Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 17. Juli 2002
Aktenzeichen: 6 U 28/02

(OLG Köln: Urteil v. 17.07.2002, Az.: 6 U 28/02)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.12.2001 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 O 163/01 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass alle Kosten des Rechtsstreits von der Beklag-ten zu tragen sind.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der mit diesem Urteil verbundenen Beschwer der Beklagten übersteigt den Betrag von 20.000,00 Euro nicht.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F. abgesehen

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Vielmehr hat das Landgericht die Beklagte zurecht verurteilt, wie aus den auf den Folgeseiten wiedergegebenen Schreiben vom 21. Juni und 12. Juli 2001 ersichtlich rechtsberatend tätig zu werden und sich von ihren Auftraggebern eine Vollmacht ausstellen zu lassen, die sie ohne Einschränkung zum Abschluss von Vergleichen und dazu berechtigt, alle zivilrechtlichen Maßnahmen, die der sachgerechten Beitreibung dienen, durchzuführen und rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Auch die Begründung des Landgerichts überzeugt. Der Senat nimmt sie gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. ausdrücklich als richtig in Bezug und fasst nachfolgend zusammen, warum ihm namentlich das Berufungsvorbringen der Beklagten keine Veranlassung gibt, den zur Entscheidung stehenden Lebenssachverhalt anders zu beurteilen, als das Landgericht es getan hat:

Es folgen 4 Seiten konkrete Verletzungsform

pp.Zunächst hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass weder die Prozessführungsbefugnis noch die Aktivlegitimation der Klägerin im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG in Zweifel gezogen werden kann. Nach ganz herrschender und richtiger Auffassung sind die Kammern freier Berufe unter den im Streitfall unstrittigen Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zur Prozessführung berechtigte Verbände (vgl. dazu die Nachweise bei Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage 2001, § 13 UWG Rnrn. 30 a und 30 b sowie Köhler/Piper, UWG, 2. Auflage 2001, § 13 UWG Rn. 19). Sie sind klagebefugt und aktivlegitimiert, weil sie ungeachtet ihrer öffentlichrechtlichen Aufgabenstellung und der Möglichkeit berufsrechtlichen Vorgehens gegen ihre Mitglieder auch die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben. Die Kammern können deshalb Wettbewerbsverstöße verfolgen, soweit dadurch der (Dienstleistungs-) Wettbewerb von Mitgliedern berührt ist, und zwar auch gegenüber Nichtmitgliedern der betreffenden Kammer, gleichgültig, ob sie den betreffenden Berufsstand angehören oder nicht (BGH GRUR 1998, 835, 836 "Zweigstellenverbot"). Namentlich entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch der der Oberlandesgerichte, dass eine Rechtsanwaltskammer im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 befugt ist, Verstöße gegen das Rechtsberatungsgesetz zu verfolgen (vgl. dazu etwa: BGH, MDR 1997, 1144 = WRP 1997, 1051 = GRUR 1997, 914 "Die Besten II"; OLG Braunschweig, OLGR 1999, 63; Kammergericht, KGR 2000, 164, 165).

Von dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer Oberlandesgerichte abzuweichen sieht der Senat um so weniger Anlass, als namentlich das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung insbesondere zu Art. 12 des Grundgesetzes die Rechte der Rechtsanwälte gestärkt und ihre Rechtsposition immer mehr denen der Gewerbetreibenden im klassischen Sinne angenähert hat, indem es z.B. das grundsätzliche Werbeverbot verfassungskonform dahin ausgelegt hat, dass den Anwälten nur eine berufswidrige Werbung untersagt ist (vgl. z.B. BVerfG NJW 2000, 1635 f. = MDR 2000, 358), indem z.B. das Gebot der Singularzulassung nach § 25 BRAO als verfassungswidrig erachtet (BVerfG NJW 2001, 353 ff = WRP 2001, 137 ff.) oder indem es den Anwaltsnotaren z.B. gestattet hat, Sozietäten mit Wirtschaftsprüfern zu gründen und zu betreiben (BVerfG NJW 1998, 2269 ff.). Diese Entwicklung in der auch vom Bundesgerichtshof und den Instanzgerichten mitgetragenen Rechtsprechung belegt, dass Rechtsanwälte trotz des für sie geltenden besonderen Berufsrechts und namentlich des Standesrechts in vielerlei Hinsicht nicht anders behandelt werden können und dürfen als klassische Gewerbetreibende. Um so weniger besteht in dieser Situation Anlass, nunmehr entgegen der bisherigen Rechtsprechung und der ganz herrschenden Meinung im juristischen Schrifttum den Rechtsanwaltskammern die Klagebefugnis aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG mit der Begründung zu nehmen, Rechtsanwälte betrieben kein Gewerbe im Sinne dieser Vorschrift.

Der in diesem Zusammenhang getätigten Anregung der Beklagten, den vorliegenden Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 981/00 auszusetzen, ist nicht nachzugehen. Denn der dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Lebenssachverhalt betrifft die Frage, ob es der dortigen Beschwerdeführerin (einer Steuerberaterin) gestattet sein kann, mit dem sich auf einem Straßenbahnwagen befindlichen Slogan

"Ihr Partner in Sachen Steuer- und

Wirtschaftsberatung im T"

zu werben. Der Umstand, dass nach dem Sachvortrag der Beklagten in diesem Beschwerdeverfahren auch die Klagebefugnis der klagenden Steuerberaterkammer B gerügt ist, rechtfertigt keine Aussetzung des Rechtsstreits. Denn für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht das vom Oberlandesgericht Naumburg ausgesprochene Verbot als Verstoß gegen Art. 12 des Grundgesetzes bewertet und der Verfassungsbeschwerde stattgeben würde, kommt es auf die Klagebefugnis der an diesem Verfahren beteiligten Steuerberaterkammer nicht an. Umgekehrt kann es niemals einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 des Grundgesetzes bedeuten, wenn die konkrete Werbung berufs- und wettbewerbswidrig ist, der Wettbewerbsverstoß aber von einer natürlichen oder juristischen Person geltend gemacht worden ist, deren Klagbefugnis im Einzelfall an den besonderen Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG scheitet.

In der Sache selbst hat das Landgericht im Ergebnis zurecht ausgeführt, dass die mit der Klage angegriffene Tätigkeit der Beklagten eine unerlaubte Rechtsberatung nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz darstellt, die gemäß § 1 UWG wettbewerbswidrig und folglich zu unterlassen ist Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats wie auch der anderer Oberlandesgerichte (vgl. z.B. Kammergericht, KGR 2000, 164, 166) verstößt die Ausübung einer rechtsbesorgenden Tätigkeit ohne die nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz erforderliche Erlaubnis nämlich grundsätzlich gegen § 1 UWG, ohne dass weitere Unlauterkeitsmomente hinzutreten müssen, wenn nicht einer der im Rechtsberatungsgesetz zugelassenen Ausnahmefälle vorliegt. Nach übereinstimmender Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur ist unter dem Tatbestandsmerkmal "Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit" jede auf die unmittelbare/individuelle Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten gerichtete Tätigkeit zu verstehen (vgl. u.a.: BGH NJW 1989, 2125 "Erbensucher"; Senat, Urteil vom 06.08.1999, Schaden-Praxis 1999, 343, 344; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgeldgesetz, 30. Auflage 2001, Art. 1 § 1 Rn. 24; Altenhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 10. Auflage 1993, Art. 1 § 1 Rn. 61, jeweils m.w.N.; BGH, WRP 2000, 727 ff. = GRUR 2000, 729 ff. = NJW 2000, 2108 f. "Sachverständigenbeauftragung"; BGH WRP 1998, 976 = GRUR 1998, 956, 957 "Titelschutzanzeigen für Dritte"). Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, d.h. darauf, ob sie überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt, oder ob die rechtliche Angelegenheit der Sache im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BGH, BGH NJW 2000, 2108 "Sachverständigenbeauftragung"). Das ist deshalb notwendig, weil eine Besorgung fremder Geschäfte außer mit wirtschaftlichen Belangen vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist.

Auf der Basis dieser Kriterien stellt die mit der Klage angegriffene Tätigkeit der Beklagten keine den Inkassounternehmern nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 5 Rechtsberatungsgesetz erlaubte außergerichtliche Einziehung von Forderungen, sondern unerlaubte Rechtsberatung dar. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, dass es sich bei dem mit der Klage angegriffenen Verhalten der Beklagten nicht um eine von einem Inkassounternehmen vorgenommene außergerichtliche Beratung eines Auftraggebers handelt, die je nach den Umständen des Einzelfalles erlaubt sein kann (vgl. dazu Rennen/Caliebe, a.a.O., Art. 1 § 1 Rn. 113), sondern um eine beratende Tätigkeit in einem anhängigen Gerichtsverfahren. Mit ihrem Schreiben vom 21.06.2001 hat sich die Beklagte in einem anhängigen Mahnverfahren gegen die Auffassung des gegnerischen Prozessbevollmächtigten gewandt, eine bestimmte Forderung sei verjährt. Sie hat auf neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshof verwiesen, subsumiert, dass die erhobene Verjährungseinrede nicht greife und alsdann eine außergerichtliche Einigung angeregt. Nachdem die von ihr angeschriebenen Rechtsanwälte Q u.a. auf dieses Schreiben erwidert und nunmehr die Mangelhaftigkeit des zurückgegebenen Fahrzeugs bestritten hatten, hat die Beklagte mit ihrem oben wiedergegebenen Schreiben vom 12.07.2001 mit der beigefügten, ebenfalls streitgegenständlichen Vollmacht die (weitere) Vertretung der Firma G Leasing GmbH & Co. OHG angezeigt und darum gebeten, künftigen Schriftwechsel nur noch mit ihr zu führen. Alsdann hat sie den Sachvortrag der gegnerischen Prozessbevollmächtigten mittels eines beigefügten TÜV-Gutachtens zu widerlegen versucht. Außerdem hat sie dem Einwand der Gegenseite, der im Leasingvertrag festgelegte Restwert schließe einen Ausgleichanspruch aus, entgegengehalten, es handele sich bei dem Restwert um eine rechnerische Größe, die Ansprüche aus dem Leasingvertrag wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges nicht ausschließe. Die ihr unter dem 11.04.2001 von der Firma G Leasing GmbH & Co. OHG erteilte Vollmacht versteht die Beklagte nach ihrem eigenen Sachvortrag dahin, dass diese Vollmacht sie auch berechtigt, den Vollmachtgeber im Zuge von Gerichtsverfahren vertreten zu dürfen. Diese unzweifelhaft nicht allein oder auch nur vornehmlich geschäftsbesorgende, sondern rechtsberatende Tätigkeit durchzuführen ist der Beklagten gemäß Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz verboten.

Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Kommentierung bei Rennen/Caliebe a.a.O., Art. 1 § 1 Rn. 113 berufen und die Auffassung vertreten hat, aus dieser Kommentierung ergebe sich die Zulässigkeit ihres mit der Klage angegriffenen Verhaltens, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Die genannte Kommentarstelle bezieht sich ausschließlich auf eine möglicherweise zulässige Beratertätigkeit eines Inkassounternehmens vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens. Das ist kein Zufall, sondern macht Sinn. Denn unabhängig davon, dass es nach einhelliger Auffassung der Rechtsprechung und dem juristischen Schrifttum dem Inhaber einer Inkassoerlaubnis je nach den Umständen des Einzelfalls auch untersagt sein kann, seine Kunden darüber zu beraten, ob und nach welchen rechtlichen Gesichtspunkten und in welcher Höhe ihnen überhaupt eine Forderung zusteht (statt aller: BGH MDR 2001, 143 m.w.N.), mag es nämlich noch angehen, dass ein Inkassounternehmen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens bestimmte Dinge prüfen und das Ergebnis seiner Prüfung dem Auftraggeber und möglicherweise auch dem Gegner mitteilen darf. Auf eine Tätigkeit in gerichtlichen Verfahren bezieht sich die Kommentierung von Rennen/Caliebe in der Rn. 113 indes nicht.

Entgegen der von ihr geäußerten Rechtsauffassung hat die Beklagte auch keine Erlaubnis zu der mit der Klage beanstandeten konkreten Rechtsberatung. Die Erlaubnisurkunde des Landgerichtspräsidenten vom 14.10.1964, wonach die Erlaubnis zur außergerichtlichen Einziehung von Forderungen und die beratende Tätigkeit bei der Einziehung erteilt worden ist, erstreckt sich nach Absatz 2 Satz 1 dieser Erlaubnis nämlich gerade nicht auf die Vertretung und "Beratung der Gläubiger in gerichtlichen und vor sonstigen Behörden anhängigen Verfahren". Auch kann kein durchgreifender Zweifel daran bestehen, dass das hiernach gegen das Rechtsberatungsgesetz und auch § 1 UWG verstoßende Verhalten der Beklagten geeignet ist, den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG wesentlich zu beeinträchtigen: Die von ihr missachtete Vorschrift des Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz dient dem Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit der Rechtspflege und soll gewährleisten, dass - soweit das Rechtsberatungsgesetz nicht Ausnahmen zulässt - die geschäftsmäßige Rechtsberatung den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten bleibt. Allein wegen der als hoch einzustufenden Nachahmungsgefahr kann von einem geringfügigen, als Bagatelle einzustufenden und deshalb wettbewerbsrechtlich irrelevanten Gesetzesverstoß der Beklagten keine Rede sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Soweit der Kläger seinen Unterlassungsantrag im Verlaufe des ersten Rechtszugs der konkreten Verletzungsform angepasst und in seinem Unterlassungsantrag verbalisiert hat, welche Passagen der der Beklagten erteilten Vollmacht er gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßend beanstandet, liegt hierin keine Teilrücknahme der Klage, sondern lediglich eine Klarstellung, die den durch die Klageschrift umrissenen Streitgegenstand unberührt gelassen hat. Die insoweit vom Landgericht zulasten der Klägerin getroffene Kostenentscheidung war deshalb von Amts wegen zu berichtigen, zumal das Landgericht selbst in seinen Entscheidungsgründen die Kostenentscheidung insoweit nicht auf § 269 Abs. 3 Satz 2, sondern auf § 92 Abs. 2 ZPO gestützt hat, also ersichtlich davon ausgegangen ist, die etwaige Teil-Klagerücknahme sei verhältnismäßig geringfügig und habe keine besonderen Kosten veranlasst.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO n.F. i.V.m. § 26 Nr. 7 EGZPO liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Namentlich hat der Senat seiner Entscheidung die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes insbesondere auch beim Tätigwerden von Inkassounternehmen sowie zur Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation einer Rechtsanwaltskammer nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zugrunde gelegt.

Der Wert der mit diesem Urteil verbundenen Beschwer der Beklagten übersteigt den Betrag von 20.000,00 Euro nicht.






OLG Köln:
Urteil v. 17.07.2002
Az: 6 U 28/02


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