Bundesgerichtshof:
Urteil vom 4. Juni 2007
Aktenzeichen: II ZR 147/05

(BGH: Urteil v. 04.06.2007, Az.: II ZR 147/05)

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. April 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von 12.834,54 € nebst Zinsen an den Kläger Zug um Zug gegen Übertragung von 260 Aktien der ComROAD AG verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Kläger macht im Zusammenhang mit dem Erwerb von ComROAD-Aktien Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der kapitalmarktrechtlichen Informationsdeliktshaftung gegen die beklagte ComROAD AG geltend.

Die Aktien der Beklagten wurden im November 1999 zum geregelten Markt mit Handel im neuen Markt zugelassen und am 26. November 1999 mit dem Emissionskurs von 20,50 € (entsprechend 5,17 € nach dem späteren Aktiensplit 1:4) notiert. Der Kurs der Aktie stieg binnen weniger Wochen bis Ende Februar 2000 auf den Höchststand von - splitbereinigt - 64,00 €, der - nach zwischenzeitlich reduzierten Kursen von ca. 25,00 € - im September 2000 erneut erreicht wurde. Der Kläger erwarb am 9. Oktober 2000 zum Aktienkurs von 49,98 €, am 9. Januar 2001 zum Kurs von 30,00 €, am 16. Februar 2001 zum Kurs von 43,00 €, am 21. Februar 2001 zum Kurs von 33,00 € und am 12. April 2001 zum Kurs von 20,00 € insgesamt 410 Aktien der Beklagten zum Gesamtpreis von 12.869,90 €. In der Folgezeit sank der Kurs der Aktie weiter. Am 11. April 2002 verkaufte der Kläger 150 der von ihm gehaltenen ComROAD-Aktien für insgesamt 35,10 € (Kurs: 0,30 €).

Nach der ersten Aktiennotierung trat die Beklagte über ihren damaligen Vorstandsvorsitzenden und Mehrheitsgesellschafter B. S. bis zum Ende des Jahres 2001 mit mehr als 40 Adhoc-Mitteilungen an die Öffentlichkeit. In diesen Mitteilungen wurden im Wesentlichen neue Geschäftspartner und aktualisierte Unternehmenszahlen bekannt gegeben; dabei wurde für jedes Quartal eine erhebliche Erhöhung von Umsatz und Gewinn gegenüber dem vorangegangenen Quartal mitgeteilt. Nachdem am 20. Februar 2002 die von der Beklagten beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ihr Mandat niedergelegt hatte, stellte sich heraus, dass S. - der aufgrund dieser Vorgänge zwischenzeitlich zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden ist - wesentliche Teile der angeblichen Umsätze der Beklagten mit Hilfe von Scheinfirmen fingiert hatte. Im Rahmen einer Sonderprüfung wurde u.a. nachgewiesen, dass von den zuletzt durch Adhoc-Mitteilungen bekannt gegebenen Umsätzen der Beklagten von 93,6 Mio. € für das Kalenderjahr 2001 in Wirklichkeit nur 1,4 % getätigt worden waren. Seit Bekanntwerden dieser Umstände liegt der Kurs der Aktie der Beklagten überwiegend deutlich unter 1,00 €.

Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in Höhe des Erwerbspreises der Aktien abzüglich des aus dem Teilverkauf erzielten Erlöses. Zur Begründung beruft er sich darauf, die Bekanntgabe der weitgehend fingierten Umsatz- und Ergebniszahlen durch den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten hätten am Markt zu einer Kaufstimmung und auch zu seinem eigenen Engagement in Aktien der Beklagten geführt; für dieses sittenwidrige Fehlverhalten ihres Vorstandsvorsitzenden habe die Beklagte einzustehen. Demgegenüber bestreitet die Beklagte die Ursächlichkeit der fehlerhaften Adhoc-Mitteilungen für die Kaufentschlüsse des Klägers und stellt eine Verantwortlichkeit für das Handeln ihres Vorstandes im Hinblick auf die §§ 57, 71 ff. AktG in Abrede.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr nach Parteivernehmung des Klägers stattgegeben, jedoch nur Zug um Zug gegen Übertragung der von diesem noch gehaltenen Aktien. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Gründe

Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Das Schadensersatzbegehren des Klägers sei aus dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) gerechtfertigt. Die von B. S. als Organ der Beklagten zur Täuschung des Börsenpublikums veröffentlichten, überwiegend frei erfundenen Unternehmenszahlen seien für die Aktienkäufe des Klägers ursächlich geworden. S. sei es gelungen, durch seine falschen Adhoc-Mitteilungen die gesamte interessierte Öffentlichkeit zu täuschen und zu einer viel zu hohen Wertschätzung der Aktie der Beklagten zu veranlassen, die unabhängig von allen Kursschwankungen von 1999 bis Anfang 2002 angedauert habe. Wie der als Partei vernommene Kläger sachlich glaubhaft und persönlich überzeugend bestätigt habe, sei er "ersichtlich der allgemeinen Linie gefolgt". Die Beklagte müsse für das Fehlverhalten ihres Vorstandsvorsitzenden nach § 31 BGB einstehen und könne dem Kläger weder das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 Abs. 1 Satz 1 AktG) noch das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§§ 71 ff. AktG) entgegenhalten.

II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in dem entscheidenden Punkt der Beurteilung der haftungsbegründenden Kausalität der fehlerhaften Adhoc-Publizität für die Kaufentscheidungen des Klägers nicht stand.

1. Im Ansatz geht das Berufungsgericht allerdings noch zutreffend davon aus, dass die direkt vorsätzliche unlautere Beeinflussung des Sekundärmarktpublikums durch grob unrichtige Adhoc-Mitteilungen - wie sie auch im vorliegenden Fall unzweifelhaft vorliegt - gegen die Mindestanforderungen des lauteren Rechtsverkehrs auf dem Kapitalmarkt verstößt und im Falle der Ursächlichkeit für den Kaufentschluss des potentiellen Aktienerwerbers diesem gegenüber eine grundsätzlich auf Naturalrestitution gerichtete Schadensersatzhaftung nach § 826 BGB begründet (st. Sen.Rspr. seit BGHZ 160, 134 - Infomatec I; 160, 149 - Infomatec II).

Ebenfalls noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass für die von ihrem Vorstand als verfassungsmäßig berufenem Vertreter durch falsche Adhoc-Mitteilungen begangenen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigungen auch die beklagte Gesellschaft analog § 31 BGB - gesamtschuldnerisch mit diesem - einzustehen hat. Dabei ist - wie der Senat zwischenzeitlich durch Urteil vom 9. Mai 2005 (II ZR 287/05, ZIP 2005, 1270, 1272 f. - EM.TV) entschieden hat - die Naturalrestitution als Form des Schadensausgleichs nicht durch die besonderen aktienrechtlichen Gläubigerschutzvorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 AktG) und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§ 71 AktG) begrenzt oder gar ausgeschlossen; die hiergegen gerichtete Kritik der Revision gibt dem Senat zu einer Änderung seiner neuen Rechtsprechung keine Veranlassung (vgl. dazu schon: Sen.Beschl. v. 28. November 2005 - II ZR 80/04, ZIP 2007, 681 Tz. 3 - ComROAD I; v. 26. Juni 2006 - II ZR 153/05, ZIP 2007, 326, 327 Tz. 9 - ComROAD III).

2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet demgegenüber die Begründung des Berufungsgerichts für die von ihm bejahte Kausalität zwischen den falschen Adhoc-Mitteilungen der Beklagten und den Willensentschlüssen des Klägers zum Erwerb ihrer Aktien.

a) Das Berufungsgericht referiert zwar im Ansatz noch zutreffend die Senatsrechtsprechung zu den Anforderungen an den Kausalitätsnachweis dahingehend, dass die Anlageentscheidung eines potentiellen Aktienerwerbers einen durch vielfältige rationale und irrationale Faktoren, insbesondere teils durch spekulative Elemente beeinflussten, sinnlich nicht wahrnehmbaren individuellen Willensentschluss darstellt, so dass es bei derartigen individuell geprägten Willensentschlüssen grundsätzlich keinen Anscheinsbeweis für sicher bestimmbare Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen gibt (BGHZ 160, 134, 144 ff. m.w.Nachw. - Infomatec I). Dementsprechend lassen sich auch nicht die von der Rechtsprechung zur Prospekthaftung nach dem Börsengesetz a.F. entwickelten Grundsätze über den Anscheinsbeweis bei Vorliegen einer Anlagestimmung ohne weiteres auf die Deliktshaftung nach § 826 BGB im Hinblick auf fehlerhafte Adhoc-Mitteilungen i.S. des § 15 Abs. 1 bis 3 WpHG a.F. übertragen. Denn der Informationsgehalt der Adhoc-Mitteilung beschränkt sich im Allgemeinen ausschnittartig auf wesentliche aktuelle, neue Tatsachen aus dem Unternehmensbereich, die zumeist für eine individuelle zeitnahe Entscheidung zum Kauf oder Verkauf der Aktien relevant sein können, jedoch in der Regel nicht geeignet sind, eine sog. Anlagestimmung hervorzurufen. Zwar ist denkbar, dass sich im Einzelfall - je nach Tragweite der Information - aus positiven Signalen einer Adhoc-Mitteilung auch eine regelrechte Anlagestimmung für den Erwerb von Aktien entwickeln kann; jedoch verbietet sich selbst dann bei der Beurteilung ihrer Art und Dauer jede schematische, an einen bestimmten, festen Zeitraum angelehnte Betrachtungsweise (BGHZ 160, 134, 146 f.).

b) Die Voraussetzungen einer derartigen, nur ausnahmsweise in Betracht kommenden Anlagestimmung mit der Folge einer Anwendbarkeit der Grundsätze des Anscheinsbeweises hat das Berufungsgericht indessen nicht - jedenfalls nicht revisionsrechtlich einwandfrei - festgestellt. Es beschränkt sich auf die - in ihrem rechtlichen Bedeutungsgehalt unklar bleibende - Feststellung, es sei "indes S. gelungen, durch seine Falschmitteilungen über die Beklagte die gesamte interessierte Öffentlichkeit zu täuschen und zu einer viel zu hohen Wertschätzung der Aktie der Beklagten zu führen, die unabhängig von allen Kursschwankungen in der Zeit von 1999 bis Anfang 2002 andauerte".

Sofern das Berufungsgericht gemeint haben sollte, es könne die besondere Art und das Ausmaß der Irreführung des Börsenpublikums durch die Falschmitteilungen B. S. s sowie die Dauer der Fehleinschätzung des Marktes bis zur Aufdeckung der Machenschaften mit einer permanenten konkreten Anlagestimmung gleichsetzen, mangelte es einer solchen Hypothese an einer tragfähigen Begründung. Die Feststellung des Oberlandesgerichts erschöpft sich nämlich in einer lapidaren, oberflächlichen Zustandsbeschreibung; ihr fehlt jegliche, durch konkrete Anknüpfungstatsachen belegte, fundierte markttechnische Analyse und Einordnung der Entwicklung der ComRoad-Aktie, aus der sich etwa eine Anlagestimmung für den vorliegenden Fall - zumal ohne vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. ohne die notwendige Darlegung der eigenen Fachkunde des Gerichts - (revisions-)rechtlich einwandfrei ableiten ließe. Das gilt insbesondere für die fern liegende Annahme des Berufungsgerichts, eine etwaige Anlagestimmung habe ununterbrochen von der Börseneinführung der Aktie bis zur Aufdeckung der Manipulationen, d.h. über mindestens zwei Jahre trotz der extremen Volatilität der Aktie mit Kurseinbrüchen bereits kurz nach dem erstmaligen Erreichen des Höchststandes im Februar 2000, angedauert (vgl. zur Vielfältigkeit kursbeeinflussender Faktoren des Kapitalmarkts bereits BGHZ 160, 134, 146 m.Nachw.).

Der Aussagewert der Feststellung des Berufungsgerichts beschränkt sich freilich ohnehin darauf, dass die extrem unseriösen Kapitalmarktinformationen des Vorstands der Beklagten das Börsenpublikum generell in der Einschätzung und Bewertung des Unternehmens bzw. der Aktie über einen langen Zeitraum irregeführt und trotz der Volatilität der Aktie zu deren Kauf und Verkauf bewogen hat und dass auch der Kläger "dieser allgemeinen Linie gefolgt" ist. Wenn das Berufungsgericht allein die allgemeine Marktsituation für den konkreten Kausalitätsnachweis genügen lassen will, so ist diese Argumentation genauso wenig tragfähig wie diejenige eines anderen Senats des Berufungsgerichts, der gemeint hat, bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation reiche das dadurch hervorgerufene Vertrauen des potentiellen Anlegers in die Richtigkeit allgemeiner Informationen über die Beklagte und der daraus resultierende Glaube an die wirtschaftliche Substanz und den langfristigen Erfolg des Unternehmens zur Bejahung der haftungsbegründenden Kausalität aus (vgl. dazu bereits: Sen.Beschl. v. 28. November 2005 - II ZR 80/04 aaO S. 682 Tz. 10 - ComROAD I). Derartige Ansichten liefen darauf hinaus, im Rahmen des § 826 BGB auf den Nachweis des konkreten Kausalzusammenhangs zwischen der Täuschung und der Willensentscheidung des Anlegers zu verzichten und stattdessen - in Anlehnung an die sog. fraudonthemarkettheory des US-amerikanischen Kapitalmarktrechts - an das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung anzuknüpfen. Diesem Denkansatz, der zu einer uferlosen Ausweitung des ohnehin offenen Haftungstatbestandes der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung auf diesem Gebiet führen würde, ist der Senat in seiner bisherigen kapitalmarktrechtlichen Rechtsprechung zu den fehlerhaften Adhoc-Mitteilungen in Bezug auf die haftungsbegründende Kausalität nicht gefolgt (vgl. BGHZ 160, 134 - Infomatec I; Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270, 1274 - EM.TV; Sen.Beschl. v. 28. November 2005 - II ZR 80/04 aaO S. 682 Tz. 11 - ComROAD I; v. 28. November 2005 - II ZR 246/04, ZIP 2007, 680 Tz. 8 - ComROAD II; v. 26. Juni 2006 - II ZR 153/05 aaO S. 326 Tz. 5 - ComROAD III); hieran hält er weiterhin fest. Danach muss im Rahmen der Informationsdeliktshaftung gemäß § 826 BGB der Nachweis des konkreten Kausalzusammenhangs zwischen einer fehlerhaften Adhoc-Mitteilung und der individuellen Anlageentscheidung auch dann geführt werden, wenn die Kapitalmarktinformation vielfältig und extrem unseriös gewesen ist.

3. Der Mangel tragfähiger Feststellungen zum Kausalzusammenhang zwischen den falschen Kapitalmarktinformationen und den Anlageentscheidungen des Klägers wird auch nicht dadurch beseitigt, dass das Berufungsgericht den Kläger als Partei vernommen und dieser - wie es ohne nähere Begründung angenommen hat - "auf sachlich glaubhafte und persönlich überzeugende Weise bestätigt" hat, dass er bei seinen Anlageentscheidungen "der allgemeinen Linie gefolgt" sei und die Aktie nicht erworben hätte, wenn er das Ausmaß der Täuschungen durch den Vorstand der Beklagten gekannt hätte. Denn diese Beweisaufnahme ging ersichtlich nicht über den - unzureichenden - allgemeinen Rahmen hinaus, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zur Kausalitätsfrage zugrunde gelegt hat.

4. Inwieweit die Adhoc-Mitteilungen der Beklagten - zumindest teilweise - geeignet sein könnten, einen Schadensersatzanspruch des Klägers grundsätzlich auch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG zu rechtfertigen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Auch insoweit sind nämlich die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geeignet, eine konkrete Kausalität zwischen einem eventuellen Fehlverhalten der Beklagten im Sinne dieser Bestimmungen und den Aktienkäufen des Klägers anzunehmen. Der zu § 826 BGB in diesem Zusammenhang aufgezeigte Rechtsfehler wirkt sich entsprechend auch auf etwaige Ansprüche aus der etwaigen Verletzung des Schutzgesetzes des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG aus.

5. Das angefochtene Urteil lässt sich auch nicht gemäß § 561 ZPO mit der von der Revisionserwiderung angeführten Argumentation aufrechterhalten, dass die Beklagte bereits in dem Verkaufsprospekt anlässlich ihrer Börsenzulassung übertriebene Umsatzangaben gemacht habe, so dass es auf der Grundlage richtiger Angaben zu den Umsatzzahlen gar nicht erst zu einem Börsengang der Beklagten und infolgedessen auch nicht zu einem Aktienerwerb durch den Kläger gekommen wäre. Dieses Vorbringen des Klägers, das in den Vorinstanzen allenfalls eine nebensächliche Rolle gespielt hat und in den Entscheidungen des Land- und des Berufungsgerichts nicht einmal ausdrücklich erwähnt worden ist, kann schon deshalb nicht Grundlage einer das angefochtene Urteil aufrechterhaltenden Entscheidung gemäß § 561 ZPO sein, weil die dem zugrunde liegenden Tatsachen von der Beklagten substantiiert bestritten worden sind.

III. Aufgrund des unter II 2 aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung (§ 562 ZPO). Mangels Endentscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

1. Zwar kann nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die falschen Adhoc-Mitteilungen der Beklagten kausal für die Aktienkäufe des Klägers waren. Nach dem vom Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus gesehen folgerichtig - nicht geprüften weitergehenden Vortrag des Klägers ist es zumindest im derzeitigen Verfahrensstadium jedoch nicht von vornherein als gänzlich unwahrscheinlich anzusehen, dass diesem der Nachweis eines konkreten Kausalzusammenhangs zwischen den Täuschungshandlungen der Beklagten und seinen Aktienkäufen noch gelingen könnte.

a) Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10. April 2005 vorgetragen, er habe stets "nicht nur beim Kauf der Aktien, sondern auch während des Haltens des Titels seine Investitionsentscheidung an den regelmäßigen falschen Adhoc-Mitteilungen zeitnah überprüft" und diesbezüglich seine Vernehmung als Partei beantragt. Im Rahmen der vom Berufungsgericht durchgeführten Parteivernehmung hat er zudem bekundet, er habe "ständig die Adhoc-Mitteilungen studiert, morgens aus der Zeitung und dann aus dem Internet im Büro und abends auch noch". Hinzu kommt, dass der Kläger jedenfalls einen Teil der Aktien sogar am Tag der Bekanntgabe von Adhoc-Mitteilungen der Beklagten bzw. nur wenige Tage danach gekauft hat und diese Mitteilungen grundsätzlich geeignet waren, den Kaufentschluss eines potentiellen Anlegers zu wecken. Berücksichtigt man ferner, dass das Berufungsgericht andere - für seine Entscheidung maßgebliche - Angaben des Klägers als Partei als "auf sachlich glaubhafte und persönlich überzeugende Weise bestätigt" angesehen hat, so ist jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit seines Vortrags hinsichtlich der Kenntnisnahme von einzelnen konkreten Adhoc-Mitteilungen der Beklagten und deren sein eigenes Anlageverhalten beeinflussende Wirkung nicht völlig von der Hand zu weisen.

b) Allerdings hat das Berufungsgericht die Parteivernehmung - auf der Basis seines bisherigen, freilich unzutreffenden Rechtsstandpunkts - nur darauf erstreckt, ob und inwieweit der Kläger in seinen Entscheidungen "der allgemeinen Linie" des Börsenpublikums bezüglich der ComROAD-Aktien gefolgt ist, ihn indessen nicht zu weiteren maßgeblichen Punkten seiner Willensentschlüsse vernommen bzw. solche nicht in seine Beweiswürdigung einbezogen.

c) Eine abschließende Entscheidung des Senats in der Sache selbst kommt danach nicht in Betracht.

2. In dem neu eröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht daher den - ggf. ergänzten - konkreten Sachvortrag des Klägers zum Kausalzusammenhang erneut auf seine Schlüssigkeit auch unter dem Blickwinkel der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit im Hinblick auf die Frage des (weiteren) Vorliegens der Voraussetzungen für dessen Vernehmung als Partei nach § 448 ZPO gemäß den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (vgl. dazu Senat, BGHZ 160, 134, 147 m.w.Nachw.; Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02 aaO S. 1274) zu prüfen haben.

3. Für die wiedereröffnete Berufungsverhandlung weist der Senat noch auf Folgendes hin:

Soweit der Kläger nunmehr erstmals in der Revisionsinstanz unter Berufung auf die Rechtsprechung des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 7. November 2003 - 5 W 31/03, AG 2004, 453 sowie weitere Entscheidungen, die derzeit im Revisionsverfahren vor dem Senat - II ZR 229/05 und II ZR 68/06 - anhängig sind) neue Kausalitätsaspekte zu entwickeln versucht, die das Erfordernis des Kausalitätsnachweises zwischen den konkreten fehlerhaften Adhoc-Mitteilungen der Beklagten und den Willensentschlüssen des Klägers zum Aktienkauf überflüssig machen sollen, vermag der Senat dem aus Rechtsgründen nicht zu folgen.

a) Die vom Kläger so bezeichneten angeblichen Täuschungshandlungen "im Vorfeld des Börsenganges" führen unter dem Blickwinkel des § 826 BGB jedenfalls nicht ohne den - auch insoweit - vom Kläger als Anspruchsteller im Rahmen des Delikts zu führenden Nachweis (BGHZ 100, 134, 145 m.w.Nachw.; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast § 826 Rz. 1) der konkreten (haftungsbegründenden) Kausalität für seine Willensentschließung zur Schadensersatzpflicht des Vorstandes sowie der Gesellschaft im Wege der Naturalrestitution durch Rückerstattung des Erwerbspreises gegen Rückgabe der Aktien (§ 249 BGB).

b) Die vom Kläger in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt in den Vordergrund seiner Überlegungen gestellte Annahme, die unrichtige Umsatzangabe im Verkaufs- bzw. Emissionsprospekt könne nicht weggedacht werden, ohne dass der Erfolg in Gestalt des späteren Aktienerwerbs des jeweiligen Käufers entfiele, greift zu kurz.

Bei der Frage, welche Anforderungen an die haftungsbegründende Kausalität im Rahmen der Fallgruppe der sog. Informationsdeliktshaftung nach § 826 BGB auf dem Primärmarkt wie auch auf dem Sekundärmarkt zu stellen sind, ist die - im Strafrecht geltende - reine Bedingungstheorie (condiciosinequanon-Formel) ein untaugliches Instrument, weil im Zivilrecht - namentlich im Bereich des Rechts der unerlaubten Handlungen (§§ 823 ff. BGB) - auf die adäquate Kausalität und ergänzend auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist (vgl. nur: Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. Vorb. v. § 249 Rdn. 58 ff., 63 m.w.Nachw.; st.Rspr.: vgl. BGHZ 57, 137, 142; Sen.Urt. v. 11. November 1985 - II ZR 109/84, ZIP 1986, 14, 16 - jew. m.w.Nachw.). Geschützt wird sowohl im Bereich des Primärmarktes der sog. Verkaufsprospekthaftung als auch bei der den Sekundärmarkt betreffenden Informationsdeliktshaftung für fehlerhafte Adhoc-Mitteilungen die Integrität der Willensentschließung des potentiellen Anlegers vor einer unlauteren irreführenden Beeinträchtigung durch falsche Prospekt- oder Adhoc-Publizität.

aa) Dem entspricht es, dass der Senat - wie oben bereits dargelegt - bei der fehlerhaften Adhoc-Publizität des Sekundärmarktes im Rahmen des Tatbestandes des § 826 BGB auf den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des Anlegers selbst bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet und dementsprechend das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung nicht ausreichend sein lässt.

bb) Diese zur Vermeidung einer uferlosen Ausweitung des ohnehin offenen Haftungstatbestandes der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung unabdingbare, aus dem Schutzzweck der Norm abzuleitende Tatbestandseingrenzung gilt - entgegen der Ansicht des Klägers - auch insoweit, als es im Bereich des Primärmarktes um die Haftung für Prospektmängel nach den §§ 45, 46 BörsG a.F. (nunmehr §§ 44, 45 BörsG n.F.) und die gemäß § 48 Abs. 2 BörsG a.F. (nunmehr § 47 Abs. 2 BörsG n.F.) nicht ausgeschlossene weitergehende Deliktshaftung wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB geht.

Das Börsengesetz verzichtet für die spezialgesetzliche - nach § 13 VerkProspG auch für das hier einschlägige Segment des Neuen Marktes entsprechend geltende - Prospekthaftung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a.F. nicht auf das Erfordernis der haftungsbegründenden Kausalität, weil danach die Prospekthaftung nur eingreift, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem fehlerhaften Prospekt und dem Erwerb der Wertpapiere besteht. Für die weitergehenden Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die kraft ausdrücklicher Normierung in § 48 Abs. 2 BörsG a.F. nicht ausgeschlossen sind, gilt in Bezug auf den haftungsrelevanten, weil das Anlegerpublikum des Primärmarktes irreführenden Prospektfehler unter dem Blickwinkel des Schutzzwecks der Norm nichts anderes.

cc) Soweit der Kläger den Kausalitätsansatz noch weiter in das Vorfeld des Börsenganges verlegen will, indem er meint, bei zutreffender Angabe der geringeren Umsatzzahlen im Verkaufsprospekt hätte sich keine Bank bereit gefunden, die Emission, die in diesem Fall nicht Erfolg versprechend gewesen wäre, zu begleiten, gilt dies erst recht. Denn geschützt wird auch insoweit im Rahmen des § 826 BGB nicht das allgemeine Vertrauen in die Zuverlässigkeit des der Neuemission an der Börse vorgelagerten Börsenzulassungsverfahrens einschließlich der Begleitung des Börsengangs durch eine Bank, sondern die konkrete Anlageentscheidung kaufwilliger Anleger vor unzutreffenden Angaben des Prospekts selbst, der als direkte Informationsquelle für die Börsenpreisbildung maßgeblich ist und daher die Anlageentscheidung unmittelbar beeinflusst (vgl. auch Sen.Urt. v. 26. September 2005 - II ZR 380/03, ZIP 2005, 2012, 2015 - zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 399 AktG: Erfordernis eines bewussten Verhaltens im - konkreten - Vertrauen in die Richtigkeit relevanter Angaben).

Auch im Übrigen erscheint unter Schutznormaspekten die von dem Kläger in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt konstruierte "generelle" - also unabhängig von der Kenntnis des potentiellen späteren Anlegers postulierte - Kausalität eines Prospektmangels unvertretbar, weil sie im Sinne einer "Dauerkausalität" auf unabsehbare Zeit auch jedem beliebigen späteren Aktienerwerber auf dem Sekundärmarkt - wie hier - stets zugute kommen würde ohne Rücksicht darauf, ob das Schutzgut der Norm - hier die Integrität seiner Willensentschließung - überhaupt berührt wird.

Goette Kurzwelly Gehrlein Caliebe Reichart Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 02.09.2004 - 5 HKO 14438/04 -

OLG München, Entscheidung vom 20.04.2005 - 7 U 5303/04 -






BGH:
Urteil v. 04.06.2007
Az: II ZR 147/05


Link zum Urteil:
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