Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 1. Juli 2004
Aktenzeichen: 4 U 54/04

(OLG Hamm: Urteil v. 01.07.2004, Az.: 4 U 54/04)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Januar 2004 verkündete

Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten

gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht

der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

Der Beklagte hat ein noch nicht publiziertes, aber in Kreisen des Kunsthandels bekannt gewordenes Werkverzeichnis über die Gemälde des Malers Karl Hofer erstellt. Die Klägerin verlangt von ihm, dass er das Gemälde "Stilleben mit Gemüsen und Früchten" (Bl. 12 d.A.) in sein Werkverzeichnis aufnimmt.

Zur Anspruchsbegründung hat die Klägerin vorgetragen:

Das Gemälde, das ihr Eigentum sei, sei ein wiederentdecktes Stilleben von Karl Hofer aus den Jahren 1909 oder 1910. Es sei nach seiner Auffindung von einer Teilübermalung frei gemacht und restauriert worden. Dabei habe sich durch eine Röntgenaufnahme eine Untermalung feststellen lassen. Dabei handele es sich um ein weiteres Bild des Künstlers, das das Thema des Gastmahls in Emmaus zum Gegenstand habe. Nach Vorlage einer Dokumentation durch Herrn I habe Herr L, der testamentarisch und nachlassgerichtlich bestellte Testamentsvollstrecker und Verwalter des Nachlasses der Witwe von Karl Hofer, die Urheberschaft des Künstlers anerkannt. Das ergebe sich auch aus einer Urkunde vom 28. Juni 2002 (Bl. 17 d.A.). Herr I habe dann im Oktober 2001 in der Zeitschrift "L1" eine Abhandlung über das wiederentdeckte Stilleben unter dem Titel: "Licht und Vanitas" geschrieben. Eine naturwissenschaftliche Untersuchung zum Malmaterial und zum maltechnischen Aufbau im Labor von K vom 9. April 2003 (Bl.12 ff. d.A.) habe ergeben, dass sich daraus keine Argumente gegen eine Zuordnung des Gemäldes zu Karl Hofer herleiten ließen.

Die Klägerin hat die Meinung vertreten, der Beklagte sei dadurch, dass er das Werkverzeichnis über die von Karl Hofer gefertigten Gemälde erarbeitet und veröffentlicht habe, verpflichtet, auch das dem Künstler urheberrechtlich einwandfrei zugeschriebene Stilleben, um das es hier gehe, in das Werkverzeichnis aufzunehmen. Das folge zum einen aus dem Charakter eines Werkverzeichnisses als Sammlung und Zusammenstellung sämtlicher Werke eines Künstlers und zum anderen aus der sich aus seiner Führung de facto ergebenden Monopolstellung des Herausgebers. Der Anspruch stehe neben dem Inhaber der Urheberpersönlichkeitsrechte auch dem Eigentümer zu, weil dieser durch die Nichtaufnahme erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden könne.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

das von Herrn L als Testamentsvollstrecker dem Maler

Karl Hofer zugeschriebene Werk "Stilleben mit Gemüse und Früchten",

Oel/Leinwand, 85 x 111 cm, 1909 / 1910, in das von ihm geführte Werk-

verzeichnis von Karl Hofer aufzunehmen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin in Frage gestellt, weil es ein veröffentlichtes Werkverzeichnis über die Gemälde Karl Hofers von ihm nicht gebe. Die Veröffentlichung scheitere am Widerstand des Testamentsvollstreckers L. Ferner hat der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin und deren Eigentum an dem Bild bestritten. Selbst wenn sie Eigentümerin sei, könne sie deshalb noch nicht das Anerkennungsrecht des § 13 UrhG geltend machen, weil das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht auf sie übertragen worden sei. Er, der Beklagte, sei auch nicht verpflichtet, ein Werk, dessen Echtheit er in einem Gutachten vom 27. Januar 2003 (Bl.55 f. d.A.) als äußerst fragwürdig eingestuft habe, wider sein fachliches Wissen in sein unveröffentlichtes Werkverzeichnis aufzunehmen. Es handele sich insoweit um ein wissenschaftliches Werk, für das er unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 3 GG die freie Gestaltung für sich in Anspruch nehme.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Beweis dafür angetreten, dass sie Eigentümerin sei und das Bild von Karl Hofer stamme. Zudem sei nicht einmal im Ansatz erkennbar, wie sie durch eine Veräußerung des Gemäldes Inhaberin des Urheberpersönlichkeitsrechts geworden sein könnte, aus dem allenfalls ein Anspruch auf Aufnahme in das Werkverzeichnis hergeleitet werden könnte. Sonstige Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich.

Die Klägerin greift das Urteil mit der Berufung an. Sie weist erneut darauf hin, dass sie sich keines Urheberpersönlichkeitsrechtes berühme und keinen Anspruch aus § 13 UrhG geltend mache. Der Anspruch auf Aufnahme in das Werkverzeichnis stehe auch nicht ausschließlich dem Inhaber des Urheberpersönlichkeitsrechts zu, sondern auch dem Eigentümer eines Kunstwerks. Dass sie Eigentümerin des Bildes sei, werde schon nach § 1006 BGB vermutet, weil sie es in Besitz habe. Der hier geltend gemachte Anspruch ergebe sich zum einen aus dem Wesen und der Funktion des Werkverzeichnisses mit seinem Vollständigkeitsanspruch. Dieser lasse dem Führer des Verzeichnisses keinen Ermessensspielraum, was er aufnehme und was nicht. Zum anderen begründe die Führung eines solchen Verzeichnisses auch noch eine defacto-Monopolstellung für seinen Herausgeber. Dieser übe eine konkurrenzlose und marktbeherrschende Stellung in Form eines Anerkennungsmonopols aus. Er allein könne das begonnene Werkverzeichnis vervollständigen und müsse deshalb wie ein Archivar die vom Inhaber des Urheberpersönlichkeitsrechts verbindlich bestätigten Werke aufnehmen. Hier sei die Urheberschaft des Malers Hofer an dem Gemälde durch den Testamentsvollstrecker anerkannt worden. Das habe dieselbe Wirkung, als wenn der Künstler selbst sein Anerkennungsrecht ausgeübt hätte. Wenn aber einem Eigentümer eines vom Künstler oder seinem Testamentsvollstrecker anerkannten Bildes die Aufnahme in das Werkverzeichnis verweigert werde, obwohl der Führer des Verzeichnisses zur Vervollständigung verpflichtet sei, handele dieser rechtsmissbräuchlich. Das treffe auf den Beklagten zu. Er sei auch ihr gegenüber verpflichtet, in Erfüllung seines Auftrages, sämtliche Werke Hofers zu katalogisieren, das vom Inhaber des Urheberpersönlichkeitsrechts autorisierte Werk in sein Verzeichnis aufzunehmen. Der Beklagte könne sich nicht in einem Fall auf die Freiheit der Wissenschaft berufen, in dem es in Wahrheit um eine reine Katalogisierung gehe. Die Entscheidung über die Echtheit des Werkes sei ihm hier vom urheberrechtlich Berechtigten abgenommen worden.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und nach dem erstinstanzlich

gestellten Klageantrag zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er beruft sich im Hinblick auf eine etwa zu vermutende Eigentümerstellung der Klägerin darauf, dass diese bislang noch nicht einmal vorgetragen habe, wie sie in den Besitz des Bildes gelangt sei. Mit näheren Ausführungen verfolgt der Beklagte auch seine Meinung weiter, dass die Klägerin selbst als Eigentümerin des Werkes keinen Anspruch darauf hätte, dass ein Dritter das Werk einem bestimmten Maler zuordnet und dessen Urheberschaft ihr gegenüber anerkenne. Bezeichnend sei, dass die Klägerin insoweit selbst keine Anspruchsgrundlage benennen könne. Auf das Werkverzeichnis der Gemälde von Karl Hofer, das der Beklagte als weltweit anerkannter Spezialist gerne herausgeben würde, komme es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an. Im Übrigen verkenne die Klägerin auch das Wesen eines solchen Werkverzeichnisses. Die Aufnahme eines dem Künstler zugeschriebenen Werkes als Original in ein solches Verzeichnis nach Prüfung der Echtheit sei ein Akt wissenschaftlicher Erkenntnis, zu dem niemand verurteilt werden könne.

Gründe

Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte das streitbefangene Stilleben in das von ihm geführte Werkverzeichnis der Gemälde von Karl Hofer aufnimmt. Es fehlt insoweit an einer Anspruchsgrundlage.

1) Die Klägerin hat keinen vertraglichen Anspruch gegen den Beklagten. Unmittelbar hat sie keinen Vertrag mit ihm geschlossen. Ein Vertrag zugunsten Dritter und hier zugunsten der Klägerin, scheidet ebenfalls aus. Selbst wenn der Künstler zu Lebzeiten den Beklagten mit der Erstellung eines Werkverzeichnisses beauftragt hätte, wäre ein solcher Vertrag nicht als Vertrag zugunsten der Klägerin als Eigentümerin eines Bildes des Künstlers zu werten. Wäre es zu einer Eintragung gekommen, hätte der Beklagte lediglich eine gegenüber dem Künstler bestehende vertragliche Pflicht erfüllt. Eine damit in Zusammenhang stehende Wertsteigerung des Bildes, die dem Eigentümer zugute gekommen wäre, wäre nur ein tatsächlicher Reflex gewesen.

2) Ansprüche aus dem Urheberrecht scheiden gleichfalls aus. Denn die Klägerin ist weder Urheberin des Bildes noch sind Rechte des Urhebers auf sie übertragen worden. Den vom Landgericht geprüften Anspruch aus § 13 UrhG in Zusammenhang mit der Abwehr fremder Angriffe auf die Urheberschaft des Werkes hat die Klägerin nicht geltend gemacht und auch nicht geltend machen wollen. Auch das Offenbarungsrecht nach § 66 Abs. 2 UrhG steht der Klägerin nicht zu, denn es ist als Urheberpersönlichkeitsrecht gleichfalls nur dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger im Sinne des § 30 UrhG zugewiesen.

3) Auch aus der Rechtsposition des Eigentums an dem Bild kann die Klägerin den geltend gemachten Anspruch nicht herleiten. Zwar kann der Eigentümer nach § 903 BGB mit der Sache nicht nur grundsätzlich nach Belieben verfahren, sondern es ergibt sich als quasi negativer Reflex daraus, dass er die Einwirkung Fremder auf die Sache ausschließen kann.

Das Ausschließlichkeitsrecht betrifft aber aktive Einwirkungen auf die Sache wie beispielsweise Wegnahme, Zerstörung, Beschädigung, Benutzung oder Bemalen, um die es hier nicht geht. Der Beklagte hat keinerlei störende Handlung im Hinblick auf das Bild der Klägerin vorgenommen. Er hat lediglich eine von der Klägerin gewünschte Handlung unterlassen, indem er das Bild nicht in das Werkverzeichnis aufgenommen hat. Damit hat er aber keine Gefahrenquelle in Bezug auf eine Beeinträchtigung des Eigentums im sachenrechtlichen Sinne eröffnet, die ihn zum Handeln verpflichten könnte, wie etwa in den gesetzlich normierten Fällen des § 908 BGB (drohender Gebäudeeinsturz) oder des § 909 BGB (Vertiefung). Selbst wenn man eine Rechtsanalogie in Erwägung ziehen wollte, nach der man auch mit der Erstellung eines Werkverzeichnisses Handlungspflichten aus voraufgegangenem Tun begründen könnte, fehlte es hier an einer Gefährdung des Eigentums der Klägerin in seiner Substanz oder in sonstiger Weise.

4) Der Beklagte ist auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Kontrahierungszwanges verpflichtet, die von ihm verlangte Handlung vorzunehmen. Zwar kann ein solcher Abschlusszwang in gewissen Fällen die grundsätzlich bestehende Abschlussfreiheit und vielleicht sogar die Handlungsfreiheit beschränken. Ein unmittelbarer Abschlusszwang besteht aus sozialen Gesichtspunkten etwa in vielen Teilbereichen der täglichen Daseinsvorsorge, um die es hier nicht geht. Ein mittelbarer Abschlusszwang ist insbesondere in Kartellrechtsfällen und darüber hinaus nach §§ 826, 249 BGB denkbar. Er setzt aber im Rahmen eines Schadensersatzes zwingend voraus, dass der Nichtabschluss oder das Nichthandeln verboten ist. Es ist hier in keiner Weise erkennbar, wieso die Nichtaufnahme des Bildes der Klägerin nach der Rechtsordnung verboten sein sollte.

Außerdem hat der Beklagte auch keinen Schädigungsvorsatz. Das Unterlassen der Aufnahme des Bildes in das Verzeichnis des Beklagten ist nicht gegen die Klägerin als Eigentümerin des Gemäldes gerichtet, sondern dient der Bewahrung des Gesamtwerkes des Künstlers Karl Hofer.

5) Die Klägerin leitet ihren Anspruch auf Aufnahme des Gemäldes in das Werkverzeichnis des Beklagten daraus her, dass dieser ähnlich wie im Falle eines mittelbaren Abschlusszwangs zu der gewünschten Handlung verpflichtet sein soll. Eine solche Verpflichtung soll sich hier daraus ergeben, dass der Beklagte rechtsmissbräuchlich handelt, indem er ein auf Vollständigkeit angelegtes Werkverzeichnis erstellt, das Bild der Klägerin aber nicht aufnimmt. Selbst wenn man den sehr zweifelhaften Weg beschreiten wollte, auf solche Weise einen Anspruch der Klägerin zu konstruieren, fehlte es an den von der Klägerin selbst dafür geforderten und genannten Voraussetzungen.

a) Das gilt selbst dann, wenn man den Vortrag der Klägerin zu der von ihr behaupteten Eigentümererstellung im Hinblick auf die Vermutung des § 1006 BGB für ausreichend ansehen wollte, um vom Eigentum der Klägerin an dem Bild auszugehen.

b) Entscheidend ist, dass der Beklagte im Hinblick auf einen solchen Anspruch nicht passivlegitimiert wäre. Er müsste sich dann nämlich verpflichtet haben, ein Werkverzeichnis der Gemälde Karl Hofers zu erstellen und darin alle seine Werke aufzunehmen. Schon an einer solchen Verpflichtung fehlt es. Darüber hinaus hat der Beklagte aber auch keine defacto-Monopolstellung dadurch inne, dass er ein solches Werkverzeichnis ohne Bilder erstellt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat.

aa) Der Beklagte hat unstreitig keinen Vertrag mit dem Künstler selbst geschlossen. Auch Dr. Köhrmann hat ihn mit der Erstellung eines solchen Verzeichnisses nicht beauftragt. Der Beklagte hat das Werkverzeichnis in seiner jetzigen Form vielmehr als Kunstkenner und Fachmann für Karl Hofer nicht im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung, sondern aus eigenem Antrieb erstellt. Die Genehmigung zur Benutzung von Abbildungen der Gemälde von Karl Hofer hat er bis heute nicht erhalten und deshalb das als solches schon vorhandene Werkverzeichnis nicht offiziell herausgeben und verbreiten können.

bb) Eine Verpflichtung, wie sie der Klägerin vorschwebt, ergibt sich auch insoweit nicht aus vorausgegangenem Tun, nämlich der Veröffentlichung des Werkverzeichnisses ohne Abbildung der Werke. Im Rahmen einer solchen wissenschaftlichen Arbeit gibt es keinen Ansatzpunkt dafür, dass jemand, der mit einer solchen Arbeit beginnt, sie dann auch in der Weise zu Ende führen muss, dass er später aufgefundene und dem Künstler zugeschriebene Werke zusätzlich aufnehmen muss. Die Klägerin zieht auch aus dem Wesen des Werkverzeichnisses falsche Schlüsse. Es ist zwar richtig, dass ein solches Werkverzeichnis auf Vollständigkeit angelegt ist und sämtliche Werke eines Künstlers enthalten soll. Daneben ist der Beklagte als Ersteller des Werkverzeichnisses aber ebenso der Richtigkeit verpflichtet, was dazu führen kann, dass sich die Arbeit an einem solchen Werkverzeichnis besonders aufwändig gestalten kann, wie das OLG Frankfurt in einer Entscheidung aus dem Jahre 1990 im Hinblick auf das Werk von Alexej Jawlensky betont hat (vgl. GRUR 1991, 601, 602 -Werkverzeichnis). Die Tätigkeit beschränkt sich nämlich nicht auf das reine Katalogisieren und geht über die Tätigkeit eines Archivars weit hinaus. So kann der Beklagte als Ersteller des Werkverzeichnisses nicht gezwungen werden, gegen seine wissenschaftliche Überzeugung ein Werk aufzunehmen, das er aus sachlichen Erwägungen nicht für echt hält. Der Beklagte hat insofern eine unabhängige Stellung wie ein Gutachter. Er ist wissenschaftlich tätig und ihm steht Art. 5 Abs. 3 GG zur Seite. Die Klägerin kann die Zweifel des Beklagten an der Echtheit und seine dafür vorgetragenen Argumente nicht mit dem Hinweis auf die "geläuterte" Stellungnahme des L überwinden. Ein Künstler mag als Schöpfer seiner Werke wissen, was er geschaffen hat. L verfügt über ein solches Wissen nicht, insbesondere wenn es um angeblich wieder aufgefundene Werke geht. Allein seine Stellung als Verwalter eines Teils des Nachlasses kann nicht dazu führen, dass der Beklagte wegen dessen anderer Einschätzung seine Bedenken aufgeben und das Bild als echt behandeln muss.

cc) Auch die weitere Voraussetzung, dass sich der Beklagte eine Monopolstellung verschafft hat, mittels der nur er quasi über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Urheberschaft entscheiden könnte, ist hier nicht gegeben. Der Beklagte ist schon nicht die einzige Person, die aus fachlichen und vor allem urheberrechtlichen Gründen ein solches Verzeichnis erstellen kann. Dr. Köhrmann kann und will es nach Beklagtenvortrag auch. Ihm wäre es völlig unbenommen, das Stilleben der Klägerin dort mit aufzunehmen. Die Stellung, die der Beklagte offenbar erlangt hat und die für Eigentümer von Gemälden, die Karl Hofer zwar zugeschrieben werden, deren Echtheit aber nicht zweifelsfrei feststeht, große wirtschaftliche Bedeutung haben kann, beruht nicht auf einer durch das begonnene Werkverzeichnis gewonnenen ausschließlichen Position, sondern auf seiner wohl unangefochtenen Fachautorität.

dd) Hier kommt noch hinzu, dass noch nicht einmal geklärt ist, ob der angebliche Urheber Karl Hofer das Werk überhaupt je unter seinem Namen veröffentlich hat oder ob er es nicht zurückhalten oder sogar übermalen wollte, wie es bei ihm gerade zur fraglichen Zeit sehr häufig vorgekommen sein soll. Es ist jedenfalls keine vollständige Signatur vorhanden und das Werk ist nirgendwo als ein solches von Hofer aufgetaucht. Ihm fehlt eine entsprechende Referenz, jedenfalls hat die Klägerin dazu nichts dargelegt. Wenn es sich aber um ein anonymes oder pseudoanonymes Werk im Sinne des § 66 Abs. 1 UrhG gehandelt hätte, wäre die Schutzdauer zu dem Zeitpunkt, als es L vorgelegt und von ihm als echt anerkannt worden sein soll, längst abgelaufen gewesen, weil es erst mehr als 70 Jahre nach einer etwaigen anonymen Veröffentlichung oder nach Schaffung im Jahre 1910 die Identität des Urhebers offenbart hätte. Dann würden alle urheberrechtlichen Ansprüche in Bezug auf dieses anonyme Gemälde entfallen und somit auch eine etwa daraus abgeleitete Verpflichtung, es -als vom Urheber anerkannt- in ein privates Bestandsverzeichnis aufzunehmen.

Die sich aus § 543 ZPO ergebenden Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen hier nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 01.07.2004
Az: 4 U 54/04


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