Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 12. April 2011
Aktenzeichen: I-4 U 197/10

(OLG Hamm: Urteil v. 12.04.2011, Az.: I-4 U 197/10)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Land-gerichts Bochum vom 16.09.2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Berufung zurückverwiesen.

Gründe

A.

Die Beklagte schrieb im Jahr 1991 gemäß Schreiben vom 17.10.1991 begrenzt unter drei Künstlern die Gestaltung eines Brunnens für die Cafeteria ihres Krankenhauses aus. Der als Bildhauer tätige Kläger obsiegte mit dem Entwurf eines 5-eckigen Brunnens. Dieser besteht aus einem Becken aus massivem Kalkstein und einem darauf aufgesetzten Quellstein.

Dieser Brunnen wurde im Jahre 1994 in der Mitte einer in der Cafeteria vorhandenen Vertiefung aufgestellt, zu der an jeder Seite zwei Stufen hinunterführten. Auch am Rande der Vertiefung waren Stühle und Tische für Besucher aufgestellt. Nach der Erläuterung des Klägers sollte der Brunnen Maße und Proportionen von Stufen und Mobiliar aufnehmen und den leeren Innenraum räumlich positiv füllen.

Im Jahre 2008 beseitigte die Beklagte auf den Rat des Architekten H die bestehende Vertiefung, in deren Mitte der Brunnen steht. Sie verlegte einen Holzfußboden, um den Höhenunterschied zu dem übrigen Raum von etwa 30 cm auszugleichen. Um den Brunnen herum ließ sie eine Aussparung. Der Holzboden schließt auf der Höhe der Außenkante des Brunnenbeckens ab, so dass dieses zwar von oben, aber nicht mehr von der Seite zu sehen ist. Der Übergang vom Holzfußboden zum Beckenrand ist mit Kies befüllt (vgl. Foto in Anlagenkonvolut 4, Bl.28). Der Brunnen steht nicht mehr frei im Raum, sondern ist gleichsam in den Boden eingelassen.

Der Kläger hat in der Abdeckung des Beckens und der Aufschüttung des Beckenrands eine Entstellung seines in natürlicher Einheit aus Becken und Quellstein bestehenden Brunnens gesehen. Für ihn ist der Gesamteindruck des Brunnens erheblich beeinträchtigt. Die Parteien führten daraufhin Verhandlungen darüber, ob der Brunnen nachträglich mit Hilfe der Firma M auf einen Sockel gestellt und damit auf die Höhe des Holzfußbodens angehoben werden könnte. Die Beklagte hat diese Maßnahme wegen des von ihr mit 18.300,-- € bezifferten Kostenaufwandes für unverhältnismäßig gehalten. Auch über eine Verschiebung der Anhebung des Brunnens und die Zahlung einer angemessenen Entschädigung haben sich die Parteien nicht einigen können.

Der Kläger hat mit der Klage mit seinem Hauptantrag die Entfernung des Holzfußbodens und mit dem Hilfsantrag das Aufstellen des Brunnens in der Cafeteria in einer solchen Weise begehrt, dass sowohl das Becken als auch der Quellstein vollständig sichtbar sind.

Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie an keiner Stelle den Brunnen überbaut habe. Die Tatsache, dass das Becken lediglich von der Seite nicht mehr sichtbar sei, stelle keine erhebliche Beeinträchtigung des Urheberrechts des Klägers dar. Insoweit hat sich die Beklagte zu Beweiszwecken auf die Einnahme des Augenscheins vom bestehenden Zustand berufen. Sie hat gemeint, selbst wenn man eine rechtliche Beeinträchtigung annehme, fiele die dann erforderliche Abwägung der beteiligten Interessen zu ihren Gunsten aus. Denn sie sei aus rechtlichen Gründen zur Beseitigung der Vertiefung und damit zum Umbau der Cafeteria verpflichtet gewesen. Der Ausbau des Brunnens mit anschließendem Wiedereinbau auf höherem Niveau sei damals schon erwogen worden, aber an den anfallenden Kosten gescheitert. Denn auch dann hätte aufgrund des Gewichts des Brunnens das Dach der Cafeteria zwischenzeitlich entfernt werden müssen, um den Einsatz eines Kranes zu ermöglichen. Es bleibe dabei, dass die heute anfallenden Kosten außer Verhältnis zu dem für den Kläger entstehenden Nutzen stehen würden, der mit möglichen Umbauten hätte rechnen müssen. Im Hinblick auf die Erforderlichkeit der vorgetragenen Maßnahmen und die Höhe der anfallenden Kosten hat sich die Beklagte auf das Zeugnis des den Umbau planenden Architekten H und auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen.

Das Landgericht hat die Beklagte ohne Durchführung einer Beweisaufnahme auf der Grundlage des vorgelegten Fotomaterials gemäß dem Hilfsantrag verurteilt,

den in der Cafeteria des Gemeinschaftskrankenhauses I befindlichen Brunnen dort so aufzustellen, dass sowohl das Becken als auch der Quellstein vollständig sichtbar sind.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe im ausgeurteilten Umfang ein Recht auf Beseitigung der Entstellung des Brunnens aus §§ 97, 14 UrhG. Es hat ein urheberrechtlich geschütztes Werk i.S.v. § 2 I Nr. 4 UrhG und eine Entstellung des Werkes durch die Verlegung des Holzbodens und die damit einhergehende Verdeckung des Brunnenbeckens bejaht. Der Kläger habe den Brunnen bestehend aus einem Quellstein und einem Becken gestaltet. Durch die Änderungen sei der Brunnen nicht mehr in seiner vollständigen Form zu sehen, so dass die wahrnehmbaren Wesenszüge verändert worden seien. Die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Beklagten aus. Dabei könne dahinstehen, ob diese aufgrund der genannten baurechtlichen Vorschriften zur Angleichung der Fußbodenhöhe verpflichtet gewesen sei. Auch dies würde jedenfalls nicht dazu führen, dass auch die Verdeckung des Brunnenbeckens und damit die Entstellung des klägerischen Werkes zwingend erforderlich gewesen sei; denn der Brunnen hätte durch einen Podest auf die Höhe des Holzbodens gebracht werden können und wäre auf diese Weise wieder vollständig sichtbar gewesen.

Die Beklagte wehrt sich gegen das Urteil mit ihrer Berufung. Sie meint, bereits die Annahme einer Entstellung sei falsch. Die Höhe des Sockels des Brunnens stehe zur Höhe des Brunnens etwa nur in einem Verhältnis von 1/3 zu 2/3. Der eingezogene Fußboden überbaue den Brunnen an keiner Stelle. Lediglich die etwa 20 cm hohe seitliche Ansicht des Sockelsteins sei nicht mehr erkennbar. Das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft die tatsächlichen Begebenheiten vor Ort nicht in Augenschein genommen. Hätte es dies getan, hätte es eine Entstellung nicht angenommen. Dabei habe das Landgericht auch nicht danach differenziert, ob durch den Einbau des Holzfußbodens lediglich eine, wenn überhaupt, geringfügige Beeinträchtigung im Sinne von § 14 UrhG oder ein tatsächlicher Eingriff in die Substanz vorliege. Vor dem Hintergrund der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Urheberrecht und der Position des Eigentümers könne dies nicht dahinstehen. Das Landgericht habe seine Überzeugung offensichtlich lediglich aus den vom Kläger vorgelegten Fotos gewonnen. Dieses Vorgehen verstoße gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Nur durch einen unmittelbaren Eindruck hätte sich das Landgericht die erforderliche Überzeugung verschaffen können, ob tatsächlich eine Entstellung oder nur eine geringfügige Beeinträchtigung des Werkes vorliege, gerade weil es auf die Gesamtkonzeption des Brunnens und seine Umgebung ankomme. Da nicht auszuschließen sei, dass das Landgericht bei einer Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, beruhe das Urteil auch auf der unterlassenen Beweiserhebung. Soweit das Landgericht die Montage des Brunnens auf ein Podest in Erwägung gezogen habe, würde auch dies eine Beeinträchtigung des Werkes darstellen. Der Brunnen befände sich gerade nicht mehr in der Vertiefung, sondern stünde entsprechend "frei". Insofern habe das Landgericht es auch unterlassen, sich im Rahmen der Interessenabwägung mit ihrem Vortrag zu den Vorgaben der DIN 18024-2 und der Arbeitsstättenverordnung auseinanderzusetzen. Dadurch, dass sie, die Beklagte, gezwungen gewesen sei, die Stolperfallen baulich zu beseitigen, seien berechtigte Interessen des Klägers nicht berührt worden. Das Werk des Klägers werde allenfalls durch eine teilweise Verdeckung des Sockels in geringer Weise beeinträchtigt. Dagegen stehe ihr zwingend zu berücksichtigendes Interesse, sicherheitsrelevante Vorgaben umsetzen zu müssen. Der Anspruch sei bejaht worden, ohne die erforderliche und umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Allein durch die vom Landgericht unterstellte technische Möglichkeit, den Brunnen auf einen Podest zu stellen, seien die Vorgaben der genannten DIN und der Arbeitsstättenverordnung bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt worden. Aufgrund dieser Vorgaben hätte der Fußboden eingebaut werden müssen. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Krankenhaus um einen reinen Zweckbau handele. Von daher hätte der Kläger von vornherein damit rechnen müssen, dass spätere Umbaumaßnahmen es erforderlich machten, den Brunnen zu versetzen oder ihn ganz zu beseitigen. Der Brunnen sei, wie etwa eine auf einem öffentlichen Platz aufgestellte Skulptur, kein Werk der "reinen Kunst". Er sei lediglich von den Patienten, Besuchern und Mitarbeitern wahrnehmbar. Darüber hinaus liege durch die Montage des Fußbodens allenfalls eine geringfügige Beeinträchtigung des Werkes vor, die jedoch gegenüber den Interessen der Beklagten, das Gebäude als Zweckbau nutzen zu können, zurücktrete. Das Umstellen des Brunnens auf einen Sockel sei zudem mit ganz erheblichen Kosten von wenigstens 30.000,- € verbunden. Es sei technisch erforderlich, das Dach der Cafeteria abzubauen, um es zu ermöglichen, den tonnenschweren Brunnen mittels eines Kranes zu versetzen. Dieser Aufwand sei unverhältnismäßig. Die Interessen des Klägers müssten deshalb auch aus wirtschaftlichen Gründen zurücktreten. Sie, die Beklagte, sei aufgrund gesetzlicher Vorschriften gehalten gewesen, den Fußboden im Bereich des Brunnens umzugestalten. Im Hinblick auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften müssten die Interessen des Klägers zurückzutreten. Das Urheberrecht könne in der vorliegenden Fallgestaltung nicht dazu führen, dass zwingend umzusetzende Unfallverhütungsvorschriften nicht eingehalten werden könnten. Auch in dieser Hinsicht sei das Landgericht den gestellten Beweisantritten nicht nachgekommen. Das Unterlassen der Beweiserhebung sei für die getroffene Entscheidung ursächlich.

Die Beklagte beantragt,

das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, es aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil mit näheren Ausführungen. Er meint, der von ihm geschaffene Brunnen werde durch den nachträglich eingezogenen Holzfußboden im Sinne des § 14 UrhG entstellt. Die Entstellung setzte keinen Eingriff in die Substanz voraus. Bei dem Brunnen handele sich um ein Werk der bildenden Kunst nach § 2 I Nr. 4 UrhG. Er habe den Brunnen als Kunstwerk geschaffen. Durch das Einziehen des Holzfußbodens sei der Gesamteindruck der Einheit zwischen Quellstein und Brunnenbecken auseinander gerissen. Das Brunnenbecken könne nicht mehr als solches wahrgenommen werden, erst recht nicht mehr die von ihm geschaffene individuelle Gestaltung. Das Landgericht habe die Verdeckung des Brunnenbeckens in zulässiger Weise aufgrund der eingereichten Fotografien als Entstellung gewertet. Es sei offensichtlich, dass die Gesamtwirkung des freistehenden Beckens eine vollständig andere sei als die mit verdecktem Brunnenbecken. Das durchmodellierte Brunnenbecken könne nicht mehr als solches wahrgenommen werden. Das Gericht habe die Interessenabwägung fehlerfrei vorgenommen. Seine urheberrechtlichen Interessen überwögen. Die Nivellierung der Bodenvertiefung in der Cafeteria des Krankenhauses sei nicht der Umsetzung bausicherheitsrechtlicher Vorschriften geschuldet. Es werde ausdrücklich bestritten, dass der Holzfußboden in Erfüllung bausicherheitsrechtlicher Vorschriften eingezogen worden sei. Die nunmehr außergewöhnlich unfallträchtige Ausführung des streitigen Holzfußbodens zeige im Gegenteil sehr deutlich, dass es der Beklagten bei dessen Errichtung gerade nicht um den Vollzug von Sicherheitsvorschriften gegangen sei. Der Holzfußboden ende ohne jegliche Barriere oder Absperrung über dem Brunnenbecken. Seither gebe es eine gefährliche Stolperfalle in der Mitte des Raumes. Des Weiteren habe die Beklagte hierdurch an einem zentralen Versammlungsplatz des Krankenhauses einen zentralen Keimherd geschaffen. Die Beklagte habe bei der Errichtung des Holzfußbodens seine Interessen als Urheber in keiner Weise beachtet. Eine Rechtfertigung für die Entstellung ergebe sich nicht daraus, dass es sich bei einem Krankenhaus um einen Zweckbau handele. Kurios sei, dass sich die Beklagte darauf berufe, die Anhebung des Brunnens stelle eine Beeinträchtigung i.S.d. § 14 UrhG dar. Sie verkenne, dass dies eine wesentlich geringere Beeinträchtigung seines Urheberpersönlichkeitsrechts darstelle als die Verdeckung des Brunnenbeckens. Sofern die Beklagte unbedingt die Vertiefung in der Cafeteria habe schließen wollen, hätte sie den Brunnen anheben müssen. Entgegen der Darstellung der Beklagten sei das Hochsetzen des Brunnens auf ein Podest auch wirtschaftlich nicht unzumutbar. Die von dieser in den Ring geworfenen Zahlen seien falsch. Insbesondere müsse das Dach der Cafeteria nicht geöffnet werden. Er, der Kläger, habe seinerzeit den Brunnen alleine mit seiner Ehefrau dort aufgebaut. Er habe sich insoweit eines Dreibeins mit Handwinde bedient. Hiermit könne der Brunnen demontiert und entsprechend wieder aufgebaut werden. Maßgebliche Kosten könne die Beklagte auch deshalb nicht ansetzen, weil diese bereits bei der Errichtung des Holzfußbodens hätten einkalkuliert werden müssen.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist vorläufig begründet und führt wegen wesentlicher Verfahrensfehler im ersten Rechtszug gemäß § 538 II Nr. 1 ZPO zur Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung durch das Landgericht.

I.

Gegenstand der Berufung der Beklagten ist allein der Hilfsantrag, der dem Kläger ein nicht unbeträchtliches Weniger bietet als der Hauptantrag, der vom Landgericht für unbegründet gehalten worden ist. Der Beseitigungsantrag ist insofern nach §§ 97 I, 14 UrhG gegenüber dem Unterlassungsantrag das zutreffende Begehren, weil nach dem Vortrag des Klägers eine erhebliche Beeinträchtigung der Rechte an seinem Werk bereits eingetreten ist. Ihn stört der Zustand, den er geändert sehen möchte. Dabei geht es nicht mehr - wie ursprünglich nach dem Hauptantrag - um die Beseitigung in der zwingenden Form der Wiederherstellung des früheren Zustandes. Vielmehr bliebe dies bei erfolgreicher Klage der Beklagten überlassen, wie sie es dann erreicht, dass der Brunnen in der Cafeteria so aufgestellt wird, dass Becken und Quellstein wieder vollständig sichtbar sind. Das kann durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes geschehen, aber auch dadurch, dass der Holzfußboden bleibt und nur der Brunnen angehoben und auf ein Podest gestellt wird.

Auf dieser Grundlage ist der Beseitigungsantrag des Klägers i.S.v. § 253 II Nr. 2 ZPO bestimmt genug. Es wird deutlich, wie und durch welche Maßnahmen der geltend gemachten Urheberrechtsverletzung begegnet werden soll. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Brunnen auch wieder an der Stelle aufgestellt werden müsste, wo er sich bislang befunden hat.

II.

Eine maßgebliche Entstellung eines schutzfähigen Werkes des Klägers durch die durchgeführten Umbauarbeiten in der Cafeteria ist, soweit dies nach den vorgelegten Fotos vorläufig beurteilt werden kann, mit dem Landgericht voraussichtlich zu bejahen.

Nach § 14 UrhG hat der Urheber das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden (Recht auf Wahrung der Werkintegrität). Das Entstellungsverbot richtet sich gegen jede Verfälschung der Wesenszüge des Werkes in der Form, wie es anderen dargeboten wird (BGH JZ 1999, 577 - Treppenhausgestaltung). Der Urheber hat auf Grund seines Urheberpersönlichkeitsrechts einen Anspruch darauf, dass sein Werk dem Publikum unverfälscht dargeboten wird. Er hat seinem Werk eine bestimmte Form und Gestaltung gegeben, in der seine Werkvorstellung, seine Werkidee in möglichst idealer Weise zum Ausdruck kommt. Nur in dieser Form braucht er sein Werk gegen sich gelten zu lassen (Senat, Urt. v. 12.07.2001, Az. 4 U 51/01, ZUM-RD 2001, 443).

1.

Der streitgegenständliche Brunnen stellt sich zunächst als ein schutzfähiges Werk der bildenden Kunst i.S.v. § 2 I Nr. 4 UrhG dar.

Die Werkart der bildenden Künste setzt eine Gestaltungsform voraus, bei der der Künstler seinem Ausdruckswillen in Formen (im weitesten Sinne) oder in Formen und Farben Gestalt verliehen hat. Dabei wird zwischen der reinen (bildenden) Kunst und der angewandten Kunst unterschieden. Bei ersterer fehlt der charakteristische Gebrauchszweck, so bei Werken der Bildhauerei, Malerei und Graphik (vgl. Schricker-Loewenheim, UrhG, 4. Aufl. 2010, § 2 Rn. 136, 146). Um eine persönlich geistige Schöpfung handelt es sich dabei, wenn die Gestaltungsform auf der menschlichgestalterischen Tätigkeit des Urhebers beruht, geistigen Gehalt aufweist, eine wahrnehmbare Formgestaltung gefunden hat und in ihr die Individualität des Uhrhebers zum Ausdruck kommt (a.a.O., § 2 Rn. 9 ff., 137).

Der vom Kläger geschaffene Brunnen hat selbst keinen eigentlichen Gebrauchszweck, er ist nicht irgendwie eingebunden in die Funktionsweise des Krankenhauses oder der Cafeteria. Er verfügt über die erforderliche persönlichgeistige Schöpfung. Zum einen ist bereits festzustellen, dass der Gestaltung und Herstellung (gemäß Anl. K 1) eine auf bestimmte Künstler beschränkte Ausschreibung vorausgegangen war, was indiziert, dass von der Beklagten selbst eine gewisse Gestaltungshöhe gefordert war. Zum anderen weist der Brunnen in der konkreten Gestaltung des Klägers einen geistigen Gehalt bezogen auf die Architektur des Krankenhauses und den angesprochenen "Weg des Lebens" auf, das dort mitunter beginnt und auch endet. Dabei hat sich der Kläger einerseits an die strenge 5-Eck Geometrie der Architektur des Gebäudes angelehnt; sowohl der Quellstein als auch das Becken (durch die Durchbrüche der 5-Querrillen in einer ansonsten runden Form) greifen die dortige 5-Ecksform auf, wenngleich nunmehr im Wesentlichen runde und abgerundete "anorganische" Formen gewählt werden und die "Spitzen" (jedenfalls nach dem vorgelegten Entwurf Anl. K 2) zu den Seiten der 5-Ecksform der Vertiefung und wohl auch der Dachkonstruktion zeigen. Andererseits verkörpert das Werk eine bestimmte Sinngebung, insofern, als "Lebenswege" dargestellt werden sollen (vgl. Erläuterungen zum Entwurf vom 05.01.1992). Die unterschiedlichen Wasserwege sollen danach Sinnbild für die Wege des Lebens sein. Wasser bedeutet Gesundheit, Leben. Es kommt aus der Tiefe, sprudelt als Quelle aus der Erde (s. Zeitungsberichte anlässlich der damaligen Übergabe des Brunnens, Bl. 22 f.).

2.

Von einer Entstellung oder einer sonstigen Beeinträchtigung (= Oberbegriff) des Werkes ist nach dem vorgelegten Fotomaterial vorläufig auszugehen.

Eine Entstellung ist i.S.d. § 14 UrhG ist dabei ein besonders schwerwiegender Fall der Beeinträchtigung, die die Wesenszüge des Werkes in gravierender Weise verzerrt oder verfälscht (Schricker-Dietz/Peukert, a.a.O., § 14 Rn. 19; Dreyer u.a., UrhG, § 14 Rn. 38). Ein Eingriff in die Substanz des Werkes ist dabei nicht erforderlich. Vielmehr kommen in Betracht auch sog. indirekte Eingriffe. Eine Beeinträchtigung der berechtigten geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk i.S.d. § 14 UrhG setzt nicht notwendig voraus, dass das Werk selbst verändert wird. Es genügt, wenn die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk, ohne inhaltliche Änderung des Werkes, durch Form und Art der Werkwiedergabe und -nutzung beeinträchtigt werden (vgl. BGH, GRUR 1982, 107 - Kirchen-Innenraumgestaltung; GRUR 1999, 230- Treppenhausgestaltung). Eine derartige Beeinträchtigung ist etwa auch dann anzunehmen, wenn ein geschütztes Werk mit Zutaten von dritter Hand zu einem "Gesamtkunstwerk” vereinigt wird, das unbefangene Betrachter ohne weiteres insgesamt als Werk des Urhebers des Originalwerkes ansehen können (BGH GRUR 2002, 532 - Unikatrahmen). Denkbar ist überdies ein Urheberrechtsschutz gegen Standortverlegung. Das Urheberrecht an einem Werk der bildenden Kunst kann, ohne dass das Werkstück selbst verändert wird, allein durch die Verbringung an einen anderen Standort beeinträchtigt werden, wenn die konkrete Umgebung den geistig-ästhetischen Gesamteindruck mitbestimmt (vgl. Senat a.a.O.; OLG Köln GRUR-RR 2010, 182). Dem steht es gleich, wenn das Werk an seinem Ort verbleibt, aber die Umgebung so verändert wird, dass ein anderer ästhetischer Gesamteindruck entsteht. Soweit der BGH in der Sache St. Gottfried - GRUR 2008, 984 - unter dem Gesichtspunkt des urheberrechtlichen Änderungsverbots einen Eingriff in die Substanz vorausgesetzt hat, handelt es sich um eine insofern abweichende Fallgestaltung, die eben gerade die Änderung des Werkes als solches zum Gegenstand hatte.

Die Intensität des Eingriffs soll schließlich erst bei der Interessenabwägung Berücksichtigung finden (Dietz/Peukert, a.a.O., § 14 Rn. 22).

Auf dieser Grundlage spricht gerade auch ausgehend von den Gesichtspunkten, die die Schöpfungshöhe begründen, sehr viel für eine Entstellung oder jedenfalls für eine ganz erhebliche Beeinträchtigung des klägerischen Werkes, die möglicherweise von ihm nicht hingenommen werden muss. Die Umgebung des Brunnens ist so verändert worden, dass das zuvor bestehende Zusammenspiel vom abgesenkten Umfeld und aufstrebendem Brunnen erheblich gestört wird. Der Brunnen ist zwar noch teilweise sichtbar, und auch seine Funktion mit Brunnentätigkeit und Wasserlauf kann er noch erfüllen. Dies genügt aber nicht. Das Werk des Klägers wird gerade auch durch seinen Gesamteindruck geprägt, nämlich durch den Quellstein und den Beckenboden. Es handelt sich um eine Gesamtheit, der ein wesentlicher Teil nicht einfach optisch "abgeschnitten" werden kann. Das Becken, das nunmehr seitlich vollständig zugeschüttet ist und durch den eingezogenen Holzfußboden auch optisch ansonsten nur noch begrenzt wahrnehmbar ist, stellt dabei gerade sinnbildlich eine Art Tiefe, den Ursprungs des Lebens, dar. Dieser Teil wird dem Gesamtwerk weithin genommen, auch wenn die bloße Aufsicht noch verbleibt. So wird nicht nur die Gesamtwirkung des Werkes erheblich beeinträchtigt, sondern gerade auch sein insofern sinngebender Charakter. Die Gesamtwirkung des freistehenden Brunnens ist eine gravierend andere als die nunmehr mit einem in den Boden versenkten Brunnenbecken. Auch das Becken war Teil des Werkkonzepts und entsprechend mit durchmodelliert.

Ohne dies allein nach den vorgelegten Fotos abschließend beurteilen zu können, spricht einiges für eine Entstellung und nicht nur für eine sonstige einfachere Beeinträchtigung, zumal es keineswegs unbedingt "attraktiv" aussieht, wenn der Brunnen im Kies versinkt und dabei auch nicht mehr erahnbar ist, welche Größe und Dimension (Stärke) der ursprüngliche Boden zuvor hatte. Eine abschließende Beurteilung über den Grad der Beeinträchtigung des geistig-ästhetischen Gesamteindrucks ist freilich erst nach einer Inaugenscheinnahme vor Ort möglich; denn die Wirkung des neuen Holzbodens auf das Werk (der dieses selbst nicht überdeckt) und die Präsentation in der umgebenden Architektur geht aus dem Fotomaterial nicht hinreichend hervor. Die Gesamtwirkung ist auf den zweidimensionalen Fotos nicht zweifelsfrei sachgerecht und ausreichend zu erkennen. Gerade auch der Grad der Beeinträchtigung, die nach den Fotos noch nicht ausreichend beurteilt werden kann, ist neben den rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Beklagten an der erfolgten Änderung des bestehenden Zustandes das entscheidende Kriterium dafür, ob diese die Interessen des Urhebers hintanstellen durfte oder ob dieser die nunmehrige Beeinträchtigung seines Erhaltungsinteresses aus übergeordneten Gesichtspunkten hinnehmen musste.

III.

Alsdann wird für die Entscheidung im Ergebnis die in diesem Zusammenhang gebotene Abwägung maßgebend sein zwischen dem Bestands- und dem Integritätsinteresse des Urhebers (d.h. sein Interesse, selbst darüber zu bestimmen, in welcher Gestalt sein geistiges Kind an die Öffentlichkeit treten soll) und den berechtigten Gegeninteressen des Eigentümers an der Verfügung hierüber (zur Notwendigkeit der Interessenabwägung vgl. BGH GRUR 1999, 230 - Treppenhausgestaltung; GRUR 2008, 1440 - St. Gottfried; Schricker-Dietz/Peukert, a.a.O., § 14 Rn. 28 ff.).

Das Erhaltungsinteresse des Klägers und Urhebers dürfte dabei zunächst durchschnittliches Gewicht haben. Zu beachten ist vor allem das Interesse des Urhebers an der unveränderten Erhaltung seines Werkes in Abhängigkeit von der Schöpfungshöhe des Werkes; je größer die Gestaltungshöhe, desto stärker sind die persönlichen Bindungen des Urhebers an sein Werk und desto eher ist eine Gefährdung der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen anzunehmen. Ferner hängt das Erhaltungsinteresse des Urhebers auch ab von dem Ausmaß des Eingriffs (vgl. BGH GRUR 2008, 1440 - St. Gottfried; Schricker-Dietz/Peukert, a.a.O., § 14 Rn. 30). Das Werk wird vorliegend einerseits nicht in der Substanz zerstört. Anderseits wird es nunmehr in der Wirkung "verstümmelt" dem Publikum vorgeführt. Die Gesamtwirkung wird dem Werk maßgeblich genommen.

Demgegenüber steht - nach ihrer Darstellung - das vermeintliche Interesse der Beklagten an der Beachtung bauordnungsrechtlicher Vorgaben bzw. Unfallverhütungsvorschriften. Die Beklagte macht geltend, für die Veränderungen in der Cafeteria habe es zwingende Gründe gegeben. Die Cafeteria in dem Krankenhaus sei ein öffentliches Gebäude und eine Arbeitsstätte der DIN 18024-2 (Ausgabe 11/1996). Die Räume müssten barrierefrei und rollstuhlgerecht ausgestaltet sein. Diese Anforderungen hätten die Bodenvertiefung und der restliche Raum in der bisherigen Cafeteria nicht erfüllt. Durch Absperrungen und Warnschilder wäre bei Beibehaltung der Bodenvertiefung der Raum zu eng geworden. Daher habe nur die Möglichkeit bestanden, die Bodenvertiefung dadurch zu beseitigen, dass die Höhe an die angrenzende Bodenhöhe angeglichen wurde. Der Kläger hält diese Notwendigkeiten demgegenüber nicht für gegeben und sieht nunmehr jedenfalls nicht geringere Gefahren für die Patienten und Krankenhausbesucher.

Soweit tatsächlich bauliche Sicherheitsinteressen der Beklagten bestanden, gerade in einem Krankenhaus, in dem Patienten und Rollstuhlfahrer unterwegs sind, bestünde kein Zweifel, dass die Bestandsinteressen des Künstlers grundsätzlich zurücktreten könnten und müssten. Das Urheberrecht kann schwerlich dazu führen, dass der Eigentümer angehalten würde, dass zwingend umzusetzende Unfallverhütungsvorschriften nicht eingehalten werden können. Dies aber kann der Senat nach Aktenlage selbst nicht beurteilen. Insofern müsste an dieser Stelle, wenn es hierauf noch ankommt, ein Sachverständiger hinzugezogen werden.

Dies kann jedenfalls derzeit auch nicht aus dem Grunde dahinstehen, dass der Brunnen zumutbar durch ein Podest auf die Höhe des Holzbodens hätte gebracht werden können. Hierzu ist von Seiten der Beklagten erheblich eingewandt, dass dies wirtschaftlich und technisch nicht ohne weiteres machbar und deshalb unzumutbar sei. Allein die Demontage und Remontage der Brunnenanlage würde nach einem Angebot der Fa. M ca. 18.300,- € kosten. Hinzu kämen zusätzliche Kosten von 15.000,- €, weil das Dach für einen Kran geöffnet werden müsste. Diese Überlegungen hat das Landgericht, was die Berufung zu Recht angreift, nicht in die Abwägung mit eingestellt. Es hat lediglich zugrunde gelegt, dass eine Möglichkeit bestünde, den Brunnen auf einen Sockel zu stellen. Wenn dafür aber völlig unverhältnismäßige Kosten entstehen, die letztlich auch den Wert des Objekts übersteigen könnten (veranschlagt waren 1992 34.240,- DM), wäre, was durch geeignete Aufklärung festzustellen ist, im Rahmen der Abwägung irgendwann der Punkt erreicht, dass die Maßnahme für die Beklagte nicht mehr zumutbar ist. Zu berücksichtigen dabei ist, dass es letztlich um die Ausgestaltung eines Zweckbaus geht, nämlich eines im öffentlichen Interesse tätigen Krankenhauses. Der Brunnen war dort rd. 16 Jahre an Ort und Stelle aus- und aufgestellt und einem begrenzten Personenkreis, nämlich für die Patienten, die Besucher und die dort Beschäftigten, sichtbar. Er konnte vom Kläger während dieser Zeit als Referenz genannt werden und seinem Ruf als Künstler dienen. Der Brunnen war insofern aber auch nicht für die Ewigkeit bestimmt. Angesichts des Standortes konnten etwaig erforderlich werdende Änderungen in einem so großen Zeitraum nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Der Kläger müsste dann bei entsprechendem Änderungsbedarf auch in Kauf nehmen, dass der Brunnen dort möglicherweise nicht auf unendliche Dauer in seiner konkreten Ausgestaltung verbleiben kann.

Die technische Umsetzbarkeit und die wirtschaftliche Belastung können ohne Gutachteneinholung abschließend nicht beurteilt werden, wobei in wirtschaftlicher Hinsicht aus Rechtsgründen bestimmte von der Beklagten in Ansatz gebrachte Positionen, so eine Demontage des Holzbodens, der Aufbau eines neuen Holzpodestes und ein Umsatzausfall des Pächters, möglicherweise nicht mit in die Abwägung einzustellen sein könnten, weil es sich letztlich bei früherer sachgerechter Planung um "Sowieso"-Kosten handeln könnte. Ob das Dach mit einem Kran demontiert werden müsste, vermag das Gericht nach Aktenlage selbst nicht zu beurteilen. Die Beklagte hat dies erheblich behauptet. Dagegen mag sprechen, dass der Brunnen offenbar aus 5 Teilen besteht und dass der Kläger diesen mit einem Dreibein letztlich auch selbst aufgebaut hatte.

IV.

Es liegt ein wesentlicher Mangel des Verfahrens i.S.v. § 538 II Nr. 1 ZPO vor, auf dem das Urteil beruht und der eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht rechtfertigt.

In der Tatsache, dass das Landgericht ohne die erforderliche Inaugenscheinnahme entschieden hat und auch über die für die Abwägung der Interessen erforderliche Erforderlichkeit der Einhaltung von zwingenden Sicherheitsvorschriften und der Ermittlung der Kosten der Anhebung des Brunnens keinen Beweis erhoben hat, ist ein wesentlicher Verfahrensmangel zu sehen. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht sein Prozessverhalten insoweit nicht begründet und sich zu den Beweisanträgen der Beklagten nicht entsprechend geäußert hat.

Die Ablehnung eines Antrags auf Beweis durch Augenschein im Sinne des § 371 ZPO ist zwar auch ohne eine ausdrückliche Entscheidung möglich, wenn der Augenschein nach gerichtlichem Ermessen zur Wahrheitserforschung nicht erforderlich ist. Eine dem Gericht vorgelegte Fotografie kann den Augenschein freilich nur dann entbehrlich machen, wenn keine Partei deren Unzulänglichkeit als Beweismittel konkret darlegt (vgl. BGH NJW-RR 1987, 1237; Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 371 Rn. 4). Hier hatte nicht nur die Beklagte die Fotografien für ungeeignet gehalten, den von ihr beschriebenen optischen Eindruck zu vermitteln, wie ihr wiederholt gestellter Beweisantrag verdeutlicht. Auch der Kläger selbst hatte angeregt, einen Ortstermin durchzuführen. Es ist dann auch objektiv so, dass nicht nur der frühere Zustand des Brunnens vergleichsweise schlecht fotografisch festgehalten ist. Die Fotos vom jetzigen Zustand mögen zwar technisch besser sein, können aber keinen Eindruck der dreidimensionalen räumlichen Wirkung des Brunnens und seiner Stellung in der konkreten Umgebung vermitteln.

Die Beklagte hat die Aufhebung und Zurückverweisung hilfsweise, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, gestellt. Das ist hier der Fall, weil nämlich eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich ist, die ureigenste Aufgabe des erstinstanzlichen Gerichts im Rahmen der vorrangigen Tatsachenfeststellung ist. Es kommt eine größere Ortsnähe hinzu, die auch für die Inaugenscheinseinnahme nicht ohne Bedeutung ist.

Die bloße Inaugenscheinnahme mag zwar allein noch nicht umfangreich und aufwändig sein im Sinne des § 538 II ZPO (vgl. BGH MDR 2007, 371). Anders sieht es aber aus, wenn, wie hier, noch eine Beweisaufnahme durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens hinzukommt.






OLG Hamm:
Urteil v. 12.04.2011
Az: I-4 U 197/10


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Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 09:15 Uhr

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