Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Januar 2005
Aktenzeichen: 32 W (pat) 387/02

(BPatG: Beschluss v. 19.01.2005, Az.: 32 W (pat) 387/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die für die Ware in Klasse 30 Glaces comestiblesnach dem Madrider-Markenabkommen (MMA) registrierte Wortmarke IR 728 458 KLIKITS

(mit Priorität in Benelux vom 17. September 1999) ist aus der am 7. September 1999 angemeldeten deutschen Marke 399 55 009 Clickos Widerspruch erhoben worden. Die Widerspruchsmarke genießt Schutz fürmit Schokolade dragierte Nüsse, Rosinen, Cerealien, Backwaren und Knabberriegel.

Der Widerspruch ist durch zwei Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 18. September 2001 und vom 9. Oktober 2002, von denen der zweite im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, trotz enger Ähnlichkeit zwischen den sich jeweils gegenüberstehenden Waren bestehe zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr, da ein ausreichender Abstand eingehalten werde. Eine klangliche oder eine schriftbildliche Ähnlichkeit der Marken sei nicht anzunehmen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Eine Verwechslungsgefahr ergebe sich aus der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren, der hochgradigen Ähnlichkeit der Wörter Clickos und KLIKITS und der durch umfangreiche Benutzung erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke. Zur Benutzung der Marke hat die Widersprechende eine eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters vorgelegt, wonach sie in der Zeit von Januar 2000 bis November 2002 bundesweit ca. ... Päckchen mit bun- ten dragierten Erdnüssen in ihren Filialen vertrieben habe.

Die Widersprechende stellt den Antrag, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 18. September 2001 und vom 9. Oktober 2002 aufzuheben und der angegriffenen Marke den Schutz in Deutschland zu versagen.

Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die sich gegenüberstehenden Waren seien einander nicht ähnlich. Selbst wenn man noch eine hinreichende Warenähnlichkeit annehme, würden sich die Ver- gleichsmarken hinreichend unterscheiden, um eine klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr auszuschließen. Aus den in der eidesstattlichen Versicherung genannten Angaben zum Absatz könne nicht auf eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit geschlossen werden. Darüber hinaus handele es sich bei der Silbe "Click" der Widerspruchsmarke um einen häufig verwendeten Bestandteil in den Warenklassen 29 und 30, so dass die Widerspruchsmarke eher kennzeichnungsschwach sei.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne der § 114 Abs. 3, 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.

Nach diesen Vorschriften ist einer international registrierten Marke der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland zu verweigern, wenn und soweit wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke älteren Zeitrangs und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Es besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2002, 626, 627 - IMS).

a) Speiseeis (jüngere Marke) ist mit den Waren der Widerspruchsmarke bis auf "Cerealien" durchschnittlich bis entfernt ähnlich (Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl., S 310 f).

b) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist für die "mit Schokolade dragierten Nüsse" aufgrund umfangreicher Benutzung leicht gesteigert. Durch die im Beschwerdeverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung hat die Widersprechende belegt, dass sie in ihren Filialen zwischen Januar 2000 bis November 2002 ca. ... Packungen dieses Produkts angeboten hat. Für die anderen Widerspruchswaren ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen.

c) Beim Vergleich der beiden Marken in ihrer jeweils eingetragenen Form besteht weder in schriftbildlicher, noch in klanglicher Hinsicht eine verwechslungsbegründende Ähnlichkeit. Schriftbildlich unterscheiden sich die Marken in vier von insgesamt sieben Buchstaben. Hinzu kommt, dass die Widerspruchsmarke durch die runden Buchstaben "c" und "o" geprägt wird, während die jüngere Marke von den eher kantigen bzw. geraden Buchstaben "K", "I" und "T" bestimmt wird.

Auch der klangliche Abstand ist ausreichend. In ihren Endsilben "KITS" und "ckos" unterscheiden sich die Vergleichsmarken hinreichend deutlich voneinander. Sowohl die Vokal- als auch die Konsonantenfolge dieser Silben ist unterschiedlich. Während die Widerspruchsmarke durch den dunkel klingenden Vokal "o" geprägt wird, findet sich in der Endsilbe der jüngeren Marke der hell klingende Vokal "I". Gerade im Hinblick auf die Kürze der aus jeweils nur sieben Buchstaben bzw. zwei Silben bestehenden Vergleichsmarken sind die Unterschiede unüberhörbar.

Für die Auferlegung von Verfahrenskosten (gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.

Viereck Müllner Kruppa Hu






BPatG:
Beschluss v. 19.01.2005
Az: 32 W (pat) 387/02


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