Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 11. März 1994
Aktenzeichen: 4 S 317/94

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 11.03.1994, Az.: 4 S 317/94)

1. Einer Behörde steht kein Anspruch auf Entschädigung der Zeitversäumnis wegen der Wahrnehmung eines Verhandlungstermins vor dem Verwaltungsgericht durch einen Bediensteten in einem von ihr geführten Rechtsstreit zu (im Anschluß an VGH Bad-Württ, Beschl v 15.2.1990 - 2 S 2566/89 -, NVwZ-RR 1990, 665).

2. Die Kosten für die Ablichtung der dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakten sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Zeitaufwand, der durch die Teilnahme von zwei Beamten der Beklagten am Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht verursacht wurde, ist nicht erstattungsfähig. Im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechnet der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die auf die Wahrnehmung von Verhandlungsterminen durch Behördenvertreter bezogenen anteiligen Personalkosten nicht zu den erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12.12.1988, Rechtspfleger 1989, 255; VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 15.2.1990, NVwZ-RR 1990, 665; Beschluß vom 17.1.1994 - 8 S 84/94 -). Die Beschwerdebegründung und der dort angezogene Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3.4.1990 rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.

Zu den nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähigen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten rechnet nach § 173 VwGO in Verbindung mit den entsprechend anwendbaren Vorschriften der Zivilprozeßordnung (hier: § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO) auch die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; dabei sind die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Im Rahmen dieser entsprechenden Anwendung ist zu berücksichtigen, daß die Wahrnehmung von Gerichtsterminen bei verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art (beamtenrechtliche Rechtsstreitigkeit) Verwaltungstätigkeit bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben darstellt, für welche die Behörde von vornherein eingerichtet und ausgestattet sein muß.

Nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - ZSEG - werden Zeugen für ihren Verdienstausfall entschädigt. Der Zweck der Regelung besteht darin, daß der Zeuge durch die Terminswahrnehmung keine konkrete Vermögenseinbuße erleiden soll (Meyer-Höver, ZSEG, 18. Aufl., § 2 RdNr. 9). Diese Zweckbestimmung ist auch bei der entsprechenden Anwendung der Vorschrift auf Verfahrensbeteiligte zu beachten. Es ginge nicht an, bei Verfahrensbeteiligten über die durch § 2 Abs. 1 ZSEG gegebene Begrenzung der Entschädigung auf einen Verdienstausfall hinauszugehen und die Entschädigung auf insbesondere zeitbezogene allgemeine Aufwendungen zu erstrecken, die nicht durch den konkreten Rechtsstreit verursacht sind (Stein-Jonas, ZPO, 20. Aufl., § 91 RdNr. 35; vgl. auch OVG Koblenz, Beschluß vom 16.12.1981, NJW 1982, 1115). Damit scheidet jedenfalls bei hoheitlichen Angelegenheiten eine Entschädigung für die Terminswahrnehmung durch Angestellte oder Beamte eines Verfahrensbeteiligten aus, die damit begründet wird, daß diese durch die Terminswahrnehmung einen Teil ihrer vom Verfahrensbeteiligten vergüteten oder besoldeten Arbeitszeit aufwenden müssen. Auch insoweit fehlt es an einem eindeutig kalkulierbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit (BVerwG a.a.O.). Auch der Gleichheitssatz verlangt keine Erstreckung der Entschädigung auf anteilige Personalkosten, da die hier getroffene Unterscheidung zwischen unmittelbaren, durch den konkreten Rechtsstreit veranlaßten Aufwendungen und solchen, die mit ihm nur mittelbar in Zusammenhang stehen, eine vertretbare Ungleichbehandlung ungleicher Sachverhalte bedeutet.

Schließlich scheidet auch die entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 1 ZSEG aus. Nach dieser Vorschrift erhält der Zeuge die nach dem geringsten Satz bemessene Entschädigung - drei deutsche Mark für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit - wenn ein Verdienstausfall nicht eingetreten ist. Jedoch erhält der Zeuge nach Satz 3 keine Entschädigung, wenn er durch die Heranziehung ersichtlich keinen Nachteil erlitten hat. Hierdurch wird verdeutlicht, daß die Regelung des Satzes 1 als pauschale Aufwandsentschädigung gelten kann, mit der sonstige, zwar nicht in einem Verdienstausfall bestehende, aber dem konkreten Rechtsstreit zurechenbare Vermögensnachteile abgegolten werden sollen.

Auf den hier zu entscheidenden Fall ist die Regelung nicht zugeschnitten (BVerwG a.a.O.; VGH Bad.-Württ., a.a.O).

Soweit die Beklagte mit der Beschwerde auf ihre allgemeinen Prozeßführungskosten verweist, geht sie über ihren allein auf die Zeitversäumnis durch die Terminswahrnehmung bezogenen Kostenfestsetzungsantrag noch hinaus. Die sog. Generalunkosten, z.B. für die Unterhaltung einer Rechtsabteilung, sind nach den obigen Darlegungen erst recht nicht erstattungsfähig; im übrigen wird deren Erstattungsfähigkeit, soweit es sich um die Aufwendung von Arbeitszeit fest angestellter Personen handelt, bereits dadurch ausgeschlossen, daß es eine Entschädigung für andere als in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO aufgeführte Zeitversäumnisse schon im Ansatz nicht geben kann (VGH Bad.-Württ., a.a.O).

Auf den Einwand der Beklagten, sie erspare durch den Einsatz eigener Beschäftigter die mit höheren Kosten verbundene Beauftragung von Rechtsanwälten ist unbehelflich. Es kommt nach der Gesetzeslage nicht darauf an, ob Kosten erspart werden, sondern ob die wirklich entstandenen und geltend gemachten Aufwendungen erstattungsfähig sind (vgl. OVG Koblenz a.a.O.).

2. Auch die geltend gemachten Fotokopierkosten sind nicht erstattungsfähig. Es handelt sich um zwei vollständige Ablichtungen der dem Gericht seinerzeit vorgelegten Verwaltungsakten, von denen eine Ablichtung für die aktenführende Behörde (Postamt) und eine Ablichtung für die zur Prozeßführung ermächtigte Behörde (Oberpostdirektion) bestimmt war. Die für das Postamt bestimmte Ablichtung war für die zweckentsprechende Rechtsverteidigung nicht notwendig. Nach dem Vortrag der Beklagten diente sie allein der zweckentsprechenden Fortsetzung der Verwaltungstätigkeit. Hinsichtlich der Ablichtung für die zur Prozeßführung ermächtigte Behörde ist nicht substantiiert dargetan, in welchem Umfang das abgelichtete Schriftgut zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache ständig zur Verfügung stehen mußte. In der Regel ist eine Auswahl der abzulichtenden Aktenbestandteile geboten (VGH Bad.- Württ., Beschluß vom 22.12.1983, VBlBW 1984, 376). Hiervon abgesehen hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, daß die Kosten für Ablichtungen aus den eigenen, dem Gericht vorgelegten Behördenakten als allgemeine Bürounkosten nicht erstattungsfähig sind (Beschluß vom 6.3.1974 - IV 347/73 -). Hierbei handelt es sich um einen Teil der sog. Generalunkosten der Partei, also derjenigen persönlichen und sachlichen Aufwendungen, die sie allgemein für ihre Teilnahme am Rechtsverkehr erbringt und in der Regel nur anteilig auf den konkreten Rechtsstreit umgelegt werden könnten.

Diese Kosten sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn sie, wie z.B. bei dem verwendeten Schreibpapier, durch einen konkreten Rechtsstreit veranlaßt sind und insoweit aufgeschlüsselt werden können (so nunmehr auch Eicken-Lappe-Madert, Die Kostenfestsetzung, 17. Aufl., Erl. D 138; OVG Münster, Beschluß vom 14.3.1984, Kostenrechtsprechung § 162 VwGO Nr. 73). Diese in der Regel unbedeutenden Kosten heben sich aus dem allgemeinen Sachaufwand der Partei nicht heraus. Dabei ist zu beachten, daß die durch § 27 BRAGO angezogenen Kostensätze für Schreibauslagen nach Nr. 1900 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz hier ohnedies nicht gelten und allenfalls die tatsächlich entstandenen Fotokopierkosten ersetzt werden könnten (VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 15.3.1977, Kostenrechtsprechung § 162 VwGO Nr. 31; OVG Hamm, Beschluß vom 9.7.1982, Der Rechtspfleger 1984, 439).






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 11.03.1994
Az: 4 S 317/94


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