Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 3. Juni 2008
Aktenzeichen: I-20 U 207/07

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 03.06.2008, Az.: I-20 U 207/07)

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil der 7. Kammer für Handels-sachen des Landgerichts Düsseldorf vom 15. November 2007 abgeändert, und der Beschluss der Kammer vom 23. August 2007 aufgehoben und wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin vertreibt nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils hochwertige Unterhaltungs-Elektronik in Deutschland und weltweit unter den Markennamen A. und S. Die Antragsgegnerin betreibt als Importeurin ebenfalls Elektrogeräte unter dem Markennamen A. t. Die Antragsgegnerin ist als Importeurin bei der Stiftung "Elektro-Altgeräteregister" (EAR) nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) registriert. Eine Registrierung der Marke A. t. ist nicht erfolgt.

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, die bloße Registrierung der Antragsgegnerin ohne Registrierung der Marke genüge nicht den Anforderungen von § 6 Abs. 2, 3 ElektroG. Die fehlende Registrierung sei geeignet, der Antragsgegnerin einen unmittelbaren Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

Die Antragstellerin hat mit Antrag vom 22. August 2007 beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr das nicht bei der Stiftung "Elektro-Altgeräteregister" unter dem Markennamen A. t. registrierte Produkt als Herstellerin und/oder Importeurin, Erst-Inverkehrbringerin zu vertreiben und in den Verkehr zu bringen.

Diesem Antrag hat das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 23. August 2007 entsprochen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch erhoben und beantragt, die einstweilige Verfügung vom 23. August 2007 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Das Landgericht Düsseldorf hat die Verfügung aufrecht erhalten und darauf hingewiesen, dass § 6 Abs. 2 ElektroG eine gesetzliche Vorschrift sei, die im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Das Elektro- und Elektronikgesetz sehe eine Pflicht zur Registrierung und Angabe der Marke vor. Dies diene der wettbewerblichen Kontrolle der registrierten Hersteller und damit dem Schutz der Hersteller, die sich konform zum Gesetz verhalten. Die Angabe der Marke sei notwendig, um festzustellen zu können, ob ein bestimmtes Gerät von einem registrierten Hersteller zum Verkauf angeboten werde und ob der Hersteller seine Verpflichtungen aus dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz hinsichtlich dieses Gerätes erfülle. Die Angaben eines Herstellers bei der Umsetzung der Regelung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes sei nur nachvollziehbar, wenn alle Informationen nach demselben Raster erfolgen, von der Registrierung über die Mengenmeldungen bis zur Nachweisführung. Ohne Registrierung der Marke sei aber eine unzuverlässige Prüfung zwischen gemeldeten Mengen und Angemessenheit der Garantie nicht möglich. Daraus ergebe sich zwanglos auch die wettbewerbliche Relevanz einer unterlassenen Markenregistrierung. Die Eignung zur Verschaffung nicht unerheblicher Wettbewerbsvorteile ergebe sich schon aus der ohne Markenregistrierung erschwerten Möglichkeit der Überprüfung. Die Erschwerung der Kontrolle würde es einem Hersteller erleichtern, sich den Verpflichtungen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz zu entziehen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin meint: Das Landgericht habe nicht hinreichend zwischen der fehlenden Registrierung der Herstellereigenschaft und der fehlenden Registrierung der Marke unterschieden. Nur für den Fall einer fehlenden Registrierung der Herstellereigenschaft sehe das Elektro- und Elektronikgerätegesetz Sanktionen vor (§ 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG). Die Registrierungspflicht aus dem Elektro- und Elektrogerätegesetz sei rein herstellerbezogen und nicht produktbezogen. Sofern in einem Register auch noch Daten zu den Marken erhoben werden, handle es sich um nicht rechtserhebliche Daten mit rein informatorischem Charakter. Im Übrigen würde eine Einbeziehung der Marken dazu führen, dass eine inakzeptable Rechtsunsicherheit entstünde, weil die Handelspartner der Registrierungsnummer nicht mehr sicher entnehmen könnten, ob diese Nummer für die Registrierung der Gerätemarke erteilt worden ist, die Gegentand eines Geschäfts sein soll. Das Landgericht habe im Übrigen die wettbewerbliche Relevanz zu Unrecht bejaht. Ein registrierter Hersteller, der lediglich einen Markennamen nicht angibt, erlange keinen finanziellen Vorteil.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils "die Klage abzuweisen".

Die Antragstellerin beantragt,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Die Antragstellerin meint: Bei einem Vertrieb über die Antragsgegnerin als Generalimporteurin sei die Angabe einer Marke notwendig. Der Gesetzgeber habe die Registrierung von Marken vorgesehen, um genau zu sehen, welche Marken in den Verkehr gebracht werden und welche Tonnagen dieser Marken schlussendlich entsorgt werden müssen und werden. Hersteller im Sinne des Gesetzes sei auch derjenige, der entsprechende Marken fremder Hersteller in Deutschland in den Verkehr bringe. Da die Berufungsbeklagte Produkte A. t. nicht unter dem registrierten Namen in Verkehr gebracht habe, habe sie mithin als nicht registrierte Herstellerin dieses Produktes gehandelt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien zweiter Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist begründet; das angefochtene Urteil ist demgemäß abzuändern, die Beschlussausfertigung aufzuheben und der Verfügungsantrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin hat zwar Pflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz verletzt (1.); dieser Verstoß war jedoch nicht wettbewerbsrechtlich relevant (2.).

1.

Die Antragsgegnerin hätte nach § 6 ElektroG ihre Marken registrieren lassen müssen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG muss der Registrierungsantrag "die Marke", die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten enthalten. Nach § 6 Abs. 2 Satz 5, ElektroG dürfen Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen oder deren Registrierung widerrufen ist, Elektro- und Elektronikgeräte nicht in den Verkehr bringen. Nach § 16, ElektroG registriert die zuständige Behörde den Hersteller auf dessen Antrag mit der Marke, der Firma, den Ort der Niederlassung oder dem Sitz, der Anschrift, den Namen des Vertretungsberechtigten sowie der Geräteart und erteilt eine Registrierungsnummer. Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt, das allerdings mit Bescheid vom 06.07.2005 die Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR), mit der Erfüllung der hoheitlichen Maßnahmen aus § 16 ElektroG beliehen hat. Nach Absatz 3 der Vorschrift kann die zuständige Behörde bzw. als Beliehener die EAR die Registrierung und Registrierungsnummer widerrufen, wenn der Hersteller eine nach § 6 Abs. 3

ElektroG erforderliche Garantie nicht vorlegt oder seine Abholpflichten nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ElektroG schwerwiegend verletzt.

Die Stiftung EAR gibt u.a. auf ihrer eigenen Homepage unter "fragen728" folgende Erläuterung: "Was ist die Registrierungsnummer, was beinhaltet sie und wozu dient sie€" Antwort: "Die Registrierungsnummer identifiziert einen registrierten Hersteller eindeutig. Ein registrierter Hersteller hat grundsätzlich nur eine Registrierungsnummer, unabhängig davon, für wie viel Marken und/oder Gerätearten er registriert ist. Sie wird dem Hersteller bei der Stammregistrierung nach der vollständigen Eingabe aller Daten für mindestens eine Marke und eine Geräteart und deren Prüfung durch die EAT durch den Registrierungsbescheid mitgeteilt. Sie bleibt bestehen, solange der Hersteller registriert ist, und ist Bestandteil der Veröffentlichung der registrierten Hersteller. Jeder registrierte Hersteller muss die Registrierungsnummer im schriftlichen Geschäftsverkehr führen (§ 6 Abs. 2 Satz 4 ElektroG)." Es muss also bei der Erst-Registrierung wenigstens eine Marke und eine Geräteart registriert und einem Hersteller zugewiesen sein. Kommen dann noch nachträglich weitere Marken auf den Markt, ändert dies nichts daran, dass die Erst-Registrierungspflichten erfüllt sind.

Unter "fragen634" wird dann noch einmal die Verbindung von Marke und Registrierung präzisiert. Zu der Frage: "An welchen Stellen ist die Zuordnung zur Marke erforderlich€" heißt es: "Damit ist die Angabe der Marke bei der Registrierung gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Dass alle Begriffe in der Einzahl verwendet werden, impliziert, dass mehrere Registrierungen erforderlich sind, wenn einer der Begriffe in der Mehrzahl existiert. Dies kann, für denselben Hersteller, in Form von Ergänzungsregistrierungen unter derselben Registrierungsnummer erfolgen. Ein Hersteller, der mehrere Marken und/oder Gerätearten in Verkehr bringt, muss entsprechend so viele Ergänzungsregistrierungen vornehmen, wie er Gerätearten,-marken,-kombinationen in Verkehr bringt. Alternativ kann er auf jede seiner Marken und die dazugehörigen Gerätearten eine separate Registrierung beantragen."

Aus all dem ergibt sich, dass das Landgericht Düsseldorf mit seiner Wertung in Bezug auf das Elektro- und Elektronikgerätegesetz Recht hat. Zwar sind die Registrierungsverpflichtungen herstellerbezogen. Dennoch geht das Gesetz von einem Raster Hersteller, Marke, Geräteart aus. Auch wenn die Registrierungsnummer auch nur auf den jeweiligen Hersteller bezogen ist, soll durch die gleichzeitige Bindung an die Marke bewirkt werden, dass die Vertreiber nachvollziehen können, ob der Hersteller seine Verpflichtungen für die in Frage stehenden Geräte erfüllt hat. Die Antragsgegnerin hätte daher so viele Ergänzungsregistrierungen vornehmen müssen, wie Gerätemarken in Verkehr gebracht werden. Sie hätte auch für jede einzelne Marke eigenständige Registrierung beantragen können.

2.

Der Rechtsverstoß ist jedoch mangels hinreichendem Marktbezugs nicht wettbewerbsrechtlich relevant. Die Verpflichtung zur Angabe der Herstellermarken ist keine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Die generelle Pflicht des Distributors zur Registrierung seines Unternehmens nach § 6 II ElektroG ist zwar - wie der Senat schon früher ausgeführt hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2007 - 20 W 18/07) - eine gesetzliche Vorschrift, die i.S. des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dies hat damit zu tun, dass die Herstellerregistrierung nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG Voraussetzung für den Vertrieb von Elektro- und Elektronikgeräten ist. Die Verletzung der Markenregistrierungspflicht löst aber ein solches produktbezogenes Vertriebsverbot nicht aus. Sie führt - jedenfalls nach dem Vortrag der Parteien im vorliegenden Eilverfahren - in der Sache nicht zu erheblichen Wettbewerbsvorteilen des rechtsbrüchigen Unternehmens; die Frage nach den Vorteilen ist in der Berufungsverhandlung ohne konkrete Antwort geblieben. Nach § 14 Abs. 5 ElektroG wird die Menge der von jedem registrierten Hersteller abzuholenden Altgeräte nach dem Anteil dieses Herstellers an der Gesamtmenge der Elektrogeräte bestimmt. Für diese Mengenberechnung ist die Markenbezeichnung der jeweiligen Altgeräte - soweit im vorliegenden Verfahren ersichtlich - vor allem auch im Hinblick auf § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 ElektroG nicht relevant; denn den Behörden bekannt sind der registrierte Distributor ebenso wie die Gerätemengen. Die zusätzliche Nennung der Marken mag die Arbeit der EAR-Stiftung erleichtern und die Zuordnung von Geräten zu einem bestimmten Hersteller einfacher machen. Dann würde die Regelung allerdings letztendlich nur den Zweck verfolgen, die Entsorgung von Elektrogeräten zu erleichtern (dazu Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955 (959)). Ein damit direkt verknüpfter, darüber hinausgehender Schutz von Marktteilnehmern, insbesondere von Konkurrenten oder Verbrauchern, oder ein mit der Rechtsverletzung verbundener erheblicher finanzieller Vorteil sind nicht ersichtlich.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

4.

Gegen die Berufungsurteile im einstweiligen Rechtsschutz findet gemäß § 542 Abs. 2 ZPO eine Revision nicht statt. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist mithin nicht veranlasst.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 03.06.2008
Az: I-20 U 207/07


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