VerfGH des Landes Berlin:
Beschluss vom 23. Mai 2006
Aktenzeichen: 82/06

(VerfGH des Landes Berlin: Beschluss v. 23.05.2006, Az.: 82/06)

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. Mai 2006, mit dem ihr Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf eine von ihr erhobene und noch nicht entschiedene Vollstreckungsgegenklage vom 29. März 2006 zurückgewiesen wurde. Diesem Verfahren liegt ein rechtskräftiger Beschluss des Landgerichts vom 5. Januar 2006 zugrunde, womit der Beschwerdeführerin auf Antrag des Beteiligten zu 2. aufgegeben wurde, im Rahmen der nächsten erreichbaren KLARTEXT-Sendung folgende Gegendarstellung verlesen zu lassen und auszustrahlen:

"Gegendarstellung

Am 14.12. 2005 wurde in der Sendung KLARTEXT im Rahmen eines Beitrages über IM-Vorwürfe gegen einen meiner Mandaten u. a. wie folgt berichtet:

"Leipziger Stasi-Zentrale. Hier liegen auch die Akten über (€). I. H. hat 1990 mit anderen dafür gesorgt, dass diese Unterlagen nicht vollständig vernichtet wurden - obwohl D., damals I., das verlangte."

Darüber hinaus wurde ich in dem Beitrag als 'Aktenvernichter von 1990' bezeichnet.

Hierzu stelle ich fest:

1990 bestätigte ich ein Verlangen auf Herausgabe von Leipziger Stasi-Unterlagen zu deren Vernichtung. Das geschah aber aufgrund eines Beschlusses des Zentralen Runden Tisches. Auf meine Veranlassung wurden 1990 keine Stasi-Unterlagen vernichtet.

Z., den 3.1. 2006

D."

Die Beschwerdeführerin strahlte die Gegendarstellung in der KLARTEXT-Sendung vom 22. März 2006 aus und ließ im Anschluss daran folgenden Text verlesen:

"Hierzu bemerkt die Redaktion:

Dr. D. sagt die Unwahrheit. Den von ihm behaupteten Beschluss des Zentralen Runden Tisches hat es nie gegeben. Dies ist ihm sogar schon von einem Oberlandesgericht bescheinigt worden und ergibt sich im Übrigen aus den vollständig dokumentierten Wortprotokollen des Zentralen Runden Tisches, in denen kein derartiger Beschluss enthalten ist."

Mit Schreiben vom 24. März 2006 ließ der Beteiligte zu 2. der Beschwerdeführerin mitteilen, dass er die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 5. Januar 2006 weiter betreiben werde, da die verlesene Gegendarstellung durch die redaktionelle Anmerkung entwertet worden sei. Die Beschwerdeführerin erhob darauf hin unter dem 29. März 2006 Vollstreckungsgegenklage und beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Das Landgericht wies den Antrag durch Beschluss vom 30. März 2006 mit der Begründung zurück, die Beschwerdeführerin sei ihrer Verpflichtung zum Abdruck der Gegendarstellung nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Auf die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin hin hob der Verfassungsgerichtshof diese Entscheidung durch Beschluss vom 25. April 2006 - VerfGH 59/06 - wegen Verletzung des Grundrechts der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.

Durch Beschluss vom 11. Mai 2006 wies das Landgericht den Antrag der Beschwerdeführerin erneut zurück und führte zur Begründung aus, die verlesene Glossierung genüge auch in Ansehung der grundrechtlich verbürgten Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin nicht dem Grundsatz der Waffengleichheit. Die Gegendarstellung werde allein durch den Einleitungssatz, wonach der Beteiligte zu 2. die Unwahrheit sage, "erschlagen". Es hätte der Beschwerdeführerin frei gestanden, darauf hinzuweisen, dass die Gegendarstellung unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt zu veröffentlichen gewesen sei und sodann entsprechende Tatsachen anzuführen. Die gewählte Formulierung richte das Augenmerk des Zuschauers nicht auf die genannten Tatsachen, sondern in erster Linie plakativ auf die Unwahrheit der Gegendarstellung. Eine solche Hervorhebung des Unwahrheitsgehalts der Gegendarstellung sei nicht mehr zulässig.

Mit der gegen den Beschluss des Landgerichts erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin erneut eine Verletzung ihres Grundrechts auf Meinungsfreiheit. Das Landgericht habe den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. April 2006 ignoriert und die dort geforderte Grundrechtsabwägung nicht vorgenommen. Das Landgericht habe nur mit anderen Worten seine bereits in dem aufgehobenen Beschluss geäußerte Auffassung wiederholt, dass die Gegendarstellung durch die Hervorhebung der Unwahrheit entwertet werde. Inhalt und Gewicht der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin würden nicht einmal erwähnt, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vom Verfassungsgerichtshof hieraus abgeleiteten Anforderungen fehle.

Die Beteiligten haben gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.

1. Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestehen nicht; der Verfassungsgerichtshof verweist insoweit auf seine Ausführungen zur Rechtswegerschöpfung und Grundrechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den Beschlüssen vom 5. April 2006 (VerfGH 59 A/06) und 25. April 2006 (VerfGH 59/06), die auch im vorliegenden Verfahren Gültigkeit haben.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts vom 11. Mai 2006 enthält entgegen § 30 Abs. 1 VerfGHG die vom Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom 25. April 2006 (VerfGH 59/06) geforderte nachvollziehbare Grundrechtsabwägung nicht und verletzt deshalb erneut die in Art. 14 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - verbürgte Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin.

Der Verfassungsgerichtshof hat dazu im Beschluss vom 25. April 2006 ausgeführt:

"Bei der Prüfung und Anwendung der die Meinungsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 VvB beschränkenden Normen, hier § 9 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg - BlnBraRStV - (GVBl. 2003, S. 222), der die Rechtsgrundlage des gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Gegendarstellungsanspruchs des Beteiligten zu 2. bildet, ist durch die Fachgerichte regelmäßig eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter vorzunehmen. Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht demnach bei der - mangels ausdrücklicher gesetzlicher Glossierungsbeschränkung im BlnBraRStV - auslegungsbedürftigen Frage, ob es sich bei der redaktionellen Anmerkung der Beschwerdeführerin zu der am 22. März 2006 ausgestrahlten Gegendarstellung des Beteiligten zu 2. um eine zulässige Erwiderung oder wegen des Inhalts oder der Art und Weise der Erwiderung um eine unzulässige 'Entwertung' der Gegendarstellung handelte, eine Abwägung zwischen dem durch die Gegendarstellung geschützten Persönlichkeitsrecht des Beteiligten zu 2. sowie der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin zu treffen (vgl. zum Abwägungsgebot in Gegendarstellungsfällen BVerfGE 97, 125 (150 f.); 97, 157 (167); NJW 2004, 1235 f.).

Hierbei begegnet der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, dass (auch ohne gesetzliche Glossierungsbeschränkung) bei "Entwertung" der Gegendarstellung durch Inhalt oder Form einer redaktionellen Anmerkung der entsprechende Anspruch noch nicht erfüllt sei, sondern die Gegendarstellung erneut - und zwar ohne den unzulässigen Zusatz - auszustrahlen sei, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken€ Eine Entwertung der Gegendarstellung durch redaktionelle Anmerkungen wird demnach vor allem bei wertenden Stellungnahmen, etwa hämischen Kommentaren oder sonst herabsetzenden Pauschalurteilen (die Gegendarstellung sei "irreführend" oder "frei erfunden", vgl. etwa OLG Hamburg, AfP 1971, 91 f; LG Frankfurt, NJW-RR 1988, 1022 f.; Soehring, a. a. O., S. 608; Wenzel, a. a. O., S. 745; Prinz/Peters, a. a. O., S. 449 f.) angenommen. Angaben tatsächlicher Art im Anschluss an die Gegendarstellung sollen dagegen grundsätzlich zulässig sein; insbesondere sollen die Medien berechtigt bleiben, auch im Rahmen einer Anmerkung auf der Richtigkeit ihrer früheren Darstellung zu bestehen oder sie zu wiederholen und zu vertiefen (vgl. OLG Dresden, AfP 2001, 523; Soehring, a. a. O., S. 609). Dieses auf Mitteilung von Tatsachen bezogene Erwiderungsrecht wird unter anderem daraus gefolgert (vgl. OLG Dresden a. a. O.), dass im Verfahren über den Anspruch auf eine Gegendarstellung eine Prüfung der Wahrheit der in ihr enthaltenen Behauptungen nicht stattfindet (so schon BGH, NJW 1964, 1132 ff.; st. Rspr.).

Für die Frage, ob die streitgegenständliche redaktionelle Anmerkung der Beschwerdeführerin im Anschluss an die verlesene Gegendarstellung danach eine zulässige, vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützte Erwiderung oder in Kollision mit dem Persönlichkeitsrecht des Beteiligten zu 2. eine unzulässige Entwertung dessen Gegendarstellungsanspruchs war, hätte das Landgericht seine Abwägung nachvollziehbar darlegen müssen.

Der Beschluss enthält keine ausdrückliche Abwägung. Das Landgericht hat sein Ergebnis, die Gegendarstellung des Beteiligten zu 2. sei durch die Anmerkung entwertet worden, lediglich darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin die "Unwahrheit" der Gegendarstellung "hervorgehoben" habe, "noch dazu" mit "detaillierter Begründung". Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, ob das Landgericht (allein) wegen des Begriffs der "Unwahrheit" im ersten Satz der Anmerkung ein herabsetzendes Werturteil angenommen hat - insofern hätte sich allerdings eine Abgrenzung zur Tatsachenbehauptung aufgedrängt (nach OLG Hamburg, AfP 1971, 91 (92) soll der Begriff "unwahr" etwas anderes darstellen als das unzulässige "Werturteil", die Gegendarstellung sei "irreführend"). Ebenfalls bleibt unklar, ob - wie die Formulierung im Beschluss "noch dazu mit detaillierter Begründung" nahe legt - der Vorhalt der "Unwahrheit" insbesondere in Verbindung mit den nachfolgenden Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerin zur fehlenden Existenz eines Beschlusses des "Runden Tisches" als entwertend angesehen wurde (wobei ebenfalls nicht deutlich wird, ob wegen der Ausführlichkeit der Begründung als solcher oder wegen ihres Inhalts). Um dem Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Meinungsfreiheit im Rahmen der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht des Beteiligten zu 2. gerecht zu werden, wäre jedoch eine genauere Darlegung und Begründung erforderlich gewesen, zumal Tatsachenbehauptungen in redaktionellen Anmerkungen - wie oben dargestellt - ganz überwiegend als zulässig angesehen werden. Hier kommt noch hinzu, dass die Gegendarstellung des Beteiligten zu 2. erstmals Tatsachenbehauptungen zu einem Beschluss des "Runden Tisches" enthielt, die in der Ausgangsmitteilung der Beschwerdeführerin keine Entsprechung gefunden hatten, so dass ein nachvollziehbares Bedürfnis der Beschwerdeführerin bestand, sich erstmalig auch zu diesen neu eingeführten und im voran gegangenen gerichtlichen Gegendarstellungsverfahren lediglich auf offensichtliche Unrichtigkeit geprüften Tatsachenbehauptungen des Beteiligten zu 2. zu äußern. Soweit in der redaktionellen Anmerkung zur Erläuterung der Auffassung der Beschwerdeführerin wiederum neue, den Beteiligten zu 2. betreffende Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden (etwa zum Inhalt einer obergerichtlichen Entscheidung), wäre bei der Abwägung auch zu bedenken gewesen, dass insoweit erneut ein Anspruch auf Gegendarstellung durch den Beteiligten zu 2. in Betracht kam (vgl. OLG München, NJW-RR 1999, 965 f., LG Oldenburg, AfP 1986, 80; Wenzel, a. a. O., S. 745; Prinz/Peters, a. a. O., S. 450; Seitz/Schmidt/Schoener, a. a. O., Rn. 437). Die Begründung des Landgerichts lässt mithin nicht erkennen, dass es bei seiner Entscheidung den Umfang des Schutzbereichs der durch Art. 14 Abs.1 VvB verbürgten Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin hinreichend berücksichtigt und erwogen hat."

Auch der Beschluss des Landgerichts vom 11. Mai 2006 enthält die geforderte begründete Grundrechtsabwägung nicht. Das Landgericht hebt hierin einseitig - auch durch Einfügung eines Zitats aus einer älteren Entscheidung des Kammergerichts - lediglich das durch den Gegendarstellungsanspruch zu schützende Persönlichkeitsrecht des Beteiligten zu 2. hervor, ohne auch die grundrechtliche Position der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise herauszuarbeiten und abzuwägen. Dazu wäre es erforderlich gewesen, den Abwägungsmaßstab für die Frage einer "Entwertung" der Gegendarstellung verständlich aufzuzeigen, die Grenzen einer von der Meinungsäußerungsfreiheit noch geschützten redaktionellen Anmerkung - ggf. in Auseinandersetzung mit der hierzu veröffentlichten Rechtsprechung - darzulegen, in diesen Kontext den vom Landgericht monierten Begriff der "Unwahrheit" im ersten Satz der Anmerkung - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erläuterungen - nachvollziehbar als Tatsachenbehauptung oder Werturteil einzuordnen und hieraus eine den Schutzbereich beider Grundrechte vertretbar abwägende rechtliche Folgerung zu ziehen.

Der Beschluss des Landgerichts erschöpft sich jedoch darin, eine Entwertung der Gegendarstellung wegen "Hervorhebung des Unwahrheitsgehalts" ohne nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. April 2006 aufgeführten und oben nochmals beschriebenen Abwägungskriterien nur zu behaupten. Die Begründung des Landgerichts lässt mithin wiederum nicht erkennen, dass es bei seiner Entscheidung den Umfang des Schutzbereichs der durch Art. 14 Abs.1 VvB verbürgten Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin hinreichend berücksichtigt und erwogen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.






VerfGH des Landes Berlin:
Beschluss v. 23.05.2006
Az: 82/06


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