Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. Februar 2009
Aktenzeichen: 14 W (pat) 337/05

(BPatG: Beschluss v. 03.02.2009, Az.: 14 W (pat) 337/05)

Tenor

Das Patent 100 31 030 wird widerrufen.

Gründe

I Die Erteilung des Patents 100 31 030 mit der Bezeichnung

"Verfahren und Vorrichtung zum Herstellen flächiger Bauteile mit vorbestimmtem Oberflächenaussehen und flächiges Bauteil, insbesondere Frontplatte eines Küchenelements"

ist am 4. August 2005 veröffentlicht worden.

Gegen dieses Patent ist am 4. November 2005 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des Streitpatents seiu. a. gegenüber dem durch die Entgegenhaltungen D1 DE19532724A1 D6 DE3431484A1 D9 DE 195 13 735 A1 und D10 Prekwinkel F., "Rechnergeführte Produktionssysteme für die Holzindustrie" in Holz als Rohund Werkstoff, 49 (1991) 457 -464, Springer Verlag 1991 belegten Stand der Technik nicht patentfähig.

Der Patentinhaber verfolgt sein Patentbegehren auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 3 vom 27. Januar 2009 und ferner mit den Hilfsanträgen 4 bis 15, übergeben in der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2009, weiter.

Die Patentansprüche 1, 5 und 6 gemäß Hauptantrag lauten:

"1. Verfahren zum Herstellen flächiger Bauteile mit vorbestimmtem Oberflächenaussehen, insbesondere von Frontplatten von Küchenelementen, wobei flächige Bauteile mit einer aus Holz bestehenden Oberfläche mittels eines hinsichtlich des sich ergebenden Aussehens programmierbaren Tintenstrahldruckverfahren zur Ausbildung eines vorbestimmten Musters bedruckt werden, dadurch gekennzeichnet, dass die aus Holz bestehende Oberfläche mit einem Muster bedruckt wird, dessen Aussehen einer vorbestimmten Holzart mit einer vorbestimmten Einfärbung entspricht.

5.

Flächiges Bauteil, insbesondere Frontplatte eines Küchenelements, hergestellt nach einem der Ansprüche 1 bis 4, deren aus Holz bestehende Oberfläche mit einem Muster bedruckt ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Muster der Maserung einer vorbestimmten Holzart mit einer vorbestimmten Einfärbung entspricht.

6.

Vorrichtung zum Herstellen von Gruppen flächiger Bauteile mit vorbestimmtem Oberflächenaussehen, insbesondere von Frontplatten für eine aus Elementen bestehende Küche, enthaltend einen Bestelleingang (100), in dem ein einer bestellten Gruppe flächiger Bauteile entsprechender Datensatz zusammengestellt wird, eine Konfektionierungseinrichtung (102, 104, 108), in der die Gruppe flächiger Bauteile entsprechend den im Datensatz enthaltenen Anzahlen und Größen hergestellt wird, und eine Oberflächenbearbeitungseinrichtung (110, 112), in der die Oberflächen der konfektionierten Gruppe von Bauteilen das vorbestimmte Aussehen erhalten, wobei die Oberflächenbearbeitungseinrichtung enthält:

eine Unterlage (12) zur Aufnahme der flächigen Bauteile (2), eine der Oberfläche der flächigen Bauteile gegenüberliegend angeordnete Druckeinrichtung (28) mit Farbdüsen zum Abspritzen unterschiedlich gefärbter Tinten, eine Fördereinrichtung (8) zum Erzeugen einer Relativbewegung zwischen den Farbdüsen und den flächigen Bauteilen, eine Sensoreinrichtung (30, 32, 34) zum Erfassen von Positionen der Oberfläche der flächigen Bauteile, und ein elektronisches Steuergerät (36, 38, 40) zum Steuern des Betriebs der Fördereinrichtung (8) und der Druckeinrichtung (28), die auf der Oberfläche der flächigen Bauteile (2) eine Maserung einer vorbestimmten Holzart mit einer vorbestimmten Einfärbung druckt."

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem des Hauptantrags dadurch, dass am Ende noch das Merkmal "wobei das Volumen der auf die Holzoberfläche gelangenden Flüssigkeitströpfchen derart auf die Saugfähigkeit der Holzoberfläche abgestimmt ist, dass benachbarte Flüssigkeitströpfchen ineinander laufen" angefügt ist.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags dadurch, dass sein Kennzeichen wie folgt lautet: "die aus Holz bestehende Oberfläche mit einem Muster bedruckt wird, dessen Aussehen einer vorbestimmten, von der Holzart, aus der die Oberfläche besteht, verschiedenen Holzart mit einer vorbestimmten Einfärbung entspricht." In den Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 sind im Unterschied zum Anspruch 1 des Hauptantrags die beiden zusätzlichen Merkmale der Hilfsanträge 1 und 2 aufgenommen. Die Ansprüche 5 und 6 der Hilfsanträge 1 bis 3 stimmen jeweils mit den Ansprüchen 5 und 6 des Hauptantrags überein.

Die Hilfsanträge 13, 14 und 15 umfassen jeweils einen einzigen Anspruch, der sich auf eine Vorrichtung zum Herstellen von Gruppen flächiger Bauteile bezieht.

Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 13 ist mit dem Vorrichtungsanspruch 6 des Hauptantrags identisch.

Im Anspruch 1 des Hilfsantrags 14 ist die Konfektionierungseinrichtung wie folgtbeschrieben: "eine Konfektionierungseinrichtung (102, 104, 108), in der die Gruppe flächiger Bauteile mit einer aus Holz bestehenden Oberfläche entsprechend den im Datensatz enthaltenen Anzahlen und Größen hergestellt wird,"

Im Vorrichtungsanspruch 1 nach Hilfsantrag 15 ist neben vorstehend genannter Ergänzung noch das im letzten Merkmal genannte elektronische Steuergerät näher beschrieben, so dass dieses letzte Merkmal lautet:

"ein elektronisches Steuergerät (36, 38, 40) zum Steuern des Betriebs der Fördereinrichtung (8) und der Druckeinrichtung (28), die auf der Oberfläche der flächigen Bauteile (2) eine Maserung einer vorbestimmten, von der Holzart, aus der die Oberfläche der Bauteile besteht, verschiedenen Holzart mit einer vorbestimmten Einfärbung druckt."

Der auf ein flächiges Bauteil gerichtete Anspruch 5 stimmt in den Hilfsanträgen 1, 4 bis 8 mit dem Anspruch 5 des Hauptantrags überein. Das Kennzeichen des Anspruchs 5 nach den Hilfsanträgen 2, 3 und 9 bis 12 lautet:

"dass das Muster der Maserung einer vorbestimmten, von der Holzart, ausder die Oberfläche besteht, verschiedenen Holzart mit einer vorbestimmten Einfärbung entspricht."

Die Ansprüche 1 der Hilfsanträge 4 und 5 entsprechen dem Anspruch 1 des Hauptantrags; der Vorrichtungsanspruch 6 gemäß Hilfsantrag 4 ist mit dem Vorrichtungsanspruch gemäß Hilfsantrag 14 identisch. Der Vorrichtungsanspruch 6 nach Hilfsantrag 5 ist der Vorrichtungsanspruch gemäß Hilfsantrag 15.

Hilfsantrag 6 stimmt zur Gänze mit dem Hilfsantrag 1 überein.

In Hilfsantrag 7 sind der Verfahrensanspruch 1 des Hilfsantrags 1 und der Vorrichtungsanspruch gemäß Hilfsantrag 14 enthalten.

Gemäß Hilfsantrag 8 sind der Verfahrensanspruch 1 des Hilfsantrags 1 und der Vorrichtungsanspruch gemäß Hilfsantrag 15 nebengeordnet.

Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 9 entspricht dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 2, der nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 6 entspricht dem Vorrichtungsanspruch gemäß Hilfsantrag 14.

In Hilfsantrag 10 sind der Verfahrensanspruch 1 des Hilfsantrags 2 und der Vorrichtungsanspruch gemäß Hilfsantrag 15 enthalten.

Gemäß Hilfsantrag 11 sind der Verfahrensanspruch 1 des Hilfsantrags 3 und der Vorrichtungsanspruch gemäß Hilfsantrag 14 nebengeordnet.

Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 12 entspricht dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 3, der nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 6 entspricht dem Vorrichtungsanspruch gemäß Hilfsantrag 15.

Wegen des Wortlauts der jeweils rückbezogenen Verfahrensansprüche 2 bis 4 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 12 wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Die Einsprechende ist der Auffassung, die Lehre des Streitpatents bestehe darin, eine Holzmaserung mittels eines Tintenstrahldruckers auf eine Holzoberfläche minderer Qualität zu drucken, um optisch gefällige Muster zu erzeugen. Diese Lehre sei durch den Stand der Technik aber bereits neuheitsschädlich vorweggenommen. Selbst wenn bei der Durchführung des Verfahrens auf Grund der Saugfähigkeit der zu bedruckenden Holzoberfläche besondere Probleme auftauchten, habe der Fachmann diese sowohl unter Rückgriff auf sein allgemeines Fachwissen als auch auf Grund weiterer Hinweise aus dem Stand der Technik lösen können, so dass es dem beanspruchten Verfahren auch an erfinderischer Tätigkeit mangele. Auch gebe das Streitpatent selbst keine konkreten technischen Merkmale an, wie dem Problem des unterschiedlichen Fließverhaltens der Druckfarbe auf der Holzoberfläche begegnet werden solle. Im Übrigen beruhe die beanspruchte Vorrichtung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Einsprechende beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Der Patentinhaber beantragt, gemäß Hauptantrag, das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 6 gemäß Hauptantrag vom 27. Januar 2009, hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 1 vom 27. Januar 2009, weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 2 vom 27. Januar 2009, weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 3 vom 27. Januar 2009, und im Übrigen jeweils mit den Unterlagen der DE 100 31 030 B4 nach Ersatz der Seite 3 durch die Seite 3 gemäß Hauptund Hilfsantrag vom 27. Januar 2009, weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen gemäß einem der Hilfsanträge 4 bis 15, alle überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2009, im Übrigen wie Hauptantrag.

Der Patentinhaber regt außerdem die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Er macht geltend, am Anmeldetag des Streitpatents sei in der Fachwelt kein Verfahren zum Anbringen einer Holzmaserung auf einer Holzoberfläche mittels eines Tintenstrahldruckers üblich gewesen; vielmehr seien Verfahren wie Beizen der Oberflächen, Furnieren von Grundkörpern, der Ersatz einer Maserung durch eine andere Maserung mittels Prägewalze, digitale Verfahren, bei denen ein Pressspankörper mit bedruckter (Holzmuster-)Folie beschichtet werde, Bedrucken von endlosen Kunststoffprofilen mit einer Holzmaserung oder das Bedrucken von Furnieren von allenfalls begrenzter Länge verwendet worden. Insbesondere habe sich beim Dekorieren von Holzspielwaren mittels Tintenstrahldruck gezeigt, dass Holz auf Grund seiner unterschiedlichen Struktur in Längsund Querrichtung keine isotrope Verteilung der Farbe gestatte, so dass gewissermaßen ein Vorurteil hinsichtlich des Anbringens einer Holzmaserung auf einer Holzoberfläche bestanden habe, eine Holzoberfläche mithin für die Bedruckung mittels eines Tintenstrahldruckers als ungeeignet anzusehen gewesen sei. Das allgemeine Fachwissen habe zur Lösung des Problems insofern auch nichts beitragen können, als bei der Abstimmung von Aufzeichnungsträger, üblicherweise Papier, und Druckfarbe stets von einer isotropen Verteilung der Farbe ausgegangen werde, was vorliegend jedoch nicht zutreffe. Keine der zahlreichen Entgegenhaltungen könne daher das Verfahren und die Vorrichtung nach dem Streitpatent nahe legen, mit dem ersichtlich große Vorteile verbunden seien. Nicht zuletzt belege der wirtschaftliche Erfolg des patentgemäßen Verfahrens nebst weiteren Beweisanzeichen, wie etwa die Zahl der Nachanmeldungen und die Bewerbung der danach hergestellten Bauteile, angebracht z. B. in einer ansprechenden Küchenzeile, dessen erfinderische Leistung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II 1.

Der Einspruch ist fristund formgerecht erhoben und mit Gründen versehen. Er ist zulässig und hat auch Erfolg.

2.

Bezüglich der Zulässigkeit der geltenden Ansprüche nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 15 bestehen keine Bedenken.

Soweit die Einsprechende die Ansicht vertritt, es handle sich bei dem beanspruchten Verfahren um eine ästhetische Formschöpfung, die dem Patentschutz nicht zugänglich sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn der mit der Lehre des Streitpatents auf ästhetischem Gebiet erzielte Effekt, hier ein Druckmuster, berührt die Patentfähigkeit deshalb nicht, weil er mit technischen Mitteln erreicht wird.

Weitere Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Ansprüche erübrigen sich, da das Patent aus anderen Gründen scheitert.

3. Das Verfahren nach den Ansprüchen 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 4 und 5 ist nicht mehr neu.

Aus der Entgegenhaltung D1 ist eine Mehrfarbendruckvorrichtung bekannt, bei deren bestimmungsgemäßer Betriebsweise nach dem beanspruchten Verfahren gearbeitet wird. Es werden flächige Bauteile mit einem vorbestimmtem Oberflächenaussehen bedruckt (Sp. 2, Z. 44 bis 47 i. V. m. Sp. 3, Z. 63 bis Sp. 4, Z. 1). Beispielhaft angegebene Muster sind Holzmaserungen oder Marmoreffekte (Sp. 2, Z. 41 bis 43 i. V. m. Sp. 5, Z. 55 bis 58). Die flächigen Bauteile können eine aus Holz bestehende Oberfläche aufweisen (Sp. 2 insb. Z. 45 "Holzplatten" und Sp. 3, Z. 26 bis 29). Das Aussehen des Druckmusters, Druckbild, Druckfarbe, Größe und Ort des Druckes kann in einem PC gespeichert sein, d. h. ein programmierbares Druckverfahren, insbesondere ein Tintenstrahldruckverfahren, wird eingesetzt (Ansprüche 2, 3, 19 und 21 i. V. m. Sp. 3, Z. 51 bis 62). Die Druckvorrichtung ermöglicht, die verschiedensten Gegenstände mit beliebigen Motiven zu bedrucken (Sp. 1, Z. 40 bis 46 und Sp. 2, Z. 26 bis 36; Sp. 3, Z. 63 bis Sp. 4, Z. 1).

Soweit der Patentinhaber hierzu eingewandt hat, die Entgegenhaltung D1 offenbare lediglich das Bedrucken von Kunststoffprofilen mit Holzmaserungen, sehe aber nicht vor, ein Muster einer vorbestimmten Holzart mit einer vorbestimmten Einfärbung auf eine Holzoberfläche aufzudrucken, kann ihm nicht gefolgt werden. Zum einen nennt die Entgegenhaltung D1 das Bedrucken von Kunststoffprofilen lediglich beispielhaft (Sp. 2, Z. 41 bis 43). Das Beispiel beschränkt die breiter beschriebene Erfindung ausdrücklich nicht (Sp. 4, Z. 12 bis 17). Offenbart ist vielmehr alles das, was in der Gesamtheit der Entgegenhaltung niedergelegt ist. Auch kann der Inhalt einer Vorveröffentlichung nicht auf eine beispielhafte Angabe reduziert werden, um damit die Neuheit der Lehre des Streitpatents begründen zu können (Schulte PatG 8. Aufl., § 3 Rn. 94, 95 u. 118).

Der Senat sieht dieses Verständnis der Entgegenhaltung D1 auch nicht als willkürliche Kombination von zusammenhanglos offenbarten Merkmalen an, die nach Ansicht des Patentinhabers als Ganzes der Entgegenhaltung D1 so nicht zu entnehmen sei, und die zudem, wie der Patentinhaber geltend macht, auf eine Vorrichtung und nicht auf ein Verfahren gerichtet sei. Bei der Beurteilung einer Vorveröffentlichung auf Neuheitsschädlichkeit und bei Prüfung, ob auf einen in einer Patentanmeldung enthaltenen Lösungsgedanken ein Schutzanspruch gerichtet werden kann, ist von einem einheitlichen Offenbarungsbegriff auszugehen. Unter der Offenbarung eines Erfindungsgedankens wird dabei eine Beschreibung verstanden, die so beschaffen ist, dass sie die Benutzung der Erfindung durch andere Sachverständige ermöglicht (BGH, GRUR 1981, 812 -Etikettiermaschine). Dass ein Sachverständiger bei der bestimmungsgemäßen Betriebsweise der in der Entgegenhaltung D1 beschriebenen Vorrichtung die im Anspruch 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 4 und 5 vorgesehenen Herstellungsmaßnahmen ausführt, hat der Senat insofern bereits als gegeben angesehen, als dass insbesondere das Bedrucken von unbehandelten Holzplatten, d. h. von flächigen Bauteilen, durch ein Tintenstrahldruckverfahren unter Einsatz der beschriebenen Mehrfarbendruckvorrichtung vorgesehen ist, wobei als einzig konkrete Musterangaben in D1 Holzmaserungen und Marmoreffekte angegeben sind (Sp. 1, Z. 40 bis 58; Sp. 2, Z. 32 bis 47 und Sp. 4, Z. 2 bis 7). Demgemäß wäre auch eine Beschränkung des Gegenstandes der Entgegenhaltung D1 auf ein Verfahren zum Herstellen flächiger Bauteile mit vorbestimmtem Oberflächenaussehen, wobei die flächigen Bauteile mit einer aus Holz bestehenden Oberfläche mittels eines programmierbaren Tintenstrahldruckverfahrens mit einem vorbestimmten Muster abweichend von der Holzart, aus der die Oberfläche besteht, bedruckt werden, ohne Weiteres zulässig. Unabhängig davon ist die Verschiedenheit der Patentkategorie für die Frage der Identität ohne Belang, entscheidend ist, was in beiden Patenten als erfindungswesentlich offenbart ist (BGH Liedl, 1959/60, 22 -Schieblehre).

Keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung gibt auch der weitere Einwand des Patentinhabers, wonach am Anmeldetag des Streitpatents der Druck von Holzmustern auf Holzoberflächen nicht üblich gewesen sei, sondern allenfalls Verfahren wie Beizen, Furnieren, Bearbeiten mittels Prägewalzen oder Beschichtungsverfahren mittels bedrucktem Papier angewendet worden seien. Die Druckschrift D1 beschreibt nämlich bereits explizit, wie eine Anpassung des Farbauftrags vorgenommen werden kann, wenn die zu bedruckende Fläche eine unbehandelte Holzoberfläche ist, so dass das unmittelbare Bedrucken einer Holzoberfläche als vorbeschrieben anzusehen ist, selbst wenn dies wie behauptet nicht üblich gewesen sein sollte (Sp. 3, Z. 16 bis 29). Zur Substantiierung dieser Behauptung hat der Patentinhaber jedoch keine ein Vorurteil bestätigenden Entgegenhaltungen aus der Zeit zwischen der Offenlegung der Entgegenhaltung D1 und dem Anmeldetag des Streitpatents vorgelegt.

Das Verfahren nach Anspruch 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 4 und 5 ist mithin nicht mehr neu.

Auch dem Verfahren nach den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge 2, 9 und 10 ist keine Neuheit zuzuerkennen.

Das Kennzeichen des Anspruchs 1 dieser Anträge lautet im Unterschied zu dem des Hauptantrags so, dass "die aus Holz bestehende Oberfläche mit einem Muster bedruckt wird, dessen Aussehen einer vorbestimmten, von der Holzart, aus der die Oberfläche besteht, verschiedenen Holzart mit einer vorbestimmten Einfärbung entspricht." Nach der Lehre der Druckschrift D1 bestehen keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Motive, die auf die verschiedensten Oberflächen gedruckt werden können (Sp. 3, Z. 63 bis Sp. 4, Z. 7). Hierzu zählt nach Überzeugung des Senats auch das Anbringen einer Holzmaserung einer anderen Holzart mit einer vorbestimmten Einfärbung als der Holzart, aus der die zu bedruckende Oberfläche besteht (Sp. 2, Z. 32 bis 47; Sp. 3, Z. 16 bis 27 i. V. m. Sp. 3, Z. 63 bis Sp. 4, Z. 1).

4. Das Verfahren nach den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge 1, 7 und 8 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Anspruch 1 dieser Hilfsanträge unterscheidet sich von dem des vorstehend erläuterten Hauptantrags durch das weitere Merkmal, nämlich dass "das Volumen der auf die Holzoberfläche gelangenden Flüssigkeitströpfchen derart auf die Saugfähigkeit der Holzoberfläche abgestimmt ist, dass benachbarte Flüssigkeitströpfchen ineinander laufen". Dieser Unterschied vermag ausgehend vom erörterten, nächst liegenden Stand der Technik D1 die erfinderische Tätigkeit des Verfahrens nicht zu begründen.

Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zu Grunde, die Kosten bei der Produktion flächiger Bauteile, deren Oberfläche das Aussehen einer vorbestimmten Holzart mit einer vorbestimmten Einfärbung hat, zu senken (Abs. 0009 der Streitpatentschrift).

Da die Entgegenhaltung D1 die gestellte Aufgabe bereits löst (Sp. 4, Z. 4 bis 7), wird der Fachmann nach der daraus bekannten Verfahrensweise vorgehen. Als Ingenieur mit Erfahrung in der Anwendungsanpassung bekannter Drucktechniken stellt er dabei zwangsläufig fest, dass er beim Bedrucken so unterschiedlicher Oberflächen, wie Textilien, Glas, Kunststoff oder Holz, zum Erreichen eines optisch gefälligen Musters eine Anpassung der Druckbedingungen an den zu bedruckenden Untergrund vornehmen muss (Sp. 3, Z. 16 bis 29). Wie die Korrektur des Farbauftrags im Einzelnen erfolgt, lässt die Entgegenhaltung D1 indessen offen. Eine Anregung, welche Kriterien zu beachten sind, erhält der Fachmann aber aus der zum Stand der Technik zählenden Entgegenhaltung D6, deren Lehre sich mit dem Steuern eines Tintenstrahldruckers in Abhängigkeit von der Saugfähigkeit des Aufzeichnungsträgers auseinandersetzt, um eine optimale Druckdichte, bzw. das Ineinanderlaufen benachbarter Flüssigkeitströpfchen, zu erreichen (S. 6, Abs. 1 und 3). Er kann daraus insbesondere den Hinweis entnehmen, das Volumen der auf die Oberfläche des Aufzeichnungsträgers, dort Papier oder Overheadfolie, gelangenden Flüssigkeitströpfchen zu variieren (S. 9, vorl. Abs. und Fig. 3 bis 5 sowie S. 15, letzt. Abs.). Eines erfinderischen Zutuns bedurfte es daher zur Anpassung des Volumens der Flüssigkeitströpfchen auf die Saugfähigkeit einer Holzoberfläche nicht.

Auch der Einwand des Patentinhabers hierzu, wonach aus den in der Verhandlung vorgelegten Mustern zweifelsfrei ersichtlich werde, dass es auf Grund der Struktur des Holzes in seiner Längsund Querrichtung zu einer anisotropen Ausbreitung der Druckfarbe komme und diese für das Entstehen des Druckbilds entscheidende Eigenschaft daher besondere Maßnahmen bei der Durchführung des Verfahrens erforderlich gemacht hätten, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn zum Einen gibt der Anspruch 1, wie die Einsprechende zutreffend ausgeführt hat, keine technischen Merkmale an, durch die das Fließverhalten beeinflusst wird; zum Anderen sind dem Streitpatent keine Hinweise auf die anisotrope Ausbreitung der Flüssigkeitströpfchen zu entnehmen (vgl. Streitpatentschrift Fig. 7 i. V. m. Abs. 0055).

Auch das Verfahren nach den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge 3, 11 und 12 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In die Ansprüche 1 dieser Hilfsanträge sind die zuvor abgehandelten, über den Umfang des Anspruches 1 des Hauptantrags hinausgehenden Merkmale der Hilfsanträge 1 und 2 aufgenommen; für die Hilfsanträge 3, 11 und 12 gelten daher die vorstehenden Ausführungen in gleicher Weise.

Soweit der Patentinhaber schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung ausführlich auf zahlreiche Beweisanzeichen für eine erfinderische Tätigkeit des beanspruchten Verfahrens und der Vorrichtung eingegangen ist, können auch diese zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage führen; das beanspruchte Verfahren ist durch den Stand der Technik D1 neuheitsschädlich vorweggenommen bzw. durch die Zusammenschau der Druckschriften D1 und D6 nahegelegt. Die geltend gemachten Hilfserwägungen können aber die erfinderische Tätigkeit nicht ersetzen.

Die Ansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 2 bis 12 betreffend das Verfahren zum Herstellen flächiger Bauteile haben somit keinen Bestand.

5.

Für das Bauteil nach Anspruch 5 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 12 gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß; der Anspruch erweist sich daher ebenfalls nicht als bestandsfähig.

6.

Die Neuheit der Vorrichtung nach den Ansprüchen 6 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 12 als auch nach den jeweils einzigen Ansprüchen der Hilfsanträge 13 bis 15 kann dahinstehen, die Vorrichtung beruht nämlich nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Den nächst liegenden Stand der Technik offenbart die Druckschrift (1). Die beschriebene Mehrfarbendruckvorrichtung weist folgende Merkmale auf:

-Vorrichtung, die dem Herstellen von Gruppen flächiger Bauteile mit vorbestimmtem Oberflächenaussehen dient, die im Durchlaufverfahren bedruckt werden können, an (Sp. 2, Z. 18 bis 31 i. V. m. Z. 44 bis 47);

-mit einer Oberflächenbearbeitungseinrichtung mit einer Unterlage zur Aufnahme der flächigen Bauteile (Fig. 3 i. V. m. Sp. 5, Z. 13 bis 19); einer der Oberfläche der flächigen Bauteile gegenüber angeordneten Druckeinrichtung mit Farbdüsen zum Abspritzen unterschiedlich gefärbter Tinten (Anspruch 1 i. V. m. Fig. 1 bis 5); einer Fördereinrichtung zum Erzeugen einer Relativbewegung zwischen den Farbdüsen und den flächigen Bauteilen (Ansprüche 4 bis 9); einer Sensoreinrichtung zum Erfassen von Positionen der Oberfläche der flächigen Bauteile (Ansprüche 12 bis 15) und mit einem elektronischen Steuergerät zum Steuern des Betriebs der Fördereinrichtung und der Druckeinrichtung, die auf der Oberfläche der flächigen Bauteile eine Maserung einer vorbestimmten Holzart mit einer vorbestimmten Einfärbung druckt (Ansprüche 10, 11, 19, 20 i. V. m. Sp. 2, Z. 32 bis 47 und 64 bis Sp. 3, Z. 4, Z. 16 bis 29 und 51 bis 54).

Die bekannte Vorrichtung verfügt damit im Unterschied zu der des Streitpatents nicht über einen Bestelleingang, in dem ein einer bestellten Gruppe flächiger Bauteile entsprechender Datensatz zusammengestellt wird. Dieser Unterschied vermag die erfinderische Tätigkeit jedoch nicht zu begründen.

Ausgehend von D1 wird der Fachmann, der sich zum Ziel gesetzt hat, die Kosten bei der Produktion flächiger Bauteile, deren Oberfläche das Aussehen einer vorbestimmten Holzart mit einer vorbestimmten Einfärbung hat, zu senken, den Stand der Technik (D10) nämlich nicht außer Betracht lassen. Demgemäß tragen rechnergestützte Produktionssysteme zur Kostensenkung bei (S. 457, li. Sp., Abs. 1, letzt. Satz; S. 458, li. Sp. vorl. Abs. und re. Sp. letzt. Abs.). Es kann ein dem Kundenwunsch entsprechender Datensatz für die Bauteile zusammengestellt werden, der an die Fertigungsleitstelle zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet wird (S. 459, li. Sp., Brückenabs. bis re. Sp. Abs. 3 i. V. m. S. 462, li. Sp. letzt. Abs. bis re. Sp. Abs. 2). Damit ist ein Bestelleingang jedoch bereits bekannt und seine Kopplung mit einer weiterverarbeitenden Druckeinrichtung mit dem Ziel der Kostensenkung naheliegend.

Die Vorrichtung nach Anspruch 6 des Hauptantrags, den Hilfsanträgen 1 bis 3 und gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 13 beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, die Ansprüche haben daher keinen Bestand.

Die Vorrichtung nach den Ansprüchen 6 der Hilfsanträge 4, 7, 9, 11 und nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 14 unterscheidet sich von der vorstehend abgehandelten Vorrichtung dadurch, dass in der Konfektionierungseinrichtung, in der die Gruppe flächiger Bauteile entsprechend den im Datensatz enthaltenen Anzahlen und Größen hergestellt wird, Bauteile "mit einer aus Holz bestehenden Oberfläche" zusammengestellt werden. Dieser Unterschied kann die erfinderische Tätigkeit der beanspruchten Vorrichtung schon deshalb nicht begründen, weil auch die Vorrichtung gemäß D1 zum Bedrucken von Bauteilen mit einer aus Holz bestehenden Oberfläche vorgesehen ist (Sp. 2, Z. 44 bis 47 und Sp. 3, Z. 16 bis 29).

Auch die Vorrichtung nach den Ansprüchen 6 der Hilfsanträge 5, 8, 10, 12 und nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 15 ist nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. Sie unterscheidet sich von der zuletzt genannten Variante der beanspruchten Vorrichtung weiter dadurch, dass die aufzudruckende Maserung einer vorbestimmten, "von der Holzart, aus der die Oberfläche der Bauteile besteht, verschiedenen" Holzart besteht. Wie vorstehend ausgeführt, ist das Aufdrucken einer Holzmaserung auf eine unbehandelte Holzplatte, deren Maserung von der des gedruckten Motivs verschieden ist, in der Entgegenhaltung D1 vorbeschrieben, so dass auch diese Ausgestaltung der Vorrichtung nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit ist.

Ein Eingehen auf den Hilfsantrag 6 erübrigt sich, nachdem er mit dem Hilfsantrag 1 identisch ist.

Die jeweils abhängigen Ansprüche 2 bis 4 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 12 beschreiben weitere Ausführungsformen der Verfahren nach den jeweiligen Ansprüchen 1; ein eigener erfinderischer Überschuss ist seitens des Senats nicht erkennbar und auch vom Patentinhaber nicht geltend gemacht worden. Sie teilen daher das Schicksal der jeweiligen Verfahrensansprüche 1.

7. Da sich die vorliegende Entscheidung im Rahmen allgemein anerkannter Rechtsgrundsätze hält, bestand keine Veranlassung entsprechend der vom Patentinhaber gegebenen Anregung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 100 Abs. 1 und 2 PatG).

Wie den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, war für die am 5. August 2008 vom Patentinhaber überreichte Frage

"Können in einer älteren Anmeldung zusammenhanglose offenbarte Merkmale Neuheit (oder Erfindungshöhe) einer jüngeren Anmeldung zerstören, wenn sich für die der jüngeren Anmeldung zugrundeliegenden Aufgabe keine Hinweise aus der älteren Anmeldung ergeben und die der jüngeren Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe ein langjähriges Bedürfnis erfüllt, das bisher nicht gelöst wurde€"

entscheidend, wie der Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung D1 zu werten ist, was Tatfrage im Einzelfall ist.

Die Würdigung des die Grundlage der Entscheidung bildenden Sachverhalts stellt keine Rechtsfrage dar.

Schröder Harrer Schuster Münzberg Fa






BPatG:
Beschluss v. 03.02.2009
Az: 14 W (pat) 337/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c5feb33a7fae/BPatG_Beschluss_vom_3-Februar-2009_Az_14-W-pat-337-05




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share