Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Januar 2003
Aktenzeichen: 29 W (pat) 297/02

(BPatG: Beschluss v. 22.01.2003, Az.: 29 W (pat) 297/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in der Entscheidung vom 22. Januar 2003 (Aktenzeichen 29 W (pat) 297/02) eine Beschwerde gegen eine Entscheidung der Markenstelle zurückgewiesen. Die Anmelderin hatte eine Bildmarke beantragt und das Warenverzeichnis zunächst unvollständig ausgefüllt, woraufhin die Markenstelle sie zur Klärung aufgefordert hatte. Die Anmelderin reichte daraufhin ein vollständiges Verzeichnis ein, das allerdings Waren enthielt, die über den ursprünglich beantragten Schutzumfang hinausgingen. Die Markenstelle wies die Anmelderin daraufhin zurück, die Beschwerde blieb erfolglos.

Das Bundespatentgericht stellte fest, dass der Anmeldetag der Tag ist, an dem die Unterlagen mit den erforderlichen Mindestangaben beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind. Die Klassenangabe "16" auf dem Anmeldevordruck war demnach ausreichend, um den Anmeldetag festzulegen. Die Bezeichnung "Logo Rainbow-Elch" stand in diesem Fall nicht im Widerspruch zur Klasse 16, sondern beschrieb die angemeldete Bildmarke.

Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anmelderin die Bedeutung ihrer Angaben nicht verstanden habe. Darüber hinaus waren Ausfyllhilfen für Waren und Dienstleistungen vom Deutschen Patent- und Markenamt sowohl gedruckt als auch auf der Internetseite des Amtes verfügbar. Es bestanden auch keine Zweifel an der Bestimmtheit des Warenverzeichnisses.

Das Gericht stellte außerdem klar, dass das Warenverzeichnis nach Einreichung der Anmeldung nur eingeschränkt, nicht aber erweitert werden kann. Eine Verschiebung des Anmeldetags kommt ebenfalls nicht in Betracht. Daher wurden die Waren der Klassen 18, 20, 25 und 28, die eine unzulässige Erweiterung darstellten, zurückgewiesen. Die Tatsache, dass die Markenstelle Formulierungsvorschläge für weitere Klassen gemacht hatte, rechtfertigte keine andere rechtliche Bewertung. Der Schutzbereich richtet sich nach den Angaben des Anmelders und nicht nach der Verfügung der Markenstelle.

Die Beschwerde wurde somit zurückgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 22.01.2003, Az: 29 W (pat) 297/02


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Anmelderin hat mit Antrag vom 10. Februar 2000 die Eintragung einer Bildmarke beantragt. Auf dem Anmeldevordruck hat sie zu Ziff. (8) "Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen" bei "Klasse" die Zahl 16 eingetragen und bei "Bezeichnung" zur Beschreibung des beanspruchten Bildzeichens die Angabe "Logo Rainbow-Elch" gemacht. Die Markenstelle forderte die Anmelderin daraufhin zur Klärung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auf und machte ihr Formulierungsvorschläge für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 42. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2000 reichte die Anmelderin ein Verzeichnis für Waren der Klassen 16, 18, 20, 25 und 28 ein. Mit Beschluss vom 22. August 2001 hat die Markenstelle durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die Anmeldung für die Waren der Klassen 18, 20, 25 und 28 zurückgewiesen. Bei diesen Waren handele es sich um eine unzulässige Erweiterung des mit dem Anmeldetag festgelegten Schutzbereichs der Anmeldung. Die gegen diesen Beschluss der Markenstelle gerichtete Erinnerung der Anmelderin blieb erfolglos.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der Anmeldevordruck sei von der ersichtlich unerfahrenen Anmelderin unvollständig ausgefüllt worden. Die Markenstelle selbst habe im Beanstandungsbescheid darauf hingewiesen, dass bloße Klassenangaben dem Erfordernis eines Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen gemäß § 32 Abs. 2 MarkenG nicht genügten. Ein Warenverzeichnis im Sinne dieser Vorschrift habe daher erst am 12. Oktober 2000 vorgelegen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den 12. Oktober 2000 als Anmeldetag im Sinne des § 33 Abs. 1 MarkenG für das an diesem Tag eingereichte Warenverzeichnis festzustellen.

II Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das am 12. Oktober 2000 eingereichte Warenverzeichnis stellt hinsichtlich der Waren der Klassen 18, 20, 25 und 28 eine unzulässige Erweiterung des mit der Anmeldung vom 10. Februar 2000 beantragten Schutzumfangs dar.

Einer Anmeldung wird als Anmeldetag der Tag zuerkannt, an dem die Unterlagen mit den erforderlichen Mindestangaben beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind, nämlich Angaben zur Identität des Anmelders, eine Wiedergabe der Marke und ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke beantragt wird (§ 33 Abs. 1 MarkenG). Die Benennung der Klasse 16 auf dem am 10. Februar 2000 eingereichten Anmeldevordruck ist als Angabe eines Warenverzeichnisses im Sinne der genannten Vorschrift ausreichend. Die Markenstelle hat der eingereichten Anmeldung daher zu Recht den 10. Februar 2000 als Anmeldetag zuerkannt.

Mit der Klassenangabe "16" hat die Anmelderin zum Ausdruck gebracht, dass sie Schutz für die Waren der Klasse 16 beansprucht. Die Bezeichnung der Waren mit "Logo Rainbow-Elch" steht dazu nicht im Widerspruch, weil es sich dabei offensichtlich nicht um einen Warenbegriff sondern um die Beschreibung der angemeldeten Bildmarke handelt.

Der Senat sieht auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Anmelderin der Bedeutung der von ihr auf dem Anmeldevordruck gemachten Angaben nicht bewusst gewesen wäre. Der Vordruck ist sorgfältig und für die Zuerkennung des Anmeldetages ausreichend ausgefüllt. Ausfüllhilfen einschließlich der Klasseneinteilung für Waren und Dienstleistungen stellt das Deutsche Patent- und Markenamt sowohl in gedruckter Form als Merkblatt wie auch in elektronischer Form auf der Internetseite des Amtes zur Verfügung.

Zu Zweifeln an der Bestimmtheit des eingereichten Warenverzeichnisses bestünde nur dann Anlass, wenn die Klassenangabe und die aufgeführten Waren- und Dienstleistungsbegriffe nicht übereinstimmten, z.B. Kl. 16 - Telekommunikation. Eine solche Mehrdeutigkeit ist hier aber nicht gegeben, so dass eine Auslegung der von der Anmelderin gemachten Angaben nicht in Betracht kommt.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, setzt die Zuerkennung des Anmeldetags nicht voraus, dass das Warenverzeichnis auch den in der Markenverordnung (MarkenV) geregelten Erfordernissen entspricht. Vielmehr reicht es aus, wenn der Bereich der beanspruchten Waren eindeutig feststellbar ist. Durch die Angabe einer Klassennummer ist dieser Bereich hinreichend bestimmt, weil sich der Umfang der jeweiligen Klasse eindeutig aus der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen gemäß § 15 Abs. 1 MarkenV ergibt.

Bei der darüber hinaus erforderlichen Bezeichnung der einzelnen Waren gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 14, 15 MarkenV handelt es sich um ein sonstiges Anmeldeerfordernis, dem der Anmelder innerhalb der von der Markenstelle gesetzten Frist nachzukommen hat (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 MarkenG). Diese erforderliche Einzelbenennung hat die Anmelderin mit der Eingabe vom 12. Oktober 2000 vorgenommen.

Die mit gleicher Eingabe im Übrigen beanspruchten Waren der Klassen 18, 20, 25 und 28 stellen hingegen eine unzulässige Erweiterung dar. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 39 Abs. 1 MarkenG kann das Warenverzeichnis nach Einreichung der Anmeldung nur noch eingeschränkt, nicht aber erweitert werden. Auch eine Verschiebung des Anmeldetags kommt nicht in Betracht, weil die Zuerkennung eines späteren Anmeldetags auf die Fälle beschränkt ist, in denen kein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen vorgelegen hat, das die Mindestanforderungen für die Zuerkennung eines Anmeldetags erfüllt (§ 36 Abs. 2 MarkenG). Für die Waren der Klassen 18, 20, 25 und 28 war die Anmeldung daher zurückzuweisen.

Auch die Tatsache, dass die Markenstelle im Bescheid vom 4. September 2000 Formulierungsvorschläge für die Klassen 16 und 42 gemacht, obwohl die nachträgliche Beanspruchung der Klasse 42 ebenfalls eine unzulässige Erweiterung wäre, rechtfertigt keine andere rechtlichen Bewertung. Bei einer Anmeldung, die die Mindestvoraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetags enthält, bestimmt sich der Schutzbereich nach den vom Anmelder gemachten Angaben und unterliegt nicht der Disposition der Markenstelle. Diese Rechtslage hat die Markenstelle im Übrigen mit Bescheid vom 11. Dezember 2000 klar gestellt.

Grabrucker Pagenberg Fink Cl






BPatG:
Beschluss v. 22.01.2003
Az: 29 W (pat) 297/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/c48b6536837c/BPatG_Beschluss_vom_22-Januar-2003_Az_29-W-pat-297-02




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