Bundesgerichtshof:
Urteil vom 22. September 2009
Aktenzeichen: Xa ZR 72/06

(BGH: Urteil v. 22.09.2009, Az.: Xa ZR 72/06)

Tenor

Die Berufung gegen das am 9. März 2006 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Beklagten waren Inhaber des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 752 137 (Streitpatents), das am 13. März 1995 unter Inanspruchnahme der Priorität deutscher Voranmeldungen vom 15. März 1994 und vom 28. Januar 1995 angemeldet worden und im Verlaufe des Berufungsverfahrens durch Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen ist. Es betrifft ein Identifikations- und Kontrollsystem für Verarbeitungs- und/oder Transportgut und umfasst 23 Patentansprüche.

Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch:

"Verfahren zur Überwachung und/oder Steuerung eines vorgegebenen Transport- und/oder Verarbeitungsablaufs mittels der individuellen Registrierung vor und der späteren Erkennung während des Ablaufs eines jeden Transport- und/oder Verarbeitungs- und/oder Bearbeitungsgutes oder dessen, es während des Ablaufs haltenden Transportvorrichtung wie Haken, Kisten oder dergleichen als Objekt an verschiedenen Stationen, dadurch gekennzeichnet,

- dass von einem jeden vereinzelten Objekt zumindest ausschnittsweise ein Bild durch eine elektronische Kamera aufgenommen wird, bevor das Objekt den Transport- und/oder Verarbeitungsablauf durchläuft,

- dass von einem Bildverarbeitungsprogramm aus dem aufgenommenen und digitalisierten Bild die das Objekt in eindeutiger Weise charakterisierenden Merkmale der originären Oberfläche und/oder Gestalt des Objektes, insbesondere individuelle Kanten, Vertiefungen, Erhebungen, Löcher und/oder Helligkeit und/oder Farbschwankungen, Formen und Abmessungen des Objektes, extrahiert werden,

- dass die extrahierten Merkmale in einem das Objekt individualisierenden Merkmalscode zusammengefasst und zur Registrierung des Objekts abgespeichert werden,

- dass während des Transport- und/oder Verarbeitungsablaufes von einem jeden einzelnen Objekt ein weiteres Bild von wenigstens einer weiteren elektronischen Kamera einer Kontrollstation aufgenommen wird,

- dass von einem Bildverarbeitungsprogramm aus jedem der weiteren aufgenommenen und digitalisierten Bildern erneut die ein jedes Objekt in eindeutiger Weise charakterisierenden Merkmale extrahiert werden,

- dass diese extrahierten Merkmale für jedes Objekt in einem weiteren, dieses Objekt individualisierenden Merkmalscode zusammengefasst werden und - dass durch Vergleich dieser weiteren individualisierenden Merkmalscodes mit den abgespeicherten individualisierenden Merkmalscodes ein jedes Objekt während des Transport- und/oder Verarbeitungsablaufs identifizierbar ist."

Wegen der übrigen Patentansprüche wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Die wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genommene Klägerin hat ihre Nichtigkeitsklage darauf gestützt, dass das Streitpatent über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgehe. Außerdem sei der Gegenstand des Streitpatents nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Beklagten haben das Streitpatent mit folgender Fassung des Patentanspruchs 1 verteidigt:

"Verfahren zur Überwachung und/oder Steuerung eines vorgegebenen Transport- und/oder Verarbeitungsablaufs mittels der individuellen Registrierung vor und der späteren Erkennung während des Ablaufs einer jeden Transportvorrichtung wie Haken, Kisten oder dergleichen als Objekt an verschiedenen Stationen, dadurch gekennzeichnet,

- dass von einem jeden vereinzelten Objekt zumindest ausschnittsweise ein Bild durch eine elektronische Kamera aufgenommen wird, bevor das Objekt den Transport- und/oder Verarbeitungsablauf durchläuft,

- dass von einem Bildverarbeitungsprogramm aus dem aufgenommenen und digitalisierten Bild die das Objekt in eindeutiger Weise charakterisierenden Merkmale der originären Oberfläche und/oder Gestalt des Objektes, insbesondere individuelle Kanten, Vertiefungen, Erhebungen, Löcher und/oder Helligkeit und/oder Farbschwankungen, Formen und Abmessungen des Objektes, extrahiert werden,

- dass die extrahierten Merkmale in einem das Objekt individualisierenden Merkmalscode zusammengefasst und zur Registrierung des Objekts abgespeichert werden,

- dass während des Transport- und/oder Verarbeitungsablaufes von einem jeden einzelnen Objekt ein weiteres Bild von wenigstens einer weiteren elektronischen Kamera einer Kontrollstation aufgenommen wird,

- dass von einem Bildverarbeitungsprogramm aus jedem der weiteren aufgenommenen und digitalisierten Bildern erneut die ein jedes Objekt in eindeutiger Weise charakterisierenden Merkmale extrahiert werden,

- dass diese extrahierten Merkmale für jedes Objekt in einem weiteren, dieses Objekt individualisierenden Merkmalscode zusammengefasst werden und - dass durch Vergleich dieser weiteren individualisierenden Merkmalscodes mit den abgespeicherten individualisierenden Merkmalscodes ein jedes Objekt während des Transport- und/oder Verarbeitungsablaufs identifizierbar ist."

An diesen beschränkten Patentanspruch 1 sollen sich die Patentansprüche 2 bis 21 (unter Wegfall der Ansprüche 22 und 23) anschließen.

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin das Streitpatent in der geänderten Fassung verteidigen und im Übrigen die Abweisung der Klage anstreben.

Die Beklagten waren in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten. Die Beklagte zu 2 hat mit Schriftsatz vom 22. November 2007 mitgeteilt, dass sie auf ihren Anteil am Streitpatent verzichtet habe oder jedenfalls nunmehr darauf verzichte.

Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Gründe

Die zulässige Berufung, über die ungeachtet des Umstands, dass die Berufungsführer im Verhandlungstermin weder erschienen noch vertreten waren, durch streitiges Urteil sachlich zu entscheiden ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.1996 - X ZR 114/92, GRUR 1996, 757 - Tracheotomiegerät; Urt. v. 25.11.2003 - X ZR 128/03, Mitt. 2004, 171, 172 - Leuchter; st. Rspr.), hat keinen Erfolg.

I. Die Klage ist nach dem Erlöschen des Streitpatents weiterhin zulässig. Die Klägerin, die vom Beklagten zu 1 wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genommen wird, hat aus diesem Grund weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Nichtigerklärung des Streitpatents (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.2007 - X ZR 201/02, GRUR 2008, 90 - Verpackungsmaschine; Urt. v. 16.10.2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 - Sammelhefter II; Urt. v. 30.4.2009 - Xa ZR 92/05, GRUR 2009, 746 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; st. Rspr.).

Die Erklärung der Beklagten zu 2, auf ihren Anteil am Streitpatent zu verzichten, hat auf das Verfahren keinen Einfluss. Der Verzicht auf ein europäisches Patent richtet sich nach den Bestimmungen des jeweils anwendbaren nationalen Rechts (BGH, Urt. v. 12.3.2002 - X ZR 43/01, GRUR 2002, 511, 514 - Kunststoffrohrteil [insoweit nicht in BGHZ 150, 161]). Nach § 20 PatG erlischt das Patent durch einen Verzicht nur, wenn der Patentinhaber dies schriftlich gegenüber dem Patentamt erklärt. Dies ist nicht geschehen. Überdies ließe ein etwa eingetretenes Anwachsen des Anteils der Beklagten zu 2 beim Beklagten zu 1 die Parteistellung der Beklagten zu 2 unberührt (§ 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Patentgericht hat das Streitpatent zu Recht für nichtig erklärt, da sein Gegenstand jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

1. Das Streitpatent betrifft in der verteidigten Fassung ein Verfahren zur Überwachung und/oder Steuerung eines vorgegebenen Transport- und/oder Verarbeitungsablaufs mittels der Erkennung und Registrierung des Transport- und/oder Verarbeitungs- und/oder Bearbeitungsguts oder des Transportmittels (Objekts) an verschiedenen Stationen.

Die Beschreibung des Streitpatents schildert eingangs, dass in Verarbeitungsbetrieben, Distributionsbetrieben und Lagereien verschiedene Objekte üblicherweise eine Vielzahl von verschiedenen Verarbeitungs- bzw. Bearbeitungsstationen und Transportstrecken durchlaufen müssten, wobei ein ordnungsgemäßer Ablauf der verschiedenen Verarbeitungs- und Transportschritte sichergestellt werden müsse. Eine automatische Überwachung und Steuerung solcher Arbeits- und Transportabläufe geschehe häufig durch Bestimmung der jeweiligen Positionen der verschiedenen Transportmittel innerhalb des Betriebes. Für diesen Zweck seien mehrere Möglichkeiten bekannt. Eine Möglichkeit bestehe darin, die Transportmittel mit Sendern zu versehen. Eine solche Lösung sehe die deutsche Offenlegungsschrift 37 11 237 vor. Jeder Transportbehälter werde mit einem Transponder versehen, in dem unterschiedliche Codes gespeichert seien, die durch Abfragestationen abgefragt werden könnten. Eine ähnliche Methode sei aus dem europäischen Patent 0 433 756 bekannt, bei der dem zu transportierenden Gut eine Kontroll- und Überwachungseinheit fest zugeordnet werde. Eine andere übliche Methode bestehe darin, an dem Transportmittel oder dem Transportgut selbst Markierungen oder Identifizierungsmittel, etwa Balkencodes oder Etiketten, mit Klarschriftzeichen anzubringen, die von geeigneten Lesegeräten ausgelesen werden könnten. Nachteil solcher Verfahren sei, dass die anzubringenden Identifizierungsmittel dem Verschleiß, der Verschmutzung oder der Beschädigung unterlägen, so dass sie nach gewisser Zeit nicht mehr richtig gelesen werden könnten.

Durch das Streitpatent soll demgegenüber ein Verfahren zur Überwachung und/oder Steuerung eines vorgegebenen Transport- und/oder Verarbeitungsablaufes von Transport- und/oder Verarbeitungsgut zur Verfügung gestellt werden, welches ohne speziell an den Transportmitteln oder dem Verarbeitungs- oder Transportgut angebrachte Identifizierungsmittel oder Markierungen sicher und zuverlässig arbeitet und problemlos zu installieren ist.

Vorgeschlagen wird dazu nach Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung ein Verfahren zur Überwachung und/oder Steuerung eines vorgegebenen Transport- und/oder Verarbeitungsablaufs mittels der individuellen Registrierung vor und der späteren Erkennung während des Ablaufs einer jeden Transportvorrichtung wie Haken, Kisten oder dergleichen als Objekt an verschiedenen Stationen, das folgende Merkmale aufweist:

a) Von einem jeden vereinzelten Objekt wird zumindest ausschnittsweise ein Bild durch eine elektronische Kamera aufgenommen, bevor das Objekt den Transport- und/oder Verarbeitungsablauf durchläuft.

b) Von einem Bildverarbeitungsprogramm werden aus dem aufgenommenen und digitalisierten Bild die das Objekt in eindeutiger Weise charakterisierenden Merkmale der originären Oberfläche und/oder Gestalt des Objektes, insbesondere individuelle Kanten, Vertiefungen, Erhebungen, Löcher und/oder Helligkeit und/oder Farbschwankungen, Formen und Abmessungen des Objektes extrahiert.

c) Die extrahierten Merkmale werden in einem das Objekt individualisierenden Merkmalscode zusammengefasst und zur Registrierung des Objekts abgespeichert.

d) Während des Transport- und/oder Verarbeitungsablaufes wird von einem jeden einzelnen Objekt ein weiteres Bild von wenigstens einer weiteren elektronischen Kamera einer Kontrollstation aufgenommen.

e) Von einem Bildverarbeitungsprogramm werden aus jedem der weiteren aufgenommenen und digitalisierten Bilder erneut die ein jedes Objekt in eindeutiger Weise charakterisierenden Merkmale extrahiert.

f) Diese extrahierten Merkmale werden für jedes Objekt in einem weiteren, dieses Objekt individualisierenden Merkmalscode zusammengefasst.

g) Durch Vergleich dieser weiteren individualisierenden Merkmalscodes mit den abgespeicherten individualisierenden Merkmalscodes ist ein jedes der Objekte während des Transport- und/oder Verarbeitungsablaufs identifizierbar.

Nach der Lehre des Streitpatents erfolgt die Registrierung und Identifizierung während eines bestimmten zu überwachenden und zu steuernden Transport- oder Verarbeitungsablaufs in Schritten. Hierzu wird von einer elektronischen Kamera zumindest ausschnittsweise ein Bild des Objekts aufgenommen. Aus dem digitalisierten Bild werden mittels eines Bildverarbeitungsprogramms Merkmale extrahiert, die das Objekt in eindeutiger Weise charakterisieren. Als zu extrahierende Merkmale sind in Schritt b solche der Oberfläche und/der Gestalt des Objekts, insbesondere individuelle Kanten, Vertiefungen, Erhebungen, Löcher und/oder Helligkeit oder Farbschwankungen, Formen und Abmessungen des Objekts, genannt. Um die Objekte auch ohne speziell angebrachte Identifizierungsmittel sicher unterscheiden zu können, wird der Fachmann - nach der unangegriffenen und bedenkenfreien Beurteilung des Patentgerichts ein Ingenieur oder Informatiker mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Bildverarbeitung - unter den genannten Merkmalen solche als charakteristisch auswählen, denen im Einzelfall hohe Unterscheidungskraft zwischen den einzelnen Objekten oder Transportvorrichtungen zukommt. Eine bestimmte Art der Bildverarbeitung schlägt Patentanspruch 1 nicht vor, so dass der Fachmann insoweit auf die zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents gängigen Bildverarbeitungsmethoden angewiesen ist. Die extrahierten Merkmale sollen nach Schritt c zu einem Merkmalscode zusammengefasst werden, der abgespeichert wird. Auch die Art der Zusammensetzung des Merkmalscodes gibt der Anspruch nicht vor, sondern überlässt sie dem zielgerichteten fachmännischen Handeln. Mit der Abspeicherung des Merkmalscodes ist ein individuelles Objekt registriert. Zur Identifizierung eines individuellen Objekts während eines Transport- und/oder Verarbeitungsablaufs wird nach den Schritten d bis f an einer Kontrollstation ein Bild des Objekts aufgenommen und in der gleichen Weise daraus ein Merkmalscode erzeugt wie bei den Schritten a bis c. Mit dem in Schritt g angegebenen Vergleich des von einem Objekt an der Kontrollstation erzeugten Merkmalscodes mit den bei der Registrierung abgespeicherten Merkmalscodes kann das Objekt wiedererkannt werden.

2. Das Patentgericht hat zur Patentfähigkeit ausgeführt, in der deutschen Offenlegungsschrift 32 08 135 (D13) sei ein Verfahren zur Identifikation und Erkennung von Gegenständen beschrieben, das eine sichere automatische Gegenstandsidentifikation ermöglichen solle. Das Verfahren könne zur Überwachung eines Transportablaufs eingesetzt werden, z.B. bei der Einlagerung von Büchern in ein Lager und der nachfolgenden Auslagerung, sei aber offensichtlich auch tauglich für jeden anderen Ablauf, bei dem eine Erkennung von Objekten stattfinden solle. Bei diesem Verfahren würden die Gegenstände - mithin auch Transportvorrichtungen - am Wareneingang in einer Vorrichtung zur optronischen Merkmalserkennung, unter anderem von Diodenzeilenkameras, optisch abgetastet. Die Ausgangsbildsignale der Kameras würden einer Datenverarbeitungsanlage zugeführt, die daraus ein Helligkeitsgebirge erzeuge. Die jeweils von den Gegenständen gewonnenen Helligkeitsgebirge würden in der Datenverarbeitungsanlage gespeichert. Am Warenausgang sei eine weitere Vorrichtung zur optronischen Merkmalserkennung mit einer Diodenzeilenkamera angeordnet, aus deren Ausgangsbildsignalen eine Datenverarbeitungsanlage ebenfalls ein Helligkeitsgebirge erzeuge. Die Identifizierung des am Warenausgang abgetasteten Gegenstandes unter den am Wareneingang registrierten Gegenständen erfolge durch einen Vergleich dieses Helligkeitsgebirges mit den am Wareneingang gewonnenen und in der Datenverarbeitungsanlage gespeicherten Helligkeitsgebirgen. Neben dieser Identifizierung durch Helligkeitsgebirge schlage die Entgegenhaltung D13 zur Erhöhung der Sicherheit bei der Erkennung von Gegenständen noch weitere Maßnahmen vor, so die Vermessung des Formats der Gegenstände mit der Kamera oder die Bestimmung der Farbe des Gegenstandes mit optischen Sensoren. Das beschriebene Verfahren weise damit nicht nur die Grundzüge des Verfahrens nach dem Streitpatent auf, sondern lege dem Fachmann auch die in der verteidigten Fassung des Patentanspruchs 1 genannten Schritte zur Merkmalsextraktion und zur Merkmalscodegewinnung nahe.

3. Die Beklagten machen demgegenüber geltend, das in der Entgegenhaltung D13 beschriebene Verfahren sei nicht geeignet, ein individuelles Objekt zu erkennen, sondern erkenne - entsprechend seiner Zielsetzung, einen Abgleich mit einem durchschnittlichen Gattungsgegenstand durchzuführen - nur eine Klasse von gleichen Objekten. Zum Abgleich gespeicherte Daten stammten jeweils nicht von dem konkret einzulagernden Gegenstand, sondern von einem Gegenstand gleicher Gattung, der als Referenz diene. Von diesem Gattungsgegenstand werde ein Helligkeitsgebirge aufgenommen und sodann werde manuell die Anzahl der identischen Titel (in diesem Fall Bücher) eingegeben. Die beschriebene Erfassung eines Gegenstandes mittels Diodenkamera solle den Barcode-Leser, der den jeweiligen Gegenstand anhand des darauf befindlichen Barcodes zuvor ermittele, nicht ersetzen, vielmehr sei sie nur ein zusätzliches Kontrollmittel. Die klare Anweisung in der Entgegenhaltung D13, dass Merkmale zur Identifizierung einer Gattung in der Datenverarbeitung gespeichert werden sollten, halte den Fachmann davon ab, diese Druckschrift überhaupt in Erwägung zu ziehen. Weil die Entgegenhaltung D13 gerade auf eine Übereinstimmung der Merkmalscodes ausgerichtet sei, ergebe sich hieraus keine Anregung, einen individualisierenden Code für jedes einzelne Objekt zu erstellen.

4. Damit hat die Berufung keinen Erfolg. Die Lehre des Streitpatents ergab sich für den Fachmann jedenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Für ihn bestand, wenn er vor das vorstehend zu 1 dargestellte Problem gestellt war, schon deshalb Anlass, die Entgegenhaltung D13 heranzuziehen, weil darin ein Verfahren zur Erkennung und Identifikation (und/oder Qualitätskontrolle) von Gegenständen beschrieben wird, die ein- und ausgelagert werden sollen, und damit ein Verfahren erörtert ist, wie es auch Gegenstand des Streitpatents ist. Das beschriebene Verfahren kann, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, zur Überwachung eines jeden Transportablaufs eingesetzt werden, z.B. bei der Einlagerung von Büchern in ein Lager und der nachfolgenden Auslagerung. Es ist aber auch für jeden anderen Ablauf einsetzbar, bei dem eine Erkennung eines Objekts stattfinden soll. Diesem Verständnis tritt die Berufung auch nicht entgegen.

Soweit sie den Standpunkt vertritt, wesentlich sei, dass die Entgegenhaltung D13 keine individuelle Erkennung einzelner Objekte im Auge habe, sondern allein einen Abgleich einzelner zu derselben Gattung gehörender Objekte anhand eines Referenzobjekts, trägt dies dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass der Identifikationsmechanismus eines individuellen Objekts anhand zweier Aufnahmen - also der Abgleich eines mit einer Kamera hergestellten Bildes eines Objekts mit einer späteren, zweiten Aufnahme des identischen Objekts - der Zuordnung eines Objekts zu einer Vielzahl identisch aussehender Objekte anhand zweier Aufnahmen entspricht. In beiden Fällen geht es um die Wiedererkennung eines Objekts anhand identischer Merkmale des zu identifizierenden Objekts selbst. Welchem Zweck dieser Vorgang dient, ist lediglich eine Frage des konkreten Einsatzes des Verfahrens und der Anpassung an die durch diesen Einsatz vorgegebenen Rahmenbedingungen. Bei der Entgegenhaltung D13 werden am Wareneingang Gegenstände, z.B. Bücher, mittels einer Diodenzeilenkamera optisch abgetastet, wobei aus den Eingangsbildsignalen ein in der Datenverarbeitungseinrichtung durch zeilen- oder spaltenweise Aufsummation der Helligkeitswerte der abgetasteten Buchoberfläche (S. 9 Z. 19-24) abzuspeicherndes Helligkeitsgebirge erzeugt wird und dieses mit einem zweiten, am Warenausgang ebenfalls durch optische Abtastung des Objekts erzeugten und abgespeicherten weiteren Helligkeitsgebirge auf Übereinstimmung überprüft und das Objekt dadurch identifiziert wird.

Die Entgegenhaltung D13 ermöglicht es somit, die Identifikation von besonderen Mitteln wie einem Transponder oder einem Barcode unabhängig zu machen, mit denen das zu identifizierende Objekt zunächst versehen werden muss. Das erzeugte, gespeicherte und zum Zweck des Vergleichs mit einem anderen Helligkeitsgebirge in der Datenverarbeitungseinheit verarbeitete Helligkeitsgebirge - dessen Ermittlung zur sicheren Erkennung durch die Vermessung des Buchformats (Objektformats) ergänzt wird (S. 9 Z. 11-14) - ist nichts anderes als ein Merkmalscode im Sinne des Merkmals c. Die in der Entgegenhaltung ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, einen solchen Code etwa beim Wareneingang zu erzeugen und mit einem weiteren, beim Warenausgang erzeugten Code zu vergleichen (Patentanspruch 12 und Beschreibung S. 13 Z. 12-18), entspricht der Vorgehensweise nach den Merkmalen d bis g.

Dass die Entgegenhaltung außerdem einen Barcode zu Prüfungszwecken heranzieht, mit dem die zu identifizierenden Objekte versehen werden, ist unerheblich. Dies ändert nichts daran, dass der Fachmann der Entgegenhaltung die entscheidende Anregung entnehmen konnte, mit einer Kamera die identifizierenden Merkmale des Objekts selbst aufzunehmen, hieraus einen Merkmalscode zu gewinnen und mit diesem sowie mindestens einer weiteren Aufnahme und einem hieraus gewonnenen weiteren Merkmalscode einen Codevergleich und damit eine Überwachung des Transportvorgangs zu ermöglichen. Die in der Entgegenhaltung nicht beschriebene Digitalisierung des Bildes bot sich im Prioritätszeitpunkt ohne weiteres an.

5. Dass auch die weiteren Patentansprüche keinen patentfähigen Gegenstand beschreiben, hat das Patentgericht zutreffend ausgeführt. Die Berufung wendet sich hiergegen auch nicht.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. Kostenschuldnerin ist auch die Beklagte zu 2, da die Berufung kraft der den Anwälten mit dem Recht zur Erteilung von Untervollmachten erteilten umfassenden Prozessvollmacht für beide Beklagte wirksam eingelegt worden ist.

Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens Berger Bacher Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 09.03.2006 - 2 Ni 16/05 (EU) -






BGH:
Urteil v. 22.09.2009
Az: Xa ZR 72/06


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BPatG, Beschluss vom 10. Januar 2006, Az.: 27 W (pat) 85/05BPatG, Beschluss vom 8. Mai 2007, Az.: 21 W (pat) 346/04BPatG, Beschluss vom 13. Februar 2007, Az.: 25 W (pat) 33/04BPatG, Beschluss vom 14. Januar 2004, Az.: 9 W (pat) 34/02BPatG, Beschluss vom 15. November 2006, Az.: 28 W (pat) 45/06BPatG, Beschluss vom 17. Februar 2006, Az.: 25 W (pat) 193/99BPatG, Beschluss vom 12. September 2002, Az.: 25 W (pat) 67/02VG Freiburg, Beschluss vom 27. September 2007, Az.: A 3 K 1834/07VerfG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 1994, Az.: 12/94OLG Hamm, Urteil vom 11. Juli 2013, Az.: 4 U 34/13