Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 11. November 1994
Aktenzeichen: 6 U 171/93

(OLG Köln: Urteil v. 11.11.1994, Az.: 6 U 171/93)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Juni 1993 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 269/92 - teilweise abgeändert. Das mit der Klage verfolgte Unterlassungsbegehren des Klägers wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 99 % und die Beklagte 1 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer des Klägers: DM 40.000,00. Beschwer der Beklagten: DM 399,00.

Gründe

E n t s c h e i d u n g s g r ü n

d e

Die Berufung der Beklagten ist zulässig

und bis auf das Zahlungsverlangen des Klägers auch begründet.

Der Kläger begehrt von der Beklagten

ohne Erfolg, in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung wie

in der am 01.04.1992 im E. W. erschienenen Anzeige Mietangebote

anzukündigen, wenn Mietverträge mit Interessenten, die keine

Verdienstbescheinigung vorlegen können, ungeachtet anderer

Bonitätsnachweise nicht abgeschlossen werden.

Zwar bestehen keine Bedenken gegenüber

der Zulässigkeit dieses Klageverlangens, auch nicht im Hinblick

auf die Klagebefugnis des Klägers gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG.

Daß dem Kläger eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört,

die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art

auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben und der Kläger nach

seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung

imstande ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung

gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, ist unter den

Parteien unstreitig.

Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2

Ziffer 2 UWG sind aber auch im übrigen erfüllt, denn die

Unterlassungsklage betrifft eine Handlung, welche geeignet ist,

den Wettbewerb auf dem streitgegenständlichen Markt wesentlich zu

beeinträchtigen. Der Kläger beanstandet ein Wettbewerbsverhalten,

welches sowohl gemäß § 3 UWG als auch gemäß § 1 UWG unzulässig

wäre, wenn die Beklagte in der ihr zur Last gelegten Weise

verfahren würde. Mit der Werbeanzeige vom 01.04.1992 offeriert die

Beklagte gegenüber sämtlichen Verbrauchern die Möglichkeit, unter

anderem einen Videorekorder G. zu einem monatlichen Betrag von DM

11,00 zu mieten. Angesichts dieses niedrigen Mietpreises handelt

es sich dabei um eine Werbung mit einem erheblichen Anlockeffekt

gerade gegenüber solchen Kunden, die vielleicht nicht in der Lage

sind, den Kaufpreis für ein derartiges Gerät auf einmal zu

entrichten, aber ohne weiteres die geringen monatlichen Mietbeträge

- über die in der Anzeige ausgewiesenen Mietdauer - können, sowie

an solche Interessenten, die wegen des Ankaufs eines derartigen

Geräts nicht auf ihr Erspartes zurückgreifen wollen. Verlangt

jedoch die Beklagte, wie vom Kläger behauptet, von jedem

Interessenten ungeachtet der Möglichkeit, die Bonität in anderer

Weise nachzuweisen, die Vorlage einer Verdienstbescheinigung,

werden potentielle Kunden wie Schüler, Studenten und Hausfrauen,

die häufig über keine regelmäßigen Einkünfte verfügen, aus dem

Kundenkreis ausgeschlossen, ohne daß dies der beanstandeten

Werbeanzeige ausdrücklich oder konkludent zu entnehmen ist. Diese

Interessenten würden danach durch die Anzeige in irreführender

Weise in das Ladenlokal der Beklagten gelockt mit der sich daraus

für die Beklagte ergebenden Chance, diese Kunden, die in das

Geschäft gekommen sind, um ein Videogerät zu mieten und mit nach

Hause zu nehmen, zum Kauf eines derartigen Gerätes, z. B. durch

Wahrnehmung eines Sonderangebots, zu veranlassen.

Das beanstandete Wettbewerbsverhalten

beinhaltet somit nicht nur eine Irreführung des Verkehrs, sondern

ist zugleich auch geeignet, dem Werbenden beachtliche

Wettbewerbsvorteile vor seinen Konkurenten zu verschaffen, die

nicht in dieser irreführenden Weise Kunden in ihr Ladenlokal

locken. Damit werden durch dieses Wettbewerbsverhalten Interessen

der Allgemeinheit in erheblichen Maße betroffen (vgl. dazu die

Begründung zum Regierungsentwurf zur neuen Fassung des § 13 Abs. 2

S. 2 UWG, WRP 1994/977, 378), so daß mit der vom Kläger geltend

gemachten Wettbewerbshandlung eine wesentliche Beeinträchtigung des

streitgegenständlichen Marktes im Sinne von § 13 Abs. 2 Ziffer 2

UWG verbunden ist.

Das Unterlassungsbegehren des Klägers

ist jedoch nicht begründet.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme

ist nicht erwiesen, daß die Beklagte in der Vergangenheit in der

mit der Klage beanstandeten Weise gehandelt hat, so daß eine

Wiederholungsgefahr nicht gegeben ist. Es liegen aber auch keine

Umstände vor, die zumindest eine Erstbegehungsgefahr für

derartiges Wettbewerbsverhalten der Beklagten begründen.

Der Zeuge W., der nach Behauptung des

Klägers sowie nach den Angaben des Zeugen in dessen eidestattlichen

Versicherung vom 13.04.1992 im Auftrag des Klägers das Ladenlokal

der Beklagten am 03.04.1992 und 06.04.1992 aufgesucht hatte, konnte

sich bei seiner Vernehmung durch den Senat an den Ablauf und den

Inhalt des bei dieser Gelegenheit mit dem Verkäufer der Beklagten

geführten Gespräche nicht mehr erinnern. Er vermochte vielmehr

zunächst nur zu sagen, daß er das Lokal der Beklagten im Auftrag

des Klägers zweimal aufgesucht hat, um dort ein von der Beklagten

beworbenes Gerät zu mieten, und daß er beide Male mit dem Zeugen A.

gesprochen habe. Darüber hinaus hat der Zeuge W. bekundet, der

Zeuge A. habe nach einer Verdienstbescheinigung gefragt. In

welchem konkreten Zusammenhang dies geschehen ist und ob dabei auch

von anderen Möglichkeiten des Verdienstnachweises gesprochen wurde,

konnte der Zeuge W. bei seiner Vernehmung durch den Senat nicht

sagen, auch nicht nach Vorhalt seiner eidesstattlichen

Versicherung vom 13.04.1992. Ebensowenig vermochte sich der Zeuge

W. daran zu erinnern, warum er die Beklagte ein zweites Mal

aufgesucht hat. Der Zeuge hat sich vielmehr lediglich allgemein auf

den Inhalt der ihm vorgehaltenen eidesstattlichen Versicherung

bezogen, und hierzu erklärt, wenn der fragliche Ablauf seiner

beiden Besuche bei der Beklagten dort so geschildert sei, dann sei

dies richtig. Schließlich hat der Zeuge auf die ihm danach durch

den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gestellten Frage, warum

der Zeuge A. bei einem Gerät mit einem monatlichem Mietpreis von DM

11,00 eine Verdienstbescheinigung gefordert habe, erklärt, es sei

ihm damals auch "aufgestoßen", daß eine Kaution verlangt worden

sei, und, angesichts der "Minipreise" für die Miete, noch eine

Verdienstbescheingung; der Zeuge A. habe dies jedenfalls

verlangt.

Diese Bekundungen des Zeugen W. bieten

keine ausreichende Grundlage, um danach den Sachvortrag des

Klägers zum Inhalt und Verlauf der beiden Gespräche des Zeugen W.

mit dem Zeugen A. vom 03.04. und 06.04.1992 als bewiesen anzusehen.

Es ist zwar nachvollziehbar, daß sich ein Zeuge allenfalls

bruchstückhaft an einen ca. 2 1/4 Jahre zurückliegenden Vorgang

erinnert, und es begegnet grundsätzlich keinen Bedenken, wenn sich

der Zeuge deshalb im wesentlichen auf seine früheren, dem

fraglichen Geschehen zeitlich näher liegenden - Erklä-rungen

bezieht. Im Streitfall geben aber auch diese früheren Erklärungen

des Zeugen W. Anlaß zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts und

damit zu weiteren Fragen an den Zeugen W., die dieser jedoch

mangels Erinnerung an das konkrete Geschehen bei seiner Vernehmung

durch den Senat nicht beantworten konnte. Beide Parteien stimmen

darin überein, daß die Gruppe der Schüler, Studenten und

Hausfrauen, die durch das vom Kläger behauptete

Wettbewerbsverhalten der Beklagten als Kunden weitgehend

ausgeschlossen werden, weil sie häufig mangels regelmäßigen

Einkommens keine Verdienstbescheinigung vorlegen können, einen

wichtigen Abnehmerkreis darstellen. Nach den Angaben des Zeugen W.

in dessen eidesstattlicher Versicherung hat jedoch der Zeuge A.

schon bei dem ersten Besuch des Zeugen W. im Ladenlokal der

Beklagten zu einem Zeitpunkt, als der Zeuge W. noch nichts davon

gesagt hat, daß er Student sei und eine Verdienstbescheinigung

nicht vorlegen könne, neben der Lohnbescheinigung noch eine Kaution

von DM 396,00 als Voraussetzung für die Wahrnehmung des beworbenen

Mietangebots verlangt. Die Forderung einer derartigen Kaution

angesichts des vorher bei dem Gesprächs genannten Kaufpreises von

DM 598,00 für das Gerät ist wirtschaftlich nicht erklärbar. Eine

derartige Praxis würde dazu führen, daß letztlich ein Großteil

aller Interessenten von dem Mietangebot Abstand nehmen wird, wenn

er ungeachtet der monatlichen Raten noch eine Kaution hinterlegen

muß, die mehr als 60 % des Kaufpreises entspricht. Eine derartige

Handlungsweise der Beklagten wäre daher bei wirtschaftlicher

Betrachtungsweise nur nachvollziehbar, wenn die Beklagte letztlich

nicht an der Durchführung des beworbenen Mietgeschäfts

interessiert wäre; an derartigen Anhaltspunkten fehlt es

jedoch.

Wenn aber der Zeuge W. dennoch in

seiner eidesstattlichen Versicherung bei beiden Besuchen erklärt,

daß der Zeuge A. neben der Verdienstbescheinigung noch die

Hinterlegung der Kaution von DM 396,00 als Voraussetzung für die

Wahrnehmung des Mietangebots genannt habe, begründet dies Zweifel,

ob sich die beiden Gespräche der Zeugen tatsächlich in der in der

eidesstattlichen Versicherung beschriebenen Weise abgespielt haben

bzw. ob es nicht vielleicht aufgrund sonstiger, sich nicht aus der

eidesstattlichen Versicherung ergebender Umstände für den Zeugen A.

besondere - möglicherweise zu billigende - Gründe gegeben hat, im

konkreten Fall gegenüber dem Zeugen W. die Hürden für den Abschluß

eines Mietvertrags so hoch zu setzen, wie vom Zeugen W. in dessen

eidesstattlicher Versicherung angeführt. Es hätte deshalb näherer

Angaben des Zeugen W. zum konkreten Ablauf und zum Gesprächsinhalt

seiner beiden Besuche im Ladenlokal der Beklagten vom 03.04. und

06.04.1992 bedurft, um diese Zweifel zu beseitigen und das

Verhalten des Zeugen A. ausreichend beurteilen zu können.

Näheren Aufschluß über den genauen

Inhalt und den Ablauf der beiden Gespräche der Zeugen W. und A.

geben aber auch nicht die erstinstanzlichen Bekundungen des Zeugen

W.. Die Protokollierung der Aussage des Zeugen durch das

Landgericht zu diesen Punkten beschränkt sich auf die Angabe, daß

der Zeuge W. die Verkaufsgespräche mit dem Zeugen A. im

Zusammenhang geschildert und nach Verlesung der eidesstattlichen

Versicherung des Zeugen vom 13.04.1992 erklärt habe, der Inhalt

dieser eidesstattlichen Versicherung entspreche seiner soeben

wiedergegebenen mündlichen Schilderung und dem tatsächlichen

Verlauf der Verkaufsgespräche. Schließlich enthalten auch die

Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil keine

weiteren Details zu der erstinstanzlichen Darstellung des Zeugen

W..

Danach mag es zwar durchaus so gewesen

sein, daß sich der Zeuge A. am 03.04. und 06.04.1992 gegenüber dem

Zeugen W. in der in der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen W.

geschilderten Weise verhalten und die Beklagte deshalb gegen § 1

UWG und § 3 UWG verstoßen hat. Dafür könnte auch die Bekundung des

Zeugen W. vor dem Landgericht sprechen, wonach der Zeuge A. bei

keinem der beiden Gespräche ein Formular zur Selbstauskunft

vorgelegt und auch eine Selbstauskunft nicht von sich aus zur

Sprache gebracht hat. Es bleiben aber die aufgezeigten Zweifel

gegenüber der Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Angaben des

Zeugen W. in dessen eidesstattlichen Versicherung, so daß ein

Verstoß der Beklagten, wie ihr vom Kläger mit dem

Unterlassungsbegehren zur Last gelegt, nicht bewiesen ist.

Die Werbeanzeigen der Beklagten in dem

K. W. vom 22.07.1992, 05.08.1992 und 16.09.1992 führen zu keiner

anderen Beurteilung. Zwar enthalten diese Anzeigen den Hinweis

"Bitte Verdienstbescheinigung mitbringen!". Diese Hinweise lassen

sich aber ohne weiteres daraus erklären, daß die fraglichen

Anzeigen nach der Verkündung des Urteils des Landgerichts im

einstweiligen Verfügungsverfahren geschaltet worden sind und die

Beklagte ersichtlich darum bemüht war, durch die genannten

Hinweise, den Anforderungen des Landgerichts in dem erwähnten

Urteil nachzukommen und Ordnungsmittelverfahren zu vermeiden.

Schließlich läßt sich ebenfalls dem

Vorbringen der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der

Beklagten nicht hinreichend entnehmen, daß sich die Beklagte

tatsächlich so verhält oder jedenfalls so in der Vergangenheit

verhalten hat, wie von dem Zeugen W. in dessen eidesstattlichen

Versicherung vom 13.04.1992 geschildert. Zwar ist der Vortrag der

erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten insoweit

nicht immer ausreichend deutlich bzw. könnte bei Hinzutreten

weiterer Umstände durchaus Anlaß für die Schlußfolgerung geben,

daß die Beklagte in der ihr vom Kläger zur Last gelegten Weise beim

Abschluß der Mietverträge verfährt. Für sich genommen reichen diese

Angaben in der ersten Instanz, noch dazu angesichts der

Klarstellung durch den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigte der

Beklagten aber nicht aus, um danach davon auszugehen, daß die

Beklagte in der vom Kläger geltend gemachten Weise am 03.04.1992

und 06.04.1992 gegen §§ 1, 3 UWG versto-ßen hat.

Da es aber auch an entsprechenden

Anhaltspunkten für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr fehlt, war

somit das Unterlassungsbegehren als unbegründet abzuweisen.

Die Berufung der Beklagten bleibt

jedoch erfolglos, soweit sie sich gegen die Zahlungsklage des

Klägers in Höhe von insgesamt DM 399,00 wendet. Wie bereits

zutreffend vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung

ausgeführt, ergeben sich die Zahlungsansprüche des Klägers in

diesem Umfang schon aus den Erklärungen der Beklagten vom

09.04.1992 und vom 15.04.1992 (Eingang beim Kläger), in denen sich

die Beklagte gegenüber dem Kläger jeweils zur Zahlung von DM 199,50

verpflichtet hat. Umstände, die zu einer abweichenden Beurteilung

dieser Erklärungen der Beklagten führen könnten, sind dem

Berufungsvorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen.

Der Anspruch des Klägers auf Verzinsung

der DM 399,00 ist, wie ebenfalls bereits vom Landgericht zutreffend

ausgeführt, aus den §§ 284, 288, 299 BGB gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92

Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die übrigen Nebenentscheidungen ergehen

gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Wert der Beschwer der Parteien war

gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen und entspricht dem Wert des

jeweiligen Unterliegens der Parteien im Rechtsstreit.






OLG Köln:
Urteil v. 11.11.1994
Az: 6 U 171/93


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