten Zeichen nicht weg. Wie bereits von der Markenstelle ausgeführt, wird Magic in der Werbung universell als Eigenschaftsversprechen eingesetzt (vgl hierzu Rothfuss, Wörterbuch der Werbesprache, 1991, S 139), so daß ausgeschlossen werden kann, daß der Verkehr einen Unternehmenshinweis vermuten wird.

Auch die mittige Großschreibung des Anfangsbuchstaben von "Sun" ist nicht geeignet von der Sachausgabe wegzuführen. Es handelt sich hierbei um eine der Werbepraxis beliebtes Gestaltungsmittel, um die Aufmerksamkeit des Publikums zu gewinnen. Angesichts der häufigen Verwendung wird der Verkehr in der werbeüblichen Gestaltung keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sehen.

Damit fehlt es dem angemeldeten Zeichen an jeglicher Unterscheidungskraft, so daß die Beschwerde keinen Erfolg habe konnte.

Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretarukbr/Hu/prö






BPatG:
Beschluss v. 17.05.2000
Az: 32 W (pat) 439/99


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