Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 19. Juli 2007
Aktenzeichen: I-24 U 46/06

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 19.07.2007, Az.: I-24 U 46/06)

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 27. Januar 2006 verkündete Urteil und Schlussurteil der Zivilkammer 14e des Landgerichts Düsseldorf -Einzelrichterin- (Az. 14e O 25/04) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 07. März 2006 teil-weise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das am 15. Oktober 2005 verkündete Urkundenvorbehaltsurteil der Zivil-kammer 14e des Landgerichts Düsseldorf -Einzelrichterin- (Az. 14e O 25/04) wird für vorbehaltlos erklärt, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 16.320,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. April 2004 zu zahlen. Im Üb-rigen werden das genannte Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage ein-schließlich ihrer Erweiterung abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 89%, der Beklagten zu 11% auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Voll-streckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutrei-benden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vorher Sicher-heit in gleicher Höhe.

Gründe

A.

Der klagende Rechtsanwalt nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Anwaltshonorar in Anspruch. Die Beklagte hatte am 05. April 2001 Frau Rechtsanwältin B. (künftig: Zedentin), die ihren Beruf mit dem Kläger in Bürogemeinschaft ausübt, beauftragt, ihre rechtlichen Interessen im Trennungs- und Scheidungskonflikt mit ihrem Ehemann (künftig: Ehemann), von dem sie sich Ende September 2000 räumlich getrennt hatte, wahrzunehmen. Die Zedentin vertrat die Beklagte außergerichtlich und gerichtlich im Trennungsunterhaltsverfahren, in der Vermögensauseinandersetzung und im Ehescheidungsverfahren nebst Folgesachen. Mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 29. Juli 2003 kündigte die Beklagte alle nicht erledigten Mandate, woraufhin die Zedentin ihre Tätigkeiten einstellte. Zu diesem Zeitpunkt hatten die diversen Angelegenheiten folgenden Stand:

Trennungsunterhaltsverfahren (261 F 1141/01 AG Düsseldorf)

In diesem Verfahren, das noch die früheren Rechtsanwälte der Beklagten gegen den Ehemann Mitte März 2001 als Stufenklage anhängig gemacht hatten, verlangte die Beklagte rückständigen Trennungsunterhalt seit Dezember 2000 und ab April 2001 laufenden Trennungsunterhalt, zuletzt in Höhe von monatlich 13.393,06 DM [6.847,76 EUR]; darüber wurde im Termin vom 28. Juli 2003 abschließend mündlich verhandelt. Zuvor hatte die Zedentin namens der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig Trennungsunterhalt zunächst in Höhe von 5.000 EUR monatlich, worüber nach Erörterung am 01. Juli 2002 befristet bis zum 31. Dezember 2002 ein Vergleich abgeschlossen wurde, dann erneut für die Zeit ab 01. Januar 2003 in Höhe von 3.500 EUR monatlich geltend gemacht. Ferner hatte die Zedentin namens der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung für das Trennungsunterhaltsverfahren einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von 10.460,50 EUR geltend gemacht. Über die beiden letztgenannten Anordnungsanträge ist nicht verhandelt worden. Den endgültigen Streitwert setzte das Gericht durch Beschluss vom 25. Juni 2004 für das Hauptverfahren auf 75.585,89 EUR (Rückstände: 8.826,94 EUR; lfd. Unterhalt 66.758,95 EUR), für das Trennungsunterhalts-Anordnungsverfahren auf 21.000 EUR fest.

Ehescheidungsverfahren (261 F 1079/01 AG Düsseldorf)

Dieses Verfahren hatte der Ehemann Ende März 2001 anhängig gemacht; es wurde am 20. April 2001 rechtshängig. Der Versorgungsausgleich wurde von Amts wegen eingeleitet. In der Folgesache nachehelicher Unterhalt hatte die Zedentin namens der Beklagten monatlichen Unterhalt in Höhe von 6.847,76 EUR ab Rechtskraft der Ehescheidung und in der Folgesache Zugewinnausgleich Zahlung in Höhe von 1.127.516,50 EUR geltend gemacht. Termin in der Verbundsache hat erst nach der Mandatsbeendigung stattgefunden. Die Ehe wurde erst durch das am 28. Juni 2006 verkündete und am 12. September 2006 insgesamt rechtskräftig gewordene Verbundurteil geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt, nachdem sich die Eheleute zuvor durch Vergleich im Wesentlichen durch wechselseitigen Verzicht über die übrigen Folgesachen geeinigt hatten. Den endgültigen Streitwert setzte das Gericht durch Beschluss vom 28. Juni 2006 auf 1.292.562,77 EUR fest (Ehescheidung: 81.563,90 EUR, Versorgungsausgleich: 1.309,25 EUR, Zugewinnausgleich: 1.127.516,50 EUR; nachehelicher Unterhalt: 82.173,12 EUR).

Klageverfahren 6 O 389/02 LG Düsseldorf,

Die Zedentin hatte den Ehemann namens der Beklagten auf Zustimmung zur Veräußerung des Grundstücks H. 1 in W. (künftig: Grundstück W.) in Anspruch genommen. Die Ende Juni 2002 anhängig gemachte und nicht rechtshängig gewordene Klage, deren Streitwert das Gericht durch Beschluss vom 10. Juli 2003 auf 179.000 EUR festgesetzt hat, hatte sie am 22. Mai 2003 wieder zurückgenommen., nachdem der Ehemann die verlangte Zustimmung außergerichtlich erteilt hatte.

Mit Schreiben vom 16. September 2003 forderte der Kläger unter Beifügung der von der Zedentin gefertigten Rechnung (künftig: Honorarnote) und des Abtretungsvertrags die Beklagte erfolglos zur Honorarzahlung in Höhe von 125.266,51 EUR (245.000 DM) bis zum 03. Oktober 2003 auf. Er stützte sich dabei auf die von der Beklagten und der Zedentin am 28. Januar 2002 über diesen Pauschalbetrag (netto) unterzeichnete Honorarvereinbarung (Honorarvereinbarung 2002), welche die schriftliche Honorarvereinbarung vom 05. April 2001 (Honorarvereinbarung 2001) ersetzen sollte.

Der Kläger hat die Beklagte, gestützt auf die Honorarvereinbarung 2002, die Honorarnote sowie den Abtretungsvertrag, mit der ihr am 14. April 2004 zugestellten Klage auf Zahlung eines erststelligen Teilbetrags im Urkundsprozess in Anspruch genommen und beantragt,

sie zu verurteilen, an ihn 70.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. Oktober 2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen und

hilfsweise, ihr die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.

Sie hat u. a. geltend gemacht: Die Honorarvereinbarung 2002 sei unwirksam einerseits wegen Formverstoßes, andererseits weil mit ihr verbotswidrig ein Erfolgshonorar vereinbart worden sei; ferner sei die ohne ihre Zustimmung vereinbarte Abtretung unwirksam.

Das Landgericht hat die Beklagte durch das am 15. Oktober 2004 verkündete und rechtskräftig gewordene Vorbehaltsurteil - unter dem Vorbehalt der Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren - antragsgemäß verurteilt.

Im Nachverfahren hat die Beklagte ihre Einwendungen zur Wirksamkeit der Honorarvereinbarung 2002 und der Abtretung wiederholt und ferner, gestützt auf ihre Anfechtungserklärung vom 25. September 2003, geltend gemacht: Sie sei bei Abschluss der Honorarvereinbarung 2002 von der Zedentin arglistig getäuscht worden; diese habe erklärt, die Honorarvereinbarung diene nur der Vereinfachung der Abrechnung, das vereinbarte Honorar entspreche in etwa den gesetzlichen Gebühren. Im Übrigen sei das Honorar unangemessen hoch.

Die Beklagte hat nunmehr beantragt,

das am 15. Oktober 2004 verkündete Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat beantragt,

1. das am 15. Oktober 2004 verkündete Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos zu erklären und

2. die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn weitere 71.730,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. Oktober 2003 zu zahlen.

Die erweiterte Forderung berechnet der Kläger wie folgt:

01 Pauschalhonorar/netto (245.000 DM) 125.266,52 EUR

02 Vorbehalturteil - 70.000,00 EUR

03 Zwischensumme 1 55.266,52 EUR

04 16% Mehrwertsteuer auf Zeile 01 20.042,64 EUR

05 Zwischensumme 2 75.309,16 EUR

06 Vorschuss (22.05.2001) - 3.579,04 EUR

07 Resthonorar 71.730,12 EUR

Der Kläger ist dem Vorbringen der Beklagten entgegengetreten und hat geltend gemacht, das vereinbarte Honorar sei mit Blick auf den erheblichen Arbeitsaufwand und mit Rücksicht auf das Honorar, das die Zedentin dem im Bereich Zugewinnausgleich mitarbeitenden Steuerberater K. schulde, angemessen und nur etwa doppelt so hoch wie die gesetzlichen Gebühren.

Die Beklagte hat beantragt,

auch die Klageerweiterung abzuweisen.

Sie hat wegen der erweiterten Forderung die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zur Frage der Angemessenheit des Pauschalhonorars das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt und die Beklagte unter Abweisung eines Zinsteilbetrags antragsgemäß zur weiteren Zahlung verurteilt.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens erhebt sie nunmehr die Einrede der Verjährung im Ganzen und macht geltend, sie schulde der Zedentin Honorar allenfalls in Höhe der gesetzlichen Gebühren. Die ihr im Laufe des Verfahrens auf der Grundlage der gesetzlichen Gebühren erteilten Honorarrechnungen seien teils hinsichtlich einzelner Gegenstandswerte, teils hinsichtlich der Aufteilung einzelner unselbständiger Rechnungsposten in selbständige Angelegenheiten unrichtig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die Akten 261 F 1141/01 AG Düsseldorf und 261 F 1079/01 AG Düsseldorf nebst Unterakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Senat hat die Beklagte angehört und hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Br., B. und K.. Wegen der Ergebnisse der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08. Mai 2007 und den Berichterstattervermerk vom 10. Mai 2007 Bezug genommen.

B.

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf das vereinbarte Pauschalhonorar (245.000 DM [125.266,52 EUR] zzgl. MWSt), sondern nur auf gesetzliches Honorar in Höhe von 16.320,12 EUR. Das Pauschalhonorar kann der Kläger deshalb nicht verlangen, weil die Beklagte wegen positiver Verletzung des Anwaltsvertrags durch die Zedentin einen Anspruch darauf hat, von diesem freigestellt zu werden.

1. Allerdings ist die Beklagte im Nachverfahren im Umfange des vorbehaltlich titulierten Betrags (70.000 EUR) mit Blick auf die eingetretene Rechtskraft des Vorbehaltsurteils gemäß §§ 322 Abs. 1, 598f, 600 ZPO mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie bereits im Urkundenverfahren gegen die Wirksamkeit der Abtretung (Verstoß gegen § 49b Abs. 2 BRAO -Abtretungsverbot-) und gegen die formelle Wirksamkeit der Honorarvereinbarung 2002 (Verstöße gegen § 49b Abs. 4 BRAO -verbotenes Erfolgshonorar- und gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO -Schriftformverstoß-) vorgebracht hat. Sie kann mit diesen im Urkundenverfahren bereits vorgebrachten Einwendungen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 2004, 1159 m.w.N.), der der Senat folgt, deshalb im Nachverfahren nicht durchdringen, weil sich diese Angriffe - bei insoweit unstreitigem Sachverhalt - auf reine Rechtsfragen bezogen haben (Auslegung des Gesetzes und der Honorarvereinbarung 2002), die das Landgericht, um das Vorbehaltsurteil überhaupt erlassen zu können, schon im Urkundenverfahren behandeln musste und im Übrigen auch behandelt hat (vgl. dazu BGH aaO; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 600 Rn 19 m. w. N., zur Kritik Rn 20 m.w.N.). Die Richtigkeit dieser Beurteilung hätte die Beklagte deshalb nur durch einen gegen das Vorbehaltsurteil gerichteten Berufungsangriff überprüfen lassen können, was aber nicht geschehen ist.

2. Im Nachverfahren kommt es deshalb maßgeblich auf die Frage an, ob die Beklagte aus anderen Gründen, deren Prüfung im Urkundenverfahren ausgeschlossen gewesen ist, nicht an das vereinbarte Pauschalhonorar gebunden ist. Darin folgt der Senat der Beklagten im Ergebnis.

a) Allerdings hat die Beklagte nicht ihre Behauptung zu beweisen vermocht, sie sei durch die Zedentin bei Abschluss der Honorarvereinbarung 2002 arglistig getäuscht worden. Der Senat verkennt nicht, dass der von der Beklagten bei ihrer Anhörung glaubhaft dargestellte Inhalt des Gesprächs vom 28. Januar 2002, den sie kurz danach der Zeugin Br. weitergegeben und den diese in ihrer Vernehmung glaubhaft bestätigt hat, die Richtigkeit ihrer Behauptung indiziert, Sinn der Pauschalhonorarvereinbarung sei es gewesen, die Honorarabrechnung zu erleichtern und nicht, das Honorar über das gesetzliche Maß hinaus wesentlich zu erhöhen. Dagegen spricht allerdings die ebenso glaubhafte Bekundung der Zedentin als Zeugin, die im Wesentlichen durch die Bekundung des Zeugen K. glaubhaft bestätigt worden ist. Der Senat ist nicht in der Lage zu entscheiden, welcher Seite der Vorzug zu geben ist. Keiner der Vernommenen ist unbeteiligt, sondern steht der einen oder anderen Seite aus persönlichen und/oder wirtschaftlichen Gründen nahe, so dass jeder ein gewisses Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Die Beklagte ist deshalb mit ihrer Behauptung der arglistigen Täuschung (§ 123 BGB) beweisfällig geblieben, was verfahrensrechtlich zu ihren Lasten geht. Es ist deshalb für dieses Verfahren davon auszugehen, dass die Beklagte in ihrer Willensfreiheit bei Abschluss der Honorarvereinbarung 2002 nicht arglistig getäuscht worden ist.

b) Gleichwohl kann sich der Kläger zur Begründung der geltend gemachten Forderung nicht mit Erfolg auf die Honorarvereinbarung 2002 berufen. Das kann er deshalb nicht, weil es die Zedentin bei Abschluss dieses Vertrags schuldhaft unterlassen hat, die Beklagte darüber aufzuklären, dass die Höhe des zu vereinbarenden Honorars das zu erwartende gesetzliche Maß wesentlich überstieg, woraus ihr ein auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit gerichteter Schadensersatzanspruch erwachsen ist.

aa) Allerdings muss der Rechtsanwalt den Mandanten in der Regel nicht ungefragt über die Vergütungspflichtigkeit seiner anwaltlichen Tätigkeit und die Höhe des Honorars unterrichten. Das beruht darauf, dass der rechtliche Beratung suchende Mandant weiß oder jedenfalls wissen muss, dass der Rechtsanwalt seinen Beruf zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ausübt und deshalb nicht honorarfrei tätig wird. Zur Honorarhöhe muss der Rechtsanwalt in der Regel nicht aufklären, weil der Rechtsanwaltsdienstvertrag ohne besondere Absprachen stets zu den Bedingungen der gesetzlichen Gebühren (bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung -BRAGO-, seither nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz -RVG-) zustande kommt, die typischerweise als angemessen gelten (vgl. BGH FamRZ 2006, 478; Senat NJW 2000, 1650; vgl aber die ab 01. 07. 2004 geltende Hinweispflicht des § 49b Abs. 5 BRAO). Daraus folgt, dass die genannte Regel uneingeschränkt schon dann nicht mehr maßgeblich ist, wenn sich der Rechtsanwalt ein Honorar versprechen lässt, dass die gesetzlichen Gebühren überschreitet. Die Aufklärungsbedürftigkeit des Mandanten folgt in diesen Fällen gleichsam aus dem Gesetz. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, die im Streitfall noch anzuwenden ist, kann der Rechtsanwalt nämlich eine höhere als die gesetzliche Gebühr nur dann verlangen, wenn der Mandant das Versprechen schriftlich gegeben hat; dabei darf dieses weder in einer Vollmacht noch in einem (vom Rechtsanwalt gestellten) Vordruck enthalten sein, der auch andere Erklärungen umfasst, die mit Honorarversprechen unmittelbar nichts zu tun haben (vgl. Senat NJW 2007, 129 m.w.N.). Allerdings wird auch hier die Aufklärung des Mandanten über die Tatsache der gesetzlichen Gebührenüberschreitung und deren Maß nicht kraft Gesetzes zur Wirksamkeitsbedingung des Gebührenversprechens gemacht (vgl. BGH NJW 2005, 1266 sub Nr. II.4c,cc). Der Gesetzgeber geht für den Regelfall davon aus, dass der informationsbedürftige Mandant die Unterzeichnung eines Honorarversprechens zum Anlass nehmen wird, den Rechtsanwalt zu Details des Honorars zu befragen. Im Einzelfall kann aber entgegen der Ansicht des Klägers ebenso eine vertragliche Nebenpflicht bestehen, den Mandanten auch ungefragt über das Maß der Gebührenüberschreitung aufzuklären (vgl. dazu allg. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 123 Rn 5, § 242 Rn 37, § 280 Rn 30). Ob ein solcher Fall gegeben ist, hängt von den für den Rechtsanwalt erkennbaren Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Rechtsverkehr ab (vgl. BGH NJW 1998, 136, 137; 2005, 1266; FamRZ 2006, 478 m. w. N.).

bb) Im Streitfall musste die Zedentin die Beklagte anlässlich des Gesprächs vom 28. Januar 2002 ungefragt über das Maß der gesetzlichen Gebührenüberschreitung aufklären. Die Beklagte war nämlich unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen die Honorarvereinbarung 2002 zustande gekommen ist, in hohem Grade und für die Zedentin erkennbar aufklärungsbedürftig.

(1) Das war schon deshalb der Fall, weil die Beklagte im Januar 2002 objektiv falsche Vorstellungen über die Höhe des der Zedentin auf der Grundlage der Honorarvereinbarung 2001 geschuldeten Honorars hatte. Die diesbezügliche Behauptung der Beklagten, für sie sei es um eine Honorarverbindlichkeit gegenüber der Zedentin im Wesentlichen nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren gegangen, ist glaubhaft (§ 286 ZPO). Denn diese (objektiv falsche) Vorstellung hat, wie noch auszuführen sein wird, die Zedentin schuldhaft schon beim Abschluss der Honorarvereinbarung 2001 erzeugt.

Die Ansicht des Klägers, die Zedentin habe bei Abschluss der zweiten Honorarvereinbarung (2002) schon deshalb eine Aufklärungspflicht nicht verletzen können, weil die früher (im April 2001) erteilte Aufklärung rein freiwillig geschehen sei, ist rechtsirrig. Hier kommt es nicht auf die Frage an, ob die Zedentin anlässlich des ersten Vertragsschlusses am 05. April 2001 tatsächlich freiwillig über die gesetzliche Gebührenüberschreitung aufgeklärt hat oder ob sie nur eine dahingehende im Einzelfall ohnehin bestehende nebenvertragliche Aufklärungspflicht erfüllt hat, wofür hier einiges spricht. Ein Rechtsanwalt, der anlässlich eines Honorarversprechens auf Nachfrage den Mandanten über das Maß der gesetzlichen Gebührenüberschreitung informiert, muss das in geeigneter Form machen und die erteilten Informationen müssen richtig, widerspruchsfrei, klar und verständlich sein (vgl. BGHZ 77, 27 = NJW 1980, 2128 = AnwBl. 1980, 500 sub Nr. II), andernfalls der Mandant in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt wird. Im Falle ungefragter Information kann nichts anderes gelten, wobei es keine Rolle spielt, ob diese Angaben freiwillig oder in Erfüllung einer nebenvertraglichen Aufklärungspflicht erteilt werden (vgl. BGHZ 74, 103 und BGH NJW-RR 1997, 144). Maßgeblich ist, dass der Rechtsanwalt kraft seiner Vertrauensstellung zum (künftigen) Mandanten und seiner Stellung als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) bei der Anbahnung eines Mandats bei seinem Wort genommen werden darf (BGH aaO); denn er nimmt maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung des Mandanten.

Die Aufklärung über die Gebühren stellt eine vertragliche Nebenpflicht aus den seit dem 01. Januar 2002 geltenden §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F. und ist mit Blick auf die von der Zedentin nach dem Stichtag herbeigeführte Vertragsänderung abweichend von Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB auf das vor dem 01. Januar 2002 begründete Vertragsverhältnis anzuwenden (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Art. 229 § 5 EGBGB Rn 5 m.w.N.). Doch selbst dann, wenn man zu dem Ergebnis kommen müsste, dass auf das Vertragsverhältnis unverändert und ausnahmslos die bis zum 31. Dezember 2001 geltende Fassung des BGB anzuwenden ist, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Denn die §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F. geben nur das wieder, was schon vorher als selbständige vertragliche Anspruchsgrundlage unter dem Namen "positive Vertragsverletzung" (pVV) geltendes Recht gewesen ist (Palandt/Heinrichs, aaO, § 280 Rn 5; vgl. Senat NJW 2000, 1650).

Gegen diese Grundsätze hat die Zedentin bei der ersten Honorarvereinbarung 2001 in dem mit "Gebührenhinweise" überschriebenen Vordruck, in dem sie eine "transparente Kostenregelung" vorgibt, in Verbindung mit dem vorgedruckten Formular des Honorarversprechens sowie abgedruckter Gebührentatbestände der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung in grober Weise verstoßen (pVV). Die in dem Vordruck "Gebührenhinweise" erteilte Information (Absatz 4), dass die von der Zedentin mit den Mandanten getroffenen Honorarvereinbarungen "teilweise leicht über den gesetzlichen Gebühren der BRAGO liegen", ist in doppelter Hinsicht unrichtig. Falsch, zumindest aber verfälschend ist zunächst der Hinweis, die zu vereinbarenden Gebühren überschritten nur "teilweise" das Maß der gesetzlichen Gebühren. Die Vergütung, die sich die Zedentin in der Honorarvereinbarung 2001 unter Nr. 1 und 2 versprechen ließ, übersteigt, soweit sie im Fall der Beklagten Bedeutung erlangen konnte, vielmehr in allen wesentlichen Teilen die gesetzlichen Gebühren. Und das Maß der Überschreitung ist nicht "leicht", sondern erheblich. Das ergibt der folgende Vergleich (die Numerierung folgt derjenigen, die die Zedentin in der Honorarvereinbarung 2001 verwendet hat):

Nr. 1 a: Die Zedentin verlangt für die Erstberatung (§ 20 Abs. 1 S. 1 BRAGO) stets die Höchstgebühr (350 DM), wobei diese abweichend von § 20 Abs. 1 S. 3 BRAGO nicht auf nachfolgend fällig werdende Gebühren in der gleichen Angelegenheit angerechnet werden (kompletter Verlust des Festbetrags); Nr. 1b, c, : Die Geschäfts- und Besprechungsgebühr, die nach dem Gesetz (§ 118 Abs. 1 BRAGO) eine Rahmengebühr zwischen 5/10 und 10/10 der vollen Gebühr ist und regelmäßig mit der Mittelgebühr (7,5/10) abgerechnet wird, beträgt in allen Fällen 13/10 der vollen Gebühr (regelmäßig knapp 75 % Mehrforderung), mindestens aber 550 DM, das nach der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Gebührentabelle einem Streitwert von stets mehr als 7.000 DM entsprach; Nr. 1d: Das gleiche, wie oben unter 1c, d ausgeführt, gilt für die hier vereinbarten gerichtlichen Gebühren in FGG-Sachen, die ebenfalls nach § 118 BRAGO abzurechnen sind; die gerichtlichen Gebühren in Zivilprozesssachen, die 10/10 der vollen Gebühr betragen (§ 31 BRAGO), lässt sich die Zedentin mit 13/10 der vollen Gebühr vergüten (regelmäßig 30% Mehrforderung; in allen Fällen beträgt die Mindestgebühr 750 DM (Streitwert stets mehr als 14.000 DM); Nr. 1e: Die Vergleichsgebühr ist abweichend von § 23 Abs. 1 S. 1 BRAGO nicht mit 15/10, sondern mit 20/10 der vollen Gebühr zu honorieren (regelmäßig 1/3 Mehrforderung); 2a: Die Vertretung in Sicherungsverfahren (einstweilige Anordnungen und Verfügungen, Arreste), die wegen ihrer Vorläufigkeit nur mit einem Bruchteil des gesetzlichen Gegenstandswerts der Hauptsache bewertet werden, bei den hier relevanten Unterhaltsanordnungen und -verfügungen regelmäßig nur mit dem sechsfachen Monatsbetrag, lässt die Zedentin mit dem zwölffachen Monatsbetrag bewerten (regelmäßig -je nach Degression der Gebührentabelle- bis zu 100% Mehrforderung); 2b: Zuverlässige freiwillige Leistungen des Unterhaltsschuldners führen vielfach dazu, dass nur über die umstrittene Unterhaltsspitze prozessiert werden muss, was oft und gebührenrelevant zur erheblichen Herabsetzung des Streitwerts führt; das schließt die Zedentin hier aus (Gebührenpflichtigkeit für nicht umstrittene Streitteile);

(2) Die Kostenklauseln sind für einen Laien, wie es die Beklagte ist, nicht transparent. Dazu sind sie viel zu komplex und selbst für Fachleute nicht auf den ersten Blick in den Folgen abschätzbar. Eine hinreichende Aufklärung der Beklagten hat die Zedentin auch nicht durch die Vorlage von Gesetzestexten zum Studium geleistet, die die hier relevanten Gebühren zum Gegenstand haben. Aufgabe des Rechtsanwalts ist es, dem Mandanten den Sinn einer gesetzlichen Regelung verständlich zu erklären und den konkreten Fall unter das anzuwendende Gesetz so verständlich zu subsumieren, dass auch der juristische Laie die Folgen erkennen und verantwortlich entscheiden kann, ob er sie auf sich nehmen will. Auf eine detaillierte mündliche Erläuterung, die die Zedentin nicht erbracht hat, konnte zur Erfüllung der Aufklärungspflicht deshalb nicht verzichtet werden.

(3) Bei dem Gespräch am 28. Januar 2002 ging es der Zedentin zugestandenermaßen darum, die Beklagte dazu zu bringen, das in der Honorarvereinbarung 2001 vereinbarte Honorar, das das gesetzliche Maß bereits erheblich überstieg, noch einmal deutlich zu erhöhen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte es der Zedentin zunächst oblegen (§ 241 Abs. 2 BGB bzw. pVV), den durch den Vordruck "Gebührenhinweise" bei der Beklagten hervorgerufenen falschen Eindruck über die Höhe des bereits vereinbarten Honorars zu beseitigen. Das hätte die Zedentin nur dadurch herbeiführen können, dass sie der Beklagten die Höhe des gesetzlichen Honorars in bereits verdienter und in zukünftig noch abschätzbarer Höhe darstellte und dem nunmehr geforderten Pauschalhonorar gegenüberstellte. Zu einer solchen Gegenüberstellung, die die Zedentin nicht vorgenommen hat, war sie bei Abschluss der Honorarvereinbarung 2002 auch imstande; die maßgeblichen Parameter zur Bestimmung der gesetzlichen Gebühren für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung waren mit Blick auf die bis Ende Dezember 2001 wechselseitig erteilten Auskünfte der Eheleute über Einkommen, Anfangs-, End- und Gesamtvermögen am 28. Januar 2002 im Wesentlichen bekannt. Auf dieser Basis hatte die Zedentin nämlich die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen über die Folgesachen Unterhalt und Zugewinnausgleich geführt. Da die Vergleichsverhandlungen nach der glaubhaften Aussage des Zeugen K. etwa Mitte Dezember 2001 gescheitert waren, war auch mit der gerichtlichen Durchsetzung dieser Ansprüche zu rechnen, so dass auch die dafür zukünftig noch anfallenden gesetzlichen Gebühren bestimmbar gewesen waren.

(4) Der Aufklärungspflichtverletzung (§ 241 Abs. 2 BGB n.F. bzw. pVV) steht nicht entgegen, dass die Zedentin allgemein auf den Arbeitsumfang, die Schwierigkeit der Sache und darauf hingewiesen hat, dass aus dem Honorar auch der Zeuge K. bezahlt werden müsse. Die diesbezüglichen Hinweise, die die Zedentin nach ihrer Bekundung allein zur Begründung der verdeckten Gebührenmehrforderung erteilt hatte, waren im Übrigen im hier relevanten Zusammenhang sogar irreführend.

(a) Geht es, wie hier, um vergleichsweise hohe Streitwerte sowohl für die Ehesache als auch für die arbeitsintensiven Folgesachen, sorgt bereits die Gebührenprogression der gesetzlichen Gebührentabelle für ein steigendes Honorar. Zudem trifft nicht der von der Zedentin erweckte Eindruck zu, dass die anwaltliche Tätigkeit in der jetzt anstehenden gerichtlichen Auseinandersetzung in den Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich gleichsam kostenlos erbracht werden musste. Nur die Geschäftsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) wird auf die Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) angerechnet, und zwar nur in dem Umfange, in dem außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit sich decken; angefallene Besprechungsgebühren (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) werden auf die sonstigen neu entstehenden Gebühren des § 31 Abs. 1 BRAGO nicht angerechnet.

(b) Die durch die Mitarbeit des Zeugen K. verursachten Kosten waren zum Zeitpunkt des Abschlusses der Honorarvereinbarung 2002 im Wesentlichen bereits entstanden. Denn seine Mitarbeit hatte er auf Veranlassung der Zedentin bereits kurz nach Mandatsbeginn (spätestens im Juli 2001) begonnen. Nach dem Scheitern der außergerichtlichen Einigung Mitte Dezember 2001, war zur Bewertung der Unternehmensbeteiligungen des Ehemannes ohnehin ein Sachverständigengutachten erforderlich geworden, wie im Januar 2002 absehbar war und das dann auch eingeholt wurde und für das die zur Hälfte kostenpflichtige Beklagte mehr als 13.000 EUR aufwenden musste. Ferner kann die Mitarbeit des Zeugen K. wirtschaftlich ohnehin nur zu einem geringen Teil der Beklagten zugeschrieben werden, nämlich nur zu dem Teil, der spezifisch steuerlichen Fragen gegolten hatte. Der Zeuge K. hat indessen glaubhaft bekundet, dass er rund 80% der Arbeitslast übernommen hatte, die der Zugewinnausgleich verursachte. Daraus erhellt, dass der Zeuge durch seine Mitarbeit zu einem wesentlichen Teil die Zedentin entlastet hatte, was nicht nur rechtlich (wie geschehen), sondern auch wirtschaftlich zu deren Lasten gehen muss.

cc) Die Aufklärungspflichtverletzung führt gemäß §§ 241 Abs. 2, 276, 280 Abs. 1 BGB n. F. bzw. pVV zu einem Schadensersatzanspruch der Beklagten mit dem Inhalt, von dem im Januar 2002 vereinbarten Honorar befreit zu werden (vgl. allg. Palandt/Heinrichs, aaO, § 280 Rn 32 m.w.N.; für den Fall der Aufklärungspflichtverletzung durch den Rechtsanwalt Senat NJW 2000, 1650). Es kann nämlich bei festgestellter Pflichtverletzung (haftungsbegründende Kausalität, § 286 ZPO) auf der jetzt maßgeblichen Ebene der haftungsausfüllenden Kausalität (§ 287 ZPO) vermutet werden, dass die Beklagte bei zutreffender Aufklärung die Honorarvereinbarung 2002 nicht unterzeichnet hätte (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO Rn 39 m.w.N.; BGH NJW 1996, 2503). Bei Erfüllung der von der Zedentin geschuldeten Aufklärung hätte die Beklagte nämlich erfahren, dass sich das Honorar, das sie nach ihrer bisherigen falschen, aber von der Zedentin hervorgerufenen Vorstellung auf der Grundlage der Honorarvereinbarung 2001 schuldete, mehr als verdoppeln sollte, wie der Kläger selbst einräumt. Dabei ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass die Zedentin einen hohen Anteil der geltend gemachten Gebühren für die vorgerichtliche Beratung und Vertretung nach dem Gesetz nicht verdient hat (vgl. die nachfolgenden Erwägungen sub Nr. III.1). Aus der Interessenlage der Beklagten bestand kein Anlass, eine solche Honorarlast auf sich zu nehmen, zumal sie auch im Erfolgsfalle außerhalb des Anwendungsbereichs des § 93 a ZPO in Höhe des Honorars, das die gesetzlichen Gebühren überstieg, keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Ehemann hatte. Der Kläger hat keine Tatsachen dargelegt, geschweige denn unter Beweis gestellt, die geeignet sein könnten, die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens der Beklagten zu erschüttern.

II. Der Kläger kann zur Begründung des übergeleiteten Anspruchs auch nicht auf die ursprüngliche Honorarvereinbarung 2001 zurückgreifen. Das scheitert an § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Gegen das Schriftformgebot dieser Bestimmung verstößt der von der Zedentin verwendete Vordruck in mehrfacher Hinsicht. Das gilt zwar nicht für die schon referierten Regelungen zur Höhe des Honorars [vgl. oben sub I.2b,bb (1) (b)]; Gegenstand dieser Klauseln ist unmittelbar die Honorarhöhe. Anders verhält es sich aber z. B. mit den Klauseln Nr. 6 Satz 1, Halbs. 2 (Verzicht auf Mahnung), Nr. 6 Satz 2 (Kündigung des Mandats bei Nichtzahlung des Honorars), Nr. 6 Sätze 3 und 4 (Regelung des Verzugsschadens bei Nichtzahlung des Honorars), Nr. 7 (Aufrechnungsvereinbarung), Nr. 9 (Verzicht auf die Einrede der Verjährung) und Nr. 10 Satz 2 (Bestätigung, über Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe aufgeklärt worden zu sein). Es liegt auf der Hand, dass diese Klauseln mit der Honorarvereinbarung unmittelbar nichts zu tun haben, sondern der Durchführung des Rechtsanwaltsdienstvertrags dienen (vgl. Senat NJW 2007, 129).

III. Der Kläger hat mangels einer wirksamen Honorarvereinbarung deshalb nur Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren. Diese sind durchsetzbar nur in Höhe von 16.320,12 EUR.

1. Dem Kläger stehen aus übergegangenem Recht keine Gebühren zu, die die Zedentin für außergerichtliche Beratung (Rechnung vom 02.02.2005 über 8.869,36 EUR) beansprucht. Gebühren für außergerichtliche Beratungsleistungen im Bereich Zugewinnausgleich (Klage auf Sicherheitsleistung, Sicherung des Ausgleichsanspruchs durch Arrest/einstweilige Verfügung) und im Bereich Unterhalt (Sicherheitsleistung, Sicherung des künftigen Unterhaltsanspruchs durch Arrest/einstweilige Verfügung, Abfindung durch Kapitalzahlung) hat die Zedentin nicht erworben. Es mag sein, dass sie der Beklagten zu Beginn des Mandats diese vom Gesetz vorgesehenen Sicherungs- und Durchsetzungsmöglichkeiten aufgezeigt hat. Das bedeutet indes nicht, dass eine solche Beratung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BRAGO auch dann gesondert honoriert wird, wenn sie im Zusammenhang mit einem umfassenden Auftrag steht (vgl. auch § 20 Abs. 1 Satz 4 BRAGO). Ein solcher Zusammenhang besteht hier. Hintergrund dieser Raterteilung war doch mit Blick auf das im April 2001 rechtshängig gewordene Ehescheidungsverfahren die auftragsgemäße Durchsetzung des Zugewinnausgleichs (§§ 1374, 1378 Abs. 1 BGB) und des nachehelichen Unterhalts (§§ 1569, 1573f BGB). In diesem Zusammenhang muss jeder Rechtsanwalt schon zur Vermeidung eines Regresses durch entsprechende Befragung des Mandanten aufklären, ob Anlass besteht, besondere Maßnahmen zur Sicherung des Anspruchs zu ergreifen. Wenn der Rechtsanwalt in diesem Zusammenhang auf die dafür im Gesetz geregelten Instrumente aufmerksam macht und ihre Voraussetzungen erläutert, dann ist das nicht eine Geschäftstätigkeit mit einem besonderen Auftragsgegenstand (§ 611 BGB, § 7 Abs. 2 BRAGO), geschweige denn eine solche mit einer besonderen Auftragsangelegenheit (§ 611 BGB, § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO), wie der Kläger meint. Vielmehr bewegen sich diese Tätigkeiten im Rahmen der Angelegenheit Scheidungsfolgesachen mit den Gegenständen Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt (vgl. dazu auch BGH AGS 2007, 289 und Senat OLGR 2005, 651 jew. m.w.N.), die, weil sie als Folgesachen im Ehescheidungsverfahren rechtshängig geworden sind, dort gemäß § 7 Abs. 3 BRAGO auch abzurechnen sind.

2. Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht ferner keine besondere Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung der Beklagten zu (Rechnung v. 02.02.2005).

a) Auch hier gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend, worauf die Beklagte schon im ersten Rechtszug zu Recht hingewiesen hat. Der Kläger ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die in den Korrespondenzen der Zedentin mit der Rechtsanwältin der Gegenseite angesprochenen Vermögenspositionen einen eigenständigen Auftragsgegenstand (§ 611 BGB, § 7 Abs. 2 BRAGO) oder eine eigenständige Auftragsangelegenheit (§ 611 BGB, § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO) darstellen. Das lässt sich ohne Zweifel nur feststellen für die Positionen Zugewinn, Trennungs- und nachehelicher Unterhalt, für die aber eine Geschäftsgebühr (§ 118 Abs. a Nr. 1 BRAGO) schon deshalb nicht gesondert abzurechnen ist, weil sie auf die nachfolgend entstandene Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) angerechnet wird, also nicht doppelt abgerechnet werden kann.

b) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, wenigstens im Umfange des nicht deckungsgleichen Teils des Zugewinnausgleichs zwischen der außergerichtlichen und der gerichtlichen Tätigkeit in Höhe von rund (10 Mio DM - 2,2 Mio DM) 7,8 Mio DM sei eine außergerichtliche Geschäftsgebühr entstanden. Richtig ist, dass der Rechtsanwalt bei fehlender Deckungsgleichheit der Gegenstandswerte außergerichtlicher und gerichtlicher Tätigkeit in derselben Angelegenheit eine Geschäftsgebühr nach dem Differenzwert abrechnen kann, wenn der außergerichtliche Wert den des gerichtlichen Werts übersteigt. Eine solche Wertdifferenz kann hier indes nicht festgestellt werden. Der Wert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich gemäß §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 2 BRAGO, auch wenn sie außergerichtlich stattfindet, nach den für die gerichtliche Tätigkeit geltenden Wertvorschriften, wenn die außergerichtliche auch in eine gerichtliche Tätigkeit hätte übergehen können. Das trifft für die außergerichtliche Verfolgung von Zugewinnausgleichsansprüchen (§ 1378 Abs. 1 BGB) zweifellos zu. Der Wert richtet sich gemäß § 12 GKG a. F., § 3 ZPO nach dem verfolgten Interesse. Weder die Zedentin noch die Beklagte hatten in dem hier relevanten frühen Stadium der Auseinandersetzung brauchbare Informationen darüber, in welcher Höhe ein Zugewinnausgleich geltend gemacht werden könnte. Sollte die Zedentin, wie der Kläger behauptet, in dieser Lage tatsächlich ernsthaft und nicht nur aus taktischen Erwägungen einen Zugewinnausgleich von 10 Mio DM namens der Beklagten gefordert haben (ein Wert, den auch der Zeuge K. nicht als realistisch bestätigt hat), hätte die Beklagte gegen die Zedentin einen Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung, der auf Freihaltung von dem dadurch ausgelösten Gebührenanspruch gerichtet wäre (vgl. Senat MDR 2005, 1140 = FamRZ 2006, 356 sub B.II.2b,dd).

c) Bei den übrigen Positionen kann nicht allein aus der Tatsache, dass sie Gegenstand der Korrespondenz gewesen sind, festgestellt werden, dass es sich um selbständige Angelegenheiten handelt. Als Beispiel sei die Korrespondenz über das Mietverhältnis G.straße genannt. Ob Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend gemacht wurden oder ob die Nutzung nur in den Unterhaltsangelegenheiten als bedarfsdeckende Position eine Rolle gespielt hatte, trägt der darlegungspflichtige Kläger nicht vor.

d) Im Übrigen sind die Positionen Nr. 14 bis 17 der Aufstellung, sollten sie wirklich Gegenstände selbständiger Aufträge gewesen sein, verjährt. Die vorgerichtliche Tätigkeit endete in diesen Fällen durchweg im Jahre 2001, womit der Auftrag erledigt war. Es gilt die zweijährige Verjährungsfrist, die am 01. Januar 2002 begann und mit Ablauf des 31. Dezember 2003 endete (Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB, §§ 196 Abs. 1 Nr.15, 201 BGB a.F., § 16 Satz 1 BRAGO).

3. Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf die geltend gemachte Vergleichsgebühr nach einem kumulierten Wert von 700.000 DM (Rechnung v. 02. 02. 2005). Ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB, dessen Zustandekommen im materiellen Sinne das Entstehen einer Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGO voraussetzt (Senat OLGR Düsseldorf 2001, 259 und 2003, 242 m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 33 Aufl., § 23 BRAGO Rn 4 m.w.N.), ist von dem Kläger nicht dargelegt worden.

a) Der Ehemann ist außergerichtlich auf die Erteilung der Zustimmung zum Grundstücksverkauf W. in Anspruch genommen worden, die er zunächst verweigert, dann aber doch erteilt hatte, so dass das von der Zedentin eingeleitete Zivilprozessverfahren (6 O 389/02 LG Düsseldorf ) nicht fortgesetzt werden musste. Worin hier ein materielles Nachgeben der Beklagten erblickt werden soll, ohne das ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB nicht zustande kommt (Senat aaO), trägt der Kläger nicht vor.

b) Dass der Ehemann ferner auf einen Rückübertragungsanspruch betreffend dieses Grundstück verzichtet hat, beruht ebenfalls nicht auf einem Vergleich im materiellen Sinne. Es ist unstreitig, dass sich der am Stichtag (20. 04. 2001) bestehende Rückübertragungsanspruch im Sinne der §§ 1375, 1378 Abs. 1 BGB zugewinnausgleichsrechtlich für den Ehemann negativ (Erhöhung des Endvermögens), für die Beklagte dagegen positiv (Verminderung des Endvermögens) ausgewirkt hätte mit der Folge, dass ihr Anspruch auf Zugewinnausgleich angestiegen wäre. Es liegt nahe, in diesem Umstand das Motiv für den Verzicht des Ehemannes zu erblicken. Maßgeblich ist aber auch hier, dass der Kläger wiederum nicht darlegt, worin das für den Vergleichsschluss maßgebliche materielle Nachgeben der Beklagten gelegen haben soll.

4. Die vom Kläger geltend gemachte und dem Grunde nach mangels Anrechenbarkeit berechtigte Besprechungsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) wegen außergerichtlicher Vertretung der Beklagten in den Ehescheidungsfolgesachen, im vorläufigen Trennungsunterhalt (einschließlich Prozesskostenvorschuss) und bei der Zustimmung zum Grundstückverkauf W. ist nicht nach einem kumulierten Gegenstandswert von 10.607.743,39 DM (Rechnung v. 02. 02. 2005), sondern nur nach einem Wert von 2.691.531,39 DM [1.376.158,15 EUR] entstanden.

a) Entscheidend beruht das darauf, dass der für den Zugewinnausgleich berechnete Einzelwert nicht mit 10 Mio DM, sondern aus den schon dargelegten Gründen (oben sub B.III.2b) nur mit 2,2 Mio DM und für die "Nutzung G.straße" aus den ebenfalls schon dargelegten Gründen (oben sub B.III.2c) kein Wert anzusetzen ist.

b) Dieser Anspruch ist nicht verjährt. Die Beklagte hatte diesbezüglich entgegen der sie insoweit treffenden Darlegungslast konkret zur Erledigung der außergerichtlichen Verhandlung insbesondere zum Zugewinnausgleich nichts vorgetragen. Der vom Senat im Termin zur Beweisaufnahme erteilte und auf die Bekundung des Zeugen K. gestützte Hinweis, der Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung insbesondere im Zugewinnausgleich könnte sich Mitte Dezember 2001 erledigt haben, trifft bei näherer Prüfung nicht zu. Den Zugewinnausgleich hat die Zedentin namens der Beklagten erst mit Antragschrift vom 26. Februar 2002 anhängig gemacht, den nachehelichen Unterhalt erst mit Antragschrift vom 28. Mai 2001 (richtig: 2002), den Antrag auf Zahlung vorläufigen Trennungsunterhalts erst mit Antragschrift vom 28. Mai 2001 (richtig: 2002), den Antrag auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses erst mit Antragschrift vom 27. Juni 2002 und die Klage auf Zustimmung zur Grundstücksveräußerung auch erst am 27. Juni 2002. Die Beklagte hat sich dazu innerhalb nachgelassener Frist nicht näher geäußert, während der Kläger innerhalb nachgelassener Frist zur Fortsetzung der außergerichtlichen Vergleichsbemühungen auch noch zu Beginn des Jahres 2002 (vor Rechtshängigkeit des Zugewinnausgleichs) in substanziierter Weise vorgetragen hat. Das wird im Übrigen durch den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Ehemannes vom 14. März 2002 im Zugewinnausgleichsverfahren bestätigt. Dort trägt diese vor, dass die außergerichtlichen Einigungsbemühungen andauerten, so dass die Erhebung der Stufenklage im Zugewinnausgleich "mutwillig" sei.

c) Die vorgerichtlichen Leistungen der Zedentin sind deshalb wie folgt abzurechnen:

Gegenstandswert: 1.376.158,15 EUR

10/10 Besprechungsgebühr, §§ 7 Abs. 2, 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO 5.596,00 EUR

Auslagenpauschale, § 26 BRAGO 20,00 EUR

Zwischensumme 5.716,00 EUR

16% MWSt, § 25 Abs. 2 BRAGO 914,56 EUR

Summe 6.431,56 EUR

5. Des weiteren hat der Kläger aus abgetretenem Recht Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren, die die Zedentin im Rahmen ihrer für die Beklagte entfalteten gerichtlichen Tätigkeit verdient hat. Dieser Gebührenanspruch beläuft sich auf der Grundlage der in allen Angelegenheiten ergangenen gerichtlichen Streitwertfestsetzungen aber nur auf insgesamt 13.145,12 EUR. Im Einzelnen gilt das Folgende:

a) Trennungsunterhaltsverfahren

aa) Maßgeblich für die Bewertung der Angelegenheit ist die Streitwertfestsetzung des AG Düsseldorf vom 25. Juni 2004 in Höhe von 75.585,89 EUR für die Hauptsache und in Höhe von 21.000 EUR für die einstweilige Unterhaltsanordnung (für den bezifferten Prozesskostenvorschuss ist mangels Antrags kein Streitwert festgesetzt worden). Das Amtsgericht hat es insbesondere abgelehnt, den Streitwert für die einstweilige Unterhaltsanordnung mit Blick auf den Unterhaltsantrag vom 28. Mai 2001 (richtig: 2002) über 5.000,00 EUR monatlich auf den von der Zedentin beantragten Wert von 30.000 EUR festzusetzen. Ob das rechtlich zutreffend ist, ist hier nicht zu prüfen. Der gemäß § 9 Abs. 1 BRAGO maßgeblich bleibende Festsetzungsbeschluss ist wegen Ablaufs der sechsmonatigen Beschwerdefrist (§ 9 Abs. 2 BRAGO, § 25 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 3, 1. Halbs. GKG a.F.) nach Erledigung der Sache nicht mehr angreifbar. Die beiden Anordnungsverfahren (vorläufiger Trennungsunterhalt, Prozesskostenvorschuss) sind gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, § 620 ZPO nicht, wie es die Zedentin getan hat, als zwei verschiedene Angelegenheiten, sondern als eine Angelegenheit mit zwei Gegenständen nach ihrem kummulierten Wert (§ 7 Abs. 2 BRAGO) abzurechnen.

bb) Für die beiden Angelegenheiten sind folgende Gebühren entstanden:

(1) Trennungsunterhalt/Hauptsache

Gegenstandswert: 75.585,89 EUR

10/10 Prozessgebühr, 31 Abs. 1 Nr.1, 11 BRAGO 1.200,00 EUR

10/10 Verhandlungsgebühr, 31 Abs. 1 Nr.2, 11 BRAGO 1.200,00 EUR

Auslagenpauschale, § 26 BRAGO 20,00 EUR

Zwischensumme 2.420,00 EUR

16% MWSt, § 25 Abs. 2 BRAGO 387,20 EUR

Summe 2.807,20 EUR

(2) Trennungsunterhalt/einstweilige Anordnungen

Gegenstandswert: (21.000 EUR + 10.460,50 EUR) 31.460,50 EUR/21.000,00 EUR

10/10 Prozessgebühr, §§ 41 Abs. 1 S. 2, 31 Abs. 1 Nr. 1, 11 BRAGO (31.460,50 EUR) 830,00 EUR

10/10 Verhandlungsgebühr, §§ 41 Abs. 1 S. 2, 31 Abs. 1 Nr. 1, 11 BRAGO (21.000,00 EUR) 646,00 EUR

15/10 Vergleichsgebühr, §§ 41 Abs. 1 S. 2, 23, 11 BRAGO (21.000,00 EUR) 969,00 EUR

Auslagenpauschale, § 26 BRAGO 20,00 EUR

Zwischensumme 2.465,00 EUR

16% MWSt, § 25 Abs. 2 BRAGO 394,40 EUR

Summe 2.859,40 EUR

b) Ehescheidungsverbundverfahren

aa) Maßgeblich für die Bewertung der verbundenen Angelegenheit (§ 7 Abs. 3 BRAGO) ist die Streitwertfestsetzung des AG Düsseldorf vom 28. Juli 2006 in Höhe des kumulierten Betrags von 1.210.389,65 EUR. An diese Streitwertfestsetzung ist der Kläger ungeachtet der von der Zedentin eingelegten (noch nicht beschiedenen) Beschwerde vom 22. Mai 2007 gemäß § 9 Abs. 1 BRAGO, § 25 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 3, 1. Halbs. GKG a.F. gebunden; die Beschwerdefrist ist sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Verbundurteils, also am 12. März 2007 abgelaufen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Kläger oder der Zedentin die Festsetzung bekannt gemacht worden ist. Die genannte Frist ist, wie sich aus § 25 Abs. 2 S. 3 GKG a.F. ergibt, aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit, ähnlich, wie das auch bei sonstigen Rechtsmittelfristen gilt (vgl. § 517 ZPO), als eine absolute ausgebildet. Den Beteiligten wird demnach zugemutet, sich regelmäßig nach dem Stand der Angelegenheit zu erkundigen, um Rechtsverlust zu vermeiden.

bb) Für die verbundene Angelegenheit sind folgende Gebühren entstanden:

Gegenstandswert: 1.292.562,77 EUR

10/10 Prozessgebühr, §§ 7 Abs. 3, 31 Abs. 1 Nr. 1, 11 BRAGO 4.946,00 EUR

Auslagenpauschale, § 26 BRAGO 20,00 EUR

Zwischensumme 4.966,00 EUR

16% MWSt, § 25 Abs. 2 BRAGO 794,56 EUR

Summe 5.760,56 EUR

c) Zustimmungsklage Grundstück W.

Maßgeblich für die Bewertung dieser Angelegenheit ist die Streitwertfestsetzung des LG Düsseldorf vom 10. Juli 2003 in Höhe von 179.000,00 EUR, was zu der folgenden Abrechnung führt:

Gegenstandswert: 179.000,00 EUR

10/10 Prozessgebühr, §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 11 BRAGO 1.739,00 EUR

Auslagenpauschale, § 26 BRAGO 20,00 EUR

Zwischensumme 1.759,00 EUR

16% MWSt, § 25 Abs. 2 BRAGO 281,44 EUR

Summe 2.040,44 EUR

5. Die vom Kläger zu beanspruchenden gesetzlichen Gebühren betragen insgesamt 16.320,12 EUR:

Außergerichtliche Vertretung 6.431,56 EUR

Trennungsunterhalt/Hauptsache 2.807,20 EUR

Trennungsunterhalt/einstweilige Anordnungen 2.859,40 EUR

Ehescheidungsverbundverfahren 5.760,56 EUR

Zustimmungsklage 2.040,44 EUR

Zwischensumme 19.899,16 EUR

Vorschuss (22.05.2001) - 3.579,04 EUR

Resthonorar 16.320,12 EUR

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen; die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.

Z. T. H.

Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richterin am OLG






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 19.07.2007
Az: I-24 U 46/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c5c6f386aeb4/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_19-Juli-2007_Az_I-24-U-46-06




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