Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 25. April 2008
Aktenzeichen: 39 O 229/07

(LG Düsseldorf: Urteil v. 25.04.2008, Az.: 39 O 229/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Urteil festgestellt, dass die Erhebung der Klagen der Antragsgegner gegen den Beschluss einer Hauptversammlung der Antragstellerin, in der die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin beschlossen wurde, der Eintragung dieses Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht. Die Antragsgegner müssen die Kosten des Verfahrens tragen.

Die Antragstellerin ist eine borsennotierte Aktiengesellschaft, die zum Cccccc Konzern gehört. Sie und ihre Hauptaktionärin haben einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, gegen den Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben wurden und abgewiesen wurden. Die Hauptaktionärin hat das Verlangen gestellt, die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf sie zu beschließen und hat die Bewertung der Barabfindung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ggggg veranlasst. Die Barabfindung wurde auf 66,36 Euro je Aktie festgelegt. Die Hauptversammlung hat den Beschluss zur Übertragung der Aktien gefasst.

Die Antragsgegner haben Klagen gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung eingereicht und verschiedene Mängel geltend gemacht. Die Antragsgegner bestritten die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Klagen, die Anfechtungsbefugnis der Antragsgegner und dass die Hauptaktionärin einen ausreichenden Anteil an den Aktien besitzt. Die Antragstellerin hält die Klagen für unbegründet.

Das Gericht stellt fest, dass die Klagen offensichtlich unbegründet sind und daher der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegenstehen. Es werden keine Einberufungsmängel festgestellt und die Versammlungsleitung war ordnungsgemäß. Die Hauptaktionärin hat die Barabfindung angemessen festgelegt und die Bankgewährleistungserklärung der Hhhh erfüllt die gesetzlichen Anforderungen. Das Gericht weist auch darauf hin, dass Bewertungsmängel kein Grund für eine Anfechtungsklage sind, sondern im Spruchverfahren zu prüfen sind. Das Gericht weist die Klagen daher ab und die Antragsgegner müssen die Kosten des Verfahrens tragen. Der Streitwert wird auf 500.000 Euro festgelegt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Düsseldorf: Urteil v. 25.04.2008, Az: 39 O 229/07


Tenor

Es wird gemäß §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht Düsseldorf unter dem führenden Aktenzeichen 39 0 144/07 anhängigen Klagen der Antragsgegner gegen den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 17.08.2007 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Antragstellerin (Minderheitsaktionäre) auf die Aaaaaa, Bbbbb (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (TOP 6) der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegen steht.

Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

A.

Die Antragstellerin ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft, die zum Cccccc Konzern gehört und laut Eigenwerbung Marktführer in der Produktion hochwertiger Sanitärkeramik ist. Ihr Grundkapital beträgt 12,5 Millionen Euro, aufgeteilt in 4,8 Millionen Aktien. Hauptaktionär ist nach eigenen Angaben die Aaaaaa, die 95,54 % der Aktien besitzen will (im Folgenden: Hauptaktionärin). Gesellschafter der Hauptaktionärin sind in- und ausländische Gesellschaften, deren Gesellschafter weitere Gesellschaften sind. Muttergesellschaft in zwölfter Ebene ist die Ddddd, eeee (im Folgenden: Fffff). Wegen der Einzelheiten zur Gesellschafterstruktur der Ggggg wird auf Seite 7 ff. des Berichts der Hauptaktionärin (Anlage B 4 zum Verfahren 39 O 144/07) verwiesen. Die Antragstellerin und ihre Hauptaktionärin schlossen am 15.09.2005 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die gegen den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin erhobene Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage ist durch nicht rechtskräftiges Urteil der Kammer vom 11.05.2007 (39 0 28/06) abgewiesen worden.

Die Hauptaktionärin übermittelte dem Vorstand der Antragstellerin unter dem 14.03.2007 das Verlangen, die Hauptversammlung möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (Anlage B 6). Sie - die Hauptaktionärin - beauftragte die Wirtschaftsprüfergesellschaft Ggggg mit der Ermittlung der Barabfindung. Auf Antrag der Hauptaktionärin bestellte das Landgericht die Wirtschaftsprüfergesellschaft Ggggg als Vertragsprüfer. Wegen der von beiden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften abgegebenen Berichte wird auf die Anlagen zur Anlage B 4 verwiesen.

Die Hauptaktionärin legte mit Schreiben vom 21.06.2007 (B 8) die Barabfindung auf 66,36 Euro fest und legte eine Gewährleistungserklärung der Hhhh vom gleichen Tag vor, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (B 4). Die Antragstellerin lud mit einer am 10.07.2007 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Einladung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage B 10), zur Hauptversammlung am 17.08.2007, in der unter anderem der Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gefasst werden sollte.

Die Hauptversammlung, die vom Aufsichtsratsmitglied xxxx und nicht dem Vorsitzenden geleitet worden war, fasste mit den Stimmen der Hauptaktionärin und gegen die Stimmen der Antragsgegner unter anderem folgende Beschlüsse:

TOP 3): Entlastung des Ausichtsrats für das Geschäftsjahr 2006.

TOP 4): Wahl der Herren xxx und xxx zum Aufsichtsrat.

TOP 6): Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die

Hauptaktionärin gegen eine Barabfindung von 66,36 Euro je Stückaktie.

Auf Nachfrage einzelner Aktionäre wurden die Gesellschafter der FFFFF nicht mitgeteilt.

Die Antragsgegner erhoben mit der Behauptung, Aktionäre der Antragstellerin zu sein, Klagen gegen die Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 6) und zum Teil auch gegen die Beschlüsse zu Tagesordnungspunkten 3) und 4), die bis zum 17.09.2007 bei Gericht eingingen und zwischen dem 08.10.2007 und 30.11.2007 zugestellt wurden. Die Klagen wurden zum führenden Verfahren 39 O 144/07 verbunden. Die Antragsgegner bestritten teilweise, dass die Hauptaktionärin einen Anteil von 95 % inne hatte und noch inne hat und machten diverse Mängel bei der Einladung, dem Übertragungsbericht, der Durchführung der Hauptversammlung und bei den angefochtenen Beschlüssen geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die einzelnen Klageschriften der zum Verfahren 39 O 144/07 verbundenen Ausgangsverfahren und die Gründe Bezug genommen.

Die Antragstellerin hält die Klagen für offensichtlich unbegründet und ihr Vollzugsinteresse für vorrangig. Sie behauptet, dass ihre Hauptaktionärin bereits beim Übertragungsverlangen und bis zum heutigen Zeitpunkt Inhaberin von 95,54 % ihrer Aktien sei und bestreitet die Rechtzeitigkeit des Eingangs und der Zustellung der Klagen sowie die Anfechtungsbefugnis der Antragsgegner. Den geltend gemachten Rügen tritt sie in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht entgegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift, die Klageerwiderung vom 19.12.2007 im Verfahren 39 O 144/07 sowie die Gründe verwiesen.

Die Antragstellerin beantragt,

wie beschlossen.

Die Antragsgegner beantragen,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie wiederholen ihren Vortrag aus dem Klageverfahren 39 O 144/07.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze dieses Rechtsstreits sowie des Verfahrens 39 O 144/07 nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Der Feststellungsantrag ist nach § 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 Satz 2, 2. Alternative AktG begründet. Die von den Antragsgegnern erhobenen Klagen gegen den Übertragungsbeschluss stehen der Eintragung dieses Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegen, weil sie offensichtlich unbegründet sind.

I.

Nach § 327 e Abs. 2 i.V.m. § 319 Abs. 6 Satz 2 AktG kann durch Beschluss festgestellt werden, dass die Erhebung der Klage der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegen steht, wenn die Klage gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses offensichtlich unbegründet ist. Hierbei hat eine umfassende rechtliche Würdigung des Sachverhalts zu erfolgen, so dass der Beschluss dann zu ergehen hat, wenn die Klage nach sorgfältiger Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Fragen ohne Aussicht auf Erfolg ist. Die Offensichtlichkeit bezieht sich nicht auf den Prüfungsaufwand, sondern auf sein Ergebnis. Offensichtlich unbegründet ist damit eine gegen den Hauptversammlungsbeschluss gerichtete Klage, wenn die Prüfung durch das Gericht ergibt, dass die Klage, ohne dass es einer weiteren Tatsachenaufklärung bedarf, weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen Erfolg haben kann (vgl. OLG Düsseldorf ZIP 2004, 359 ff.; OLG Frankfurt ZIP 2008, 138 ff., jeweils m.w.N.).

II.

Gegenstand der Prüfung nach § 327 e Abs. 2 i.V.m. § 319 Abs. 6 AktG ist allein die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses. Die hiergegen gerichteten Klagen sind offensichtlich unbegründet. Die von den Antragsgegnern geltend gemachten Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe haben nämlich aus rechtlichen Gründen keinen Erfolg. Weder sind die Regelungen der §§ 327 a ff. AktG verfassungswidrig noch liegen Einberufungsmängel vor, noch leidet der Übertragungsbeschluss an sonstigen Mängeln.

1.

Es liegen keine Einberufungsmängel vor. Die am 10.07.2007 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichte Einladung war vielmehr ordnungsgemäß.

a)

Die Bekanntmachung am 10.07.2007 war fristgerecht. Gemäß §§ 123 Abs. 1 und 2 AktG, 23 Abs. 3 der Satzung war die Einladung mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre anzumelden haben, im Bundesanzeiger bekannt zu machen, wobei der Tag der Bekanntmachung und der letzte Anmeldungstag nicht mitzurechnen sind. Ausgehend vom letzten Anmeldetag am 10.08.2007 hat die Antragstellerin den Bekanntmachungstag zutreffend auf den 10.07.2007 rückgerechnet. Die Berechnung des Antragsgegners Nolle, der meint, die Bekanntmachung hätte bis spätestens zum 09.07.2007 erfolgen müssen, ist rechnerisch falsch.

b)

Der in der Bekanntmachung angegebene Stichtag für den Aktienbesitz, nämlich der 27.07.2007 ist entgegen der Rügen mehrerer Antragsgegner zutreffend berechnet worden. Nach § 123 Abs. 3 AktG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 der Satzung der Antragstellerin waren zur Teilnahme an der Hauptverhandlung nur die Aktionäre berechtigt, die die Aktien am Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung innehatten. Mehrere Antragsgegner haben abweichend von dem in der Bekanntmachung angegeben Stichtag (record date), dem 27.07.2007 den 26.07.2007 als den maßgeblichen Stichtag errechnet, indem sie diesen Stichtag nicht mitgezählt haben. Diese Auffassung wird weder durch das Gesetz und die Satzung noch durch die Kommentierung gestützt. Aus der von der Antragsgegnerin Exchange zitierten Kommentarstelle Hüffer, AktG, § 123 Rdnr. 14 ergibt sich im Gegenteil, dass der record date mitzuzählen ist.

c)

Die Regelungen in der Einladung zur Vollmacht des von der Antragstellerin gestellten Stimmrechtsvertreters sind nicht zu beanstanden. Nach der Einladung (Bl. 16 ff. GA) bot die Antragstellerin ihren Aktionären an, von ihr - der Antragstellerin - benannte, an die Weisungen der Aktionäre gebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen, wobei diesen Stimmrechtsvertretern Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen waren. Diese Regelung verstößt weder gegen das Gesetz noch gegen die Satzung. Nach der Kommentierung in Hüffer, AktG, § 134 Rdnr. 26 b) ist die Erteilung entsprechender Weisungen sogar geboten. Ob dem zu folgen ist, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist die Knüpfung der Stellung der Stimmrechtsvertreter an Weisungen danach nicht unzulässig.

2.

Die Versammlungsleitung war ordnungsgemäß. Einige Antragsgegner monieren, dass die Hauptversammlung nicht vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats sondern vom Aufsichtsratsmitglied tttttt geleitet worden ist. Dieser Vorgang ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 26 Abs. 1 der Satzung kann die Versammlungsleitung auf ein vom Aufsichtsrat bestimmtes Aufsichtsratsmitglied übertragen werden. Dies ist durch den Aufsichtsratsbeschluss vom 16.08.2007 (B 20) geschehen, in dem die Versammlungsleitung dem Aufsichtsratsmitglied zzzz übertragen wurde.

3.

Die Stimmen der Hauptaktionärin waren nicht wegen Verletzung der Meldepflichten des Wertpapierhandelsgesetzes von der Abstimmung ausgeschlossen. Nach § 28 WPHG bestehen die Rechte aus Aktien, die einen Meldepflichtigen gehören oder ihm nach § 22 WPHG zugerechnet werden, nicht für die Zeit, in der die Mitteilungspflichten nach § 21 WPHG nicht erfüllt werden. Nach § 21 WPHG muss der Inhaber von Aktien die Überschreitung bestimmter Stimmenanteile an den Aktien der Aktiengesellschaft und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) melden, wobei gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 WPHG die Aktien, die einem Tochterunternehmen des Meldepflichtigen gehören, diesem zuzurechnen sind. Mehrere Antragsgegner rügen in diesem Zusammenhang zu Unrecht, dass die daraus resultierenden Meldepflichten von der Hauptaktionärin und deren Obergesellschaften nicht erfüllt worden seien.

a)

Die Hauptaktionärin und ihre Obergesellschaften bis einschließlich zur FFFFF haben gemäß den Anlagen B 25 bis B 36 die Überschreitung der im Gesetz aufgeführten Schwellenwerte gemeldet. Das gilt auch für die yyyy Ltd., deren Meldung ein Antragsgegner vermisst. Diese Meldung ist jedoch als Anlage B 34 vorgelegt worden. Soweit einzelne Meldepflichtige wie z.B. die Hauptaktionärin nach der Meldung umfirmiert haben, bedurfte es keiner neuen Meldung. Das Gesetz schreibt eine neue Meldung bei Umfirmierung nicht vor; ein Grund hierfür ist auch nicht ersichtlich, weil der Rechtsträger identisch bleibt und sich die Namensänderung aus dem Handelsregister ergibt (vgl. Hüffer, AktG, § 21 WPHG, Rdnr. 8 zum Formwechsel).

b)

Unschädlich ist, dass die Cccccc International S.A. und die Cccccc Oy in ihren Meldungen nicht das Überschreiten einer meldepflichtigen Schwelle des § 21 Abs. 1 Nr. 1 WPHG gemeldet hat, weil die vorgelegte Meldung nach der Übergangsvorschrift des § 41 Abs. 2 WPHG ausreicht. Der Einwand eines Antragsgegners, dass die Meldungen fehlerhaft seien, weil aus diesen nicht erkennbar sei, über welche Gesellschaften die Stimmrechte zugerechnet werden, greift ebenso wenig durch, weil die Meldung der zur Zeit der Veröffentlichung geltenden Fassung des § 22 Abs. 4 WPHG entsprach.

c)

Die Hauptaktionärin und ihre Obergesellschaft haben die vorgeschriebenen Meldungen an die im Gesetz vorgesehenen Adressaten, nämlich die Antragstellerin und die ssss übermittelt. Da die Meldungen jeweils von der Antragstellerin veröffentlicht wurden, ist prima facie davon auszugehen, dass das meldepflichtige Unternehmen sie auch der sssss gemeldet hat. Für ein von den Antragsgegnern ins Blaue unterstelltes Unterbleiben der Meldung an die Bundesanstalt besteht nicht der geringste Anhaltspunkt.

d)

Entgegen der Auffassung mehrerer Antragsgegner waren die Gesellschafter der Obergesellschaft FFFFF nicht zur Meldung von Stimmrechtsanteilen nach §§ 21, 22 WPHG verpflichtet. Die Meldepflichten nach § 21 WPHG setzt die Überschreitung im Gesetz näher definierter Schwellenwerte voraus. Dabei werden die Aktien, die Tochtergesellschaften gehören, nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 WPHG dem Meldepflichtigen zugerechnet. Tochtergesellschaft in diesem Sinne ist ein Unternehmen, auf das die Muttergesellschaft beherrschenden Einfluss ausübt. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die FFFFF in diesem Sinne eine Tochtergesellschaft ihrer Gesellschafter ist. Der Antragsgegner ttt will dies aus einem Bericht der Kommission der EU vom 25.04.2007 zur yyyy schließen, in der aufgeführt ist, dass die FFFFF von einer kleinen Zahl von Partnern der EQT Partners A.B. kontrolliert werde. Ob der Bericht, der nicht die Obergesellschaft der Hauptaktionärin vvvv, sondern yyyy betrifft, überhaupt Rückschlüsse auf die Obergesellschaft der Hauptaktionärin zulässt, mag dahingestellt bleiben. Dem Bericht ist jedenfalls keine Beherrschung im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 WPHG zu entnehmen. Dass eine Gesellschaft - hier die FFFFF - von ihren Gesellschaftern "beherrscht und kontrolliert" wird, ist bei allen Gesellschaften der Fall, weil die Gesellschafterversammlung über Gesellschaftsangelegenheiten entscheidet. Eine Beherrschung läge nur vor, wenn unter den Gesellschaftern eine Bindung besteht, die zu einem einheitlichen Stimmverhalten führt. Dies ist den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Weitere Anhaltspunkte haben die Antragsgegner, die die Darlegungslast für die Voraussetzung der §§ 21, 22 WPHG tragen (vgl. OLG Düsseldorf AG 2007, 363 ff.; AG 2006, 202 ff.), nicht vorgetragen.

e)

Die Hauptaktionärin war an der Ausübung ihres Stimmrechts auch nicht nach §§ 35, 59 WPÜG gehindert. Nach § 35 Abs. 2 WPÜG hat derjenige, der die Kontrolle über eine Gesellschaft erlangt, ein Angebot zu übermitteln. Die betroffenen Konzerngesellschaften der Hauptaktionärin sind jedoch gemäß den Bescheiden der BaFin vom 24.04.2005 und 26.06.2007 (B 40, B 41) von der Abgabe eines Pflichtangebots befreit worden.

4.

Die Voraussetzungen eines Squeeze out nach § 327 a ff. AktG sind erfüllt. Nach § 327 a kann die Hauptversammlung auf Verlangen eines Aktionärs, dem 95 % des Grundkapitals gehören, die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf ihn gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.

a)

Die Vorschriften zum Squeeze out sind verfassungsgemäß (vgl. BVerfG ZIP 2007, 1261 ff.; BGH ZIP 2006, 2080 ff.).

b)

Die Hauptaktionärin verfügte vor und nach dem Übertragungsverlangen über mehr als 95 % der Aktien der Antragstellerin, wie durch die Bescheinigung vom 25.02.2008 (Bl. 294 der Akte 39 O 144/07) belegt wird.

c)

Die Hauptversammlung ist ordnungsgemäß nach § 327 c AktG vorbereitet worden.

aa)

Die Bekanntmachung der Einladung enthält die in § 327 c Abs. 1 erforderlichen Angaben zur Hauptaktionärin und zur Barabfindung.

bb)

Der von der Hauptaktionärin erstellte Bericht (Anlage B 4) genügt ebenfalls den Anforderungen. Nach § 327 c Abs. 2 hat der Hauptaktionär einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet wird. Diese Umstände hat die Hauptaktionärin auf Seite 24 ff. ihres Berichts ausreichend dargelegt. Der Bericht des Hauptaktionärs ist nämlich ausreichend, wenn eine Plausibilitätskontrolle möglich ist (OLG Düsseldorf AG 2007, 363). Dies ist der Fall, wie sich an den zahlreichen Rügen der Antragsgegner, unter anderem auch zu Bewertungsfragen zeigt.

Die von einigen Antragsgegnern erhobenen inhaltlichen Einwendungen gegen einzelne Angaben im Bericht sind entweder unzutreffend oder rechtlich irrelevant:

Soweit moniert wird, es fehle im Bericht eine Stellungnahme dazu, weshalb ein Obsiegen der Aktionäre bei der Anfechtungsklage gegen den Beherrschungsvertrag für unwahrscheinlich gehalten werde und dass in dem Bericht zu Unrecht davon ausgegangen worden sei, dass ein Obsiegen der Aktionäre bei der Anfechtungsklage nur Auswirkungen für die Zukunft habe, ist das schon deshalb irrelevant, weil Angaben zur Anfechtungsklage gegen den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nicht zu dem notwendigen Inhalt des Übertragungsberichts, in dem lediglich die Voraussetzungen des Squeeze out und die Angemessenheit der Barabfindung darzulegen sind, gehören.

Die Gründe für das Squeeze out sind entgegen der Rüge einiger Antragsgegner dargelegt worden, nämlich auf Seite 22 ff. des Übertragungsberichts.

Die Rüge, es fehlten Angaben zu den Zwischengesellschaften und den beherrschenden Gesellschaftern der FFFFF sind teilweise unzutreffend und sonst rechtlich unerheblich. Im Übertragungsbericht sind die Konzerngesellschaften bis hin zur FFFFF dargestellt. Die Angabe der Gesellschafter der FFFFF war nicht notwendig, da diese - wie ausgeführt - nicht die Muttergesellschaft der FFFFF im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 WPHG sind.

Rechtlich unerheblich ist das Bestreiten des Antragsgegners Xxxxl, dass der Hauptaktionärin bei der Unterzeichnung ihres Berichts ein unterschriebenes Exemplar des Gutachtens der Wirtschaftsprüfer hhhh vorgelegen habe. Selbst wenn der Hauptaktionärin zu diesem Zeitpunkt noch kein unterschriebener Bericht vorgelegen haben sollte, hätte das keine rechtlichen Auswirkungen, weil dies keine Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Übertragungsbericht darstellt. Der Übertragungsbericht hat nach § 327 c Abs. 2 AktG lediglich die Darlegung der Voraussetzung des Squeeze out sowie die Erläuterung der Barabfindung zu enthalten. Ob die Hauptaktionärin diese Begründung auf ein Parteigutachten - hier das Gutachten hhhh - stützt oder ob sie die Barabfindung anderweitig ermittelt, ist unerheblich.

Die fehlende Vorlage der im Gutachten der Parteigutachter hhhh erwähnten Benchmark-Studie hat keine rechtlichen Auswirkungen. Wie an anderer Stelle noch erörtert wird, besteht kein Anspruch auf Vorlage dieser Studie. Die Rüge einiger Antragsgegner, im Bericht sei die Ableitung des Liquidationswertes nicht dargestellt worden, greift schon deshalb nicht durch, weil der Liquidationswert nicht bei der Ermittlung der Barabfindung zugrunde zu legen war. Der Liquidationswert ist nämlich nur erheblich, wenn keine Fortführungsabsicht bestand (OLG Düsseldorf ZIP 2004, 753 ff.). Dies behaupten nicht einmal die Antragsgegner. Ebenso wenig führen die von einem Antragsgegner gerügten unzureichenden Angaben zum Beta-Faktor dazu, dass es an einem ordnungsgemäßen Übertragungsbericht fehlt. Wie ausgeführt, genügt es, dass eine Plausibilitätskontrolle möglich ist, was zweifelsfrei der Fall ist.

d)

Die Barabfindung ist ordnungsgemäß ermittelt worden; das Angebot der Barabfindung ist nicht zu beanstanden. Hiervon ist zu entscheiden, ob die ermittelte Barabfindung angemessen ist, was gemäß § 327 f Abs. 1 AktG erst im Spruchverfahren zu prüfen ist.

aa)

Soweit der Antragsgegner xxxx moniert, die Barabfindung sei nicht vom gerichtlich bestellten Sachverständigen Ggggg ermittelt worden, sondern von der Hauptaktionärin oder ihrem Parteigutachter hhhhhh, entspricht dies den Vorgaben des Gesetzes. Gemäß § 327 b Abs. 1 AktG legt nämlich der Hauptaktionär die Barabfindung fest; diese ist vom gerichtlich bestellten Vertragsprüfer lediglich zu prüfen (§ 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG).

bb)

Es ist nicht zu beanstanden, dass die gerichtlich bestellten Gutachter Ggggg und die Parteigutachter hhhhh die Angemessenheit der Barabfindung zeitlich parallel geprüft haben. Eine Parallelprüfung ist nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte, von der abzuweichen kein Anlass besteht, zulässig (vgl. BGH ZIP 2006, 2080 ff.; OLG Düsseldorf AG 2007, 363; OLG Frankfurt ZIP 2008, 138 ff.).

Weitere über die mit der zulässigen Parallelprüfung hinausgehende Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der gerichtlich bestellten Prüfer haben die Antragsgegner nicht dargestellt. Dass die gerichtlich bestellten Prüfer nach den Angaben in ihrem Gutachten die Prüfung vor den Parteiprüfern begonnen haben, besagt nichts, da sich das angegebene Datum auf Vorbereitungshandlungen bezogen hat.

cc)

Die Bestellung der Prüfer Ggggg durch das Gericht ist nicht zu beanstanden. Eine Bestellung der von der Hauptaktionärin vorgeschlagenen Prüfer ist unbedenklich (BGH ZIP 2006, 2080 ff.; OLG Düsseldorf AG 2005, 654 ff.; OLG Düsseldorf AG 2007, 363 ff.; OLG Hamm ZIP 2005, 1457). Das Gericht ist zur Ablehnung des vom Hauptaktionär vorgeschlagenen Sachverständigen nur verpflichtet, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die fehlende Unabhängigkeit bestehen (OLG Düsseldorf AG 2005, 654 ff.). Solche Anhaltspunkte sind von den Antragsgegnern nicht vorgetragen worden.

dd)

Ob die angebotene Barabfindung der Höhe nach angemessen ist und die Hauptaktionärin sowie die von ihr eingeschalteten Parteigutachter und der gerichtlich bestellte Gutachter bei der Bewertung von tatsächlich und/oder rechtlich zutreffenden Parametern ausgegangen sind, braucht im Rahmen der Anfechtungsklage nicht geklärt zu werden. Bewertungsbezogene Mängel rechtfertigen nicht die Anfechtung des Squeeze out (OLG Düsseldorf AG 2005, 654 ff.; OLG Frankfurt ZIP 2008, 138 ff.). Gemäß § 327 f Abs. 1 AktG kann die Anfechtung nämlich nicht darauf gestützt werden, dass die Barabfindung nicht angemessen ist. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG ZIP 2007, 1261 ff.).

Unerheblich ist daher insbesondere, ob der Beta-Faktor, die Einordnung in die Peer-Group, der Liquidationswert und der für den Börsenkurs gewählte Zeitraum zutreffend war. Daran ändert auch die Auffassung einiger Antragsgegner nichts, die Hauptaktionärin bzw. die Prüfer hätten durch Zugrundelegung eines von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Zeitraums für den Börsenkurs eine bewusste Rechtsverletzung begangen. Der Folgerung, die Abweichung von der Rechtsprechung des BGH stelle eine bewusste Rechtsverletzung dar, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen zum maßgeblichen Zeitraum vertreten werden und die Hauptaktionärin sowie die Prüfer begründet haben, weshalb sie die von ihnen vertretene Ansicht für vorzugswürdig halten. Ihre Auffassung ist jedenfalls nicht verfassungswidrig; nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss nämlich nicht zwingend der Kurs zum Bewertungsstichtag zugrunde gelegt werden; es kann auch auf einen Kurs vor Bekanntgabe der Kapitalmaßnahme zurückgegriffen werden, weil der maßgebliche Stichtag verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist (vgl. BVerfG WM 2007, 73 ff.).

e)

Die weitere Voraussetzung des § 327 c Abs. 2 Satz 3 AktG - Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen - ist durch die Prüfung der Gutachter Ggggg erfüllt worden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die von der Hauptaktionärin ermittelte und von diesen Prüfern bestätigte Barabfindung angemessen ist oder ob die von den Antragsgegnern monierten Bewertungsmängel vorliegen. Selbst wenn nämlich dem gerichtlich bestellten Gutachter bei der Angemessenheit der Barabfindung und den zugrunde zu legenden Bewertungsparametern nicht gefolgt werden sollte, das Gutachten Ggggg mithin inhaltliche Mängel aufweisen sollte, führt das nicht zum Erfolg der Anfechtungsklage. Inhaltliche Mängel des Prüfberichts machen diesen nämlich nicht unwirksam (OLG Hamm ZIP 2005, 1457 ff.; OLG Frankfurt ZIP 2008, 138 ff.). Die von den Antragsgegnern monierten Bewertungsmängel sind nicht derart grob, dass von einer Nichterfüllung des Prüfungsauftrages ausgegangen werden kann. Vielmehr bestehen bei der Bewertung von Unternehmen unterschiedliche Bewertungsmöglichkeiten und Rechtsansichten zu den maßgeblichen Parametern. Selbst wenn der gerichtlich bestellte Prüfer falschen Ansichten gefolgt sein sollte, begründet das keinen gravierenden Mangel des Prüfberichts, sondern allenfalls die Unangemessenheit der Barabfindung, die im Spruchverfahren zu korrigieren ist.

f)

Die von der Hauptaktionärin vorgelegte Bankgewährleistungserklärung der Hhhh genügt den Anforderungen des § 327 b Abs. 3 AktG, wonach der Hauptaktionär die Erklärung eines Kreditinstituts vorzulegen hat, durch die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung zu zahlen. Die hiergegen gerichteten Rügen einiger Antragsgegner gehen fehl:

Soweit moniert wird, dass die Bankgarantie den etwaigen Erhöhungsbetrag aus einem Spruchverfahren und dessen Verzinsung nicht umfasst, ist das unerheblich, weil die Bankgarantie diese Beträge nicht erfassen muss; es reicht aus, wenn die Bankgarantie sich auf die in der Hauptversammlung beschlossene Barabfindung bezieht (BVerfG ZIP 2007, 1261 ff.; BGH ZIP 2005, 2107 ff.).

Die Ordnungsgemäßheit der Bankgarantie scheitert auch nicht daran, dass in der Bankgarantie kein konkreter Betrag genannt ist, sondern Bezug auf die "festgelegte Barabfindung" genommen wird. Dies entspricht der Fassung des Gesetzes. Ein konkreter Betrag kann in der vor der Hauptversammlung vorgelegten Bankgewährleistung schon deshalb nicht genannt werden, weil der Betrag erst in der Hauptversammlung endgültig festgelegt wird.

Soweit einige Antragsgegner schließlich meinen, dass die Barabfindung rechtsmissbräuchlich zu niedrig angesetzt worden sei, haben sie hierfür keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen. Dass die Hauptaktionärin mit ausführlicher Begründung eine ihr günstige Rechtsansicht vertritt, ist nicht rechtsmissbräuchlich, sondern rechtlich zulässig und allenfalls, wenn der Rechtsansicht nicht zu folgen ist, im Spruchverfahren zu korrigieren.

g)

Soweit ein Antragsgegner meint, das Squeezeout-Verfahren sei vor Abschluss des Spruchverfahrens hinsichtlich des Gewinnabführungsvertrages unzulässig, so findet sich hierfür keine Stütze im Gesetz. Die Entscheidung über die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär ist vielmehr unabhängig von dem Spruchstellenverfahren anlässlich des Gewinnabführungsvertrages, zumal in dem Spruchstellenverfahren der Unternehmenswert im Jahr 2005 und beim Squeeze out der Unternehmenswert im Jahr 2007 maßgeblich ist.

5. Auskunftsrecht:

Die Beschlüsse sind nicht wegen unzureichend beantworteter Fragen gemäß § 131 Abs. 1 AktG anfechtbar.

a)

Die Antragstellerin war nicht zur Vorlage der Benchmark-Studie verpflichtet, so dass die angeblich zu späte und angeblich in zu geringer Zahl erfolgte Auslage der Studie in der Hauptversammlung unerheblich ist. Die Benchmark-Studie mag zwar im Übertragungsbericht und/oder einem der Gutachten der tätig gewordenen Wirtschaftsprüfer erwähnt sein. Hieraus ergibt sich jedoch keine Pflicht zur Auslage, denn nach § 327 c Abs. 3 Nr. 3 und 4 AktG ist lediglich der Bericht des Hauptaktionärs und der Prüfungsbericht auszulegen, also nicht etwaige Berichte, auf die in diesen Berichten Bezug genommen wird.

Ob die Antragstellerin gemäß § 131 Abs. 1 AktG zu Auskünften über die Studie verpflichtet war, kann dahingestellt bleiben, denn ein etwaiges Informationsdefizit rechtfertigt nach § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG nicht die Anfechtung. Auf unrichtige, unvollständige und unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Abfindungen kann eine Anfechtungsklage nämlich nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht. Das ist hier der Fall, weil die Angemessenheit der Barabfindung nach § 327 f AktG im Spruchverfahren gerichtlich zu überprüfen ist. Die Benchmark-Studie kann im vorliegenden Fall allenfalls für die Ermittlung der Abfindung von Bedeutung sein. Etwaige unzureichende Informationen gehören damit zu den abfindungswertbezogenen Informationsmängeln, die ausschließlich im Spruchverfahren geltend zu machen sind (OLG Düsseldorf AG 2007, 363 ff.).

Eine Vorlagepflicht ergibt sich auch nicht aus § 131 Abs. 4 AktG, wonach Informationen, die einem Aktionär außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden sind, jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen auch zu erteilen sind. Das setzt aber voraus, dass die Auskunft dem Aktionär in seiner Eigenschaft als Aktionär gegeben worden ist. Die Benchmark-Studie ist der Hauptaktionärin jedoch nicht in ihrer Eigenschaft als Aktionärin, sondern im Zusammenhang mit ihrem Übertragungsverlangen zugänglich gemacht worden.

b)

Die Antragsgegner haben keinen Anspruch auf Auskunft über die Gesellschafter der FFFFF. Fragen nach der Aktionärsstruktur betreffen grundsätzlich nicht Angelegenheiten der Gesellschaft im Sinne des § 131 Abs. 1 AktG, sondern der Aktionäre. Etwas anderes gilt nur für Informationen über meldepflichtige Aktionäre, die dem Vorstand infolge der Meldepflicht bekannt geworden sind. Soweit keine Kenntnis des Vorstands besteht, besteht auch keine Informationspflicht (vgl. Kubis in Münchener Kommentar zum AktG, § 131, Rdnr. 167). Dass der Vorstand Kenntnis hatte, haben die Antragsgegner nicht dargelegt.

c)

Soweit ein Antragsgegner die unzureichende Beantwortung der Frage nach einer detaillierten und nach Produktgruppen aufgeschlüsselten Planungsrechnung, die nach Inlands- und Auslandsumsätzen differenziere, der Frage, dass durch den Beherrschungsvertrag die Möglichkeit geschaffen worden sei, dass nach Ablauf der Vertragslaufzeit nach Plünderung der Vermögensgegenstände nur eine leere Hülle verbleibe und der Frage, warum bei der Unternehmensbewertung ein Zinssatz von 4,5 Prozent angesetzt worden sei, obwohl die Zinsen für 30-jährige Anleihen zum Zeitpunkt der Bewertung deutlich niedriger seien, moniert, handelt es sich um bewertungsbezogene Fragen, die dem Spruchstellenverfahren vorzubehalten sind.

d)

Soweit einige Antragsgegner rügen, es seien weitere Fragen nicht beantwortet worden, fehlt es an einer ausreichenden Darlegung relevanter Fragen. Die Antragsgegner müssen nämlich die Fragen, deren unzureichende Beantwortung sie rügen, darlegen (OLG Düsseldorf AG 2005, 654 ff.; OLG Düsseldorf AG 2004, 207 ff.). Der pauschale Verweis auf das Protokoll reicht ersichtlich nicht aus.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100 ZPO.

Streitwert: 500.000,-- Euro.

Da die Antragstellerin mit dem Beschluss nach §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG die Vorwegnahme der Hauptsache erreicht, ist der Streitwert nach dem Streitwert der Hauptsache zu bemessen. Dieser bestimmt sich gem. § 247 Abs. 1 AktG unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. Das Interesse der Antragstellerin ist nach dem vom Squeeze out betroffenen Teil der Aktien zu bemessen, d.h. nominell rund 560.000,-- Euro (4,5 % des Grundkapitals) und wirtschaftlich rund 14,2 Millionen Euro (213.928 Aktien zu 66,36 Euro). Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragsgegner, die keine Angaben zur Anzahl der von ihnen gehaltenen Aktien gemacht haben, nur wenige Aktien halten mögen, ist angesichts der hohen wirtschaftlichen Bedeutung für die Antragstellerin jedenfalls der Regelstreitwert gem. § 247 Abs. 1 AktG von 500.000,-- Euro

anzusetzen.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 25.04.2008
Az: 39 O 229/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/c67f846d177d/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_25-April-2008_Az_39-O-229-07




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