Landesarbeitsgericht Hamburg:
Beschluss vom 26. Oktober 2006
Aktenzeichen: 7 Ta 18/06

(LAG Hamburg: Beschluss v. 26.10.2006, Az.: 7 Ta 18/06)

Bei einem Verfahren, das der Arbeitgeber nach § 78 a Abs. 4 Nr. 2 BetrVG eingeleitet hat, ist in der Regel der volle Streitwertrahmen des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG auszuschöpfen, da mit dem Antrag die Auflösung eines bereits kraft gesetzlicher Fiktion (§ 78 a Abs. 2 S.1 BetrVG) begründeten unbefristeten Arbeitsverhältnisses begehrt wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) - 4) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. Juli 2006 - 10 BV 4/06 - abgeändert und der Gegenstandswert für das Verfahren auf EUR 7.386,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) - 4) ist nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft, da der Beschwerdegegenstand EUR 200,00 übersteigt. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig (§ 33 Abs. 3 S. 3 RVG).

II.

Die Beschwerde ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren lediglich in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern des Beteiligten zu 2) bei einem Bruttomonatsgehalt von EUR 2.462,00, d. h. auf EUR 4.924,00 festgesetzt. Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist der Gegenstandswert für das Verfahren in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern, d. h. auf EUR 7.386,00 festzusetzen.

Die Beteiligten stritten im vorliegenden Verfahren über die von der Arbeitgeberin/Beteiligte zu 1) beantragte Auflösung des zwischen der Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 2) gemäß § 78 a Abs. 2 S. 1 BetrVG begründeten unbefristeten Arbeitsverhältnis. Das Verfahren endete durch Rücknahme des Antrags, da die Beteiligte zu 1) mit dem Beteiligten zu 2) zwischenzeitlich einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte.

Bei dem Verfahren nach § 78 a Abs. 4 BetrVG handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 RVG. Da eine Gerichtskostenerhebung im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht vorgesehen ist, fehlt auch eine gesetzliche Ausgestaltung hinsichtlich der zugrunde liegenden Streitwerte völlig. In diesen Fällen ist der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Gegenstandswert bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten mit EUR 4.000,00, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über EUR 500.000,00 anzunehmen. Dabei obliegt der Beschwerdekammer nicht nur die Prüfung, ob das eingeräumte Ermessen richtig ausgeübt wurde oder ob Ermessensfehler vorliegen. Vielmehr kann das Beschwerdegericht eigenes Ermessen zur Ermittlung des Gegenstandswertes ausüben.

Im vorliegenden Verfahren liegen genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine individuelle Festsetzung im gesetzlichen Rahmen bis EUR 500.000,00 vor, so dass nicht auf den so genannten Hilfswert zurückgegriffen werden darf (LAG München vom 07.12.1995 = LAGE § 8 BRAGO Nr. 29).

Nach der Lage des Falles ist eine Bewertung des Gegenstandswertes anhand der Sach- und Rechtslage nach billigem Ermessen vorzunehmen. Dabei sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um einen Wert zu finden, der für den Rechtsanwalt angemessene und für den Auftraggeber tragbare Gebühren ergibt. Neben dem Umfang und der Schwierigkeit einer Sache und dem daraus resultierenden Aufwand für den Rechtsanwalt finden vor allem die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, ihr ideelles und materielles Interesse bei der Gegenstandswertfestsetzung Berücksichtigung.

Vorliegend ergeben sich aus Umfang, Schwierigkeit oder Arbeitsaufwand der beteiligten Verfahrensbevollmächtigten keine Anhaltspunkte für die Wertfestsetzung. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, ihr ideelles und materielles Interesse am Ausgang des Verfahrens, lassen es aber sachgerecht erscheinen, den Gegenstandswert in Anlehnung an § 42 Abs. 4 GKG n. F. (früher § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG) zu bewerten (für eine unmittelbare Anwendung des § 42 Abs. 4 GKG auf Verfahren nach § 78 a Abs. 4 BetrVG: GK-Wenzel, Stand März 2005, § 12 Rn. 479).

Dabei ist nach Auffassung der Beschwerdekammer bei einem Verfahren, das der Arbeitgeber - wie vorliegend - nach § 78 a Abs. 4 Nr. 2 BetrVG eingeleitet hat, in der Regel der volle Streitwertrahmen des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG auszuschöpfen, da mit dem Antrag die Auflösung eines bereits kraft gesetzlicher Fiktion (§ 78 a Abs. 2 S. 1 BetrVG) begründeten unbefristeten Arbeitsverhältnisses begehrt wird. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts, das sich auf einen Beschluss des LAG Köln vom 20.02.2006 (Az.: 2 Ta 486/05), dem jedoch ein Antrag nach § 78 a Abs. 4 Nr. 1 BetrVG zugrunde lag, bezieht, steht jedenfalls ein Verfahren nach § 78 a Abs. 4 Nr. 2 BetrVG in der Bedeutung für die Beteiligten nicht hinter einem Kündigungsschutzverfahren zurück, da hier gerade nicht nur um die bloße Beschäftigungspflicht gestritten wird, sondern um den Bestand des Arbeitsverhältnisses zwischen der Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 1). Die Beteiligte zu 1) versuchte, sich mit ihrem Antrag von dem bereits mit dem Beteiligten zu 2) begründeten Arbeitsverhältnis zu lösen. Auch wenn sie diesen Ziel aufgrund des besonderen Kündigungsschutzes nicht durch Ausspruch einer Kündigung erreichen konnte, sondern gehalten war, den vorliegenden Auflösungsantrag zu stellen, erscheint es im Hinblick auf das materielle und ideelle Interesse der Beteiligten zu 1) an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem materiellen und ideellen Interesse des Beteiligten zu 2) an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sachgerecht das vorliegende Verfahren entsprechend einem Kündigungsschutzverfahren zu bewerten, in dem ebenfalls über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gestritten wird.

Es kommt insoweit nicht darauf an, dass im Verfahren nach § 78 a Abs. 4 S. 2 BetrVG nicht die Rechtswirksamkeit einer Kündigung geprüft wird, sonder die Zumutung einer (Weiter-) Beschäftigung in einem gesetzlich begründeten Arbeitsverhältnis. Denn die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Beteiligten ist im Verfahren nach § 78 a Abs. 4 Nr. 2 BetrVG nicht anders als in jedem anderen Verfahren, in dem es um den Bestand des Arbeitsverhältnisses geht. Dies entspricht auch der gesetzlichen Wertung in § 42 Abs. 4 GKG, der darauf abstellt, ob der Bestand des Arbeitsverhältnisses berührt ist.

Nach allem war ein Gegenstandswert in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern des Beteiligten zu 2), d. h. von EUR 7.386,00 angemessen.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts war deshalb auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) - 4) abzuändern.

III.

Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist nach § 33 Abs. 9 S. 2 RVG nicht veranlasst, da hiernach auch im Beschwerdeverfahren die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten nicht zu erstatten sind. Da die Beschwerde erfolgreich war, ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei.






LAG Hamburg:
Beschluss v. 26.10.2006
Az: 7 Ta 18/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c3b2780c5bed/LAG-Hamburg_Beschluss_vom_26-Oktober-2006_Az_7-Ta-18-06


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [LAG Hamburg: Beschluss v. 26.10.2006, Az.: 7 Ta 18/06] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 06:55 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2006, Az.: II ZR 243/05LG Düsseldorf, Urteil vom 25. November 2008, Az.: 4a O 262/07BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007, Az.: X ZR 56/05BPatG, Beschluss vom 18. Mai 2004, Az.: 27 W (pat) 116/03BGH, Urteil vom 12. April 2016, Az.: KZR 30/14OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. August 2014, Az.: I-2 U 33/14BGH, Urteil vom 22. Januar 2009, Az.: I ZR 139/07BPatG, Urteil vom 9. Januar 2007, Az.: 3 Ni 35/05BPatG, Urteil vom 17. Januar 2008, Az.: 3 Ni 43/05BPatG, Beschluss vom 28. April 2004, Az.: 32 W (pat) 256/02