Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. November 2001
Aktenzeichen: 14 W (pat) 46/01

(BPatG: Beschluss v. 13.11.2001, Az.: 14 W (pat) 46/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 14. Juni 2000 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 K des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung 196 02 617.2-41 mit der Bezeichnung

"Stabile kosmetische und dermatologische Lichtschutzzubereitungen in Form von O/W-Emulsionen mit einem Gehalt an anorganischen Mikropigmenten, Triazinderivaten, und weiteren Komponenten"

aus den Gründen des Bescheides vom 8. Juli 1997 gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.

Dem Beschluß liegen die ursprünglich eingereichten Patenansprüche 1 bis 6 sowie die am 30. November 1996 als 3. Hilfsantrag eingegangenen Patentansprüche 1 bis 5 zugrunde. Die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 und 6 haben folgenden Wortlaut:

"1. Kosmetische oder dermatologische Lichtschutzzubereitungen in Form von O/W-Emulsionen, enthaltend

(a) eine oder mehrere unter Normalbedingungen als Feststoff vorliegende Lichtschutzfiltersubstanzen

(b) einen oder mehrere O/W-Emulgatoren, gewählt aus der Gruppe der verzweigten und/oder unverzweigten Alkancarbonsäuren mit Kettenlängen von 10 bis 24 Kohlenstoffatomen, wobei diese Alkancarbonsäuren mindestens zu 10 % in protonierter Form vorliegt oder vorliegen.

6. Verwendung von verzweigten und/oder unverzweigten Alkancarbonsäuren mit Kettenlängen von 10 bis 24 Kohlenstoffatomen, wobei diese Alkancarbonsäuren mindestens zu 10 % in protonierter Form vorliegt oder vorliegen, als Lösungsmittel, Lösungsvermittler oder Solubilisator für schwerlösliche, unter Normalbedingungen in fester Form vorliegende Lichtschutzsubstanzen sowie als Dispergierungsmittel für anorganische Mikropigmente."

Der Anspruch 1 nach 3. Hilfsantrag entspricht dem ursprünglich eingereichten Verwendungsanspruch 6.

Im Bescheid vom 9. Juli 1997 (von der Prüfungsstelle im angefochtenen Beschluß irrtümlich mit 8. Juli 1997 bezeichnet) erachtet die Prüfungsstelle die Patentansprüche gemäß 3. Hilfsantrag für gewährbar, falls Versuche vorgelegt würden, die den Zusammenhang zwischen Protonisierungsgrad und Löslichkeit demonstrierten und den überraschenden Effekt des beanspruchten Protonisierungsgrades glaubhaft belegten. Diese Vergleichsversuche waren gefordert worden, nachdem die Anmelderin gegenüber den im Prüfungsverfahren genannten Entgegenhaltungen

(1) EP 0 214 568 A2

(2) US 5 498 406 A

(3) US 5 041 281

(4) US 4 917 883

(5) EP 0 457 687 A1 geltend gemacht hatte, daß mit keiner dieser Druckschriften die Lehre, die in die Richtung des Gegenstandes des Patentbegehrens führen könnte, nahegelegt sei. (1) nenne zwar einen Emulgator, der ganz oder überwiegend aus der Seife eines Palmitinsäure-/Stearinsäuregemisches bestehe, die beanspruchten kosmetischen oder dermatologischen Lichtschutzzubereitungen seien damit aber nicht nahe gelegt. (2) bis (4) gäben lediglich Emulsionen an, deren wäßrige Phase mit Ammoniak-Wasser basisch eingestellt sei, (5) erwähne ferner nur die Verwendung nicht weiter spezifizierter Alkancarbonsäuren sowie bestimmte pH-Bereiche, in denen diese vorliegen könnten. Daß eine Reihe von UV-Filtern eine schlechte Löslichkeit in Lipiden aufwiesen, werde aber in keiner dieser Schriften erkannt, stelle jedoch die mit dem Patentgegenstand gelöste Aufgabe dar. Auch werde an keiner Stelle der Schriften auf Probleme eingegangen, die bei der Verwendung von anorganischen Pigmenten oder der Verwendung von gleichzeitig mehreren kristallinen Lichtschutzsubstanzen mit geringer Lipidlöslichkeit entständen. Hilfsweise bot sie mit Eingabe vom 28. November 1996 an, falls es amtlich vorgeschlagen würde, Vergleichsversuche durchzuführen, mit denen die erfinderische Tätigkeit anhand von verschiedenen pH-Werten, mit Ermittlung des korrespondierenden Protonisierungsgrades demonstriert werden sollte (vgl aaO S 3 Abs 4). Diese Vergleichsversuche waren jedoch trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die mit am 24. August 2000 eingegangener Erklärung die Patentanmeldung teilt und Unterlagen für den abgetrennten Teil einreicht.

Den abgetrennten Teil verfolgt sie auf der Grundlage der am 24. August 2000 eingegangenen Patentansprüche 1 bis 5 weiter, von denen der Anspruch 1 folgenden Wortlaut hat:

"1. Verwendung von unverzweigten Alkancarbonsäuren mit Kettenlängen von 10 bis 24 Kohlenstoffatomen, wobei diese Alkancarbonsäuren mindestens zu 10 % in protonierter Form vorliegt oder vorliegen, als Lösungsmittel, Lösungsvermittler oder Solubilisator für schwerlösliche, unter Normalbedingungen in fester Form vorliegende Lichtschutzsubstanzen sowie als Dispergierungsmittel für anorganische Mikropigmente."

Die Anmelderin hat keine Beschwerdebegründung eingereicht und keine Anträge gestellt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig; sie kann aber nicht zum Erfolg führen.

1. Die während des Beschwerdeverfahrens eingegangene Teilungserklärung ist formal beachtlich, da sie auf einen eindeutig bestimmten abzutrennenden Teil gerichtet ist, der nicht identisch mit der Stammanmeldung ist (vgl BGH GRUR 1998, 458, 459 - Textdatenwiedergabe).

Während die Stammanmeldung gemäß Anspruch 1 die Verwendung von verzweigten Alkancarbonsäuren mit Kettenlängen von 10 bis 24 Kohlenstoffatomen umfaßt, betrifft der Anspruch 1 der Trennanmeldung die Verwendung von unverzweigten Alkancarbonsäuren mit Kettenlängen von 10 bis 24 Kohlenstoffatomen.

Damit ist beim Senat die - nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 39 Abs 2 und 3 PatG (Rechtzeitigkeit von Gebührenzahlung und Einreichung vollständiger Unterlagen mit Zusammenfassung) wirksame - Teilanmeldung anhängig geworden (vgl BGH aaO S 460).

2. Die Verwendung von unverzweigten Alkancarbonsäuren mit Kettenlängen von 10 bis 24 Kohlenstoffatomen gemäß geltendem Anspruch 1 der Stammanmeldung mag gegenüber der durch die Entgegenhaltungen vermittelten Lehre neu sein. Die Beschwerde ist aber zurückzuweisen, weil die beanspruchte Verwendung gegenüber den Druckschriften (3) und (5) jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Aufgabe der vorliegenden Anmeldung ist es, einigen, wenn nicht allen in der Beschreibung im Zusammenhang mit Lichtschutzzubereitungen genannten, aus dem Stand der Technik bekannten Nachteilen abzuhelfen. Bei diesen Nachteilen handelt es sich darum, daß in der Regel nur vergleichsweise niedrige Lichtschutzfaktoren erreicht werden können, daß die Lichtschutzfilter nicht die genügende UV-Stabilität, nicht genügende physiologische Verträglichkeit, nicht genügend hohe Löslichkeit oder Dispergierbarkeit in kosmetischen oder dermatologischen Zubereitungen bzw auch sonstige Inkompatibilitäten mit kosmetischen oder dermatologischen Zubereitungen aufweisen (vgl Unterlagen der Trennanmeldung, S 4 Abs 2 bis S 5 Abs 3).

Als Lösung dieser Probleme wird nach Anspruch 1 vorgeschlagen, im Zusammenhang mit schwerlöslichen, unter Normalbedingungen in fester Form vorliegenden Lichtschutzsubstanzen unverzweigte Alkancarbonsäuren mit Kettenlängen von 10 bis 24 Kohlenstoffatomen, wobei mindestens 10 % dieser Alkancarbonsäuren in protonierter Form vorliegen, als Lösungsmittel, Lösungsvermittler oder Solubilisator sowie als Dispergierungsmittel für anorganische Mikropigmente zu verwenden.

Die Verwendung von Alkancarbonsäuren mit einer Kettenlänge von 12 bis 18 Kohlenstoffatomen, wie der Stearinsäure, einer unverzweigten C18-Carbonsäure, als Bestandteil von Ölphasen, die lipophile UV-Filter, gegebenenfalls zusammen mit weiteren als fettlöslich bezeichneten Lichtschutzsubstanzen, enthalten, ist aus der Entgegenhaltung (5) bekannt (vgl Ansprüche 1 und 12 iVm Beschreibung S 2 Z 1/2, S 4 Z 5 bis 7 und Z 24 bis 26 sowie S 5 Z 1 bis 6 und Beispiel A). Diese Ölphasen werden zur Herstellung von kosmetisch anwendbaren O/W-Emulsionen eingesetzt, die nicht nur UV-stabil, sondern auch vollkommen hautunschädlich sind und einen erhöhten Lichtschutz aufweisen (vgl S 3 Z 15 bis 29). Als lipophiler UV-Filter und gegebenenfalls weitere wasserlösliche oder fettlösliche Lichtschutzsubstanzen kommen dabei jene Verbindungen zum Einsatz, die auch in der vorliegenden Anmeldung als Vertreter der im Anspruch 1 genannten schwerlöslichen, unter Normalbedingungen als Feststoffe vorliegenden Lichtschutzsubstanzen angegeben werden, nämlich 2,4,6-Tris-[p-(2'-ethylhexyl-1'-oxycarbonyl)-anilino]-1,3,5-triazin (= UVINUL T150), 4-Methylbenzylidencampher sowie Dibenzoylmethan-Derivate (vgl geltender Anspruch 2 iVm Unterlagen der Trennanmeldung S 2 Abs 5 bis S 3 Abs 2 und S 4 Abs 3 sowie (5) Ansprüche 1 und 12 iVm Beschreibung S 2 Z 48 bis 52, S 3 Z 32 bis 33 und S 5 Z 1 bis 6). Damit werden die Fettsäuren nach (5) als Bestandteil des Fettkörpers in einem Trägermedium verwendet (vgl S 4 Z 10 bis 26), das schwerlösliche, unter Normalbedingungen in fester Form vorliegende Lichtschutzsubstanzen aufnimmt, dh als Komponente eines Systems, in dem diese Stoffe in gelöster oder solubilisierter Form so vorliegen, daß sie zur kosmetischen Anwendung in einer O/W-Emulsion bereitgestellt werden können. Als Bestandteil dieses Trägermediums fungieren die Fettsäuren nach (5) aber wie jede andere Komponente dieses Systems auch, nämlich als Lösungsmittel, Lösungsvermittler oder Solubilisator.

Die Verwendung unverzweigter Alkancarbonsäuren, wie der Palmitin- und der Stearinsäure, im Zusammenhang mit sowohl UV-Filtern als auch mit gleichzeitig anwesenden anorganischen Pigmenten als Komponenten von O/W-Emulsionen wird in der Entgegenhaltung (3) beschrieben. Danach liegen die Alkancarbonsäuren in den fertigen O/W-Emulsionen in ihrer vollständig verseiften Form als Emulgatoren vor, während die Ölphasen vor der Vermischung der Phasen die noch unverseiften Fettsäuren neben schwerlöslichen, bei Normaltemperaturen als Feststoffe vorliegenden UV-Filtern wie 4-(tert.-Butyl)-4'-methoxydibenzoylmethan enthalten (vgl Ansprüche 8, 9 und 11 iVm Beschreibung Sp 5 Z 11/12 und Abs 5 bis 7, Sp 6 Abs 4 sowie Sp 7 Abs 2). Damit ist der Entgegenhaltung (3) nicht nur ebenso der Hinweis zu entnehmen, daß mit unverzweigten Alkancarbonsäuren und weiteren Ölen schwerlösliche, unter Normalbedingungen als Feststoff vorliegende Lichtschutzsubstanzen gelöst oder solubilisiert werden können, sondern auch, daß diese Fettsäuren in verseifter, also deprotonierter Form einen vorteilhaften Bestandteil von Titandioxid enthaltenden O/W-Emulsionen darstellen, die die schwerlöslichen UV-Filter - auch in Kombination - in einem Anteil von bis zu 30 % enthalten können und darüber hinaus gleichfalls einen hohen Lichtschutzfaktor aufweisen (vgl Sp 2 Abs 4 bis 6, Sp 5 Z 16 bis 18 und Sp 8 Z 48 bis 49).

Auch die Maßgabe nach geltendem Anspruch 1, daß die Alkancarbonsäuren mindestens zu 10 % in protonierter Form vorliegen, kann die erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Diese Maßgabe bedeutet nämlich, daß die Alkancarbonsäuren in bis zu 90 % verseifter Form, aber auch in vollständig protonierter Form vorliegen können. Nun werden die Alkancarbonsäuren aber auch nach (5) sowohl in nicht verseifter Form in der Ölphase eingesetzt, können in dieser wie aber auch in weitgehend verseifter Form in der fertigen Zubereitung vorliegen, nachdem in dieser Druckschrift zwar kein Protonierungsgrad angegeben wird, die O/W-Emulsion aber einen pH-Wert zwischen 4 und 9 aufweisen kann (vgl Ansprüche 5 und 6 iVm Beschreibung S 4 Z 8 bis 9 und 24 bis 26). Ergänzend ist darüber hinaus aus (3) bekannt, daß Fettsäuren in nicht verseifter Form zur Herstellung von Ölphasen und gleichzeitig in vollständig verseifter Form zur Herstellung von auch anorganische Pigmente wie Titandioxid enthaltenden O/W-Emulsionen geeignet sind (vgl Sp 5 Abs 4, Sp 6 Abs 4 und Sp 7 Abs 2). Es liegt daher im Ermessen des Fachmannes - hier einem Diplom-Chemiker mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung kosmetischer und pharmazeutischer Zubereitungen -, eine ihm für geeignet erscheinende untere Grenze des Protonierungsgrades zu präzisieren, ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen - erforderlichenfalls auch anhand routinemäßiger Untersuchungen.

Angaben bzw Nachweise, die die Angaben in der vorliegenden Beschreibung belegen könnten, daß mit der im Anspruch 1 beanspruchten Verwendung einigen, wenn nicht allen dort genannten Nachteilen des Standes der Technik abgeholfen werden konnte, sind weder den eingereichten Unterlagen zu entnehmen noch vorgelegt worden (vgl Unterlagen der Trennanmeldung S 4 Abs 2 bis S 5 Abs 3). Unter Berücksichtigung der Entgegenhaltungen (5) und (3) erscheinen diese Nachteile vielmehr in einigen, wenn nicht sogar in allen Punkten bereits vor dem Anmeldetag überwunden gewesen zu sein.

Es sind daher keine Argumente erkennbar, die die Patentfähigkeit des Gegenstandes nach Anspruch 1 begründen könnten.

Somit bildet der geltende Anspruch 1 mangels erfinderischer Tätigkeit keine Grundlage für eine Patenterteilung.

Die Ansprüche 2 bis 5 müssen das Schicksal des Anspruches 1 teilen, weil über den Antrag der Anmelderin nur insgesamt entschieden werden kann.

Eine mündliche Verhandlung ist von der Anmelderin nicht beantragt und bei der gegebenen Sachlage vom Senat nicht für sachdienlich erachtet worden. Die Zurückweisung der Beschwerde war daher im schriftlichen Verfahren zu beschließen.

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BPatG:
Beschluss v. 13.11.2001
Az: 14 W (pat) 46/01


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