Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Januar 2009
Aktenzeichen: 21 W (pat) 34/08

(BPatG: Beschluss v. 28.01.2009, Az.: 21 W (pat) 34/08)

Tenor

BPatG 152 Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat am 13. Dezember 2006 ein Patent für einen "..." angemeldet und mit der Anmeldung Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und die im Erteilungsverfahren fällig werdenden Jahresgebühren beantragt, die ihm mit Beschluss der Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patentund Markenamts vom 5. März 2007 antragsgemäß bewilligt worden ist.

Im Prüfungsverfahren hat die Prüfungsstelle dem Antragsteller druckschriftlichen Stand der Technik mitgeteilt, der der Anmeldung neuheitsschädlich entgegenstehe. Mit Beschluss vom 25. März 2008 ist die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass ihr Gegenstand gegenüber der DE 10238352 A1 (D5) nicht neu sei.

Gegen den ihm am 11. April 2008 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 21. April 2008 eingegangenen Beschwerde, mit der er sein Patentbegehren weiter verfolgt. Die amtliche Beschwerdegebühr in Höhe von 200,--€ hat der Antragsteller nicht entrichtet, sondern darauf hingewiesen, dass er für das Erteilungsverfahren Verfahrenskostenhilfe erhalten hat und einen Bewilligungsbescheid der Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung vom 23. November 2007 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 hat er "Prozesskostenhilfe" für die Jahresgebühr beansprucht und einen weiteren Bewilligungsbescheid der Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II vom 22. Oktober 2008 vorgelegt.

II.

Dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

1.

Der Antragsteller hat für das Beschwerdeverfahren keinen ausdrücklichen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Deren Bewilligung für das Erteilungsverfahren mit Beschluss vom 5. März 2007 ist nicht ausreichend, da Verfahrenskostenhilfe gemäß §§ 136 S. 1 PatG, 119 Abs. 1 S. 1 ZPO für jede Instanz gesondert bewilligt werden muss. Der Hinweis des Antragstellers im Beschwerdeschriftsatz vom 17. April 2008, dass er für das Erteilungsverfahren Verfahrenskostenhilfe erhalten habe sowie die Vorlage des Bewilligungsbescheids vom 23. November 2007 sind aber entsprechend § 133 BGB als konkludenter Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren auszulegen. Denn mit der Vorlage des Bescheids der Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II hat der Antragsteller zum Einen dargetan, dass es seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erlauben, die Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzubringen. Zum Anderen hat er sinngemäß vorgetragen, dass die Vorlage ergänzend erfolge und um eventuellen Erfordernissen zu genügen. Damit hat der Antragsteller mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen gegeben, dass er auch im Beschwerdeverfahren um Verfahrenskostenhilfe nachsucht.

2.

Unabhängig vom Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen bleibt dem Antrag aber der Erfolg versagt, da die Beschwerde voraussichtlich unbegründet ist. Bei der Beurteilung, ob Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann, ist gemäß §§ 130 Abs. 1, 136 PatG, 119, Abs. 1 S. 1, 114 S. 1 ZPO zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erfolgversprechend ist. Hierbei ist im Hinblick auf den Charakter des Bewilligungsverfahrens als summarischem Verfahren eine Prognose, d. h. eine vorläufige Würdigung, der Erfolgsaussichten vorzunehmen.

Danach dürfte die Beschwerde voraussichtlich ohne Aussicht auf Erfolg bleiben. Denn der Inhalt der Anmeldung erscheint auch bei vollständiger Ausschöpfung ihres Offenbarungsgehalts gegenüber dem von der Prüfungsstelle genannten Stand der Technik, insbesondere gegenüber der D5, aus den von der Prüfungsstelle genannten Gründen nicht mehr als neu. Die genannte Entgegenhaltung enthält bereits sämtliche Merkmale der Anmeldung. Daran ändert auch die Auffassung des Antragstellers nichts, wonach die D5 nur eine "leere Schachtel" zeige, da der innere Aufbau des Handstücks der Zahnbürste nicht Gegenstand der Patentanmeldung ist.

3.

Ungeachtet der voraussichtlichen Erfolglosigkeit der Beschwerde steht es dem Antragsteller auch nach Zurückweisung seines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe frei, das Beschwerdeverfahren auf seine Kosten weiter zu betreiben. Hierzu ist es erforderlich, dass er gemäß § 134 PatG innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des vorliegenden Beschlusses zuzüglich einer weiteren Frist von 21 Tagen -hierbei handelt es sich um die Restfrist, die von der ursprünglichen einmonatigen Beschwerdefrist nach Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe noch offen und nach § 134 PatG hinzuzurechnen ist -die Beschwerdegebühr von 200,--€ gemäß Gebührenverzeichnis Anhang zu § 2 PatKostG Nr. 401 300 einbezahlt.

4.

Die mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 beantragte Einbeziehung der Jahresgebühr in die Verfahrenskostenhilfe ist nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. Diese Jahresgebühr ist bereits im Beschluss der Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patentund Markenamts vom 5. März 2007 erfasst, da es sich bei ihr um eine im bisher noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Erteilungsverfahren fällig werdende Gebühr handelt.

Dr. Winterfeldt Baumgärtner Bernhart Dr. Müller Pü






BPatG:
Beschluss v. 28.01.2009
Az: 21 W (pat) 34/08


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