Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 2. Juni 2004
Aktenzeichen: 6 W 79/04

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 02.06.2004, Az.: 6 W 79/04)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

für den Verkauf von Tabakwaren an Verbraucher zu werben und/oder werben zu lassen und/oder Tabakwaren Verbrauchern anzubieten und/oder anbieten zu lassen, wenn mit dem angegebenen Preis der geltende Kleinverkaufspreis unterschritten wird,

wenn dies geschieht wie in der Anlage K1 zur Antragsschrift vom 02.04.2004.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 8.000,-- €

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Tabaksteuergesetz zu.

Der Antragsgegner hat im Rahmen der beanstandeten ebay-Versteigerung im Internet Zigarren zu einem Startpreis angeboten, der unter dem festgelegten Kleinverkaufspreis gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Tabaksteuergesetz lag; dies stellt der Antragsgegner auch nicht in Abrede.

In der Verletzung von § 24 Abs. 1 Satz 1 Tabaksteuergesetz liegt zugleich ein Wettbewerbsverstoß des Antragsgegners im Sinne von § 1 UWG.

Das Versteigerungsangebot des Antragsgegners erfolgte im geschäftlichen Verkehr und nicht nur zu privaten Zwecken. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Angebots im Firmenspiegel der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main als Kleingewerbetreibender mit dem Wirtschaftszweigschwergebiet €Verkauf über Internet€ eingetragen war. Zum anderen hat er die zur Versteigerung gestellten Zigarren mit einer Werbebeschreibung versehen, die nach Art und Inhalt einen professionellen Eindruck vermittelt. Unter diesen Umständen ist selbst dann von einem gewerbsmäßigen Handeln des Antragsgegners auszugehen, wenn der Antragsgegner € wie er behauptet € die angebotenen Zigarren als Weihnachtsgeschenk von seinem Freund X erhalten haben sollte. Auf den Wahrheitsgehalt dieser, von Herrn X in Form einer eidesstattlichen Versicherung bestätigten Darstellung kommt es daher für die Entscheidung nicht an; Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung ergeben sich allerdings daraus, dass nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, warum Herr X dem Antragsgegner zu Weihnachten Zigarren von erheblichem Wert geschenkt hat, obwohl er als Freund des Antragsgegners wissen müsste, dass der Antragsgegner € wie dieser in seinem Antwortschreiben auf die Abmahnung ausgeführt hat € Nichtraucher ist und daher für dieses Geschenk keine persönliche Verwendung hat.

In der Unterschreitung der festgelegten Preise nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Tabaksteuergesetz liegt zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG, weil es sich bei § 24 Abs. 1 Satz 1 Tabaksteuergesetz um eine wettbewerbsbezogene Vorschrift im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. WRP 04, 485, 486 € Rechtsanwaltsgesellschaft € mit weiteren Nachweisen) handelt. Denn ihr kommt jedenfalls auch die Funktion zu, für gleiche Wettbewerbsverhältnisse, nämlich für die Beachtung der gesetzgeberisch gewünschten einheitlichen Endverkaufspreise für Tabakerzeugnisse zu sorgen.

Der Antragsteller ist auch nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG befugt, den Antragsgegner wegen des begangenen Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen; insbesondere ist die Verletzungshandlung geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt der Tabakerzeugnisse im Sinne dieser Vorschrift wesentlich zu beeinträchtigen. Die Unterschreitung der gesetzlich festgelegten Preise ist ein Mittel, mit dem sich der Verletzer in besonders einfacher und effektiver Weise Vorteile gegenüber seinen gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffen kann. Es besteht daher ein für die Bejahung der Wesentlichkeit im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ausreichendes, nachhaltiges Interesse der Allgemeinheit und der Mitbewerber daran, solche Wettbewerbsverstöße auch im Hinblick auf die drohende Nachahmungsgefahr in jeden Fall zu unterbinden. Unter diesen Umständen kommt es auf die Frage, welche konkreten Vorteile der Antragsgegner aus dem wettbewerbswidrigen Verhalten tatsächlich gezogen hat oder hätte ziehen können, nicht mehr an.

Dem Erlass der einstweiligen Verfügung steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner sein Kleingewerbe inzwischen aufgegeben und €rückwirkend€ abgemeldet haben will. Denn die aufgrund des begangenen Wettbewerbsverstoßes zu vermutende Wiederholungsgefahr hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 02.06.2004
Az: 6 W 79/04


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