Kammergericht:
Beschluss vom 19. September 2006
Aktenzeichen: 5 U 123/05

(KG: Beschluss v. 19.09.2006, Az.: 5 U 123/05)

Tenor

1. Die Berufung der Antragsgegner gegen das am 27. September2005 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 102 desLandgerichts Berlin - 102 O 69/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegner haben die Kosten des Berufungsverfahrens jezur Hälfte zu tragen.

3. Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 18.000 €.

Gründe

A.

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 ZPO aus den weiterhin zutreffenden Gründen der Verfügung des Senats vom 11. August 2006 zurückzuweisen. Der Senat hat darin ausgeführt:

"I.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

1. Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegner ist im Streitfall eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben. Diese ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 EuGVO. Danach kann eine Person, die ihren (Wohn-) Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

a) Unter die Zuständigkeit des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach besagter Regelung fallen Klagen auf Grund unerlaubter Wettbewerbshandlungen. Der Ort des schädigenden Ereignisses i.S. der Vorschrift ist neben dem Handlungsort auch der Erfolgsort, d.h. der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Bei Wettbewerbsverletzungen im Internet ist der Erfolgsort im Inland belegen, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß dort auswirken soll. Die Zuständigkeit hängt allerdings nicht davon ab, dass tatsächlich eine Verletzung des nationalen Rechts erfolgt ist. Es reicht vielmehr aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. zu allem Vorstehenden BGH GRUR 2006, 513, 514 f. - Arzneimittelwerbung im Internet [zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ]).

b) Der Ort des schädigenden Ereignisses liegt im Streitfall in Deutschland. Es handelt sich um einen deutschsprachigen Internetauftritt der in Österreich ansässigen Antragsgegnerin unter der - auf kein konkretes Land hindeutenden - Top-Level-Domain "com". Der Auftritt führte zur Zeit der - vorgeworfenen - Verletzungen für den Vertrieb der beworbenen Produkte einen virtuellen Warenkorb an (Anlage A 4), was auf einen Versandhandel hinweist und damit zunächst einmal auch Kaufinteressenten in Deutschland anspricht und auch ansprechen soll, da im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass ein Versandhändler seine Waren - bei entsprechender Nachfrage - überall hin versendet. Die - vorgeworfene - Verletzung per Versand des Newsletters vom 14. April 2005 (Anlage A 5) weist darüber hinaus hinreichende Berührungspunkte zu Deutschland insofern auf, als dieser an die E-Mail-Anschrift "a...de" erfolgte, mithin (aufgrund des "de" am Ende) aus Sicht der absendenden Antragsgegnerin zu 1 zu erwarten war, dass sich der Empfänger in Deutschland befand. Soweit ein solcher Versand auf Bestellung automatisiert erfolgt, kommt dem Umstand rechtserhebliche Bedeutung zu, dass die Antragsgegnerin einen Versand an "de-Anschriften" nicht im Wege einer automatisierten Sperre unterbindet. Noch im September 2005 konnten auch Angaben zu in Deutschland ansässigen Händlern auf der Seite abgerufen werden und war in der Bestellmaske ("Willkommen im ... Online Shop") unter "Bestellung" / "Kundenadresse" / "Staat" im dortigen Pull-Down-Menü die Option "Deutschland" zur Eingabe vorgesehen (A 7) und enthielten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen - beispielsweise unter "1. Vertragsabschluss", "2. Lieferung" oder "10. Zahlungsbedingungen" - irgendeinen Hinweis der Nichtlieferung nach Deutschland, sondern deuteten unter "3. Preis" mit "alle Lieferungen in EU Länder" vielmehr Gegenteiliges an (Anlage A 8).

c) Vergeblich halten die Antragsgegner dem Landgericht vor, den Aussagen in besagtem Internetauftritt keine rechtserhebliche Bedeutung im Sinne eines - von Deutschland als Verletzungsort wegführenden - "Disclaimers" entnommen zu haben.

aa) Zwar kann der Werbende das Verbreitungsgebiet der Werbung im Internet durch einen so genannten Disclaimer einschränken, in dem er ankündigt, Adressaten in einem bestimmten Land nicht zu beliefern. Um wirksam zu sein, muss ein solcher Disclaimer aber eindeutig gestaltet und auf Grund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen sein und vom Werbenden auch tatsächlich beachtet werden (vgl. BGH GRUR 2006, 513, 515 - Arzneimittelwerbung im Internet).

bb) Im Streitfall fehlte es schon - auch die Antragsgegner tragen solches nicht vor - an einer Erklärung, Adressaten in Deutschland nicht beliefern zu wollen. Die unter 1b angeführten Umstände ergeben das Gegenteil. Danach war die Antragsgegnerin durchaus zur Lieferung ihrer Produkte auch nach Deutschland in der Lage und auch bereit.

c) War mithin eine Lieferung an jedermann in Deutschland, der sich durch die angegriffene Werbung der Antragsgegnerin angesprochen fühlte, möglich, so gibt es entgegen der Auffassung der Antragsgegner auch keine Veranlassung, Deutschland die Eigenschaft eines Verletzungsorts unter Spürbarkeitsgesichtspunkten (vgl. dazu Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., Einl. UWG Rdn. 5.8, m.w.N.) abzusprechen.

2. Ohne Erfolg rügen die Antragsgegner, dass das Landgericht einen Rechtsmissbrauch i.S. von § 8 Abs. 4 UWG verneint hat.

a) Dem Senat erschließt sich das in diesem Zusammenhang in der Berufungsbegründung Vorgetragene nicht, dass nämlich die Antragsgegnerin "einen unentziehbaren Besitzstand an ihren Marken im eigenen Lande erworben" habe und nunmehr der Antragsteller versuche "unter Ausnutzung der für die € (Antragsgegner) fremden Rechtsordnung", die Antragsgegnerin "im Wettbewerb auf dem Gebiet der Geltung deutschen Rechts zu behindern".

b) Mit Recht hat es das Landgericht auch abgelehnt, dem Antragsteller im Hinblick auf das vorangegangene Verfahren ähnlichen Rubrums (LG Berlin - 103 O 205/04 / KG - 5 U 3/05) eine missbräuchliche Verfahrensaufspaltung vorzuhalten. Das Vorbringen in der Berufungsbegründung, dem Antragsteller sei es zuzumuten, die angeblichen Wettbewerbsverstöße in einem einzigen zusammenzufassen, übergeht den Umstand, dass - auch weiterhin - weder ersichtlich noch vorgetragen ist, dass die hier angegriffenen Aussagen in der beanstandeten Form sich bereits vor dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens auf den Internetseiten der Antragsgegnerin befunden haben. Einen solchen Vortrag enthält auch die Berufungsbegründung nicht.

3. Zutreffend - und in der Berufungsbegründung auch nicht im Einzelnen angegriffen - hat das Landgericht die vom Antragsteller gerügten Aussagen im Internetauftritt der Antragsgegnerin als unlauter, weil irreführend i.S. von §§ 3, 5 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 UWG eingestuft und diese sonach gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG mit Recht untersagt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegner verstößt ein solches Verbot irreführender Werbung weder gegen die innerhalb der Europäischen Union geltende Dienstleistungsfreiheit, noch hat das Landgericht in seinem Urteil "Hinweispflichten zwecks Vermeidung irreführender Werbung € (überspannt)".

4. Vergeblich stellen die Antragsgegner die Passivlegitimation des Antragsgegners in Abrede. Als Geschäftsführer und damit Repräsentant der Antragsgegnerin haftet der Antragsgegner für die - in Deutschland - begangenen Wettbewerbsverstöße, da er sie gekannt und - mit Bezug auf Deutschland - pflichtwidrig nicht verhindert hat (vgl. Köhler a.a.O., § 8 UWG Rdn. 2.20, m.w.N.).

II.

Es fehlt auch an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie an dem Erfordernis der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO.€

An vorstehenden Ausführungen hält der Senat fest, zumal ihnen die Antragsgegner trotz der ihnen gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme nicht entgegen getreten sind.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 3 ZPO.






KG:
Beschluss v. 19.09.2006
Az: 5 U 123/05


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