Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 18. April 2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 28/04

(BGH: Beschluss v. 18.04.2005, Az.: AnwZ (B) 28/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden. Die Antragsgegnerin muss 9/10 der Kosten tragen und der Antragsteller 1/10. Es erfolgt keine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen. Der Geschäftswert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Zunächst wird die Vorgeschichte beschrieben. Der Antragsteller ist seit November 1997 als Rechtsanwalt zugelassen. Im Jahr 2000 wurde seine Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung jedoch später auf. Die Kanzlei des Antragstellers wurde zwischenzeitlich aufgelöst.

Der Antragsteller hat daraufhin verschiedene Anträge gestellt, unter anderem die Aufhebung eines Bescheids über die Festsetzung einer Abwicklervergütung, die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufs und weiterer Verwaltungsakte sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Antragsgegnerin. Der Anwaltsgerichtshof hat den Bescheid über die Abwicklervergütung aufgehoben, die anderen Anträge jedoch abgelehnt. Beide Parteien haben daraufhin sofortige Beschwerden eingelegt, von denen die Antragsgegnerin ihre jedoch später zurückgenommen hat.

Nun geht es nur noch um die Kosten des Verfahrens. Die Kosten, die durch die zurückgenommene Beschwerde der Antragsgegnerin entstanden sind, trägt diese. Die Kosten, die durch die für erledigt erklärten Anträge des Antragstellers entstanden sind, trägt dieser, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hätte.

Es wird erklärt, dass das Rechtsmittel des Antragstellers statthaft war, obwohl der Anwaltsgerichtshof zu Unrecht zugelassen hat. Der Bundesgerichtshof ist jedoch daran gebunden, es sei denn, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wäre von vornherein unzulässig gewesen. Hier ist das nicht der Fall.

In der Sache selbst hatte das Rechtsmittel des Antragstellers jedoch keinen Erfolg. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids über die Bestellung der Abwicklerin wurde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Es gibt kein entsprechendes Rechtsinstitut in der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Antragsteller hat auch keine Voraussetzungen für eine Ausnahme vorgetragen. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids über die Festsetzung der Abwicklervergütung ist ebenfalls unzulässig. Schadensersatzansprüche müssen vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.

Der Antragsteller hat keine Nachteile zu befürchten, da die Festsetzung der Vergütung bereits aufgehoben wurde. Daher ist der Antrag, der Antragsgegnerin das Verfügen über die Geldbeträge des Antragstellers zu verbieten, unzulässig. Die Entscheidung wurde von mehreren Richtern des Bundesgerichtshofs getroffen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 18.04.2005, Az: AnwZ (B) 28/04


Tenor

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsgegnerin 9/10 und der Antragsteller 1/10 zu tragen. Eine Erstattung der im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist -nach vorheriger Zulassung beim Landgericht B.

-seit November 1997 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht B. , Landgericht D. und Oberlandesgericht N. zugelassen. Mit Bescheid vom 10. Juli 2000 widerrief der Präsident des Landgerichts D. die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Gleichzeitig wurde die Beigeladene zur Abwicklerin der Kanzlei des Antragstellers bestellt. Auf dessen sofortige Beschwerde hob der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 20. Oktober 2001 die Widerrufsverfügung auf. Inzwischen hatte die Abwicklerin die Kanzlei des Antragstellers aufgelöst.

Mit Verfügung vom 16. Juni 2003 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen Bescheid vom 29. April/2. Mai 2002 über die Festsetzung der Abwicklervergütung zugestellt. Dieser hat beim Anwaltsgerichtshof die Aufhebung dieses Bescheids beantragt, außerdem die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Widerrufsverfügung und der Verfügung vom 16. Juni 2003 sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Antragsgegnerin. Schließlich hat er noch beantragt, der Antragsgegnerin zu verbieten, daß sie der Beigeladenen erlaubt, über die Geldbeträge des Antragstellers zu verfügen. Mit Beschluß vom 23. Januar 2004 hat der Anwaltsgerichtshof den Bescheid der Antragsgegnerin über die Festsetzung der Abwicklervergütung aufgehoben. Die weiteren Anträge des Antragstellers hatten keinen Erfolg. Mit der zugelassenen sofortigen Beschwerde hat dieser zunächst die abgelehnten Anträge weiterverfolgt, inzwischen jedoch diese für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat ebenfalls sofortige Beschwerde eingelegt, diese jedoch später zurückgenommen.

II.

Nach Zurücknahme und Erledigungserklärung ist nur noch über die Kosten zu entscheiden.

1.

Die durch ihre zurückgenommene sofortige Beschwerde verursachten Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen (vgl. § 201 Abs. 1 BRAO).

2.

Die durch die für erledigt erklärten Anträge des Antragstellers verursachten Kosten fallen dem Antragsteller zu Last, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hätte (§ 91a ZPO analog).

a) Das Rechtsmittel des Antragstellers war statthaft (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die sofortige Beschwerde insgesamt zugelassen, ohne zwischen Antragsgegnerin und Antragsteller zu unterscheiden. Auch wenn die Zulassung in Bezug auf den Antragsteller zu Unrecht geschehen sein mag, weil der Anwaltsgerichtshof zu dessen Lasten nicht über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden hat (vgl. § 223 Abs. 3 Satz 2 BRAO), ist der Bundesgerichtshof gebunden (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Mai 1990 -AnwZ (B) 18/90, BRAK-Mitt. 1990, 172; v. 6. Dezember 2004 -AnwZ (B) 54/03, n.v.; Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 223 Rn. 51). Etwas anderes gilt nur, sofern schon der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht nach § 223 Abs. 1 BRAO zulässig war (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Dezember 2004). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Sämtliche Anträge des Antragstellers haben sich -unmittelbar oder mittelbar -auf Verwaltungsakte der Landesjustizverwaltung oder der Antragsgegnerin bezogen, die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ergangen waren und den Antragsteller in seiner anwaltlichen Berufsausübung betroffen haben. Die sofortige Beschwerde war zudem in zulässiger Weise eingelegt (§ 42 Abs. 4 BRAO).

b) In der Sache versprach das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

aa) Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof den Antrag festzustellen, daß die Verfügung der Landesjustizverwaltung vom 10. Juli 2000 über die Bestellung der Abwicklerin rechtswidrig gewesen sei, als unzulässig zurückgewiesen. Ein der verwaltungsgerichtlichen Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) entsprechendes Rechtsinstitut kennt die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 1. März 1993 -AnwZ (B) 29/92, BRAK-Mitt. 1993, 105 f.; v. 29. Mai 2000 -AnwZ (B) 33/99, BRAK-Mitt. 2000, 257, 258 m.w.N.). Derartige Anträge sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn sonst die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leer liefe oder der Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich bei künftigen Anträgen des Antragstellers ebenso stellen wird (vgl. ferner BGH, Beschl. v. 24. November 1997 -AnwZ (B) 38/97, NJW 1998, 1078; v. 6. November 2000 -AnwZ (B) 3/00, NJW 2001, 1572, 1573). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller nichts vorgetragen und ist auch nichts ersichtlich. Die Rechtswidrigkeit der Verfügung über die Bestellung der Abwicklerin war für die Frage erheblich, ob dieser für ihre Tätigkeit eine Vergütung zu zahlen ist (§ 55 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO). Darüber hat der Anwaltsgerichtshof aufgrund eines gesonderten Antrags entschieden.

bb) Auch der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 16. Juni 2003 ist zutreffend als unzulässig zurückgewiesen worden. Für Zwischenfeststellungsanträge analog § 256 Abs. 2 ZPO gelten die vorstehenden Ausführungen zu aa) entsprechend. Der Antragsteller hat kein über die Aufhebung der Vergütungsfestsetzung hinausgehendes Bedürfnis, deren Rechtswidrigkeit festzustellen.

cc) Aus dem Obenstehenden ergibt sich zugleich die Unzulässigkeit der Feststellung, daß die Antragsgegnerin dem Antragsteller zum Schadensersatz verpflichtet sei. Im übrigen hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend darauf hingewiesen, daß Schadensersatzansprüche nicht vor den Anwaltsgerichten, sondern den ordentlichen Gerichten geltend zu machen wären (BGH, Beschl. v.

1. März 1993 -AnwZ (B) 29/92, BRAK-Mitt. 1993, 105, 106; BVerwG NJW 1973, 1854; Feuerich/Weyland, § 223 BRAO Rn. 21).

dd) Wenn die Beigeladene die zu ihren Gunsten festgesetzte Vergütung noch nicht erhalten hat, drohen dem Antragsteller nach Aufhebung der Festsetzung insofern keine Nachteile mehr. Jedenfalls deshalb war der Antrag, der Antragsgegnerin möge untersagt werden, die Beigeladene über "die Geldbeträge" des Antragstellers verfügen zu lassen, unzulässig. Hat die Beigeladene die Vergütung bereits erhalten, gilt für die begehrte Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz das unter cc) Ausgeführte.

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BGH:
Beschluss v. 18.04.2005
Az: AnwZ (B) 28/04


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