Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 24. September 2003
Aktenzeichen: 1 BvR 902/03

(BVerfG: Beschluss v. 24.09.2003, Az.: 1 BvR 902/03)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, mit denen die Zwangsvollstreckung aus einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsurteil angeordnet worden ist.

1. Am 16. April 1998 verurteilte das Oberlandesgericht (LS in: OLGR MÜNCHEN 1998, 273) die Beschwerdeführerin auf der Grundlage des § 1 UWG, es zu unterlassen,

in Druckerzeugnissen in redaktionell gestalteten Beiträgen bestimmte Unternehmen, deren Erzeugnisse oder Leistungen günstig zu erwähnen, wenn in demselben Druckerzeugnis gleichzeitig für diese Unternehmen, deren Erzeugnisse oder Leistungen, werbende Anzeigen veröffentlicht werden ...

Dem schlossen sich als Bestandteil des Tenors Beispiele des zu unterlassenden Verhaltens an, namentlich die gleichzeitige Veröffentlichung eines Interviews mit dem leitenden Mitarbeiter eines am Tage der Veröffentlichung inserierenden Unternehmens.

Im Juni 2002 druckte die Beschwerdeführerin in der von ihr herausgegebenen Zeitung zwei Interviews mit Führungskräften der Wirtschaft. Gleichzeitig erschienen jeweils in derselben Ausgabe Anzeigen der Unternehmen, für welche die interviewten Personen tätig waren. Das Landgericht verhängte in Anbetracht dessen auf Antrag der Gläubigerin nach § 890 ZPO ein Ordnungsgeld. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück. Zur Begründung heißt es, dem im Unterlassungsurteil ausgesprochenen Verbot habe der Gedanke der "Schleichwerbung" zu Grunde gelegen. Dies sei bei der Prüfung, ob die streitigen Veröffentlichungen als Zuwiderhandlungen gegen den Urteilstenor anzusehen seien, zu beachten. Hiervon ausgehend sei in beiden Fällen ein werbender Charakter der Interviews zu erkennen.

Mit der fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht gemäß § 93 a BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG. Des Weiteren ist die Annahme nicht nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Grundrechts angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Beschwerdeführerin hat nicht in einer den Anforderungen des § 92 BVerfGG genügenden Begründung dargelegt, dass die angegriffenen Entscheidungen ein in Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Grundrecht verletzen.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind die im Verfahren der Zwangsvollstreckung ergangenen Beschlüsse, nicht hingegen das Unterlassungsurteil. Demgegenüber befasst sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde schwerpunktmäßig mit der Frage, ob die Verurteilung in der Hauptsache auf dem gerügten Grundrechtsverstoß beruht. Dieses Urteil aber ist mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen worden und deshalb hier nicht zu überprüfen.

Eine gegen die Vollstreckung gerichtete Verfassungsbeschwerde kann nur zur Überprüfung von behaupteten Grundrechtsbeeinträchtigungen führen, die sich auf die Zwangsvollstreckung selbst beziehen. Hierzu fehlt hinreichender Vortrag. Soweit das Oberlandesgericht in der Beschwerdeentscheidung auf die Grundlagen der Verurteilung vom 16. April 1998 Bezug nimmt, erfolgt dies ersichtlich nur zur Ausdeutung des Vollstreckungstitels; eine eigenständige Subsumtion unter § 1 UWG erfolgt nicht und hätte auch zu der Rechtskraftwirkung des Urteils in Widerspruch gestanden. Für die Zwangsvollstreckung kommt es nur noch auf die Frage an, ob eine im Tenor des vorangegangenen Urteils untersagte Handlung tatsächlich begangen worden ist. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, dass die an die ursprüngliche Verurteilung angelehnten Feststellungen des Oberlandesgerichts eigenständig ihr Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG verletzen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.






BVerfG:
Beschluss v. 24.09.2003
Az: 1 BvR 902/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d4f431c2b45b/BVerfG_Beschluss_vom_24-September-2003_Az_1-BvR-902-03


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BVerfG: Beschluss v. 24.09.2003, Az.: 1 BvR 902/03] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 08:00 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 29. November 2005, Az.: 27 W (pat) 246/04BPatG, Beschluss vom 11. September 2007, Az.: 8 W (pat) 20/07LG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2011, Az.: 27 O 405/11FG München, Urteil vom 28. Oktober 2011, Az.: 8 K 3176/08BPatG, Beschluss vom 22. Januar 2003, Az.: 32 W (pat) 265/01OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Dezember 2005, Az.: I-10 W 104/05BGH, Beschluss vom 23. September 2002, Az.: AnwZ (B) 60/01BGH, Urteil vom 18. November 2014, Az.: X ZR 143/12BPatG, Beschluss vom 24. Juni 2004, Az.: 11 W (pat) 308/03LG Köln, Urteil vom 8. März 2005, Az.: 33 O 343/04