Kammergericht:
Beschluss vom 7. April 2004
Aktenzeichen: 8 W 23/04

(KG: Beschluss v. 07.04.2004, Az.: 8 W 23/04)

Tenor

Der Gebührenstreitwertbeschluss der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2004 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 15. März 2004 wird abgeändert:

Der Wert des Vergleichs übersteigt den Streitwert des Verfahrens um 46.780,68 EUR.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger selbst durch die Festsetzung der Gebührenstreitwerte nicht beschwert ist. Dem Klägervertreter steht aber nach § 9 Absatz 2 Satz 1 BRAGO ein eigenes Beschwerderecht zu. Aus der Beschwerde vom 27. Februar 2004 selbst ergibt allerdings nicht, ob die Beschwerde im Namen des Klägervertreters eingelegt werden sollte. In einem solchen Fall muss aber im Zweifel davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde im eigenem Namen eingelegt sein soll.

Die Beschwerde ist teilweise begründet. Das Landgericht hat den Wert des Vergleichs zu niedrig bemessen. Insoweit war nicht nur der Jahreswert der vereinbarten Miete von 1.070 EUR anzusetzen, sondern nach § 9 ZPO der 3 ½ fache Jahreswert und damit ein Betrag von 44.940 EUR dem der weitere Zahlbetrag von 1.840,68 EUR hinzuzurechnen war. Die Voraussetzungen des § 9 ZPO liegen vor, weil die Parteien unter Ziffer 4 des Vergleichs eine Fortsetzung des bestehenden Mietverhältnisses für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 zu einem monatlichen Mietzins von 1.070 EUR vereinbart haben. Darüber hinaus haben sie eine Optionsvereinbarung zugunsten des Beklagten getroffen, mit der das Mietverhältnis noch einmal um zwei Jahre verlängert werden konnte. Dann aber liegen Abreden über ein Recht auf wiederkehrende Leistungen vor. Da aufgrund der Optionsabrede eine längere Laufzeit als drei Jahre in Betracht kommt, ist der Höchstwert nach § 9 ZPO anzusetzen. Dass das ursprüngliche Mietverhältnis unstreitig zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand, ändert an der Vereinbarung von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, wie dies von § 9 ZPO vorausgesetzt wird, nichts.

Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt eine Anwendung des § 16 GKG nicht in Betracht. Die Parteien haben nicht über die Dauer oder das Bestehen des Mietverhältnisses gestritten. Die Regelung des § 16 Absatz 5 GKG gilt nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur für Wohnraummietverhältnisse (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 1995, 3 W 23/95, JurBüro 1996, 193; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Oktober 1992, 24 W 47/92, MDR 1993, 697). Im vorliegenden Fall geht es um ein Geschäftsraummietverhältnis. Dies gilt auch, soweit den Beklagten zugleich Räume zum Wohnen überlassen worden sind. Denn diese Überlassung prägt das Mietverhältnis nicht. Für eine entsprechende Anwendung des § 16 Absatz 5 GKG fehlt es an der planwidrigen Lücke. Da die Parteien nicht über den Bestand oder die Dauer des Mietverhältnisses gestritten haben, kommt aber auch eine Anwendung des § 8 ZPO nicht in Betracht, so dass die weitergehende Beschwerde keinen Erfolg haben konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Absatz 4 GKG. Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde kommt nach § 25 Absatz 3 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 3 GKG nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2002, IX ZB 129/00, BGH-Report 2002, 750).






KG:
Beschluss v. 07.04.2004
Az: 8 W 23/04


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