Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 1. August 2001
Aktenzeichen: 1 BvR 1188/92

(BVerfG: Beschluss v. 01.08.2001, Az.: 1 BvR 1188/92)

Tenor

Die Urteile des Landgerichts Mannheim vom 1. September 1989 - 7 O 15/89 -, des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. August 1990 - 6 U 249/89 - und des Bundesgerichtshofes vom 11. Juni 1992 - I ZR 226/90 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil des Bundesgerichtshofes wird aufgehoben.

Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer anlehnenden bezugnehmenden Werbung.

I.

1. Die Parteien des Ausgangsverfahrens sind Wettbewerber in der Herstellung und im Vertrieb von Arzneimitteln. Zu ihrem Produktsortiment gehört jeweils auch ein Mittel mit dem Wirkstoff Glibenclamid, das der Bekämpfung von Altersdiabetes dient. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die B. GmbH, die zu den forschenden Arzneimittelunternehmen zählt, war zusammen mit der H. AG Inhaberin eines 1983 ausgelaufenen Patents für diesen Wirkstoff. Sie vertrieb ihn unter dem Markennamen "Euglucon". Nach dem Ende des Patentschutzes brachten andere Pharmahersteller, unter anderem die Beschwerdeführerin, in der Fachsprache als "Generika" bezeichnete Präparate mit demselben Wirkstoff auf den Markt. Die Beschwerdeführerin vertrieb ihr Präparat zu einem niedrigeren Preis als das Original-Medikament unter der Bezeichnung "Glibenclamid-ratiopharm 3,5".

Die Beschwerdeführerin warb für ihr Präparat in der "Ärzte Zeitung" vom 28./29. Oktober 1988 mit einer ganzseitigen Anzeige. In deren Kopfzeile wurde durch Balken hervorgehoben auf den Namen des Medikamentes aufmerksam gemacht. Darunter hieß es zweizeilig in gut 2 cm hoher Schrift "Therapeutische Äquivalenz bewiesen". Alsdann folgte ebenfalls zweizeilig in einer Schrift, deren Höhe etwa ein Drittel der vorstehenden ausmachte, der Satz "Verlangen Sie diesen Beweis - fordern Sie die multizentrische Doppelblindstudie an Typ II-Diabetikern an". Von diesem Text wies ein Pfeil auf einen Gutschein hin, mit dem die Studie angefordert werden konnte.

Dem war eine wissenschaftliche Kontroverse vorausgegangen. Bis kurz vor Ablauf des Patentschutzes hatte die Klägerin zusammen mit der Firma H. "Euglucon" vertrieben, das 5 mg des Wirkstoffs Glibenclamid enthielt und in seiner Bioverfügbarkeit der Gruppe der mittelschnell freisetzenden Glibenclamid-Arzneimittel angehörte. Die Klägerin gestaltete alsdann im Jahre 1983 die Art der pharmazeutischen Aufbereitung (Galenik) ihres Euglucon-Präparates neu und brachte es unter der Bezeichnung "Euglucon N" auf den deutschen Markt. Es enthielt nur noch 3,5 mg Wirkstoff und wies eine schnellere Bioverfügbarkeit auf. In letzterer Hinsicht entspricht das Präparat der Beschwerdeführerin demgegenüber weitgehend dem ursprünglichen Euglucon.

In den Jahren 1985 und 1986 wurden Studien veröffentlicht, die sich mit der biologischen und der therapeutischen Äquivalenz der beiden Präparate befassten. Erstere erwies sich als nicht gegeben; letztere blieb streitig. Die Beschwerdeführerin gab daraufhin die Studie in Auftrag, welche den Anlass zu der umstrittenen Werbung gab. Diese Studie, die wiederum das Präparat der Beschwerdeführerin mit "Euglucon N" verglich, gelangte zu dem Ergebnis, die beiden Präparate seien therapeutisch äquivalent.

2. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens sah in der Anzeige eine wettbewerbswidrige anlehnende Werbung. Für die Anlehnung habe kein hinreichender Anlass bestanden. Die Werbung sei auch inhaltlich unzutreffend, weil bei fehlender Bioäquivalenz zwei Präparate nicht therapeutisch äquivalent sein könnten. Sie klagte gegen die Beschwerdeführerin auf Unterlass- ung jedweder Werbung für das betreffende Präparat mit der Aussage: "Glibenclamid-ratiopharm 3,5, Therapeutische Äquivalenz bewiesen". Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe zurück, dass sich das Unterlassungsgebot nur auf die konkrete Anzeige beziehe.

Die Revision der Beschwerdeführerin blieb im Wesentlichen ohne Erfolg (vgl. BGH, NJW 1992, S. 2969).

3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 GG, ferner gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 GG.

II.

Die Voraussetzungen einer stattgebenden Kammerentscheidung sind gegeben (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 12. Dezember 2000 (BVerfGE 102, 347 - Benetton-Werbung) eine Grundsatzentscheidung zur Bedeutung des Grundrechts auf Meinungs- und Pressefreiheit im Wettbewerbsrecht getroffen. Damit sind die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fragen im Wesentlichen geklärt. Nach den in dieser Entscheidung niedergelegten Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen Urteile verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung.

1. Die streitige Anzeige fällt in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Der Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG steht nicht entgegen, dass die untersagte Anzeige der Anpreisung von Waren und der Kundenwerbung dient. Denn der Schutz der Meinungsfreiheit erstreckt sich auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen sowie reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat (vgl. BVerfGE 30, 336 <352>; 71, 162 <175>; 102, 347 <359>).

Die in der Anzeige enthaltenen Äußerungen der Beschwerdeführerin sind Meinungen im Rechtssinne. Meinung ist durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt (vgl. BVerfGE 61, 1 <9>; 85, 1 <14>; 90, 241 <247>). Indem die Beschwerdeführerin die therapeutische Äquivalenz des von ihr vertriebenen Medikaments als "bewiesen" bezeichnet und in diesem Zusammenhang auf die Doppelblindstudie Bezug nimmt, macht sie sich deren Ergebnis zu Eigen. Darin liegt eine Stellungnahme, die sich nicht in der bloßen Wiedergabe und Herausstellung der in der Studie gewonnenen Erkenntnisse erschöpft. Vielmehr äußert sich die Beschwerdeführerin, die als Herstellerin von Medikamenten auf den Gebieten der pharmazeutischen und der medizinischen Wissenschaft Sachkunde für sich in Anspruch nimmt, billigend zu der Studie.

2. Grundlage für den Eingriff in die Meinungsfreiheit ist § 1 UWG. Untersagt sind im geschäftlichen Verkehr Handlungen zum Zwecke des Wettbewerbs, die gegen die guten Sitten verstoßen. § 1 UWG ist ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 62, 230 <245>; 85, 248 <263>; 102, 347 <360>). Die Vorschrift ist hinreichend bestimmt (vgl. BVerfGE 102, 347 <360 f.>). Auch befindet sich ihr Regelungsziel, unzulässige Praktiken im Wettbewerb zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Ausgleich zu ermöglichen, mit der Wertordnung des Grundgesetzes in Einklang (vgl. BVerfGE 32, 311 <316>; 102, 347 <360>). Die Legitimität des Rechtsgüterschutzes (vgl. BVerfGE 100, 313 <373>) steht außer Frage.

3. Die Ausgangsgerichte haben indes bei der Auslegung und Anwendung des § 1 UWG Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit verkannt.

a) Wenn eine zivilrechtliche Entscheidung die Meinungsfreiheit berührt, fordert Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, dass die Gerichte bei Auslegung und Anwendung der privatrechtlichen Regelungen der Bedeutung des Grundrechts Rechnung tragen. Die allgemeinen Gesetze sind so auszulegen und in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder so einzuschränken, dass der besondere Gehalt der Meinungsfreiheit dabei zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 7, 198 <206 ff.>; 61, 1 <10 f.>; 102, 347 <362>; stRspr). Im Einzelnen ist dies Sache der Zivilgerichte. Das Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn Fehler erkennbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, namentlich vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 102, 347 <362>).

b) Das an die Beschwerdeführerin gerichtete Gebot, die Werbung zu unterlassen, ist ein Eingriff in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Er bedarf der Rechtfertigung. Die angegriffenen Entscheidungen zielen darauf ab, vermeintlich wettbewerbswidriges Verhalten zu untersagen. Anknüpfungspunkt für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ist die Gefahr eines Wettbewerbsverstoßes. Ist ein solcher bereits begangen worden, kommt das Unterlassungsgebot bei Wiederholungsgefahr in Betracht (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., München 2001, Einl UWG, Rn. 260). Folglich muss eine Fallprüfung, die der Bedeutung und Tragweite des berührten Grundrechts Rechnung tragen soll, bei der Frage ansetzen, ob die in der Werbeaussage liegende Meinungsäußerung nach Inhalt und Form eine hinreichende Gefährdung des von § 1 UWG geschützten Rechtsgutes mit sich bringt.

aa) Die Bestimmung des Schutzgutes einer Norm ist grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte (BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 84, 372 <379>; 85, 248 <257 f.>; 102, 347 <362>). In den angegriffenen Urteilen wird die Frage nach dem Schutzgut des § 1 UWG nicht abgehandelt. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in anderen Entscheidungen die Lauterkeit des Leistungswettbewerbs als das von § 1 UWG erfasste Schutzgut umschrieben. Dieser soll im Interesse der Wettbewerber, der sonstigen Marktbeteiligten, allen voran der Verbraucher, und der Allgemeinheit von Wettbewerbshandlungen freigehalten werden, die dem sittlich-rechtlichen Empfinden widersprechen (vgl. BGHZ 140, 134 <138>; BGH, NJW 2000, S. 864; BGHZ 144, 255). Missbilligt werden hiernach vor allem unlautere Einflussnahmen auf die freie Entschließung des Kunden, Behinderungen der Mitbewerber mit nicht leistungsgerechten Mitteln, Nachahmung und Ausbeutung, Schaffung eines Wettbewerbsvorsprungs durch Missachtung gesetzlicher Schranken und Einsatz vornehmlich machtbedingter Vorteile, mithin Verhaltensweisen, welche die Funktionsfähigkeit des Leistungswettbewerbs im wettbewerblichen Handeln einzelner Unternehmen oder als Institution stören (vgl. Baumbach/Hefermehl, Einl UWG, Rn. 98 ff.).

Diese Schutzgutbestimmung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 32, 311 <316>; 51, 193 <214 f.>; 102, 347 <360, 364>). Eine tragende Grundlage findet sie auch in der aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleiteten Privatautonomie als einem Strukturelement der freiheitlichen Gesellschaftsordnung (vgl. BVerfGE 81, 242 <254>). Die Privatautonomie als Grundlage des Verhaltens am Markt wirkt sich zugunsten aller Marktteilnehmer aus.

bb) Eine Beschränkung der Meinungsäußerung setzt nach § 1 UWG ein gegen die guten Sitten verstoßendes Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs voraus. § 1 UWG schützt nicht gute Sitten als solche, sondern als Grundlage der Funktionsfähigkeit des Leistungswettbewerbs. Daher reicht der Bezug auf Sozialnormen oder gute kaufmännische Sitten im Wettbewerb nicht, soweit deren Verletzung die Funktionsfähigkeit des Leistungswettbewerbs unberührt lässt. Beeinträchtigungen der Meinungsfreiheit können auf der Grundlage des § 1 UWG daher nur bei Gefährdungen dieses Schutzguts gerechtfertigt sein.

Die eigenständige Feststellung einer Gefährdung des Leistungswettbewerbs ist in den angegriffenen Urteilen nicht enthalten. Stattdessen haben sich die Gerichte allein auf die Fallgruppe der anlehnenden bezugnehmenden Werbung bezogen, deren charakteristisches Merkmal darin besteht, dass der Werbende die von dem Konkurrenten erbrachte Leistung im Wege der Gleichstellung zum eigenen Vorteil ausnutzt (vgl. Baumbach/Hefermehl, § 1, Rn. 547 ff.). Diese Fallgruppe ist ebenso wie die der im Benetton-Urteil behandelten Schockwerbung (vgl. BVerfGE 102, 347) von der Rechtsprechung zu § 1 UWG entwickelt worden. Die Bildung solcher im Gesetz nicht ausdrücklich enthaltener Fallgruppen fällt in die Auslegungskompetenz der Fachgerichte. Die Orientierung an typischen Situationen der Gefährdung des Schutzguts ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die betreffenden Fallgruppen einerseits kollidierenden grundrechtlichen Positionen in abstrakter Weise Rechnung tragen sowie andererseits bei der Rechtsanwendung im konkreten Fall eine die betroffenen Interessen erfassende Abwägung ermöglichen. Dementsprechend ist das Bundesverfassungsgericht im Benetton-Urteil nicht von den Tatbestandselementen der betroffenen Fallgruppe ausgegangen, sondern hat das angegriffene Unterlassungsgebot eigenständig am Maßstab des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bewertet (vgl. BVerfGE 102, 347 <364 ff.>). So ist auch in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden vorzugehen.

cc) Wird ein möglicherweise wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne von § 1 UWG in einer Meinungsäußerung gesehen, ist die Meinungsfreiheit schon bei der Prüfung des Verstoßes gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr und der sich daraus ergebenden Gefährdung des Leistungswettbewerbs zu berücksichtigen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der guten Sitten und die Gefährdung des Schutzguts sind mithin nicht allein durch Feststellung der Tatbestandselemente der einschlägigen Fallgruppe zu bestimmen. Wohl aber kann von ihnen eine aus praktischer Erfahrung gewonnene Indizwirkung für die Sittenwidrigkeit und die Gefährdung des Leistungswettbewerbs ausgehen. Demnach müssen die Fachgerichte, soweit sie auf bereits entwickelte Fallgruppen zurückgreifen oder neue bilden, prüfen, ob die Indizwirkung auch angesichts der sich daran anschließenden Rechtsfolge, der Einschränkung der Meinungsfreiheit, gerechtfertigt ist. Darüber hinaus muss die angegriffene Äußerung nach den Gegebenheiten des Einzelfalls so schwerwiegend sein, dass sie eine hinreichende Gefährdung des Leistungswettbewerbs bewirkt.

c) Für Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit der zur Durchsetzung des § 1 UWG dienenden beschränkenden Maßnahme, das heißt hier zur Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit des Unterlassungsgebots, ist erst nach Feststellung der Gefährdung des Schutzgutes Raum. Dafür bietet der vorliegende Fall nach dem von den Gerichten ermittelten Sachstand keinen Anlass.

d) Die Bewertung des Verhaltens der Beschwerdeführerin als Verstoß gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr knüpft an die Deutung des Inhalts der Werbeanzeige an. Diese ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wohl aber die daran anschließende Subsumtion unter § 1 UWG.

aa) Die Gerichte deuten die Aussage in der Werbeanzeige dahingehend, durch ihren Text werde konkludent auf das von der Klägerin vertriebene Medikament Bezug genommen und zu erkennen gegeben, dass der Arzt einen Patienten auf das Generikum der Beschwerdeführerin umstellen könne. Die Aussage "Therapeutische Äquivalenz bewiesen" stütze sich auf die Ergebnisse der Doppelblindstudie. Diese Ausdeutung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

bb) Die auf dieser Ausdeutung aufbauende Lösung des Falles genügt indes nicht den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Die Fachgerichte subsumieren den Sachverhalt unter die Merkmale der anlehnenden bezugnehmenden Werbung und prüfen anschließend, ob der Vorwurf der Sittenwidrigkeit ausnahmsweise entfällt, weil die Äußerung die Grenzen des Erforderlichen und der wahrheitsgemäßen sachlich zutreffenden Erörterung einhält. Dies verneinen sie und stellen schwerpunktmäßig auf die von der Beschwerdeführerin gewählte Form der Anzeige ab, die mit ihrer übertriebenen, schlagwortartigen Hervorhebung der verkürzend als "bewiesen" bezeichneten therapeutischen Äquivalenz die Grenzen des zur Werbung Erforderlichen überschreite. Damit aber kommen die Gerichte zu einer Bewertung der Äußerung als zum Zwecke des Wettbewerbs nicht erforderlich, ohne zuvor eine Beeinträchtigung des gesetzlichen Schutzguts unter Berücksichtigung auch des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG festgestellt zu haben.

Es unterbleibt vor allem die auf den konkreten Fall bezogene Feststellung der Sittenwidrigkeit des Verhaltens und einer darauf aufbauenden Gefährdung des Leistungswettbewerbs. Diese Prüfung hätte sowohl das Interesse der Klägerin berücksichtigen müssen, vor der Ausbeutung des durch Leistung begründeten guten Rufes ihres Originalpräparats geschützt zu werden, als auch das Informationsanliegen der Beschwerdeführerin, auf eine therapeutisch richtige und wirtschaftlich angemessene Behandlungsweise durch ein Generikum hinzuweisen.

Auch fehlen Ausführungen dazu, inwiefern die Bezugnahme auf das Ausgangsprodukt unter besonderer Berücksichtigung der Funktion von Generika im Arzneimittelmarkt die Funktionsfähigkeit dieses Marktes gefährdet. Es wird nicht geprüft, welche Bedeutung die Bereitstellung von preisgünstigen Zweitanbieterpräparaten und die Werbung für solche Produkte nach Ablauf der Schutzfrist des Standardpräparats für die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Arzneimittelmarktes haben. Eine nachteilige Wirkung wird offenbar unterstellt, mögliche positive Effekte werden aber nicht in Erwägung gezogen.

Die Beschwerdeführerin war, worauf der Bundesgerichtshof selbst hinweist, zweifelsfrei berechtigt, die Ergebnisse der Doppelblindstudie unter Verzicht auf werbende Anpreisung in einem sachlichen Kontext zu veröffentlichen. Bereits das Oberlandesgericht hat mit entsprechender Begründung den ursprünglich weiter gehenden Unterlassungsantrag abgewiesen und das Unterlassungsgebot auf die Veröffentlichung der konkret vorliegenden Anzeige beschränkt. Die Beschwerdeführerin hätte demnach die zur Wirkungsweise ihres Präparates gewonnenen Erkenntnisse als solche ohne weiteres mitteilen und hierdurch beim Leser den Eindruck hervorrufen dürfen, dass mit der Studie die therapeutische Äquivalenz des von ihr vertriebenen Präparates bewiesen wird. Dieses Verhalten wäre daher von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt gewesen.

Es ist von den Gerichten nicht dargelegt worden, dass sich die beanstandete Werbung von dem als erlaubt bewerteten Verhalten derart abhebt, dass die Funktionsweise des Leistungswettbewerbs unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Arzneimittelmarktes gefährdet wird. Die Anzeige wendet sich an ein Fachpublikum, das auf Grund universitärer Ausbildung und beruflicher Praxis mit wissenschaftlichen Aussagen, auch und gerade wenn sie kontrovers erörtert werden, vertraut ist und das wegen der bereits schwelenden Kontroverse um die Wirksamkeit von Generika im Hinblick auf dieses Thema sensibilisiert ist. Es ist daher höchst zweifelhaft, dass die Aussage den falschen Eindruck absoluter Gewissheit gegenüber dem angesprochenen Adressatenkreis hervorrufen könnte. Die schlagwortartige Hervorhebung der Aussage "Therapeutische Äquivalenz bewiesen" hat vor diesem Hintergrund neben der Bezugnahme auf die vom Leser anzufordernde Studie den Charakter eines Blickfangs. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass dies und die Größe der für die einzelnen Zeilen gewählten Schrift geeignet gewesen wären, von der Bezugnahme auf die Studie abzulenken, da die sich hierauf beziehende Aussage zusammen mit dem auf den Gutschein weisenden Pfeil selbst dem eiligen Leser deutlich das Angebot vor Augen führte, die Studie anzufordern. Die Gerichte hätten das Gefährdungspotential auch mit Rücksicht darauf darlegen müssen, dass der angesprochene Adressatenkreis in ärztlicher Verantwortung, und nicht zuletzt unter Haftungsrisiken, kritisch zu prüfen hat, welche Medikamente dem Patienten zu verabreichen sind. Gemessen an der erlaubten Möglichkeit eines nicht anpreisenden Hinweises auf das betreffende Generikum ist nicht nachvollziehbar, worin die Gefährdung von schützenswerten Interessen der Klägerin im Leistungswettbewerb besteht.

e) Mangels einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem Gefährdungspotential der Äußerung und damit der Beeinträchtigung des Schutzguts von § 1 UWG haben die Ausgangsgerichte Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG für die Lösung des vorliegenden Falles grundlegend verkannt. Den Erwägungen zu § 1 UWG ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass die maßgeblichen Überlegungen zum Schutz der Meinungsfreiheit auch nur inzidenter in die Entscheidungsgründe eingeflossen wären. Daher kann eine Feststellung, derzufolge die Fachgerichte bei Beachtung der dargelegten verfassungsrechtlichen Erwägungen im gleichen Sinne entschieden hätten, nicht getroffen werden.

4. Da eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG festzustellen ist, braucht auf die weiteren von der Beschwerdeführerin gerügten Grundrechtsverstöße nicht näher eingegangen zu werden.

IV.

Nach dem Vorstehenden ist gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festzustellen, dass die drei angegriffenen Urteile die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen. Darüber hinaus ist in Anwendung des § 95 Abs. 2 BVerfGG jedoch nur die Entscheidung des Bundesgerichtshofes aufzuheben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückzuverweisen. Ein entsprechender Ausspruch über die beiden anderen Ausgangsentscheidungen kann unterbleiben.

Werden sämtliche im Rechtszug ergangenen Entscheidungen mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen und wird in Bezug auf diese Entscheidungen der Verfassungsverstoß festgestellt, so besteht dennoch die Möglichkeit, nur das Urteil der letzten Instanz aufzuheben und die Sache an sie zurückzuverweisen. Das ergibt sich aus der in § 95 Abs. 2 BVerfGG eingeräumten Befugnis, die Sache an ein zuständiges Gericht zurückzuverweisen, das nicht notwendig das Gericht der ersten Instanz sein muss. Vielmehr ist dem Bundesverfassungsgericht ein Spielraum eingeräumt, der auch unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit genutzt werden kann (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1995, S. 2706; ähnlich bereits BVerfGE 24, 278 <298>; 84, 1 <5>).

Die Zurückverweisung an den Bundesgerichtshof wird den Erfordernissen des zu beurteilenden Falles gerecht. Der Verweisung an eine Tatsacheninstanz bedarf es nicht, da insbesondere der Inhalt der Anzeige unstreitig ist und weitere Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer zusätzlichen Sachverhaltsaufklärung nicht ersichtlich sind. Einer anderweitigen Beurteilung dieser Frage durch den Bundesgerichtshof wird damit nicht vorgegriffen.

Gemäß § 34 a Abs. 2 BVerfGG sind der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen von der Bundesrepublik Deutschland zu erstatten.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.






BVerfG:
Beschluss v. 01.08.2001
Az: 1 BvR 1188/92


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