Landgericht Bochum:
Urteil vom 3. August 2004
Aktenzeichen: 12 O 89/04

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betra-ges vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 25.000,-- EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft, die in den kommenden zwei Jahren eine bundesweite Präsenz in jeder Großstadt anstrebt. Die Klägerin führt auf ihren Briefbögen, blickfangmäßig herausgestellt, die Bezeichnung "K".

Der Geschäftsführer der Klägerin ist Inhaber der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 00000 am 24.05.2004 eingetragenen Wort/Bildmarke "K1".

Für die Beklagte ist seit dem 20.03.2000 die Internetdomain "K.de" bei der DENIC eG registriert. Ursprünglich plante die Beklagte einen Handel mit Bürozubehör für Rechtsanwälte, Steuerberater oder ähnliches. Diese Idee wurde jedoch nicht konkretisiert. Stattdessen benutzt die Beklagte nunmehr ihre Domain zur Darstellung des Ergebnisses eines Gründerwettbewerbs für Schüler, an dem ein Sohn der Beklagten mit mehreren Mitschülern teilgenommen hat. Auf den Internetseiten unter der Domain "K.de" findet sich der Auftritt eines Unternehmens "T", dass von der Schülergruppe um den Sohn der Beklagten einschließlich des Internetauftritts konzipiert worden war.

Nachdem die Beklagte durch die Klägerin zur Löschung der Domain aufgefordert worden war, bot sie alternativ eine Domainweiterleitung bei einem Nutzungsentgelt von 300,-- EUR pro Monat befristet auf drei Jahre oder den Verkauf zum Preis von 25.000,-- EUR an.

Die Klägerin behauptet unter Hinweis auf die Abtretungserklärung vom 01.02.2004, ihr seien die Rechte aus der Marke "K" von dem Markeninhaber abgetreten worden. Die Klägerin trägt ferner vor, aufgrund der Erklärungen zum Unternehmen "T" sei von einer wirtschaftlichen Betätigung auszugehen. Jedenfalls ergebe sich diese aber aus der Bereitschaft zum Verkauf des Domainnamens. Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr stünden aus Marken-, Wettbewerbsrecht, Namensrecht und unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu.

Die Klägerin beantragt,

1.

der Beklagten aufzugeben, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die Internetdomain "K.de" selbst oder durch andere zu nutzen,

2.

die Beklagte zu verpflichten, die Löschung der Domain "K.de" bei der DENIC zu beantragen und durchführen zu lassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Auffassung der Beklagten scheitern markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche bereits daran, dass die Beklagte die Internetdomain "K.de" nicht im geschäftlichen Verkehr verwende. Eine etwaige sittenwidrige Behinderung der Klägerin durch die Beklagte liege ebenfalls nicht vor, da die Beklagte ihre Domain lange vor Gründung der Klägerin registriert habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen, insbesondere auf den Abdruck der Internetseiten unter der Adresse *Internetadresse* (BI. 11 - 17 d.A.), sowie die Sitzungsniederschrift.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Ansprüche der Klägerin aus Markenrecht (§ 4, 14 oder 5, 15 MarkenG) scheiden ebenso wie wettbewerbsrechtliche Ansprüche deshalb aus, weil die Beklagte die Domain nicht zu geschäftlichen Zwecken registriert hält. Denn unstreitig sind die unter dieser Domain erreichbaren Internetseiten bereits vor längerer Zeit im Rahmen eines Gründerwettbewerbs von Schülern gestaltet worden. Soweit die Klägerin aufgrund einzelner Formulierungen auf eine wirtschaftliche Betätigung schließen will, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Gerade die Aussage, im Moment seien leider weder Preise noch technische Konditionen festgelegt, zeigt, dass eine wirkliche Beteiligung am Wirtschaftsleben nicht geplant ist. Auch die Eintragungen im von der Klägerin selbst vorgelegten Gästebucharchiv zeigen deutlich, dass es sich hier nur eine Phantasiefirma und kein real am Wirtschaftsleben teilnehmendes Unternehmen handelt. Auch die Bereitschaft zum Verkauf der Internetdomain belegt nicht eindeutig genug die Teilnahme am geschäftlichen Verkehr. Denn diese Bereitschaft ist auf dem Hintergrund der vorprozessual erfolgten Rechtsausführung der Klägerin zu sehen und kann daher als Vergleichsangebot zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit für die Parteien ungewissem Ausgang gesehen werden.

Auch aus Namensrecht (§§ 12, 823 BGB) können die Ansprüche der Klägerin nicht erfolgreich gestützt werden. Dabei kann unterstellt werden, dass der Bezeichnung "K" Namensfunktion zukommt. Eine Namensanmaßung durch die Verwendung eines fremden Kennzeichnens als Domainnamen liegt aber nur dann vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (BGH NJW 2002, 2031, 2033). In diesem Fall ist ein unbefugter Namensgebrauch bereits dann zu bejahen, wenn der Nichtberechtigte den Domainnamen nur hat registrieren lassen, weil die dem Berechtigten ausschließende Wirkung bereits mit der Registrierung einsetzt. Nach den besonderen Umständen des vorliegenden Sachverhaltes fehlt es aber an der Verletzung schutzwürdiger Interessen der Klägerin. Denn diese hat die eventuell entstandene Zuordnungsverwirrung selbst und bewusst herbeigeführt. Die Beklagte hat sich die Internetadresse lange vor Gründung der Klägerin registrieren lassen. Es kann der Klägerin daher nunmehr nicht zugute kommen, dass sie sich später einen Namen gegeben hat, der der schon lange bestehenden Bezeichnung der Internetadresse entspricht. Aus demselben Grund kann das Begehren der Klägerin auch nicht auf § 826 BGB gestützt werden.

Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.






LG Bochum:
Urteil v. 03.08.2004
Az: 12 O 89/04


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