Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 21. Dezember 2006
Aktenzeichen: 4a O 471/05

(LG Düsseldorf: Urteil v. 21.12.2006, Az.: 4a O 471/05)

Tenor

I.

Unter Abweisung der Klage wird auf die Widerklage festgestellt, dass die Beklagte Rechteinhaberin der in der nachfolgend wiedergegebenen Anlage B1 aufgeführten Patentanmeldungen ist:

II.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 70 % die Klägerin, zu 30 % wer-den sie der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbe-dingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber mit allen Anträgen nicht begründet (A.). Die Beklagte ist aufgrund der Übertragung der Patente und der Rechte aus den Patentanmeldungen durch Abtretungsvertrag mit dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin vom 04.06.2004 wirksam Inhaberin geworden und hat die Rechteinhaberschaft nicht durch Eintritt der auflösenden Bedingung nach Ziffer III. 1. des Vertrags wieder verloren (A. I.), weshalb auch der Auskunftsantrag der Klägerin ins Leere geht (A. II.). Der Klageantrag zu 3. auf Rückzahlung ist unbegründet, weil die Beklagte die Lizenzzahlungen nicht ohne Rechtsgrund erhalten hat (A. III.).

Die Widerklage ist mit dem Feststellungsantrag begründet (B. I.). Die weitergehenden Widerklageanträge sind hingegen unbegründet (B. II. und III.). Im Einzelnen:

A. Klageanträge

I. Feststellungsantrag

1. Das Feststellungsinteresse der Klägerin an der Feststellung ihrer Rechteinhaberschaft (§ 256 Abs. 1 ZPO) ergibt sich aus der Rechtsberühmung der Beklagten an den streitgegenständlichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen, die sowohl gegenüber der Klägerin mit dem anwaltlichen Schreiben vom 26.09.2005 (Anlage K8) als auch gegenüber dem Insolvenzverwalter Dr. X mit Schreiben vom 15.09.2005 (Anlage B9) ausgesprochen wurde.

2. Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Der Insolvenzverwalter Dr. X war am 16.09.2005 rechtlich nicht in der Lage, die streitgegenständlichen Rechte mit dem (Kauf- und) Übertragungsvertrag vom 16.09.2005 (Anlage K6) auf die Klägerin zu übertragen. Dieser Vertrag enthält in Ziffer II. 1. die übereinstimmenden Willenserklärungen des Insolvenzverwalters und der Klägerin, dass die Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen, bei denen es sich gemäß Ziffer I. Vorbemerkung (vierter Absatz) in Verbindung mit der Anlage zum Kaufvertrag vom 04.06.2004 (Anlage K3) um den Vertragsgegenstand handelte, auf die Klägerin übergehen sollten. Die Übertragung des Rechts aus dem Patent und des Rechts auf das Patent ist möglich (§ 15 Abs. 1 Satz 2 PatG) und erfolgt durch Abtretungsvertrag nach §§ 413; 398 BGB (vgl. Benkard, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage 2006, § 15 PatG Rn. 5). Es fehlte dem Insolvenzverwalter für eine wirksame Abtretung jedoch am 16.09.2005 an der Befugnis, die Rechte für die Insolvenzmasse auf die Klägerin zu übertragen, weil die auflösende Bedingung für den früher erfolgten Rechteerwerb seitens der Beklagten nicht eingetreten war [vgl. nachfolgend a)] und der Insolvenzverwalter nicht zur Anfechtung des Kauf- und Übertragungsvertrags mit der Beklagten berechtigt war [b)].

a) Bei der Vereinbarung unter Ziffer III. 1. des "Kaufvertrags" mit der Beklagten (Anlage K3), der unter Ziffer III. die Übertragung der verkauften Rechte durch Abtretung an die Beklagte vornimmt, handelt es sich um eine - ausdrücklich so bezeichnete - auflösende Bedingung für die Abtretung im Sinne des § 158 Abs. 2 BGB. Die daneben vereinbarte aufschiebende Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung (§ 158 Abs. 1 BGB) ist durch die Überweisung der letzten Rate am 19.08.2005 eingetreten. Die aufschiebende Bedingung konnte dem Rechteerwerb seitens der Beklagten daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr entgegenstehen. Die Mitteilung der X-Gesellschaft mbH vom 12.08.2005 an den Insolvenzverwalter, dass sie einen Kaufinteressenten gefunden habe, der bereit sei, für die streitgegenständlichen Rechte einen Kaufpreis von über 30.000,- € zu zahlen (Anlage K4), konnte nicht mehr zum Eintritt der auflösenden Bedingung und auf diese Weise zum Rechteheimfall zugunsten des Insolvenzverwalters führen. Bei rechtsgeschäftlicher Vereinbarung einer Bedingung ist das bedingte Rechtsgeschäft tatbestandlich vollendet, lediglich seine Rechtswirkungen sind bis zum Eintritt der aufschiebenden oder bis zum Ausfall der auflösenden Bedingung in der Schwebe. Zum Zeitpunkt der Mitteilung vom 12.08.2005 (Anlage K4) war die auflösende Bedingung durch die wirksam gegenüber der Beklagten abgegebene Verzichtserklärung der X-Gesellschaft mbH vom 28.07.2005 (Anlage B6) bereits ausgefallen und konnte daher nicht mehr eintreten. Dabei kann offen bleiben, ob der Ansicht der Beklagten gefolgt werden kann, die Vereinbarung der auflösenden Bedingung unter Ziffer III. 1. des Vertrags vom 04.06.2004 sei bereits dahin auszulegen, dass sie nur innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens durch Mitteilung eines anderen Kaufinteressenten eintreten konnte, was am 12.08.2005, mithin über 14 Monate nach dem Verfügungsgeschäft vom 04.06.2004, nicht mehr der Fall gewesen sei. Der Vertragstext jedenfalls enthält weder unter Ziffer III. 1. noch im dritten Absatz der Vorbemerkung zu Ziffer I. Hinweise darauf, dass die "erheblichen Einwände" durch die X-Gesellschaft mbH nur innerhalb einer bestimmten Zeitspanne sollten erhoben werden können. Es mag dem Interesse der Beklagten entsprochen haben, nicht dauerhaft im Unklaren darüber zu sein, ob sie Inhaberin der Patente und Schutzrechtsanmeldungen bleibt; dies hat aber zumindest keinen Niederschlag im Kaufvertrag vom 04.06.2004 gefunden.

aa) Die X-Gesellschaft mbH konnte durch Verzichtserklärung gegenüber der Beklagten auf ihr eingeräumte Möglichkeit, "erhebliche Einwände" gegen die Kaufpreisfindung im Verhältnis der Insolvenzmasse zur Beklagten zu erheben, verzichten und damit den Bedingungsausfall herbeiführen. Bei der in Ziffer III. 1. vereinbarten auflösenden Bedingung handelt es sich um eine willentlich beeinflussbare Handlung (im vorliegenden Fall diejenige eines nicht unmittelbar am Vertrag beteiligten Dritten), mithin um eine Potestativbedingung. Ihr Eintritt hing von der Willensbetätigung der X-Gesellschaft mbH als eines Dritten ab, auf das Rechtsgeschäft gestaltenden Einfluss zu nehmen. Damit ist die Potestativbedingung zugleich ein Gestaltungsrecht. Der Verzicht auf eine Bedingung mit der Folge des Ausfalls der Bedingung stellt eine Abänderung des Rechtsgeschäfts dar und ist - wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt - möglich, wenn er durch denjenigen erfolgt, der durch die Bedingung allein begünstigt ist (BGHZ 138, 195, 202; Münchener Kommentar zum BGB / H. P. Westermann, 4. Auflage 2001, § 158 Rn. 44). Nur in diesem Fall kann der Verzichtende allein und einseitig über das (nur) ihm durch die Bedingung vorbehaltene Recht verfügen. Dabei handelt es sich nicht um eine auf einen Erlassvertrag im Sinne des § 397 BGB gerichtete Verzichtserklärung, die der Annahme bedürfte, sondern um einen einseitigen Verzicht auf ein Gestaltungsrecht. Der durch eine Bedingung (allein) Begünstigte kann daher durch einseitige, formfreie und keiner Annahme bedürfende Erklärung auf die Bedingung verzichten (BGH, ZIP 1994, 1687ff., 1688 unter Verweis auf BGH, WM 1989, 256 = ZIP 1989, 234ff.). Die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung bezieht sich zwar auf Fälle eines einseitigen Verzichts des Verkäufers auf einen Eigentumsvorbehalt, ist aber auf den vorliegenden Fall eines Verzichts auf eine auflösende Potestativbedingung übertragbar, weil auch hier die fragliche Bedingung ausschließlich die X-Gesellschaft mbH als Verzichtende begünstigt und kein Grund dafür ersichtlich ist, zwischen dem Verzicht auf eine aufschiebende Bedingung einerseits und auf eine auflösende Bedingung andererseits zu differenzieren. So stellt der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Verzicht auf einen Eigentumsvorbehalt (BGH, ZIP 1994, 1687, 1688 unter II. 1. b)) ausdrücklich darauf ab, dass die aufschiebende Bedingung des Eigentumsübergangs ausschließlich den Veräußerer als Verzichtenden begünstigt. Dass auch der Käufer im Einzelfall ein Interesse daran haben könnte, durch nicht vollständige Zahlung den Eintritt der Bedingung zu verhindern, sei bloßer "Reflex" der Bedingungsvereinbarung, dem für die Frage der Verzichtsbefugnis keine Bedeutung zukomme. Für die Verzichtsbefugnis sei allein entscheidend, wer durch die Erfüllung der Bedingung begünstigt wird (und gerade deshalb auf sie verzichten kann), nicht aber, wem die Nichterfüllung der Bedingung zugute kommen könnte (BGH a.a.O.). Der mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 01.12.2006 geäußerten Ansicht der Klägerin, die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung sei auf einen durch einen Dritten erklärten Verzicht auf die Herbeiführung einer Bedingung nicht übertragbar, vermag die Kammer nicht beizutreten. Ebenso wie es die Vertragsparteien in der Hand haben, dem Dritten in Gestalt der Potestativbedingung eine Einflussmöglichkeit auf die Rechtswirkungen des Rechtsgeschäfts zu geben, steckt in der eingeräumten Möglichkeit der Bedingungsherbeiführung auch die Befugnis des Dritten, auf dieses Recht zu verzichten, wenn die weitere Voraussetzung einer ausschließlichen Begünstigung des Dritten durch die Bedingung in seiner Person erfüllt sind. Das ist hier der Fall.

Die X-Gesellschaft mbH ist entgegen der Ansicht der Klägerin als alleinige Begünstigte der auflösenden Bedingung anzusehen. Ein daneben auch dem Insolvenzverwalter und der von ihm vertretenen Insolvenzmasse zugute kommender Schutz führt jedenfalls nicht dazu, dass auch der Insolvenzverwalter "Begünstigter" im Sinne der zitierten Rechtsprechung würde, was einem wirksamen einseitigen Verzicht durch die X-Gesellschaft mbH entgegenstehen könne. Die Möglichkeit, "erhebliche Einwände" gegen die Kaufpreisfindung zu erheben, wurde vertraglich ausschließlich der X-Gesellschaft mbH eingeräumt. Nur sie hatte es vereinbarungsgemäß in der Hand, einen zur Zahlung von mehr als 30.000,- € bereiten Kaufinteressenten für die streitgegenständlichen Rechte zu benennen. Andere Insolvenzgläubiger sollten diese Möglichkeit, den Umfang der Insolvenzmasse durch Realisierung eines höheren Kaufpreises nachträglich zu vergrößern, vereinbarungsgemäß nicht haben. Dies korrespondiert mit der Vorbemerkung des Kaufvertrags vom 04.06.2004 unter Ziffer I. (dritter Absatz), dass sich die X-Gesellschaft mbH hinsichtlich der "Patente, Patentanmeldungen und Schutzrechte" bei dem Insolvenzverwalter gemeldet und ihr Interesse bekundet habe, in Erfahrung zu bringen, ob diese Rechte zu angemessenen Gegenwerten verwertet würden; sie behalte sich eine entsprechende Prüfung vor. Diese Vorbemerkung geht offensichtlich auf die Korrespondenz zwischen der X-Gesellschaft mbH und dem Insolvenzverwalter Dr. X vom 07.05.2004 (Anlage K14) und 01.06.2004 (Anlage K15) zurück. Im Ausgangspunkt zutreffend ist, dass ein höherer Kaufpreis für die streitgegenständlichen Rechte positive Auswirkungen auf die Insolvenzmasse und damit auch zugunsten anderer Insolvenzgläubiger neben der X-Gesellschaft mbH hätte entfalten können. Bei diesen positiven Folgewirkungen handelt es sich aber nicht um eine mit der Einräumung des Gestaltungsrechts von den Vertragsparteien intendierte Begünstigung auch anderer Gläubiger oder des Insolvenzverwalters, der sich auf diese Weise vor Regressansprüchen auch anderer Insolvenzgläubiger schützen könnte, sondern lediglich um einen mittelbaren Schutzreflex. Hätten die Parteien des Kaufvertrags neben der X-Gesellschaft mbH auch andere Insolvenzgläubiger begünstigen wollen, so hätte es ihnen offen gestanden, nicht nur dieser einzelnen Hauptgläubigerin, sondern auch anderen Insolvenzgläubigern oder dem Insolvenzverwalter selbst ein Gestaltungsrecht zur Herbeiführung der auflösenden Bedingung einzuräumen. Dass dies nicht geschehen ist, lässt den Schluss zu, dass allein die X-Gesellschaft mbH als Hauptgläubigerin durch das Gestaltungsrecht begünstigt sein sollte. Hinzu kommt, dass der Insolvenzverwalter ein weitergehendes Interesse an der Mehrung des Verwertungserlöses als dasjenige, Regressansprüche gegen seine Person wegen einer Verwertung der Insolvenzmasse "unter Wert" auszuschließen, in rechtlicher Hinsicht nicht haben konnte. Diesem Schutzinteresse war jedoch schon durch die Aufnahme einer auflösenden Bedingung in den Übertragungsvorgang der streitgegenständlichen Rechte Genüge getan. Dass es auch zur tatsächlichen Ausübung des Gestaltungsrechts durch die dazu allein berechtigte Hauptgläubigerin der Insolvenzmasse und damit zum Eintritt der Bedingung kommt, ist für den Schutz des Insolvenzverwalters vor Regressansprüchen nicht wesentlich. Der Vortrag der Klägerin, der Insolvenzverwalter habe den Kaufvertrag vor dem Hintergrund der §§ 160 bis 164 InsO um die auflösende Bedingung ergänzt, um eine andernfalls erforderliche Vorlage des Kaufvertrags an den Gläubigerausschuss bzw. die Gläubigerversammlung entbehrlich zu machen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Da in Ziffer III. 1. des Kaufvertrags ausschließlich die X-Gesellschaft mbH zur Erhebung "erheblicher Einwände" berechtigt wurde, konnte es dem Insolvenzverwalter bei seinem Vorgehen nur darum gehen, sich vor dem Vorwurf dieser Hauptgläubigerin zu schützen, die Masse unter Wert veräußert zu haben. Diesem Interesse war durch die Widerspruchsmöglichkeit der X-Gesellschaft mbH bereits hinreichend Rechnung getragen. Auch dies belegt, dass es sich bei dem Schutz des Insolvenzverwalters nur um einen mittelbaren Schutzreflex des Gestaltungsrechts der X-Gesellschaft mbH handelt, der den Insolvenzverwalter nicht zum "Begünstigten" im Sinne der zitierten Rechtsprechung zur einseitigen Verzichtsmöglichkeit macht.

Welchen Erkenntnisgewinn sich die Klägerin von einer Vernehmung des Insolvenzverwalters Dr. X als Zeuge verspricht, auf die der Klägervertreter im Termin erneut hinweisen ließ, ist nicht dargetan. Selbst wenn der Insolvenzverwalter Dr. X sein persönliches Interesse bei Vertragsschluss bekunden sollte, durch die Aufnahme der auflösenden Bedingung eine zukünftige Mehrung der Insolvenzmasse zu ermöglichen und damit auch seine Person vor Regressansprüchen zu schützen, vermag dies nichts daran zu ändern, dass die Intention einer Begünstigung anderer Personen als der X-Gesellschaft mbH im Kaufvertrag vom 04.06.2004 keinen Ausdruck gefunden hat. Dessen hätte es hingegen bedurft, um der für sich betrachtet eindeutigen Begünstigung allein der X-Gesellschaft mbH als der einzigen zur Erhebung von Einwänden Berechtigten im Wege der Auslegung des Vertragsinhalts eine andere Bedeutung zu geben, wonach zumindest auch der Insolvenzverwalter durch die auflösende Bedingung begünstigt werden sollte.

Dass der Insolvenzverwalter die Klausel unter Ziffer III. 1. des Kaufvertrags vom 04.06.2004 ohne eine Abstimmung mit der X-Gesellschaft mbH mit der Beklagten vereinbart haben mag, ist für sich betrachtet zwar plausibel, zumal auch die Beklagte eine Abstimmung mit der X-Gesellschaft mbH nicht behauptet. Von der vorgelegten Korrespondenz zwischen dem Insolvenzverwalter und der X-Gesellschaft mbH liegen nur die Schreiben vom 07.05.2004 (Anlage K14) und vom 01.06.2004 (Anlage K15) zeitlich vor dem Kaufvertragsschluss, während das weitere Schreiben der X-Gesellschaft mbH vom 09.06.2004 (Anlage K16) nach dem Kaufvertragsschluss datiert. Ungeachtet der Frage einer Abstimmung kann der Schutz der X-Gesellschaft mbH als der Hauptgläubigerin der Gemeinschuldnerin, von der daher auch mit der größten Wahrscheinlichkeit Regressansprüche gegen den Insolvenzverwalter erwartet werden mussten (mithin ihre "Begünstigung"), aber auch dann intendiert gewesen sein, wenn sie nicht aktiv auf die Aufnahme der aufschiebenden Bedingung in den Kaufvertrag vom 04.06.2004 Einfluss genommen hat. Der Verweis der Klägerin auf die Vorschriften der §§ 328ff. BGB, die das Versprechen einer Leistung an einen Dritten betreffen, insbesondere die "Zurückweisung des Rechts durch den Dritten" (§ 333 BGB) geht ins Leere. Wie § 328 Abs. 1 BGB belegt, betreffen §§ 328ff. BGB nur solche Fälle, in denen einem nicht am Vertragsschluss beteiligten Dritten eine Leistung zugewendet wird, so dass dieser einen Leistungsanspruch erwirbt. Es ist aber nicht ersichtlich, welche "Leistung" der Insolvenzverwalter der X-Gesellschaft mbH als Dritten "versprochen" haben sollte, so dass diese das aus dem Vertrag erworbene (Leistungs-) Recht ihm gegenüber als dem "Versprechenden" hätte "zurückweisen" müssen. Wenn die Klägerin meint, der X-Gesellschaft mbH habe schon deswegen kein eigener Anspruch zugewendet werden können, weil sie in diesem Fall anderen Gläubigern gegenüber bevorzugt worden wäre, deshalb müsse auch der Schutz der Insolvenzmasse und des Insolvenzverwalters vertragsgemäß intendiert gewesen sein, beruht dies ebenfalls auf ihrem unzutreffenden Verweis auf die §§ 328ff. BGB. Die Möglichkeit, die auflösende Bedingung herbeizuführen und damit einen wirtschaftlich günstigeren Verkauf der streitgegenständlichen Rechte zu ermöglichen, stellt keinen Anspruch, sondern ein Gestaltungsrecht dar. Dass die X-Gesellschaft mbH durch die Einräumung dieses Gestaltungsrechts gegenüber anderen Gläubigern einseitig bevorzugt worden sei, lässt sich aus Sicht des Insolvenzverwalters durch ihre Stellung als Hauptgläubigerin rechtfertigen sowie dadurch, dass es gerade diese Gläubigerin war, die sich bereits vor dem 04.06.2004 in Gestalt ihres Schreibens vom 07.05.2004 (Anlage K14) an den Insolvenzverwalter gewandt und auf die Bedeutung immaterieller Vermögenswerte ("u.a. Patente und Lizenzen") bei der Verwertung hingewiesen hatte. Mit der einseitigen Zuwendung eines Leistungsanspruchs im Sinne der §§ 328ff. BGB hat dies jedoch nichts zu tun. Ebenso wenig wie um eine der X-Gesellschaft mbH versprochene Leistung geht es bei der vertraglich eingeräumten Möglichkeit, "erhebliche Einwände gegen die Kaufpreisfindung" zu erheben, aber auch um "das Vertragsverhältnis als Ganzes betreffende Gestaltungsrechte" wie Rücktritt, Anfechtung, etc. Dass durch den Verzicht auf die Ausübung des Gestaltungsrechts der Rechteerwerb der Beklagten unzerstörbar wurde, rechtfertigt es nicht, den Verzicht bereits als ein das Vertragsverhältnis insgesamt betreffendes Gestaltungsrecht zu qualifizieren. Der Entscheidung bedurfte hier allein, ob die X-Gesellschaft mbH einseitig auf die Ausübung der Potestativbedingung verzichten konnte, weil diese ausschließlich zu ihren Gunsten eingeräumt war. Dies ist nach den vorangehenden Ausführungen zu bejahen.

Welche Rechtsfolgen die Klägerin daraus ableiten möchte, die X-Gesellschaft mbH habe ihr Widerrufsrecht durch das Ausbleiben eines Widerspruchs gegen das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 22.06.2004 (Anlage K17) "zumindest konkludent angenommen", ist der Kammer nicht ersichtlich. Zum einen bedurfte es einer Annahme durch die X-Gesellschaft mbH für die Wirksamkeit des ihr eingeräumten Gestaltungsrechts gar nicht, zum anderen schlösse eine "Annahme" einen späteren einseitigen Verzicht auf die Ausübung des Gestaltungsrechts nicht aus, wenn und soweit dieser Verzicht - wie hier der Fall - möglich ist, weil ausschließlich die X-Gesellschaft mbH die durch die auflösende Bedingung Begünstigte ist.

bb) Für die Wirksamkeit der Erklärung der X-Gesellschaft mbH vom 28.07.2005 genügte der Zugang an die Beklagte als die durch den Ausfall der auflösenden Bedingung allein Begünstigte. Sollte sich die Klägerin die in ihrer Replik vom 27.04.2006 (Seite 13; Bl. 95 GA) wiedergegebene Rechtsauffassung des Insolvenzverwalters Dr. X zu eigen gemacht haben, dass eine Verzichtserklärung, um wirksam zu sein, ihm gegenüber hätte erklärt werden müssen, wäre ihr darin nicht zu folgen.

Erklärungsempfänger für einseitige, die Rechtslage unmittelbar verändernde Willenserklärungen - darunter fallen auch Gestaltungsrechte, die zum Eintritt oder Ausfall einer Bedingung für eine dinglich wirkende Verfügung führen - ist derjenige, der durch die Erklärung begünstigt wird. Im Wege der systematischen Auslegung kann hierfür mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung auf allgemeine sachenrechtliche Grundsätze zurückgegriffen werden. So ist eine einseitige Erklärung über die Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück (entweder dem Grundbuchamt oder) demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt, § 875 Abs. 1 Satz 2 BGB. Bei der Aufhebung eines Nießbrauchs an beweglichen Sachen (§ 1064 BGB) ist die Erklärung gegenüber dem Eigentümer oder Besteller, bei der Aufhebung eines Pfandrechts an beweglichen Sachen (§ 1255 Abs. 1 BGB) gegenüber dem Verpfänder oder Eigentümer abzugeben. Gesetzlich vorgesehene Erklärungsempfänger sind damit übereinstimmend diejenigen Personen, die von der Erklärung begünstigt werden. Durch den Ausfall der auflösenden Bedingung, unter der die Übertragung der streitgegenständlichen Rechte an die Beklagte erfolgt war, wurde allein die Beklagte begünstigt. Denn infolge der Erklärung der X-Gesellschaft mbH, auf die Erhebung "erheblicher Einwände" zu verzichten und damit die auflösende Bedingung herbeizuführen, entfiel der Schwebezustand in den Rechtswirkungen der Rechteübertragung auf die Beklagte. Indem die Erklärung der X-Gesellschaft mbH vom 28.07.2005 an die Geschäftsführerin X der Beklagten übermittelt wurde, ist sie daher wirksam geworden und die auflösende Bedingung ausgefallen. Dass die Erklärung im Anschluss an den Insolvenzverwalter Dr. X weitergeleitet wurde, ist demgegenüber für ihre zivilrechtliche Wirksamkeit und den Ausfall der Bedingung irrelevant.

cc) Das der Beklagten übermittelte Schreiben der X-Gesellschaft mbH vom 28.07.2005 (Anlage B6) enthält aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten als Erklärungsempfängerin die Erklärung eines Verzichts auf die Möglichkeit, gegen die Kaufpreisfindung im Vertrag mit der Beklagten vom 04.06.2004 "erhebliche Einwände" zu erheben. Aus welchen Motiven die für die X-Gesellschaft mbH handelnden Personen die Erklärung vom 28.07.2005 vorgenommen haben - etwa "um Ruhe zu haben", wie die Klägerin vorträgt -, ist spekulativ und rechtlich unerheblich. Allein von Relevanz ist, wie die Erklärung von der Beklagten als Erklärungsempfängerin verstanden werden durfte. Das Schreiben der X-Gesellschaft mbH erklärt ausdrücklich den "Verzicht auf die Widerrufsmöglichkeit" (erster Absatz), verstanden als die im Vertrag vom 04.06.2004 vereinbarte Möglichkeit, gegen die Kaufpreisfindung erhebliche Einwände zu erheben (zweiter Absatz). Wenngleich grundsätzlich Zurückhaltung bei der Annahme eines einseitigen Verzichts auf Rechtspositionen geboten sein mag, durfte die Beklagte hier dennoch darauf vertrauen, dass die X-Gesellschaft mbH als eine im Geschäftverkehr erfahrene Institution den ausdrücklich so bezeichneten "Verzicht" auch als solchen meinte.

dd) Der damit wirksam erklärte Verzicht konnte von der X-Gesellschaft mbH nach seinem Zugang bei der Beklagten nicht mehr einseitig durch einen Widerruf beseitigt werden, wie es mit Schreiben der X-Gesellschaft mbH vom 12.08.2005 (Anlage B7) geschehen sollte. Denn mit dem durch Zugang bei der Beklagten wirksam gewordenen Verzicht auf die Ausübung des Gestaltungsrechts, "erhebliche Einwände" gegen die Kaufpreisfindung zu erheben, hat die X-Gesellschaft mbH ihr dahingehendes Gestaltungsrecht verbraucht. Die mit einem Widerruf des Verzichts einhergehende Ungewissheit des Erklärungsempfängers ist diesem bei der Ausübung von Gestaltungsrechten nicht zumutbar, weshalb die X-Gesellschaft mbH ihren mit Zugang wirksam erklärten Verzicht allenfalls durch eine Anfechtung hätte beseitigen können.

ee) Die X-Gesellschaft mbH konnte die Nichtigkeit ihrer Verzichtserklärung aber auch nicht durch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch die Beklagte herbeiführen (§§ 142 Abs. 1; 123 Abs. 1 BGB). Die X-Gesellschaft mbH hat zwar bereits hilfsweise gegenüber dem Widerruf ihrer Erklärung vom 28.07.2005 im Schreiben vom 12.08.2005 (Anlage B7) und wiederholt im Schreiben vom 28.07.2006 (Anlage B21) unter Hinzufügung einer Begründung eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt. Ihr steht jedoch kein Anfechtungsgrund nach § 123 Abs. 1 BGB zur Seite. Soweit die mit einer Begründung versehene Anfechtungserklärung vom 28.07.2006 (Anlage B21) Bezug nimmt auf eine "Nachfrage" seitens der X-Gesellschaft mbH, dies aber nicht näher substantiiert, stünde eine solche Nachfrage in Widerspruch zu den Ausführungen der Beklagten gegenüber der X-Gesellschaft mbH in der E-Mail vom 26.07.2005 (Anlage B5). In ihr wies die Geschäftsführerin der Beklagten ausdrücklich darauf hin, dass ihre Bitte um einen Verzicht auf die Herbeiführung der auflösenden Bedingung vor dem Hintergrund zu sehen sei, dass am 03.08.2005 ein Unterschriftstermin anstehe, angesichts dessen die Beklagte ihre uneingeschränkte Inhaberschaft unter anderem an den streitgegenständlichen Rechten nachweisen müsse. Dies lässt hinreichend deutlich werden, dass der X-Gesellschaft mbH bekannt war, unter welchen Umständen und zu welchem Zweck die Beklagte sie um die Abgabe einer Verzichtserklärung ersuchte. Es ist nicht ersichtlich, mit welcher Begründung die Beklagte auf etwaige weitere Nachfragen seitens der X-Gesellschaft mbH es hätte verhehlen können, dass sie Rechtsklarheit im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt beabsichtigte und sodann erfolgte Anteilsveräußerung an die X Europe S.A. benötigte. Denn dass es der Beklagten vor einem derartigen Hintergrund darum ging, nachweisen zu können, dass sie uneingeschränkte Inhaberin der streitgegenständlichen Rechte ist, konnte die X-Gesellschaft mbH bereits der E-Mail vom 26.07.2005 (Anlage B5) hinreichend deutlich entnehmen.

Ohne eine Nachfrage durch die X-Gesellschaft mbH war die Beklagte nicht verpflichtet, eigeninitiativ weitere Einzelheiten der geplanten Transaktion und zu deren Hintergrund zu offenbaren, insbesondere zur (wirtschaftlichen) Bedeutung, die der beabsichtigte Vertragspartner den streitgegenständlichen Rechten beim Erwerb der Anteile der Beklagten beigemessen haben mag. Durch Verschweigen entscheidungserheblicher Umstände kann ein Vertragspartner nur dann arglistig täuschen, wenn für ihn nach Treu und Glauben eine Pflicht bestand, den anderen Teil auch ungefragt über die fraglichen Umstände aufzuklären. Eine solche Aufklärungspflicht setzt voraus, dass der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise eine Aufklärung erwarten konnte (BGH, NJW 1989, 763; BGH, NJW-RR 1991, 439). Grundsätzlich liegt es jedoch in der eigenen Verantwortung einer jeden Partei, ihre eigenen Interessen selbst wahrzunehmen, so dass keine allgemeine Pflicht besteht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein könnten. Angesichts der Informationen, die die Beklagte der X-Gesellschaft mbH in der E-Mail vom 26.07.2005 (Anlage B5) bereits hatte zukommen lassen, durfte sie darauf vertrauen, dass diese als geschäftskundiger Finanzinvestor gegebenenfalls weitere Fragen stellen würde, wenn aus seiner Sicht vor Abgabe der Verzichtserklärung ein weitergehendes Aufklärungsbedürfnis bestehen sollte. Zu einer weitergehenden Aufklärung aus eigener Initiative war die Beklagte nach Treu und Glauben nicht verpflichtet.

ff) Da nach den vorstehenden Ausführungen unter a) die auflösende Bedingung für die Abtretung der streitgegenständlichen Rechte an die Beklagte ausgefallen ist, stellt sich die Frage des Scheiterns der für den Fall des Bedingungseintritts vertraglich vorgesehenen Nachverhandlungen nicht.

b) Die von dem Insolvenzverwalter Dr. X mit Schreiben vom 26.09.2005 (Anlage K7) ausgesprochene Anfechtung seiner auf Abschluss des Kaufvertrags mit der Beklagten vom 04.06.2004 gerichteten Willenserklärung führt nicht dazu, dass er zur Abtretung der streitgegenständlichen Rechte an die Klägerin in der Lage gewesen wäre. Einer unmittelbaren Auswirkung der erklärten Anfechtung auf die Rechteübertragung auf die Beklagte steht bereits das Abstraktionsprinzip entgegen, wonach selbst eine wirksame Anfechtung des Kaufvertrags als des schuldrechtlichen Geschäfts mit der Folge seiner extunc-Nichtigkeit (§ 142 Abs. 1 BGB) die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts (der Abtretung) nicht berührt. Würde man jedoch eine Anfechtung als wirksam erfolgt ansehen, stünde der Klägerin ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen die Beklagte auf Rückübertragung der streitgegenständlichen Rechte auf den Insolvenzverwalter zu. In diesem Fall wäre seitens des Gerichts auf eine Umstellung des Feststellungsantrags hinzuwirken gewesen. Eines solchen gerichtlichen Hinweises bedurfte es indessen nicht, weil die Voraussetzungen einer Anfechtung des Kaufvertrags vom 04.06.2004 wegen arglistiger Täuschung nicht gegeben sind.

Der Insolvenzverwalter Dr. X stützt seine Anfechtungserklärung vom 26.09.2005 darauf, dass der für die Beklagte handelnde damalige Mitgeschäftsführer X auf die ihm im Vorfeld des Kaufvertragsschlusses gestellte Frage, ob ihm neben der Beklagten ein anderer Kaufinteressent bekannt sei, der bereit wäre, die streitgegenständlichen Rechte zu erwerben, ausdrücklich erklärt habe, ein anderer Kaufinteressent sei ihm nicht bekannt. Diese Aussage habe sodann zum Abschluss des angefochtenen Kaufvertrags mit der Beklagten zum Preis von 20.000,- € (netto) geführt. Eine arglistige Täuschung des Insolvenzverwalters durch Herrn X, die der Beklagten zuzurechnen wäre, könnte in der - zwischen den Parteien als solches unstreitigen - Verneinung der Frage nach anderen Kaufinteressenten nur dann gesehen werden, wenn die Klägerin bereits zum Zeitpunkt des 04.06.2004 bereit war, die streitgegenständlichen Rechte von der Gemeinschuldnerin zu erwerben und Herrn X diese Bereitschaft spätestens bei Kaufvertragsschluss am 04.06.2004 bekannt war. Diese Überzeugung vermag die Kammer aus der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu gewinnen [vgl. nachfolgend bb)], was im Ergebnis zu Lasten der Klägerin geht, die sich auf die Rechtsfolgen der Anfechtung als ihr günstig beruft und daher beweisbelastet ist hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung durch die Beklagte. Auf die von der Klägerin behauptete Kenntnis seitens der Beklagten von einem ausdrücklich geäußerten Erwerbsinteresse an den streitgegenständlichen Schutzrechten kommt es für die vorliegende Entscheidung an. Denn allein aus der Tatsache, dass die Klägerin das X seit dem Jahre 2003 auf der Grundlage des Lizenzvertrags mit der Gemeinschuldnerin nutzte, ergab sich noch kein Erwerbsinteresse der Klägerin, das den auf Seiten der Beklagten handelnden Personen bekannt gewesen sein musste. Die Klägerin konnte sich - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - auch bewusst auf eine Nutzung des Schutzrechts auf der Grundlage einer Lizenz mit der Patentinhaberin beschränken, ohne selbst Inhaberin des lizenzierten Schutzrechts sein zu wollen, weil sie sich auf diese Weise eine unmittelbare Belastung mit den Kosten der Aufrechterhaltung und der Verteidigung des Schutzrechts ersparte. Auch die weiteren Umstände, auf welche die Klägerin ein Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters stützen möchte, tragen eine Täuschungsanfechtung nicht [cc) und dd)].

aa) Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dem Zeugen X und dem damaligen Geschäftsführer X der Gemeinschuldnerin sei am 07.05.2003 anlässlich einer Tagung in Kleve durch den Geschäftsführer X der Klägerin in einer Veranstaltungspause mitgeteilt worden, dass die Klägerin an einem Kauf der streitgegenständlichen Rechte zum Preis von 300.000,- €, alternativ an einer finanziellen Beteiligung an der Gemeinschuldnerin interessiert sei, hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt, inwieweit dies einem für die Beklagte Handelnden, insbesondere Herrn X zur Kenntnis gelangt sein sollte. Nur im Falle einer solchen Kenntnis auf Seiten eines für die Beklagte Handelnden wären die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung schlüssig dargetan.

bb) Zu dem weiteren Sachverhalt, der Geschäftsführer X der Klägerin habe am 30.03.2004 gegenüber dem Zeugen X das Interesse der Klägerin wiederholt bekräftigt, sich an der Gemeinschuldnerin zu beteiligen oder sie zu erwerben, wobei die Klägerin allein für die streitgegenständlichen Rechte bereit sei, einen Betrag von 300.000,- € zu zahlen, behauptet die Klägerin, dass der Zeuge X am 02.04.2004 auch Herrn X als damaligen Vorstand der X AG über das Angebot in Kenntnis gesetzt habe. Der Aussage des Zeugen X, der diesen Sachverhalt in seiner Vernehmung bestätigt hat, steht die Aussage des nach seinem Ausscheiden als Mitgeschäftsführer der Beklagten als Zeuge vernommenen Prof. X entgegen, der ebenso glaubhaft in Abrede gestellt hat, vor dem 04.06.2004 von einem Kaufinteresse der Klägerin erfahren zu haben. Dabei ist anzuerkennen, dass der Zeuge X mit beeindruckender Präzision zu schildern vermochte, was Gegenstand des Angebots der Klägerin vom 30.03.2004 wie des vorangegangenen Angebots vom 07.05.2003 gewesen sei und welche verschiedenen Optionen aus Sicht der Klägerin für eine finanzielle Beteiligung an der Gemeinschuldnerin in Betracht kamen. Ebenso präzise konnte der Zeuge X angeben, was der eigentliche Gegenstand der am 30.03.2004 geführten Gespräche bei der Klägerin war. Hinsichtlich der behaupteten Weitergabe des zweiten Angebots am 02.04.2004 war die Aussage des Zeugen X hingegen vergleichsweise wenig detailreich, obschon es sich insoweit um die zentrale Beweisfrage handelte. So konnte der Zeuge X nicht angeben, welche Reaktion der Zeuge X auf die Mitteilung des Angebots gezeigt haben soll. Er schloss daraus lediglich, dass er nicht den Eindruck gehabt habe, der Zeuge X habe die Information über das Angebot zum ersten Mal bekommen. Angesichts der Interessenlage, die der Zeuge X glaubhaft und eindrücklich geschildert hat, wonach er angesichts der finanziellen Situation der Gemeinschuldnerin an einer Zahlung in der Größenordnung von 300.000,- € höchst interessiert sein musste, begründet es Zweifel an der von dem Zeugen X bekundeten Weitergabe des Angebots an den Zeugen X, wenn die fehlende Erinnerung an dessen Reaktion schlicht damit erklärt wird, es sei der Eindruck einer bereits bekannten Information entstanden. Zu den Bedenken gegen eine Weiterleitung des Kaufangebots an den Zeugen X kommt hinzu, dass die Begründung des Zeugen X, warum er einerseits im Mai 2003 von einer Weitergabe des Angebots an X abgesehen, andererseits aber im April 2004 Veranlassung gesehen habe, das Angebot der Klägerin nicht nur an den damaligen Geschäftsführer X der Gemeinschuldnerin, sondern zugleich auch an den Zeugen X weiterzugeben, nicht vollständig zu überzeugen vermag. Im Mai 2003 bedurfte es keiner Weitergabe eines Angebots, weil der damalige Geschäftsführer X der Gemeinschuldnerin bei dem Gespräch mit dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn X, selbst zugegen war. In Entsprechung dazu hätte es im April 2004 nur der Weitergabe an den neuen Geschäftsführer X der Gemeinschuldnerin bedurft, nicht auch an den Zeugen X, der mit der Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin als Rechteinhaberin nicht befasst war. Die Erklärung, dass die gesamte Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt eng zusammengerückt und auch die X AG, deren Vorstand der Zeuge X zum damaligen Zeitpunkt angehörte, stark in das operative Geschäft eingebunden gewesen sei, berücksichtigt nicht, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit des Zeugen X auf dem Gebiet der Analytik lag, während die Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen den Teilbereich der Logistik betreffen. Insbesondere vor dem Hintergrund der Aussage des Zeugen X, dass der Zeuge X damals eng mit dem Geschäftsführer X der Gemeinschuldnerin zusammengearbeitet habe, stellt sich die Frage, weshalb es der Zeuge X dennoch für notwendig erachtete, am 02.04.2004 auch den Zeugen X zu informieren, nachdem er am Vortag bereits den in erster Linie zuständigen Geschäftsführer X von dem Angebot in Kenntnis gesetzt habe.

Ungeachtet der einander im zentralen Punkt der Beweisfrage widersprechenden Aussagen beider Zeugen spricht gegen ein arglistiges Handeln auf Seiten der für die Beklagten Tätigen, dass im Kaufvertrag vom 04.06.2004 für die streitgegenständlichen Rechte eine kleinteilige Ratenzahlung vereinbart wurde, die in Verbindung mit der durch die vollständige Zahlung aufschiebend bedingten Übertragung zu einem verzögerten endgültigen Übergang der Rechte auf die Beklagte führen musste. Hätte die Beklagte in der Person ihres damaligen Geschäftsführers X bei der Auskunft über ihr bekannte andere Interessenten arglistig getäuscht, hätte ihr an einer baldigen Herbeiführung eines wirksamen Übergangs der Rechte auf sie gelegen sein müssen. Die für die Annahme eines Anfechtungsrechts des Insolvenzverwalters erforderliche Überzeugung einer arglistigen Täuschung durch den Zeugen X (der ohne sein zwischenzeitliches Ausscheiden als Geschäftsführer ebenso gut auch als Partei anzuhören gewesen wäre, weshalb der Verwertung seiner Zeugenaussage entgegen der Ansicht der Klägerin keine Bedenken entgegenstehen) vermag die Kammer aus dem vorliegenden Beweisergebnis eines non liquet daher nicht zu gewinnen.

cc) Im Termin ließ die Klägerin vortragen, der Zeuge X habe in den dem Kaufvertragsschluss vorausgehenden Besprechungen mit dem Insolvenzverwalter Dr. X wider besseres Wissen darauf verwiesen, dass für die Verwertung der streitgegenständlichen Rechte seine Leistungen erforderlich seien, so dass sich der "Wert" der Schutzrechte nur in Verbindung mit seinen Dienstleistungen realisieren lasse (vgl. auch das Schreiben des Insolvenzverwalters Dr. X an die X-Gesellschaft mbH vom 22.06.2004, Anlage K17, Seite 1 a.E.). Abgesehen davon, dass eine solche Abhängigkeit der technischen Lehre eines Patents von nicht offenbartem Knowhow dem Charakter gewerblicher technischer Schutzrechte, die eine Nacharbeitbarkeit voraussetzen, widerspräche, belegt die Aufnahme der auflösenden Bedingung in den Kaufvertrag, dass der Insolvenzverwalter von einer solchen Abhängigkeit selbst nicht ausgegangen sein kann. Denn nur dann, wenn es keine zwingende Verknüpfung zwischen den Schutzrechten und etwaigen Dienstleistungen des Zeugen X gibt, konnte es Sinn machen, der X-Gesellschaft mbH vertraglich die Möglichkeit einzuräumen, einseitig andere Kaufinteressenten zu benennen. In der Verknüpfung zwischen der von dem Zeugen X verantworteten Analytik und der Logistik, auf die sich die Schutzrechte beziehen, liegt vielmehr ein Alleinstellungsmerkmal für die Beklagte als Erwerberin, die beide Bereiche nicht nur dem Namen nach in sich vereint und sich aus diesem Grund als für die Fortführung des Geschäfts der Gemeinschuldnerin unter Übernahme der streitgegenständlichen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen besonders geeignet darstellen konnte. Dass für die Ausnutzung des Alleinstellungsmerkmals "Kombination von Analytik und Logistik" hingegen die Dienstleistungen des Zeugen X unentbehrlich seien, lässt sich dem nicht entnehmen, zumal es der in den Vertrag aufgenommenen auflösenden Bedingung widerspräche. Einer Vernehmung des Insolvenzverwalters Dr. X als Zeuge bedurfte es daher nicht.

dd) Schließlich ließ die Klägerin im Termin andeuten, ein arglistiges Handeln der Beklagten könne darin gesehen werden, dass diese gegenüber dem Insolvenzverwalter das Bestehen des Lizenzvertrags mit der Klägerin als eines wertbildenden Faktors der streitgegenständlichen Rechte (bzw. des DE X verschwiegen habe. Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin eine arglistige Täuschung nicht schlüssig dargelegt. Denn die Beklagte durfte davon ausgehen, dass der Insolvenzverwalter Kenntnis von dem bestehenden Lizenzvertrag der Gemeinschuldnerin mit der Klägerin hatte, so dass ohne eine dahingehende Frage jedenfalls keine Aufklärungspflicht der Beklagten aus eigener Initiative bestand. Herr X war zwar erst am 01.06.2004, mithin unmittelbar vor dem Kaufvertragsschluss mit der Beklagten am 04.06.2004 zum Insolvenzverwalter bestellt worden, war zuvor jedoch bereits für mehrere Monate vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. Im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens hatte er ein Gutachten zum Vermögenswert der Gemeinschuldnerin eingeholt (vgl. Kaufvertrag Anlage K3, Ziffer I. Vorbemerkung, vierter Absatz). Aufgrund dieses Gutachtens durfte die Beklagte davon ausgehen, dass dem Insolvenzverwalter auch das Bestehen des Lizenzvertrags mit der Klägerin als eines wertbildenden Faktors der Schutzrechte bekannt sein würde.

Unter keinem der von der Klägerin vorgetragenen Gesichtspunkte war es dem Insolvenzverwalter Dr. X daher möglich, den Kaufvertrag mit der Beklagten mit der Folge seiner Nichtigkeit von Anfang an (§ 142 Abs. 1 BGB) anzufechten.

II. Auskunftsantrag

Jedenfalls mangels Inhaberschaft der Klägerin an den streitgegenständlichen Patenten und Patentanmeldungen (s.o. A. I.) steht ihr auch kein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB auf Mitteilung von Art und Umfang von der Beklagten etwa erteilter Lizenzen zu.

III. Rückzahlungsantrag

Die Klägerin hat keinen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 18.750,24 € aus Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB). Denn die Beklagte hat die Lizenzzahlungen der Klägerin in dieser Höhe seit Übertragung (unter anderem) des lizenzierten Schutzrechts DE 197 40 429 auf sie zu Recht vereinnahmt. Der auf die Beklagte als Lizenzgeberin übergegangene Lizenzvertrag der Gemeinschuldnerin mit der Klägerin vom 21.02./03.03.2003 (Anlage K5 wie Anlage B2) stellt einen rechtlichen Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB für die erlangten Leistungen dar.

Die Beklagte ist in den Lizenzvertrag mit der Klägerin anstelle der Gemeinschuldnerin durch übereinstimmende Erklärungen aller Beteiligten, das heißt des Insolvenzverwalters für die Gemeinschuldnerin, der Beklagten als der den Vertrag auf Lizenzgeberseite übernehmenden Partei und der Klägerin für die Vertragspartnerin, im Wege der Vertragsübernahme eingetreten. Dieser rechtsgeschäftlichen Übertragung bedurfte es, weil auch der Sukzessionsschutz nach § 15 Abs. 3 PatG nur den Fortbestand des Benutzungsrechts des Lizenznehmers gewährleistet, wie es vom Berechtigten aufgrund eines wirksamen Lizenzvertrags bewilligt worden war, jedoch nicht zu einer automatischen Auswechslung des Vertragspartners auf Lizenzgeberseite führt (vgl. Benkard, a.a.O., § 15 PatG Rn. 114). Der Eintritt des neuen Schutzrechtsinhabers in das Lizenzvertragsverhältnis kann daher nicht ohne weiteres angenommen werden, sondern bedarf der Mitwirkung aller Beteiligten, einschließlich des Lizenznehmers. Hier hat die Beklagte die Vertragsübernahme konkludent dadurch erklärt, dass sie die Lizenzgebühren von der Klägerin eingezogen hat, ohne auf eine Abtretung dahingehender Ansprüche an sie oder auf andere Umstände hinzuweisen, die aus Sicht der Klägerin darauf hätten hindeuten können, dass es mit der Übertragung der Schutzrechte (darunter auch das lizenzierte Patent DE X) nicht auch zur Übernahme der Rechte und Pflichten der Gemeinschuldnerin aus dem Lizenzvertrag durch die Beklagte gekommen ist. Jedenfalls hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass aus ihrer Sicht Unklarheit darüber bestanden hätte, wer nach dem 04.06.2004 bzw. dem 01.06.2004 als dem vertraglichen Übergabestichtag ihre Lizenzvertragspartnerin war. Ihr Vortrag geht lediglich dahin, dass die Beklagte die Lizenzgebühren ihr gegenüber in Rechnung gestellt und ihre Empfangsberechtigung behauptet habe. Indem die Klägerin über die aus dem Lizenzvertrag mit der Gemeinschuldnerin geschuldeten Lizenzgebühren nach Übertragung der streitgegenständlichen Schutzrechte auf die Beklagte im Verhältnis zu dieser abgerechnet haben muss (gemäß Ziffer 3., zweiter Absatz des Lizenzvertrags nach Anlage K5 wie Anlage B2 handelt es sich um eine von der Klägerin zu zahlende Stücklizenz), hat sie sich ebenfalls konkludent mit einer Übernahme der Rechte und Pflichten aus dem Lizenzvertrag durch die Beklagte einverstanden erklärt. Denn eine Abrechnung gegenüber der Beklagten anstatt dem für die Gemeinschuldnerin nach Insolvenzeröffnung tätigen Insolvenzverwalter gegenüber machte aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten als Erklärungsempfängerin nur dann Sinn, wenn die Klägerin selbst davon ausging, dass der Lizenzvertrag nunmehr mit der Beklagten fortbestand.

Für die schließlich erforderliche Erklärung des ab Insolvenzverfahrenseröffnung für die Gemeinschuldnerin handelnden Insolvenzverwalters ist es nicht entscheidend, ob dieser - was zwischen den Parteien umstritten ist - positive Kenntnis von dem Bestehen des Lizenzvertrags zwischen der Gemeinschuldnerin und der Klägerin hatte oder nicht. Der Kaufvertrag vom 04.06.2004 (Anlage K3) schweigt zur Frage der Nutzungen aus den übertragenen Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen und regelt in Ziffer III. 2., dritter Absatz Satz 1 lediglich, dass "Besitz, Nutzen und Lasten an den verkauften Gegenständen" zum Übergabestichtag auf die Beklagte übergehen. Angesichts der Gesamtumstände, wie sie sich aus Sicht der Beklagten darstellten, durfte diese aber davon ausgehen, dass dem Insolvenzverwalter das Bestehen eines Lizenzvertrags zwischen der Gemeinschuldnerin und der Klägerin bekannt und er mit einer Übernahme der Vertragsposition der Lizenzgeberin durch die Beklagte einverstanden sein würde. Bei der Gemeinschuldnerin handelte es sich um ein kleineres Unternehmen, das über einen überschaubaren Kreis von Vermögensgegenständen verfügte. Diese waren im Auftrag des Insolvenzverwalters, der in seiner Person auch schon als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig gewesen war, begutachtet worden, worauf in anderem Zusammenhang bereits hingewiesen worden ist [s.o. A. I. 2. b) dd)]. Ihm mussten alle Unterlagen der Gemeinschuldnerin vorgelegen haben, aus denen er im Zuge seiner Amtsführung von dem Bestehen des Lizenzvertrags Kenntnis nehmen konnte. Zumindest aber durfte die Beklagte als Erklärungsempfängerin davon ausgehen, dass ihr Kaufvertragspartner die Existenz des Lizenzvertrags als wesentlichen wertbildenden Faktor aus dem eingeholten Wertgutachten kannte. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Beklagte zwar einerseits ab dem Übergabestichtag zur Tragung der mit den übertragenen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen belastet, andererseits jedoch nicht zugleich berechtigt sein sollte, die vertraglichen Lizenzgebühren einzuziehen, bei denen es sich um die Kehrseite der entstehenden Kosten handelt. Im Verhältnis der Parteien stellt der auf die Beklagte übergegangene Lizenzvertrag daher einen rechtlichen Grund für das Behaltendürfen der mit dem Klageantrag zu 3. herausverlangten Lizenzgebühren dar.

Dem Antrag der Klägerin, ihr auf die Duplik vom 25.09.2006, die der Klägervertreter am 02.10.2006 bekommen habe, einen Schriftsatznachlass einzuräumen, war nach dem Ermessen der Kammer nicht nachzukommen, § 283 Satz 1 ZPO. Der Schriftsatz der Beklagten vom 25.09.2006 enthält, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, kein entscheidungserhebliches Vorbringen, auf das der Klägerin die Gelegenheit gegeben werden müsste, in einem nachgelassenen Schriftsatz zu erwidern.

B. Widerklageanträge

I. Feststellungsantrag

Das Feststellungsinteresse der Beklagten (§ 256 Abs. 1 ZPO) resultiert aus dem konträren Feststellungsantrag der Klägerin. Zugleich handelt es sich allerdings nicht lediglich um das bloße Gegenteil der von der Klägerin begehrten Feststellung (die schlichte Negation des dahingehenden Klagebegehrens), sondern um die beantragte positive Feststellung der Rechteinhaberschaft der Beklagten, so dass auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für den Widerklageantrag zu 1. gegeben ist.

Aufgrund der Abtretung der streitgegenständlichen Rechte an die Beklagte durch Erklärung des Insolvenzverwalters vom 04.06.2004, die die Beklagte im selben Vertrag angenommen hat, ist die Beklagte in dem hier beantragten Umfang Rechteinhaberin geworden. Sie hat die Rechte weder durch Eintritt der vereinbarten auflösenden Bedingung noch durch Anfechtung seitens des Insolvenzverwalters verloren. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter A. I. 2. a) und b) Bezug genommen.

II. Unterlassungs- und Rechnungslegungsantrag

Der Unterlassungsanspruch gemäß Widerklageantrag zu 2. a), der richtigerweise auf die Unterlassung einer mittelbaren Verletzung des Verfahrensanspruchs 1 des DE 197 40 429 zu richten war, steht der Beklagten ebenso wenig zu wie der Rechnungslegungsanspruch gemäß Antrag 2. b) der Widerklage.

Nach außerordentlicher Kündigung des nach Vertragsübergang auf die Beklagte zwischen dieser und der Klägerin bestehenden Lizenzvertrags, dessen Gegenstand die "Produktion von Gegenständen" ist, die "unter das X Patent D(E) X" (sowie die daraus abgeleiteten Schutzrechte) fallen, macht die Beklagte der Sache nach einen Unterlassungsanspruch wegen Patentverletzung aus §§ 139 Abs. 1; 10 Abs. 1 PatG sowie Rechnungslegung nach §§ 242; 259 BGB geltend. Sie ist der Auffassung, dass nach sofortiger Kündigung des Lizenzvertrags mit Erklärung vom 26.10.2005 das Angebot und die Lieferung von Probenahmevorrichtungen, die zur Benutzung des Verfahrens nach Anspruch 1 des Patents DE X geeignet und bestimmt sind, zur Benutzung dieses Verfahrens gegen § 10 Abs. 1 PatG (mittelbare Patentverletzung) verstoße und damit die Verbietungsrechte der Beklagten verletze. Der Rechnungslegungsanspruch soll dabei der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs wegen Patentverletzung aus § 139 Abs. 2 PatG dienen, dessen Feststellung zu Ziffer 3. a) der im Tatbestand wiedergegebenen Widerklageanträge beantragt ist. Für beide Anträge fehlt der Beklagten, die nicht im Patentregister des Deutschen Patent- und Markenamts als Inhaberin des DE X eingetragen ist, die Aktivlegitimation.

Zur Geltendmachung der Ansprüche aus § 139 Abs. 1 und 2 PatG aktiv legitimiert ist der "Verletzte", was in der Regel der Patentinhaber oder aber ein ausschließlicher Lizenznehmer ist. Zur Geltendmachung des Patentschutzes als Patentinhaber ist nur legitimiert, wer im Patentregister (§ 30 PatG) eingetragen ist (vgl. Benkard, a.a.O., § 139 PatG Rn. 16). Ein anderer, auf den das Patent übertragen oder in anderer Weise übergegangen ist, kann Ansprüche wegen Verletzung des Rechts gerichtlich nur geltend machen, wenn das Patent im Patentregister auf ihn umgeschrieben wurde (vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG) oder der Eingetragene ihn zur Prozessführung ermächtigt (vgl. Benkard, a.a.O., § 139 PatG Rn. 18). Dass letzteres im Verhältnis zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten geschehen wäre, ist nicht ersichtlich. Solange die Umschreibung auf den neuen Inhaber aber nicht erfolgt ist, können Ansprüche wegen Patentbenutzung nur von dem eingetragenen Altinhaber geltend gemacht werden, selbst wenn er wegen wirksamer Patentübertragung materiellrechtlich nicht mehr Inhaber des Klageschutzrechts ist. Wie die Datenabfrage der Kammer im Patent- und Gebrauchsmusterregister des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18.10.2006 ergeben hat, ist seit dem 30.03.1999 die "X GmbH" (die Gemeinschuldnerin) als Inhaberin des DE X (Anlage K1, lfd. Nr. 1) eingetragen. Gleiches gilt für die weiteren deutschen Schutzrechte DE X (lfd. Nr. 2), DE X (soll der lfd. Nr. 3 entsprechen), DE X (lfd. Nr. 18) und DE X (lfd. Nr. 17). Die Beklagte hat mithin seit der Übertragung der streitgegenständlichen Schutzrechte keine Umschreibung der genannten deutschen Patente, insbesondere des DE X, vorgenommen. Dem ist die Beklagte auf Nachfrage der Kammer im Termin nicht entgegengetreten, so dass die Nichteintragung der Beklagten auch für den Schluss der mündlichen Verhandlung festzustellen ist.

Damit fehlt es der Beklagten an der Aktivlegitimation für die mit der Widerklage geltend gemachten Unterlassungs- und Rechnungslegungsansprüche. Ob sie die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung des Lizenzvertrags mit der Klägerin schlüssig vorgetragen hat und diese auch im Tatsächlichen gegeben sind, bedarf daher keiner Entscheidung.

III. Feststellungsanträge zum Schadensersatz

1. Nach Hinweis der Kammer, dass dem ursprünglichen Widerklageantrag zu 3. a) (Entschädigung) seit dem geltend gemachten Zeitpunkt des 25. bzw. 26.10.2005 neben einem Schadensersatzanspruch wegen Benutzung des erteilten Patents keine Bedeutung zukommt, weil keine Benutzung einer veröffentlichten Patentanmeldung in Rede steht, hat die Beklagte klargestellt, dass dieser Widerklageantrag im Widerklageantrag zu Ziffer 3. b) (entsprechend dem Widerklageantrag zu Ziffer 3. a) des Tatbestands) aufgehen soll, womit wegen wirtschaftlicher Identität keine Teilklagerücknahme verbunden ist.

2. Für die verbleibenden Ansprüche auf Schadensersatzfeststellung stellt die Klägerin das Feststellungsinteresse zu Unrecht in Abrede. Der verbleibende Widerklageantrag zu 3. a) stützt sich auf eine Patentverletzung durch die Klägerin, welche die Beklagte nach Kündigung des Lizenzvertrags annimmt, wobei die Klägerin eine mittelbare Benutzung des Verfahrensanspruchs 1 aus dem DE X mit ihrem Vortrag, "die Ohrmarken aufgrund der Patente" herzustellen (Replik Seite 15, Bl. 97 GA), ausdrücklich bestätigt. Unter der den Anträgen von der Beklagten zugrunde gelegten Voraussetzung, dass der Lizenzvertrag mit ihrer Erklärung vom 26.10.2005 wirksam außerordentlich gekündigt wurde, hat die Beklagte ein anzuerkennendes Interesse an der Feststellung, dass ihr wegen fortwährender Benutzung durch die Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen widerrechtlicher Patentbenutzung zusteht. Für die Feststellung nach Ziffer 3. b) der verbliebenen Widerklageanträge (Schadensersatz wegen Rechteberühmung der Klägerin) bedarf es zwar keiner objektiven Patentbenutzung, gleichwohl hat die Beklagte in Unkenntnis über den Umfang etwaiger Patentberühmungen der Klägerin ein zu schützendes Interesse daran, die Schadensersatzpflicht der Klägerin dem Grunde nach festgestellt zu bekommen.

3. Der auf eine (mittelbare) Patentverletzung nach § 10 Abs. 1 PatG gestützte Schadensersatzanspruch aus § 139 Abs. 2 PatG [Widerklageantrag zu 3. a)] steht der Beklagten mangels Aktivlegitimation nicht zu. Es fehlt auch für diesen Anspruch an einer Eintragung der Beklagten als Inhaberin des DE X im Patent- und Gebrauchsmusterregister des Deutschen Patent- und Markenamts. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B. II. verwiesen, die auch für den Schadensersatzanspruch aus § 139 Abs. 2 PatG Geltung beanspruchen.

4. Der Schadensersatzanspruch gemäß Ziffer 3. b) der Widerklageanträge (in der Bezifferung des Tatbestands), der sich auf eine unberechtigte Schutzrechtsberühmung der Klägerin gegenüber Dritten (§§ 3; 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3; 9 Satz 1 UWG) stützt, ist nicht gerechtfertigt. Die Beklagte hat nicht in der erforderlichen Weise dargetan, dass die Klägerin sich zumindest einmal im geschäftlichen Verkehr mit Dritten berühmt hat, Inhaberin der streitgegenständlichen Patente und Schutzrechtsanmeldungen zu sein. Dessen hätte es jedoch für einen Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Schutzrechtsberühmung bedurft. Soweit die Klägerin in dem vorliegenden Rechtsstreit den Standpunkt vertritt, sie sei auf der Grundlage des Kauf- und Übertragungsvertrags mit dem Insolvenzverwalter Dr. X vom 16.09.2005 Inhaberin geworden, lässt dies nicht den erforderlichen Schluss zu, dass sie diese Berühmung auch im geschäftlichen Verkehr vornimmt (bzw. zumindest einmal im geschäftlichen Verkehr vorgenommen hat) und damit potenzielle Geschäftspartner der Beklagten verunsichert. Aus der Berühmung im Rahmen und als Grundlage eines Rechtsstreits kann nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin auch im Geschäftsverkehr den Eindruck erweckt, Inhaberin der streitgegenständlichen Rechte zu sein.

C. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 (2. Alt.) ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, die mangels eines anderen vollstreckbaren Inhalts des Urteils ausschließlich die Kostenentscheidung betreffen, folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.

Dem Antrag der Klägerin, ihr hinsichtlich der Entscheidung über die durch die Klage verursachten Kosten des Rechtsstreits Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO zu gewähren, war nicht nachzukommen. Denn die Klägerin hat weder substantiiert zu den Voraussetzungen des § 712 ZPO vorgetragen, noch diese glaubhaft gemacht (§ 714 Abs. 2 ZPO).

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

- Ursprünglich: 800.000,00 €

- Ab dem 25.11.2005 (Klageerweiterung): 818.750,24 €

- Seit dem 30.11.2005 (Widerklage): 1.318.750,24 €

(unter Anwendung des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, soweit Teilidentität zwischen dem Feststellungsantrag zu 1. der Klage und dem Feststellungsantrag zu 1. der Widerklage besteht, so dass hinsichtlich der teilidentischen Anträge nur der höhere Teilstreitwert der Klage zugrunde zu legen ist.)






LG Düsseldorf:
Urteil v. 21.12.2006
Az: 4a O 471/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0abf7b9832ac/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_21-Dezember-2006_Az_4a-O-471-05




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